Rechtsprechung
   LSG Sachsen, 06.01.2023 - L 7 AS 591/22 B ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,44
LSG Sachsen, 06.01.2023 - L 7 AS 591/22 B ER (https://dejure.org/2023,44)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 06.01.2023 - L 7 AS 591/22 B ER (https://dejure.org/2023,44)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 06. Januar 2023 - L 7 AS 591/22 B ER (https://dejure.org/2023,44)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,44) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • LSG Sachsen, 11.09.2019 - L 7 AS 857/19

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Auszug aus LSG Sachsen, 06.01.2023 - L 7 AS 591/22
    Statthaft ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 05.10.2022 gegen den Bescheid vom 21.09.2022 (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG) , da der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II i.d.F. des Gesetzes v. 26.07.2016, BGBl. I S. 1824) , in Kombination mit einem Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des Bescheids (§ 86b Abs. 1 Satz 2 SGG) , da nach dem sinngemäßen Vorbringen der Beteiligten dem Antragsteller von Oktober 2022 bis Januar 2023 keine Leistungen erbracht worden sind (vgl. ausf. zur Statthaftigkeit dieses Antrags, zur Auslegung entsprechender Antragsbegehren und zum - hier mangels vorgetragener oder erkennbarer entgegenstehender Tatsachen vorliegenden - Rechtsschutzbedürfnis hierfür z.B. Senatsbeschluss v. 11.09.2019 - L 7 AS 857/19 B ER - juris Rn. 26 ff.; zum einstweiligen Rechtsschutz bei einer Versagung von Leistungen vgl. indes z.B. Senatsbeschluss v. 29.10.2020 - L 7 AS 1170/19 B ER - juris Rn. 37) .

    Ist die Erfolgsaussicht in der Hauptsache nicht offensichtlich, sind alle sonstigen Umstände des Einzelfalls, die für und gegen die sofortige Vollziehung sprechen sowie deren Folgen, gegeneinander abzuwägen (vgl. wiederum z.B. Senatsbeschluss v. 11.09.2019 - L 7 AS 857/19 B ER - juris Rn. 30) .

  • LSG Sachsen, 29.10.2020 - L 7 AS 1170/19
    Auszug aus LSG Sachsen, 06.01.2023 - L 7 AS 591/22
    Statthaft ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 05.10.2022 gegen den Bescheid vom 21.09.2022 (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG) , da der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II i.d.F. des Gesetzes v. 26.07.2016, BGBl. I S. 1824) , in Kombination mit einem Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des Bescheids (§ 86b Abs. 1 Satz 2 SGG) , da nach dem sinngemäßen Vorbringen der Beteiligten dem Antragsteller von Oktober 2022 bis Januar 2023 keine Leistungen erbracht worden sind (vgl. ausf. zur Statthaftigkeit dieses Antrags, zur Auslegung entsprechender Antragsbegehren und zum - hier mangels vorgetragener oder erkennbarer entgegenstehender Tatsachen vorliegenden - Rechtsschutzbedürfnis hierfür z.B. Senatsbeschluss v. 11.09.2019 - L 7 AS 857/19 B ER - juris Rn. 26 ff.; zum einstweiligen Rechtsschutz bei einer Versagung von Leistungen vgl. indes z.B. Senatsbeschluss v. 29.10.2020 - L 7 AS 1170/19 B ER - juris Rn. 37) .
  • BSG, 19.10.2021 - B 3 KR 20/21 B

    Umdeutung eines Rehabilitationantrags in einen Rentenantrag Grundsatzrüge im

    Auszug aus LSG Sachsen, 06.01.2023 - L 7 AS 591/22
    Tatsächliche Anhaltspunkte für eine Nachholung im Vorverfahren (zur Zulässigkeit vgl. z.B. BSG v. 19.10.2021 - B 3 KR 20/21 B - Rn. 7) sind ebenso weder vorgetragen noch erkennbar.
  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    Auszug aus LSG Sachsen, 06.01.2023 - L 7 AS 591/22
    Bei einer solchen Ermessensentscheidung ist die (sog. Sanktions-) Entscheidung des BVerfG vom 05.11.2019 - 1 BvL 7/16 zu berücksichtigen, zumal anders als bei sog. Sanktionsentscheidungen (§ 31a Abs. 3 SGB II in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung) bei einer vollständigen Entziehung von existenzsichernden Leistungen keine Erbringung von Sachleistungen oder geldwerter Leistungen gesetzlich vorgesehen ist (vgl. insb. Knickrehm in: Eicher, a.a.O.) und auch nach dem Inkrafttreten des sog. Bürgergeld-Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) "Leistungsminderungen" (Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 SGB II) ab Januar 2023 weiterhin auf insgesamt 30 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs begrenzt sind (vgl. z.B. § 31a Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 SGB II; s. hierzu z.B. BT-Drucks. 20/3873, S. 2, 5 f., 90 ff.) .
  • LSG Sachsen, 03.01.2024 - L 4 AS 567/23
    Jedenfalls über den Umfang der Versagung oder Entziehung nach § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II bedarf es einer Ermessensentscheidung des Antragsgegners (wie Sächsisches LSG, Beschluss vom 06.01.2023 - L 7 AS 591/22 B ER - juris Rn. 31).

    Offen ist schließlich die von den Beteiligten im vorliegenden Verfahren aufgeworfene Frage, ob § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II überhaupt anwendbar ist, wenn der Leistungsberechtigte den Antrag gestellt hat, zu dem er aufgefordert worden ist, soweit auf diesen und nicht auf einen Antrag des Antragsgegners nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II Leistungen versagt worden sind (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 06.01.2023 - L 7 AS 591/22 B ER - juris Rn. 28).

    Daher bedarf es jedenfalls über den Umfang der Versagung oder Entziehung nach § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II einer Ermessensentscheidung des Antragsgegners (vgl. auch Sächsisches LSG, Beschluss vom 06.01.2023 - L 7 AS 591/22 B ER - juris Rn. 31 m.w.N.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht