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   LSG Bayern, 30.01.2014 - L 7 AS 676/13   

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https://dejure.org/2014,2806
LSG Bayern, 30.01.2014 - L 7 AS 676/13 (https://dejure.org/2014,2806)
LSG Bayern, Entscheidung vom 30.01.2014 - L 7 AS 676/13 (https://dejure.org/2014,2806)
LSG Bayern, Entscheidung vom 30. Januar 2014 - L 7 AS 676/13 (https://dejure.org/2014,2806)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de

    Kosten aufgrund einer Räumungsklage können grundsätzlich Kosten der Unterkunft nach § 22 Absatz 1 SGB II darstellen bzw. Mietschulden, die nach § 22 Absatz 8 SGB II übernommen werden können.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Darlehen für Mietschulden -

    Auszug aus LSG Bayern, 30.01.2014 - L 7 AS 676/13
    Dabei ist die Abgrenzung von Schulden nach § 22 Abs. 5 SGB II a.F. von den übrigen Kosten der Unterkunft und Heizung, die nach § 22 Abs. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen sind, unabhängig von der zivilrechtlichen Einordnung zu treffen (BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R, Rz. 17).

    27 Hat ein Leistungsträger zunächst seine Leistungen im vollem Umfang erbracht und sind trotzdem (z.B. wegen Nichtzahlung der Miete durch den Leistungsberechtigten) berechtigte Ansprüche des Vermieters gegeben oder nachträglich entstanden, so lässt dies keinen neuen Anspruch auf Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II entstehen (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R, Rz. 18), sondern es kann sich insoweit allenfalls um Schulden handeln, die dann nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II a.F. übernommen werden können (BSG a.a.O.).

    Das BSG hat im Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R unter Rz. 34 ausgeführt, dass die Übernahme von Kosten eines Vermieters, die nicht aus dem Mietverhältnis stammen, aber an deren Erstattung ein Vermieter zulässigerweise die Fortführung bzw. den Neuabschluss eines Mietverhältnisses geknüpft hat, zu den nach § 22 Abs. 5 SGB II a.F. übernahmefähigen Schulden gehören können.

  • LSG Bayern, 29.07.2013 - L 11 AS 212/13

    Hinreichende Erfolgsaussichten bei Bewilligungsreife des

    Auszug aus LSG Bayern, 30.01.2014 - L 7 AS 676/13
    24 Nach der Rechtsprechung des BSG ist zunächst zu klären, inwieweit es sich bei den durch die Räumungsklage entstanden Kosten um Kosten der Unterkunft i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II oder um Mietschulden i.S.v. § 22 Abs. 5 SGB II a.F. gehandelt hat (vgl. BayLSG Beschluss vom 29.07.2013, L 11 AS 212/13 B PKH).
  • LSG Bayern, 17.07.2012 - L 11 AS 406/12

    Zur Abgrenzung von Mietschulden iSd § 22 Abs 8 SGB II von den Kosten der

    Auszug aus LSG Bayern, 30.01.2014 - L 7 AS 676/13
    Ausgehend von dem Zweck der Leistungen nach dem SGB II ist danach zu unterscheiden, ob es sich um einen tatsächlichen eingetretenen und bisher noch nicht von dem SGB II-Träger gedeckten Bedarf handelt oder nicht (vgl. BayLSG Beschluss vom 17.07.2012, L 11 AS 406/12 B ER).
  • BSG, 24.11.2011 - B 14 AS 15/11 R

    Arbeitslosengeld II - keine Kostenübernahme einer Auszugsrenovierung -

    Auszug aus LSG Bayern, 30.01.2014 - L 7 AS 676/13
    25 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es zwar durchaus denkbar, dass die durch eine Räumungsklage entstandenen Kosten Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II darstellen, etwa wenn ein Leistungsträger angemessene Unterkunftskosten nicht, nicht in voller Höher oder verspätet geleistet hat und es dadurch zur Räumungsklage betreffend die angemessene Unterkunft gekommen ist (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.2011, B 14 AS 15/11 R, Rz. 3, wonach Kosten eines Zivilverfahrens als Annex zu den Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II ggf. zu tragen sind).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.06.2021 - L 8 SO 50/18

    Übernahme von Kosten der Unterkunft für die Zeit einer Inhaftierung; Besondere

    Zu den während einer Haft angefallenen Kosten der Unterkunft kann nicht allein der für diese Zeit fällige Mietzins gehören, sondern (ausnahmsweise) auch die zur Abwendung des Wohnungsverlustes notwendigen Gerichts- und Anwaltskosten einer Räumungsklage (als einmaliger Bedarf), wenn diese unmittelbar auf die rechtswidrige Leistungsablehnung des Leistungsträgers zurückzuführen sind (Anschluss an Bayerisches LSG v. 30.01.2014 - L 7 AS 676/13 - juris Rn. 25; LSG Baden-Württemberg v. 27.06.2017 - L 9 AS 1742/14 - juris Rn. 56).

    Zu den während der Haft angefallenen Kosten der Mietwohnung gehört nicht allein der für diese Zeit rückständige Mietzins, sondern (ausnahmsweise) auch die zur Abwendung des Wohnungsverlustes notwendigen Gerichts- und Anwaltskosten der Räumungsklage (als einmaliger Bedarf), weil sie unmittelbar auf die rechtswidrige Leistungsablehnung des Beklagten zurückzuführen sind (vgl. hierzu Bayerisches LSG, Urteil vom 30.1.2014 - L 7 AS 676/13 - juris Rn. 25; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.6.2017 - L 9 AS 1742/14 - juris Rn. 56 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R; SG Hamburg, Urteil vom 5.7.2017 - S 48 AS 3875/15 - juris Rn. 17; Löcken in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 34 Rn. 36 a.E.; Piepenstock in jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, § 22 Rn. 70 a.E.; Berlit, info also 2020, 249, 257).

  • LSG Baden-Württemberg, 27.06.2017 - L 9 AS 1742/14

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - tatsächliche Aufwendungen - Kosten

    Der Senat wendet den Rechtsgedanken der oben genannten Entscheidung auch auf den vorliegenden Rechtsstreit an (ebenso, aber letztlich offengelassen: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.01.2014 - L 7 AS 676/13 -, juris).
  • LSG Bayern, 18.01.2021 - L 16 AS 654/20

    Kein Anspruch auf Vorläufige Leistungsgewährung gemäß § 41a Abs. 7 SGB II wenn

    Entstehen infolge einer unberechtigten Versagung von SGB II-Leistungen Mietrückstände und erhebt der Vermieter deshalb Räumungsklage, sind auch die dem Leistungsberechtigten auferlegten Gerichtskosten als einmalig anfallender Bedarf im Fälligkeitsmonat für die Unterkunft zu berücksichtigen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2014 - L 9 AS 1742/14, Rdnr. 56 juris unter Verweis auf BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R zur Übernahme von Rechtsanwalts-, Gerichts- und Vollstreckungskosten zur Sicherung der Unterkunft im Falle der Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 5 SGB II a.F.; Bayerisches LSG, Urteil vom 30.01.2014 - L 7 AS 676/13; Piepenstock in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, § 22 Rdnr. 70).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2023 - L 7 AS 390/23
    Dies ermöglicht die Feststellung, ob die mehrmalige Einstellung der Leistungen und anschließende Wiederaufnahme der Zahlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung, die seit Ende 2020 direkt vom Beklagten an die Vermieterin erfolgte, rechtswidrig war (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2017 - L 9 AS 1742/14 - Rn. 55 f.; Bay. LSG, Urteil vom 30.01.2014 - L 7 AS 676/13-) oder aber Mietschulden vorliegen.
  • SG Hamburg, 29.06.2017 - S 48 AS 3875/15

    Übernahme der Kosten eines Kostenfestsetzungsbeschlusses; Räumungsklage aufgrund

    Nach der Rechtsprechung des Bayrischen Landessozialgerichts ( Urteil v. 30.01.2014, L 7 AS 676/13 : ) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG ( Urteile vom 24.11.2011, B 14 AS 15/11 R , B 14 AS 58/09 R, beide ) können die durch eine Räumungsklage entstandene Kosten dann Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 S 1 SGB II darstellen, wenn der Grundsicherungsträger angemessene Unterkunftskosten nicht, nicht in voller Höhe oder verspätet geleistet hat und es dadurch zur Räumungsklage betreffend die angemessene Unterkunft gekommen ist.
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