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   LSG Niedersachsen-Bremen, 08.07.2009 - L 7 AS 606/09 B ER   

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https://dejure.org/2009,17727
LSG Niedersachsen-Bremen, 08.07.2009 - L 7 AS 606/09 B ER (https://dejure.org/2009,17727)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 08.07.2009 - L 7 AS 606/09 B ER (https://dejure.org/2009,17727)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 08. Juli 2009 - L 7 AS 606/09 B ER (https://dejure.org/2009,17727)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - Partnerschaft auf Probe - Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft - Kurzzeitigkeit des Zusammenlebens

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 86b Abs. 2 S. 2 SGG; § 920 Abs. 2 ZPO; § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II
    Geltendmachung der Gewährung einer Grundsicherung für Arbeitsuchende ohne Berücksichtigung des Einkommens einer mit in der gemeinsamen Wohnung wohnenden Person im Wege des einstweiligen Rechtschutzes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung der Gewährung einer Grundsicherung für Arbeitsuchende ohne Berücksichtigung des Einkommens einer mit in der gemeinsamen Wohnung wohnenden Person im Wege des einstweiligen Rechtschutzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft bei Partnerschaft auf Probe

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2005 - L 8 AS 131/05
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 08.07.2009 - L 7 AS 606/09
    Bei der nach außen erkennbaren Intensität der gelebten Gemeinschaft, die sich unter anderem in der gemeinsamen Antragstellung beim Antragsgegner widerspiegelt sowie der Bezeichnung als Paar (zur Bezeichnung als "Lebensgefährten" als gewichtiges Indiz für eine Einstandsgemeinschaft vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.09.2005 - L 8 AS 131/05 ER -), kann sich der Antragsteller nicht mehr darauf berufen, er würde es erstmal nur mit Frau E. "probieren".
  • BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 114.81

    Gehaltsabtretung wegen Mietschulden - § 75 VwGO, Untätigkeitsklage, Vorverfahren

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 08.07.2009 - L 7 AS 606/09
    So hat bereits das Bundesverwaltungsgericht für das Sozialhilferecht entschieden, dass es nicht Aufgabe der Sozialhilfe sei, durch staatliche Leistungen die Schulden eines im Übrigen nicht Hilfebedürftigen zu tilgen, indem er von staatlicher Fürsorge lebt und sein Einkommen zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten verwendet (BVerwG 13.01.1083 - 5 C 114/81 - BVerwGE 66, 342).
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 08.07.2009 - L 7 AS 606/09
    Der Prüfungsmaßstab für das Vorliegen einer solchen Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft ist jedoch unverändert (vgl. bspw. Beschluss des Senats vom 08.01.2008 - L 7 AS 662/07 ER -) und knüpft an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) an, wonach für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft die Bindungen der Partner so eng sein müssen, dass daneben kein Raum für eine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art ist und von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann, also über die Beziehung einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, S. 234 ff, 265; Beschluss vom 02.09.2004 - 1 BvR 1962/04 -).
  • BVerfG, 02.09.2004 - 1 BvR 1962/04

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Datenerhebung für die ab dem Jahre

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 08.07.2009 - L 7 AS 606/09
    Der Prüfungsmaßstab für das Vorliegen einer solchen Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft ist jedoch unverändert (vgl. bspw. Beschluss des Senats vom 08.01.2008 - L 7 AS 662/07 ER -) und knüpft an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) an, wonach für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft die Bindungen der Partner so eng sein müssen, dass daneben kein Raum für eine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art ist und von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann, also über die Beziehung einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, S. 234 ff, 265; Beschluss vom 02.09.2004 - 1 BvR 1962/04 -).
  • BSG, 26.10.2004 - B 7 AL 2/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Einkommensanrechnung - Absetzung der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 08.07.2009 - L 7 AS 606/09
    Nach diesen Maßstäben hat ebenso das Bundessozialgericht im Recht der Arbeitslosenhilfe entschieden (BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 7 AL 2/04 R - SozR 4-4300 § 194 Nr. 5).
  • BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 56/97 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 08.07.2009 - L 7 AS 606/09
    Entscheidend ist stets das Gesamtbild der im streitgegenständlichen Zeitraum festgestellten Indizien (vgl. auch BSG in SozR 3-4100 § 119 Nr. 15).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.12.2017 - L 7 AL 36/16

    SGB III: Keine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe und Umzug zum Lebensgefährten

    Im Übrigen kann im Rahmen des SGB II auch die erstmalige Begründung eines gemeinsamen Haushaltes eine "eheähnliche Gemeinschaft" begründen, weil keine Wartefrist für ein Zusammenleben auf Probe existiert (Beschluss des Senates vom 8. Juli 2009 - L 7 AS 606/09 B ER, Rdz. 15).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.05.2012 - L 13 AS 105/11

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Annahme des Vorliegens einer

    Indizien für deren Annahme sind u.a. das Wirtschaften "aus einem Topf", die Befugnis, über Einkommen- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen sowie eine nicht unerhebliche Dauer des Zusammenlebens, wobei eine Mindestgrenze insoweit nicht erforderlich ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juli 2010 - L 1 AS 11/07 - juris Rn. 32); die Dauer des Zusammenlebens ist im Zusammenhang zu betrachten mit der Dauer und Intensität der Bekanntschaft vor Begründung der Wohngemeinschaft; von Interesse sind ferner bekannte intime Beziehungen, der Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation während der streitgegenständlichen Zeit und die nach außen erkennbare Intensität der gelebten Gemeinschaft; maßgeblich ist immer das Gesamtbild der im streitgegenständlichen Zeitraum festgestellten Indizien (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. Juli 2009 - L 7 AS 606/09 B ER - juris Rn. 12).

    Dies rechtfertigt aber nicht den Umkehrschluss, dass in Fällen noch nicht einjährigen Zusammenlebens eine solche Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nicht angenommen werden kann (so bereits Landessozialgericht - LSG - Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. Juli 2009 - L 7 AS 606/09 B ER - juris Rn. 15).

    Die nach außen erkennbaren Intensität der gelebten Gemeinschaft kann sich unter anderem in der gemeinsamen Antragstellung beim Sozialleistungsträger widerspiegeln (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. Juli 2009 - a. a. O.).

    Eine Bedarfsgemeinschaft kann bei Vorliegen ihrer gesetzlichen Voraussetzungen auch bei kürzerem als einjährigem Zusammenleben angenommen werden, denn irgendeine zeitliche Einschränkung hinsichtlich des Zusammenlebens hat der Gesetzgeber nicht getroffen, sodass die Möglichkeit besteht, bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen bereits vom ersten Tag des Zusammenlebens von einer derartigen Bedarfsgemeinschaft auszugehen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. Juli 2009 - a. a. O., juris Rn. 17).

    Das Vorliegen einer Einstandsgemeinschaft bemisst sich jedoch weiterhin nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II und ist auch bei einem kürzeren als einjährigen Zusammenleben der Partner möglich (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. Juli 2009 - a. a. O., juris Rn. 18).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.12.2012 - L 13 AS 309/12
    Irgendeine zeitliche Einschränkung hinsichtlich des Zusammenlebens hat der Gesetzgeber nicht getroffen, sodass die Möglichkeit besteht, bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen bereits vom ersten Tag des Zusammenlebens von einer derartigen Bedarfsgemeinschaft auszugehen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. Juli 2009 - L 7 AS 606/09 B ER - juris Rdn. 17).

    Das Vorliegen einer Einstandsgemeinschaft bemisst sich jedoch weiterhin nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II und ist auch bei einem kürzeren als einjährigen Zusammenleben der Partner möglich (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. Juli 2009 - a. a. O., juris Rdn. 18).

  • SG Bremen, 20.11.2009 - S 26 AS 2028/09

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Anrechnung eines

    Ob eine solche Lebensgemeinschaft auf der Grundlage entsprechender innerer Bindungen auf Dauer angelegt ist, kann letztlich nur anhand von Indizien festgestellt werden (hierzu ausführlich LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 08.07.2009 - L 7 AS 606/09 B ER -).

    Zwar kann eine Wirtschaftsgemeinschaft auch in der gemeinsamen Nutzung der Wohnung gesehen werden, die zu einer Mitbenutzung der jeweils dem anderen Partner gehörenden Gegenstände führt und insoweit eine Verfügungsbefugnis begründet, die unabhängig davon besteht wer die Haushaltsgegenstände angeschafft hat und in wessen Eigentum sie stehen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 08.07.2009 - L 7 AS 606/09 B ER -).

  • SG Hildesheim, 30.06.2010 - S 54 AS 1009/10
    Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt und insoweit den Antragstellern zuzugeben, dass das Ein-greifen eines Vermutungstatbestandes nach § 7 Abs. 3a SGB II nicht zwingende Voraus-setzung für die Annahme einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.07.2009 - L 7 AS 606/09 B ER -, juris).

    Eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft kann indes nicht mit dem von den Antragstellern vorgetragenen pauschalen Verweis auf ein vermeintliches Verlöbnis und der Behauptung, wechselseitig füreinander einstehen zu wollen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht werden (zu diesem Er-fordernis vgl. LSG Nds.-B., B.v. 08.07.2009, a.a.O., Rn. 12).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2011 - L 7 AS 79/08

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Auch wenn der Gesetzgeber in der Neuregelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II den Begriff "eheähnliche Gemeinschaft" aufgegeben hat, um die Zuordnung von zwei in einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebenden Personen zu einer Bedarfsgemeinschaft zu ermöglichen, ist der Prüfungsmaßstab für das Vorliegen einer solchen Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft unverändert und knüpft an die Rechtsprechung des Bundesverfassungerichts (BVerfG) an, nach der für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft die Bindungen der Partner so eng sein müssen, dass daneben kein Raum für eine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art ist und von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann, also über die Beziehung einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, Az.: 1 BvL 8/87 und Beschluss vom 02.09.2004, Az.: 1 BvR 1962/04; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.07.2009, Az.: L 7 AS 606/09 B ER Rn. 12).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2011 - L 7 AS 1770/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft müssen die Bindungen derart eng sein, dass daneben kein Raum für eine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art ist und von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann, also über die Beziehung einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87- BVerfGE 87, 234, 265; Beschluss vom 02.09.2004 - 1 BvR 1962/04; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.07.2009 - L 7 AS 606/09 B ER Rn. 12 juris).
  • SG München, 18.05.2021 - S 8 AS 2502/19

    Keine Bedarfsgemeinschaft trotz späterer Aufnahme einer Partnerschaft

    Bei Partnern, die kürzer als ein Jahr zusammenwohnen, können nur gewichtige Umstände die Annahme einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft begründen (LSG Niedersachsen-Bremen v. 08.07.2009 - L 7 AS 606/09 B ER - FEVS 61, 523; LSG Nordrhein-Westfalen v. 16.02.2009 - L 19 AS 70/08; LSG Nordrhein-Westfalen v. 04.07.2007 - L 19 B 56/07 AS ER - FEVS 59, 128; LSG Berlin-Brandenburg v. 18.01.2006 - L 5 B 1362/05 AS ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.07.2012 - L 13 AS 138/09
    Indizien für deren Annahme sind u.a. das Wirtschaften "aus einem Topf", die Befugnis, über Einkommen- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen sowie eine nicht unerhebliche Dauer des Zusammenlebens, wobei eine Mindestgrenze insoweit nicht erforderlich ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juli 2010 - L 1 AS 11/07 - juris Rn. 32); die Dauer des Zusammenlebens ist im Zusammenhang zu betrachten mit der Dauer und Intensität der Bekanntschaft vor Begründung der Wohngemeinschaft; von Interesse sind ferner bekannte intime Beziehungen, der Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation während der streitgegenständlichen Zeit und die nach außen erkennbare Intensität der gelebten Gemeinschaft; maßgeblich ist immer das Gesamtbild der im streitgegenständlichen Zeitraum festgestellten Indizien (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. Juli 2009 - L 7 AS 606/09 B ER - juris Rn. 12).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2011 - L 7 AS 49/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Auch wenn der Gesetzgeber in der Neuregelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II den Begriff "eheähnliche Gemeinschaft" aufgegeben hat, um die Zuordnung von zwei in einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebenden Personen zu einer Bedarfsgemeinschaft zu ermöglichen, ist der Prüfungsmaßstab für das Vorliegen einer solchen Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft unverändert und knüpft an die Rechtsprechung des Bundesverfassungerichts (BVerfG) an, nach der für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft die Bindungen der Partner so eng sein müssen, dass daneben kein Raum für eine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art ist und von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann, also über die Beziehung einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, Az.: 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234, 265; Beschluss vom 02.09.2004, Az.: 1 BvR 1962/04; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.07.2009, Az.: L 7 AS 606/09 B ER Rn. 12, juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.07.2012 - L 13 AS 196/12
  • SG Bremen, 12.07.2010 - S 9 AS 342/10
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2010 - L 15 AS 1107/09
  • SG Stade, 20.06.2016 - S 6 AS 515/13

    Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe des

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.04.2010 - L 7 AS 56/10
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