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   LSG Bayern, 31.08.2012 - L 7 AS 601/12 B ER   

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LSG Bayern, 31.08.2012 - L 7 AS 601/12 B ER (https://dejure.org/2012,27455)
LSG Bayern, Entscheidung vom 31.08.2012 - L 7 AS 601/12 B ER (https://dejure.org/2012,27455)
LSG Bayern, Entscheidung vom 31. August 2012 - L 7 AS 601/12 B ER (https://dejure.org/2012,27455)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de

    Eine Versagung existenzsichernder Leistungen (hier Arbeitslosengeld II) nach § 66 SGB I ist grundsätzlich möglich. Sie wird durch die Regelungen zu Sanktionen nach §§ 31 ff SGB II nicht verdrängt und auch durch die Nahtlosigkeitsregelung in § 44a Abs. 1 SGB II nicht in Frage ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Bayern, 31.08.2012 - L 7 AS 601/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insbes. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, Az. 1 BvR 569/05) ist bei Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums ein besonderer Prüfungsmaßstab anzulegen, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen sind.
  • BVerfG, 01.02.2010 - 1 BvR 20/10

    Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen

    Auszug aus LSG Bayern, 31.08.2012 - L 7 AS 601/12
    Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 01.02.2010, 1 BvR 20/10, klargestellt.
  • LSG Hessen, 22.06.2011 - L 7 AS 700/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsversagung - Nichterscheinen zu einem

    Auszug aus LSG Bayern, 31.08.2012 - L 7 AS 601/12
    Entgegen anderer Auffassung (Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB 11, 2. Auflage 2008, § 59 Rn. 25; LSG Hessen, Beschluss vom 22.06.2011, L 7 AS 700/10 B ER) handelt es sich bei den Regelungen zu Sanktionen nicht um Sondervorschriften zur Versagung nach § 66 SGB I. Sanktionen beziehen sich darauf, Leistungen wegen eines Fehlverhaltens zu vermindern, deren sonstige Anspruchsgrundlagen geklärt sind.
  • SG Kassel, 31.03.2014 - S 6 AS 46/14

    Entziehung der bewilligten Leistungen durch einen Leistungsträger i.R.d.

    Das Bayerische LSG (Beschluss v. 31.08.2012 - L 7 AS 601/12 B ER - juris; vgl. auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 28.09.2009 - L 19 B 255/09 AS ER sowie: LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 08.04.2010 - L 7 AS 304/10 ER-B) hat sich dieser Auffassung angeschlossen und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es im Bereich des SGB I eine ganze Reihe von Mitwirkungspflichten gibt, für deren Verletzung es im Bereich des SGB II keine Sanktionstatbestände gibt und dass § 66 SGB I die Funktion hat, eine Person, bei der die Anspruchsvoraussetzungen noch nicht geklärt sind, anzuhalten, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken, wohingegen die Sanktionstatbestände des SGB II regelmäßig bei einem Sachverhalt eingreifen, bei dem feststeht, dass die betreffende Person zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehört.
  • LSG Bayern, 12.06.2019 - L 16 AS 374/19

    Grundsicherungsrecht: Entziehungsbescheid nach Maßgabe der Vorschriften des SGB I

    Diese Regelungen sind im Bereich existenzsichernder Leistungen anwendbar (vgl. Bayer. Landessozialgerichts, Beschluss vom 31.08.2012, L 7 AS 601/12 B ER, Juris Rn. 39; Landessozialgericht für das Saarland, Beschluss vom 22.06.2018, L 9 AS 11/17, Juris Rn. 57 f.).
  • SG München, 18.04.2019 - S 46 AS 785/19

    Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen

    Es handelt sich um zwei Rechtsinstitute mit unterschiedlichen Voraussetzungen, Rechtscharakter und Folgen (BSG, Urteil vom 14.05.2014, B 11 AL 8/13 R, dort Rn. 28; BayLSG, Beschluss vom 31.08.2012, L 7 AS 601/12 B ER, Rn. 40).

    Er kann, in Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers, dass er psychisch so angeschlagen sei, dass er einen Meldetermin nicht aushalte, eine Überprüfung der Erwerbsfähigkeit veranlassen durch Anforderung medizinischer Unterlagen, Schweigepflichtentbindungen und Untersuchungen (zu den besonderen Anforderungen an das Ermessen bei einer Entziehung in dieser speziellen Situation vgl. Bay LSG, Beschluss vom 31.08.2012, L 7 AS 601/12 B ER, und LSG Berlin-BB, Beschluss vom 19.09.2018, S 34 AS 1650/18 B ER).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.09.2018 - L 34 AS 1650/18

    Versagung von Leistungen wegen fehlender Mitwirkung - Grundsicherung für

    Auch wenn richtige Klageart gegen einen Versagensbescheid allein die Anfechtungsklage wäre, ist die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorliegend im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes an § 86b Abs. 2 SGG zu messen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 06.05.2008 - L 5 B 125/08 AS ER, Rn. 20, vom 22.11.2005 - L 29 B 1212/05 AS ER, Rn. 14 ff., BayLSG, Beschluss vom 31.08.2012 - L 7 AS 601/12 B ER - Rn. 32 ff., jeweils zitiert nach juris).

    24 Nach alledem müssen zur Überzeugung des Senats in Fällen, in denen wegen fehlender Mitwirkung bei der Klärung möglicher Erwerbsunfähigkeit infolge einer vermuteten psychischen Erkrankung eine vollständige Leistungsversagung erfolgen soll, die Ermessenserwägungen darauf eingehen, warum in diesem Fall eine vollständige Versagung des Existenzminimums angemessen und verhältnismäßig ist (so auch schon: BayLSG, Beschluss vom 31.08.2012 - L 7 AS 601/12 B ER - juris, Rn. 37 ff., 48).

  • SG Hildesheim, 02.12.2020 - S 58 AS 4177/20

    Verteidigungsmöglichkeiten gegen eine Sanktion wegen eines verpassten Termins

    Es handelt sich um zwei Rechtsinstitute mit unterschiedlichen Voraussetzungen, Rechtscharakter und Folgen (BSG, Urteil vom 14.05.2014, B 11 AL 8/13 R, dort Rn. 28; BayLSG, Beschluss vom 31.08.2012, L 7 AS 601/12 B ER, Rn. 40).
  • LSG Baden-Württemberg, 02.05.2018 - L 7 AS 1264/16
    Eine solche Stellungnahme setzt Erkenntnisse über den gesundheitlichen Zustand des Betroffenen voraus, deren Gewinnung - sei es durch Hinzuziehung vorhandener ärztlicher Äußerungen, sei es durch eine Untersuchung des Betroffenen - ohne Mitwirkung des Betroffenen nicht möglich ist (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 31. August 2012 - L 7 AS 601/12 B ER - juris Rdnr. 41).

    Dies verdeutlicht, dass das Gesetz in § 44a Abs. 1 SGB II eine Mitwirkungsobliegenheit des Leistungsbegehrenden bei der Erstellung der gutachterlichen Stellungnahme voraussetzt, die ohne die Möglichkeit der Leistungsversagung nach § 66 SGB I leerliefe (in diesem Sinne auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Mai 2007 - L 19 B 47/07 AS ER - juris Rdnr. 8; LSG Bayern, Beschluss vom 31. August 2012 - L 7 AS 601/12 B ER - juris Rdnr. 41; LSG Hessen, Urteil vom 5. Juli 2017 - L 4 SO 162/16 - juris Rn. 24; Knapp in jurisPK, 4. Aufl. 2015, § 44a Rdnr. 45; Vor in Estelmann, SGB II, § 44a Rdnr. 21 [Oktober 2016]).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.01.2019 - L 9 AS 664/18
    Dabei lässt der Senat an dieser Stelle offen, ob der Versagungsbescheid rechtmäßig ist, weil die damit einhergehende Inzidentprüfung vorliegend nicht erforderlich ist (vgl. hierzu: Bayerisches LSG, Beschluss vom 31. August 2012 - L 7 AS 601/12 B ER -, juris, Rn. 35 ff., vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. Juli 2012 - L 13 AS 124/12 B ER -, juris, Rn. 13; vgl. Münker a.a.O., Rn. 69).

    a) Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers folgt nicht aus § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II. Nach dieser Vorschrift erbringt der SGB II-Träger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen bis zur Entscheidung über den Widerspruch eines der in § 44a Abs. 1 Satz 2 SGB II genannten Trägers gegen die Feststellung der Agentur für Arbeit über die Erwerbsfähigkeit des Arbeitsuchenden Leistungen nach dem SGB II. Die Regelung soll den Antragstellern bis zur abschließenden Klärung der Erwerbsfähigkeit einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II einräumen und verhindern, dass sich ein Zuständigkeitsstreit zu ihren Lasten auswirkt (Knapp, in: jurisPK-SGB 11, 4. Auflage 2015, § 44a Rn. 29) und sie bildlich "nicht zwischen zwei Stühle geraten", weil zwei Behörden jeweils mit unterschiedlicher Argumentation existenzsichernde Leistungen ablehnen (Bayerisches LSG, Beschluss vom 31. August 2012 - L 7 AS 601/12 B ER -, juris, Rn. 41).

    § 44a Abs. 1 SGB II soll keine zumutbaren Mitwirkungshandlungen aushebeln (ebenso Bayerisches LSG, Beschluss vom 31. August 2012 - L 7 AS 601/12 B ER -, juris, Rn. 41; zur Zumutbarkeit der vom Antragsgegner geforderten Mitwirkungshandlung siehe nachfolgend b) sowie L 9 AS 178/18 B ER).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.01.2019 - L 9 AS 178/18
    Zunächst stellt der Senat klar (und teilt diesbezüglich nachdrücklich die Auffassung des SG), dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Versagungsbescheid nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung haben (allgemeine Meinung, vgl. z.B. Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., 12. Auflage 2017, § 86a Rn. 16b, § 86b Rn. 29b; Voelzke, in: jurisPK-SGB 1, 3. Auflage 2018, § 66 Rn. 77; Sichert, in: Hauck/Noftz, SGB I, Loseblattkommentar Stand 6/2018, § 66 Rn. 47; Münker, in: Estelmann, SGB II, Loseblattkommentar, Stand November 2015, § 39 Rn. 64; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. April 2012 - L 13 AS 124/12 B ER; Bayerisches LSG, Beschluss vom 31. August 2012 - L 7 AS 601/12 B ER - LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. April 2010 - L 7 AS 304/10 ER-B, alle veröffentlicht in juris).

    Die Antragsteller sollen bildlich "nicht zwischen zwei Stühle geraten", weil zwei Behörden jeweils mit unterschiedlicher Argumentation existenzsichernde Leistungen ablehnen (Bayerisches LSG, Beschluss vom 31. August 2012 - L 7 AS 601/12 B ER -, juris, Rn. 41).

    § 44a Abs. 1 SGB II soll keine zumutbaren Mitwirkungshandlungen aushebeln (ebenso Bayerisches LSG, Beschluss vom 31. August 2012 - L 7 AS 601/12 B ER -, juris, Rn. 41; zur Zumutbarkeit der vom Antragsgegner geforderten Mitwirkungshandlung siehe nachfolgend cc)).

  • LSG Baden-Württemberg, 28.01.2014 - L 1 AS 10/14
    Zum anderen wird davon ausgegangen, dass zwischen der Pflicht zum Erscheinen nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III und der Pflicht, sich einer ärztlichen und psychologischen Untersuchung zu unterziehen (§ 62 SGB I), unterschieden werden müsse (Bayerisches LSG v. 31.08.2012 - L 7 AS 601/12 B ER = juris; Hammel in: NDV 2012, 397, 399 f.).

    Sollte der Antragsgegner nach Ausschöpfen der genannten Ermittlungsmöglichkeiten mithin die Antragstellerin ordnungsgemäß auffordern, sich nach § 62 SGB I ärztlich und psychologisch untersuchen zu lassen und kommt die Antragstellerin dem - ohne, dass Ablehnungsgründe nach § 65 Abs. 2 SGB I vorliegen - nicht nach, riskiert sie die (teilweise oder gänzliche) Versagung der Leistungen zur Sicherungen des Lebensunterhalts (zur insoweit notwendigen Ermessensausübung vgl. eingehend Bayerisches LSG v. 31.08.2012 - L 7 AS 601/12 B ER = juris).

  • LSG Bayern, 14.07.2014 - L 8 SO 121/14

    Verhinderung der Aufklärung des Sachverhaltes im Eilverfahren wegen nicht

    Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Verweigerung von Mitwirkungshandlungen auf einer psychischen Krankheit der Antragstellerin beruht (zu dieser Möglichkeit Bayer. LSG, Beschluss vom 31.08.2012, L 7 AS 601/12 B ER, Rn. 45), liegen hier nicht vor.
  • LSG Bayern, 24.07.2017 - L 7 AS 427/17

    Anspruch auf vorläufige Leistungen nach § 41a SGB II bei Unionsbürgern

  • SG Dortmund, 23.11.2015 - S 30 AS 3827/15

    Hartz IV-Leistungsausschluss für EU-Bürger verfassungsgemäß

  • SG Duisburg, 19.07.2018 - S 41 AS 30/18
  • SG Aachen, 08.01.2013 - S 11 AS 942/12

    Zulässigkeit der Aufhebung einer Leistungsbewilligung nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I

  • SG Duisburg, 12.10.2017 - S 41 AS 4287/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.11.2020 - L 9 AS 464/20
  • SG Bayreuth, 12.12.2014 - S 17 AS 1099/14

    Antrag auf Leistungsbewilligung für Unterkunft und Heizung trotz Wohngemeinschaft

  • LSG Baden-Württemberg, 02.06.2014 - L 12 AS 5220/13
  • LSG Baden-Württemberg, 29.07.2014 - L 13 AS 2952/14
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