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   LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 66/19   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 66/19 (https://dejure.org/2020,32818)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 06.10.2020 - L 7 AS 66/19 (https://dejure.org/2020,32818)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 06. Oktober 2020 - L 7 AS 66/19 (https://dejure.org/2020,32818)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Jobcenter muss kein Tablet für iPad-Klasse zahlen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ein iPad ist Luxus: Jobcenter muss Tablet für Schülerin nicht bezahlen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Jobcenter muss kein Tablet für iPad-Klasse zahlen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anschaffung von digitalen Geräten (hier: Tablet) durch den Regelbedarf abgedeckt

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Jobcenter muss kein iPad zahlen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Muss das Jobcenter ein Tablet für Schüler zahlen, wenn es der Unterricht vorsieht?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Muss das Jobcenter ein Tablet für Schüler einer iPad-Klasse zahlen?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine iPads für den Unterricht auf Jobcenter-Kosten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schüler einer iPad-Klasse hat keinen Anspruch auf Übernahme der Anschaffungskosten eines Tablets - Anschaffung von digitalen Geräten durch den Regelbedarf abgedeckt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2021, 115
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (16)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 505/19

    Bedarf nicht unabweisbar; einmaliger oder laufender Bedarf der iPads;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 66/19
    bb) - Unzutreffend ist die Auffassung einer anderen Kammer des Sozialgerichts Hannover in einem Parallelrechtstreit (Berufungsverfahren L 7 AS 505/19), dass iPad und Schulsoftware als Einheit und somit beide als laufender Bedarf anzusehen seien.

    Das gilt umso mehr, als die Schulen sich für hochpreisige Geräte einer einzelnen Firma entschieden haben und der dafür aufzuwendende Betrag je nach Schule für das im Wesentlichen gleiche Gerät (32 GB) erheblich voneinander abweicht (Berufungssache L 7 AS 219/19: 575 EURO, L 7 AS 543/19: 510 EURO, L 7 AS 505/19: 380 EURO, L 7 AS 199/19: 330 EURO, bei der BBS Rinteln: 289 EURO).

    Der Klägerin wäre deshalb auch zuzumuten, in eine Klasse ohne iPad-Nutzung zu wechseln, zudem der Senat vor diesem Hintergrund sogar einen Schulwechsel nicht von vornherein als unzumutbar ansieht (Urteil vom gleichen Tage in der Berufungssache: L 7 AS 505/19 und L 7 AS 543/19).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 219/19

    Bedarf nicht unabweisbar; einmaliger oder laufender Bedarf der iPads;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 66/19
    Das gilt umso mehr, als die Schulen sich für hochpreisige Geräte einer einzelnen Firma entschieden haben und der dafür aufzuwendende Betrag je nach Schule für das im Wesentlichen gleiche Gerät (32 GB) erheblich voneinander abweicht (Berufungssache L 7 AS 219/19: 575 EURO, L 7 AS 543/19: 510 EURO, L 7 AS 505/19: 380 EURO, L 7 AS 199/19: 330 EURO, bei der BBS Rinteln: 289 EURO).

    So hat z.B. die Integrierte Gesamtschule M. (Berufungsverfahren L 7 AS 219/19) neben der Option eines Sofortkaufes bzw. Ratenkaufes über die Gesellschaft für digitale Bildung vorbildlich die Möglichkeit eines privatrechtlichen Leihvertrages mit der Schule selbst zur Verfügung gestellt.

  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 12/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Übernahme der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 66/19
    Denn die Deckung von Bedarfen für den Schulunterricht, die der Durchführung des Unterrichts selbst dienen, liegt in der Verantwortung der Schule und darf von den Schulen oder Schulträgern nicht auf das Grundsicherungssystem abgewälzt werden (BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 12/13 R -, SozR 4-4200 § 28 Nr. 8 juris Rdn. 27).

    Beim unabweisbaren Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II muss nämlich hinsichtlich des Standards auf die herrschenden Lebensgewohnheiten unter Berücksichtigung einfacher Verhältnisse abgestellt werden (BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 45/08 R -, SozR 4-4200 § 23 Nr. 5; BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 12/13 R -, SozR 4-4200 § 28 Nr. 8 Rdn. 29).

  • BSG, 08.05.2019 - B 14 AS 13/18 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Kosten für Schulbücher

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 66/19
    Das trifft z. B. auf den Bedarf für Schulbücher zu, die bei fehlender Lernmittelfreiheit typischerweise nicht nur einmalig oder auch nicht nur einmalig in einem Schuljahr anzuschaffen sind, sondern prognostisch laufend während des mehrjährigen Schulbesuches (BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 - B 14 AS 13/18 R -, SozR 4-4200 § 21 Nr. 31, Rdn. 29).

    Zwar hat das BSG eine Atypik und einen strukturell unzutreffend erfassten Bedarf für Schüler angenommen, die - wie in Niedersachsen - Schulbücher mangels Lernmittelfreiheit selbst kaufen müssen (BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 - B 14 AS 13/18 R -, SozR 4-4200 § 21 Nr. 31).

  • BSG, 29.05.2019 - B 8 SO 8/17 R

    Anspruch auf Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach dem SGB XII

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 66/19
    Das BSG hat nämlich bei einem grundsätzlich vom Regelbedarf umfassten einmaligen Bedarf Unterdeckungen in erheblicher Höhe, nämlich von 217, 00 EURO (BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 4 AS 33/17 R -, SozR 4-4200 § 20 Nr. 24, Rdn. 35 f.) und sogar von 600, 00 bis 750, 00 EURO (BSG, Urteil vom 29. Mai 2019 - B 8 SO 8/17 R -, SozR 4-4200 § 24 Nr. 8, vgl. dazu den vollständigen Tatbestand in LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27. April 2017 - L 8 SO 234/16 -), als unproblematisch angesehen.

    Der Einsatz öffentlicher Mittel nach dieser Vorschrift ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Bedarfssituation einer "sonstigen Lebenslage" vorliegt, die thematisch den Bedarfslagen des SGB II nicht zuzuordnen sind (Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: Februar 2020, § 73 Rdn. 4; BSG, Urteil vom 29. Mai 2019 - B 8 SO 8/17 R -, SozR 4-4200 § 24 Nr. 8 Rdn.15).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 543/19
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 66/19
    Das gilt umso mehr, als die Schulen sich für hochpreisige Geräte einer einzelnen Firma entschieden haben und der dafür aufzuwendende Betrag je nach Schule für das im Wesentlichen gleiche Gerät (32 GB) erheblich voneinander abweicht (Berufungssache L 7 AS 219/19: 575 EURO, L 7 AS 543/19: 510 EURO, L 7 AS 505/19: 380 EURO, L 7 AS 199/19: 330 EURO, bei der BBS Rinteln: 289 EURO).

    Der Klägerin wäre deshalb auch zuzumuten, in eine Klasse ohne iPad-Nutzung zu wechseln, zudem der Senat vor diesem Hintergrund sogar einen Schulwechsel nicht von vornherein als unzumutbar ansieht (Urteil vom gleichen Tage in der Berufungssache: L 7 AS 505/19 und L 7 AS 543/19).

  • BSG, 12.09.2018 - B 4 AS 33/17 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 66/19
    Um dem systematischen Zusammenhang im Leistungsregime des SGB II Rechnung zu tragen, wonach regelmäßig laufende Bedarfe, die nicht vom Regelsatz ausreichend erfasst sind, zusätzlich über die Härtefallklausel des § 21 Abs. 6 SGB II zu decken sind, während einmalige Bedarfsspitzen für Kosten, die aus dem Regelsatz zu bestreiten sind, nur darlehensweise gemäß § 24 Abs. 1 SGB II abgedeckt werden, ist der Anwendungsbereich des § 21 Abs. 6 SGB II nicht eröffnet, wenn ein Verbrauchsgut nur einmal erworben wird, auch wenn die Nutzung sich auf einen längeren Zeitraum erstreckt (BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 4 AS 33/17 R -, SozR 4-4200 § 20 Nr. 24, Rdn. 38).

    Das BSG hat nämlich bei einem grundsätzlich vom Regelbedarf umfassten einmaligen Bedarf Unterdeckungen in erheblicher Höhe, nämlich von 217, 00 EURO (BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 4 AS 33/17 R -, SozR 4-4200 § 20 Nr. 24, Rdn. 35 f.) und sogar von 600, 00 bis 750, 00 EURO (BSG, Urteil vom 29. Mai 2019 - B 8 SO 8/17 R -, SozR 4-4200 § 24 Nr. 8, vgl. dazu den vollständigen Tatbestand in LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27. April 2017 - L 8 SO 234/16 -), als unproblematisch angesehen.

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 66/19
    Die Härteklausel ist auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 - (SozR 4-4200 § 20 Nr. 12) zurückzuführen, wonach ein in Sonderfällen auftretender Bedarf nicht erfasster Art oder atypischen Umfanges in der EVS nicht aussagekräftig ausgewiesen wird und deshalb durch eine besondere Regelung aufgefangen werden muss.

    Das Bundesverfassungsgericht geht in seiner Regelsatz-Entscheidung davon aus, dass ein solch unabweisbarer Bedarf "im Angesicht seiner engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen nur in seltenen Fällen entstehen wird" (Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 -, SozR 4-4200 § 20 Nr. 12 Rdn. 208).

  • BSG, 08.05.2019 - B 14 AS 6/18 R

    Schulbücher vom Jobcenter?

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 66/19
    Der 14. Senat des BSG hat in seiner Schulbuch-Entscheidung (Urteil vom 8. Mai 2019 - B 14 AS 6/18 R -, Rdn. 31) die Figur des Jobcenters als "Ausfallbürgen" nur für die Sondersituation des vom Regelbedarf nicht erfassten und atypischen Bedarfes für Schulbücher bemüht, wenn in einem Bundesland keine Lernmittelfreiheit besteht.
  • BSG, 01.06.2010 - B 4 AS 63/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 66/19
    Der Begriff der Unabweisbarkeit des Bedarfes beinhaltet nach Rechtsprechung des BSG aber, dass der Bedarf auch nicht durch alternative Handlungen abgewendet oder vermindert werden kann (BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 - B 4 AS 63/09 R -).
  • BSG, 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

  • BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 24/15 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.04.2017 - L 8 SO 234/16

    Anspruch auf Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach dem SGB XII; Übernahme der

  • BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 45/08 R

    Leistungen für Erstausstattungen der Wohnung auch nach vorherigem Verzicht auf

  • BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

  • SG Hannover, 20.11.2018 - S 5 AS 2031/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.02.2021 - L 9 AS 27/21

    Beschwerde gegen den einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ablehnenden

    Außerdem sei der Antragsgegner nicht der für das Begehren der Antragstellerin zuständige Leistungsträger; hierfür sei die Schule verantwortlich (Hinweis auf Urteil des 7. Senats des LSG Niedersachsen Bremen vom 6. November 2020 - L 7 AS 66/19).

    Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der begehrte Mehrbedarf für die Anschaffung eines PC im Rahmen einer Hauptsache kein eigener, abtrennbarer Streitgegenstand sein dürfte, so dass voraussichtlich auch der Bewilligungsbescheid vom 14. Juni 2020 (nebst eventuell ergangener Änderungsbescheide) Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist (vgl. hierzu u.a. Urteil des 7. Senats des erkennenden Gerichts vom 6. Oktober 2020 - L 7 AS 66/19; anders bei Ansprüchen nach § 28 SGB II - Bedarfe für Bildung und Teilhabe -, vgl. BSG, Urteil vom B 4 AS 12/13 R -, juris, Rn. 13 ff.: Abtrennbarkeit der BuT-Leistungen als eigenständiger Streitgegenstand).

    Aufwendungen für digitale Geräte (hier: internetfähiger PC/Laptop und Drucker) sind vom Regelbedarf umfasst, der der Berechnung der laufenden SGB II-Leistungen der Antragstellerin zugrunde gelegt wurde (vgl. für PC eines erwachsenen Hilfeempfängers: LSG Niedersachen-Bremen, Beschluss vom 17. Juli 2017 - L 11 AS 987/16 B; für Tablet bzw. IPad einer Schülerin: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 6. Oktober 2020 - L 7 AS 66/19; zum hier vergleichbaren Fall der Ausstattung von Schülern mit digitalem Endgerät/Drucker/Zubehör: Senatsbeschluss vom 21. Januar 2021 - L 9 AS 574/19 B).

    Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen dagegen nicht, weil ein PC/Laptop nicht zur Sicherung des Existenzminimums eines Schülers zwingend erforderlich ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 6. Oktober 2020 - L 7 AS 66/19, Rn. 29).

    Dabei wollte der Gesetzgeber mit der seit 1. August 2019 um 50 % erhöhten Pauschale die anfallenden Kosten eines digitalen Einsatzes in der Schule mit der Schülerpauschale erfassen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 6. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 30, m.w.N.).

    Da das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Höhe des Regelsatzes in § 20 Abs. 1 SGB II und der Leistungen zur Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II grundsätzlich nicht als in verfassungswidriger Weise zu niedrig angesehen hat (BVerfG, Urteil vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 -, SozR 4-4200 § 20 Nr. 20, Rn. 122ff.), kann auch dahinstehen, ob die Schülerpauschale auskömmlich ist, weil der Gesetzgeber sich bei der hier streitigen Versorgung von Schülern mit PC/Laptop nebst Zubehör nicht für den Weg über das SGB II entschieden, sondern die Ausstattung über die Länder/Schulverwaltungen, die entsprechende Haushaltsmittel erhalten, vorgezogen hat (dazu sogleich, vgl. LSG, Urteil vom 6. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 31).

    Wie das SG bereits vollkommen zutreffend ausgeführt hat, ist der Anwendungsbereich des § 21 Abs. 6 SGB II nicht eröffnet, wenn ein Verbrauchsgut nur einmal erworben wird, auch wenn die Nutzung sich auf einen längeren Zeitraum erstreckt (so schon LSG Niedersachsen Bremen vom 6. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 35 mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 4 AS 33/17 R -, Rn. 38).

    Anders als Schulbücher wird der vorliegend streitige internetfähige PC/Laptop mit Drucker nämlich nur einmal erworben und nicht in jedem Schuljahr laufend von neuem (für IPad wiederum: LSG, Urteil vom 6. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 37).

    Davon abgesehen liegt die Deckung von Bedarfen für den Schulunterricht, die der Durchführung des Unterrichts selbst dienen, in der Verantwortung der Schulbehörden und darf von den Schulen oder Schulträgern nicht auf das Grundsicherungssystem abgewälzt werden (BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 12/13 R -, SozR 4-4200 § 28 Nr. 8 juris Rn. 27; LSG, Urteil vom 6. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 39-41).

    Eine analoge Anwendung des § 21 Abs. 6 SGB II kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil digitaler Schulbedarf - wie ausgeführt - dem Grunde nach vom Regelsatz oder von den ergänzenden Bedarfen für den Schulbesuch in § 28 SGB II erfasst wird und deshalb eine planwidrige Regelungslücke nicht zu erkennen ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 6. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 49).

  • LSG Hessen, 12.05.2021 - L 6 AS 190/19

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ;

    Für einen wiederkehrenden Bedarf müsste die Neuanschaffung deshalb innerhalb eines Jahres nicht nur einmal getätigt worden sein (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 6. Oktober 2020 - L 7 AS 66/19 -, Rn. 35, juris).

    Als klassischen, einmaligen Bedarf sieht der Gesetzgeber die Waschmaschine an (vgl. BTDrucks. 17/1465 S. 8), der sich nicht zum laufenden Bedarf wandelt, weil in der Folgezeit Strom, Wasser und Spülmittel benötigt werden bzw. Wartung und Reparaturen anfallen (so zutreffend: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 6. Oktober 2020 - L 7 AS 66/19 -, Rn. 36, juris).

    Der Begriff der Unabweisbarkeit des Bedarfes beinhaltet nach Rechtsprechung des BSG, dass der Bedarf auch nicht durch alternative Handlungen abgewendet oder vermindert werden kann (BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 - B 4 AS 63/09 R - LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 6. Oktober 2020 - L 7 AS 66/19 -, Rn. 47, juris).

  • LSG Hessen, 01.12.2021 - L 6 AS 359/19

    SGB II, SGB V

    Für einen wiederkehrenden Bedarf müsste die Neuanschaffung deshalb innerhalb eines Jahres nicht nur einmal getätigt worden sein (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 06.10.2020 - L 7 AS 66/19 -, Rn. 35, juris; Hessisches LSG, Urteil vom 12.05.2021 - L 6 AS 190/19 -, Rn. 80 , juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 543/19

    Bedarf nicht unabweisbar; einmaliger oder laufender Bedarf der iPads;

    Das gilt umso mehr, als die Schulen sich für hochpreisige Geräte einer einzelnen Firma entschieden haben und der dafür aufzuwendende Betrag je nach Schule für das im Wesentlichen gleiche Gerät (32 GB) erheblich voneinander abweicht (Berufungssache L 7 AS 219/19: 575 EURO, L 7 AS 66/19: 320 EURO, L 7 AS 505/19: 380 EURO, L 7 AS 199/19: 330 EURO, bei der BBS Rinteln: 289 EURO).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.05.2022 - L 3 AS 109/22

    PKH-Beschwerde - Zeitpunkt der Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten

    Bei der Anschaffung eines internetfähigen Computers nebst Zubehör handele es sich aber nicht um einen laufenden, sondern um einen einmaligen Bedarf (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06. Oktober 2020 - L 7 AS 66/19 -, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Juni 2018 - L 4 AS 855/17 NZB -, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Mai 2020 - L 7 AS 719/20 B ER -, LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06. Januar 2019 - L 6 AS 238/18 B ER - alle zitiert nach Juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 505/19
    Das gilt umso mehr, als die Schulen sich für hochpreisige Geräte einer einzelnen Firma entschieden haben und der dafür aufzuwendende Betrag je nach Schule für das im Wesentlichen gleiche Gerät (32 GB) erheblich voneinander abweicht (Berufungssache L 7 AS 219/19: 575 EURO, L 7 AS 66/19: 320 EURO, L 7 AS 505/19: 380 EURO, L 7 AS 199/19: 330 EURO, bei der BBS Rinteln: 289 EURO).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 219/19
    Das gilt umso mehr, als die Schulen sich für hochpreisige Geräte einer einzelnen Firma entschieden haben und der dafür aufzuwendende Betrag je nach Schule für das im Wesentlichen gleiche Gerät (32 GB) erheblich voneinander abweicht (Berufungssache L 7 AS 66/19: 320 EURO, L 7 AS 543/19: 510 EURO, L 7 AS 505/19: 380 EURO, L 7 AS 199/19: 330 EURO, bei der BBS Rinteln: 289 EURO).
  • SG Hannover, 28.07.2020 - S 30 AS 310/20
    Vor diesem Hintergrund kann das Gericht derzeit die von den Antragstellern vorgetragene, für die analoge Anwendung des § 21 Abs. 6 SGB II erforderliche Regelungslücke nicht erkennen (im Ergebnis ebenso: SG Hannover, Urteil vom 20. November 2018, S 5 AS 2031/18 (anhängig beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 7 AS 66/19); SG Hannover, Urteil vom 6. Mai 2019 (S 30 AS 314/19); SG Hannover, Beschluss vom 1. Juli 2020 (S 73 AS 249/20 ER); Wietfeld, "Kostenerstattung für Schulmaterial im Zeitalter der Digitalisierung" in: Neue Zeitschrift für Sozialrecht 2019, S. 801-807; a.A.: SG Hannover, Beschluss vom 15. Juli 2020 (S 55 AS 311/20 ER).
  • SG Hannover, 27.07.2020 - S 30 AS 303/20
    Vor diesem Hintergrund kann das Gericht derzeit die von den Antragstellern vorgetragene, für die analoge Anwendung des § 21 Abs. 6 SGB II erforderliche Regelungslücke nicht erkennen (im Ergebnis ebenso: SG Hannover, Urteil vom 20. November 2018, S 5 AS 2031/18 (anhängig beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 7 AS 66/19); SG Hannover, Urteil vom 6. Mai 2019 (S 30 AS 314/19); SG Hannover, Beschluss vom 1. Juli 2020 (S 73 AS 249/20 ER); Wietfeld, "Kostenerstattung für Schulmaterial im Zeitalter der Digitalisierung" in: Neue Zeitschrift für Sozialrecht 2019, S. 801-807; a.A.: SG Hannover, Beschluss vom 15. Juli 2020 (S 55 AS 311/20 ER).
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