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   LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2020 - L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2020 - L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B (https://dejure.org/2020,11786)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22.05.2020 - L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B (https://dejure.org/2020,11786)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22. Mai 2020 - L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B (https://dejure.org/2020,11786)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    SGB II: Schüler-Tablet pandemiebedingter Mehrbedarf

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    SGB: Schüler-Tablet pandemiebedingter Mehrbedarf

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Tablet für den Schüler - als pandemiebedingter Mehrbedarf

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    SGB II: Schüler-Tablet pandemiebedingter Mehrbedarf

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Corona-bedingter Onlineunterricht erfordert Tablet - Eine Hilfeempfängerin, die ein Gymnasium besucht, hat Anspruch auf ein internetfähiges Gerät

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kostenübernahme für einen internetfähigen Computer als Mehrbedarf

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Eine nach dem SGB II-leistungsberechtigte Schülerin hat einen Anspruch auf Finanzierung eines für die Teilnahme am digitalen Schulunterricht erforderlichen Tablets

  • datev.de (Kurzinformation)

    SGB II: Schüler-Tablet pandemiebedingter Mehrbedarf

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Tablet für Schüler als pandemiebedingter Mehrbedarf

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kostenübernahme eines Schüler-Tablets im Rahmen der SGB II Leistungsgewährung

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Tablet für Schüler ist pandemiebedingter Mehrbedarf

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Tablet für Schüler ist pandemiebedingter Mehrbedarf

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2020, 682

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2020 - L 7 AS 719/20
    Können ohne Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05).

    Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend zu berücksichtigen hat (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 06.09.2019 - L 7 AS 1114/19 B ER und vom 02.10.2019 - L 7 AS 1147/19 B ER).

  • BSG, 08.05.2019 - B 14 AS 13/18 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Kosten für Schulbücher

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2020 - L 7 AS 719/20
    Der atypische Umfang eines grundsätzlich einer Bedarfsposition zuzurechnenden Bedarfs ist geeignet, einen nicht vom Regelbedarf umfassten Mehrbedarf zu begründen (BSG Urteil vom 08.05.2019 - B 14 AS 13/18 R zur Anschaffung von Schulbüchern bei fehlender Lernmittelfreiheit; Urteil des Senats vom 05.12.2019 - L 7 AS 845/19 zu außergewöhnlichen Gesundheitsaufwendungen).

    Relevant ist zudem nicht, ob der Bedarf erstmals und nur einmal geltend gemacht wird (vgl. BSG Urteil vom 08.05.2019 - B 14 AS 13/18 R).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2019 - L 7 AS 783/15

    Keine Erstattung von Schülerfahrtkosten in NRW durch die Jobcenter

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2020 - L 7 AS 719/20
    Kommen Dritte, z.B. ein schulischer Förderverein oder - wie hier - private oder öffentliche Spender für den Bedarf auf, fehlt es am Merkmal der Unabweisbarkeit (BT-Drs. 17/1465 S. 8 f; Urteil des Senats vom 10.01.2019 - L 7 AS 783/15 für Schülerfahrtkosten).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2019 - L 7 AS 845/19

    SGB II-Anspruch auf Kosten der Kryokonservierung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2020 - L 7 AS 719/20
    Der atypische Umfang eines grundsätzlich einer Bedarfsposition zuzurechnenden Bedarfs ist geeignet, einen nicht vom Regelbedarf umfassten Mehrbedarf zu begründen (BSG Urteil vom 08.05.2019 - B 14 AS 13/18 R zur Anschaffung von Schulbüchern bei fehlender Lernmittelfreiheit; Urteil des Senats vom 05.12.2019 - L 7 AS 845/19 zu außergewöhnlichen Gesundheitsaufwendungen).
  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2020 - L 7 AS 719/20
    Der Bedarf entsteht, wenn er so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen - einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen - das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet (BVerfG Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. Rn. 204 f.).
  • SG Gotha, 17.08.2018 - S 26 AS 3971/17

    Jobcenter zur zuschussweisen Übernahme von Kosten für einen internetfähigen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2020 - L 7 AS 719/20
    Maßgeblich ist, ob eine atypische Bedarfssituation vorliegt, die auf Dauer zu spürbaren Einschränkungen des soziokulturellen Existenzminimums führt, weil ein von einem durchschnittlichen Bedarf erheblich abweichendes Existenzsicherungsbedürfnis entsteht (ebenso SG Gotha Urteil vom 17.08.2018 - S 26 AS 3971/17).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2019 - L 7 AS 1114/19

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2020 - L 7 AS 719/20
    Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend zu berücksichtigen hat (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 06.09.2019 - L 7 AS 1114/19 B ER und vom 02.10.2019 - L 7 AS 1147/19 B ER).
  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 12/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Übernahme der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2020 - L 7 AS 719/20
    Das BSG hat nicht in Zweifel gezogen, dass auch die Anschaffung eines Gegenstandes zur laufenden Benutzung einen laufenden Bedarf iSd § 21 Abs. 6 SGB II darstellen kann (BSG Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 12/13 R zu den Leihgebühren für die Anschaffung eines Cellos).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2019 - L 7 AS 354/19

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2020 - L 7 AS 719/20
    Mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) vom 22.12.2016 (BGBl. I, 3159) hat der Gesetzgeber eine Sonderauswertung der EVS 2013 vorgenommen (§ 1 RBEG) und nach Fortschreibung die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsangaben festgesetzt (§ 7 RBEG; zu der Verfassungsmäßigkeit dieser Fortschreibungsregelung vgl. nur Beschluss des Senats vom 22.07.2019 - L 7 AS 354/19 mwN).
  • LSG Baden-Württemberg, 08.07.2015 - L 2 AS 4527/13

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf bei Alleinerziehung - alleinige Sorge für Pflege

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2020 - L 7 AS 719/20
    Streitgegenständlich ist ein Individualanspruch (hierzu LSG Baden-Württemberg Urteil vom 08.07.2015 - L 2 AS 4527/13) der Antragstellerin zu 2), sodass die Antragstellerin zu 1) durch die ablehnende Entscheidung nicht beschwert ist.
  • LSG Thüringen, 08.01.2021 - L 9 AS 862/20

    Einstweiliger Rechtsschutz - Sozialgeld - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender

    Der Senat folgt den Ausführungen des LSG Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 22. Mai 2020 (L 7 AS 719/20 B ER, nach juris).
  • BSG, 12.05.2021 - B 4 AS 88/20 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf -

    Entgegen der Auffassung, dass entscheidend sei, ob sich die Nutzung einer Sache über einen längeren Zeitraum erstreckt (so in einem Obiter Dictum LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.5.2020 - L 7 AS 719/20 B ER - juris RdNr 21) , ist nicht auf die Nutzung eines Gegenstands, sondern auf dessen Anschaffung abzustellen (so auch Meßling in Birnbaum, Covid-19, Bildungsrecht in der Corona-Krise, 2021, § 7 RdNr 96 f) .
  • SG Köln, 11.08.2020 - S 15 AS 456/19

    Bedarf an digitalen Endgeräten in Höhe von 450 EUR für Laptop und Drucker zur

    Dafür erforderlich (vgl. zu alledem folgenden Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Mai 2020 - L 7 AS 719/20 B ER) ist ein Bedarf, der nicht schon vom Regelbedarf gem. § 20 SGB II abgedeckt wird.
  • SG München, 17.08.2020 - S 8 AS 1135/20

    Kein Schüler-Computer aus Hartz IV

    Außerdem hätten bereits verschiedene Sozialgerichte entschieden, dass die Kosten für die Anschaffung eines internetfähigen PC/Laptop/Tablet oder sonstiger Schulbedarfe zwar nur einmalig anfallen, aber einen laufenden Bedarf erfüllen und deshalb zur schulischen Teilhabe von Schülerinnen und Schülern und als Teil der Ausformung der Sicherstellung des menschenwürdigen Daseins in analoger Anwendung des § 21 Abs. 6 SGB II auf Zuschussbasis zu erbringen seien (dazu LSG NRW 22.05.2020 - L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B, LSG Schleswig-Holstein 11.01.2019 - L 6 AS 238/18 B ER, SG Cottbus 18.12.2019 - S 29 AS 1540/19 ER, LSG Niedersachsen-Bremen 11.12.2017 - L 11 AS 349/17, SG Hannover 06.02.2018 - S 68 AS 344/18 ER, SG Cottbus 13.10.2016 - S 42 AS 1914/13; SG Gotha 17.08.2018 - S 26 AS 397/17 und SG Stade 29.08.2018 - S 39 AS 102/18 ER).

    Die Antragstellerin habe einen (Anordnungs-)anspruch auf die Gewährung von SGB-II-Leistungen in der Form eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II. Auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22.05.2020 - L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 werde verwiesen.

    Auch der vom Prozessbevollmächtigten angeführte Beschluss des Landessozialgerichts vom 22.05.2020 (L 7 AS 719/20 B ER und L 7 AS 720/20 B, juris 2. Orientierungssatz und Rz. 23) stellt ausdrücklich klar, dass es am Merkmal der Unabweisbarkeit fehlt, wenn ein Dritter, z.B. ein schulischer Förderverein oder private oder öffentliche Spender, für den Bedarf aufkommt.

    Auch das im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen verweist im Beschluss vom 22.05.2020 (L 7 AS 719/20 B ER und L 7 AS 720/20 B) auf die zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 08.05.2020 denn auch nur, aber insofern überzeugend, dahingehend, dass sie einer Einschlägigkeit von § 21 Abs. 6 SGB II bei zwar nur einmalig zu finanzierenden, aber laufend genutzten atypischen pandemiebedingten Mehrbedarfen für die Durchführung von Home-Schooling jedenfalls nicht von vornherein entgegenstehe.

    Gleiches gilt für die weitere im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22.05.2020 (L 7 AS 719/20 B ER und L 7 AS 720/20 B) zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 10.09.2013 (B 4 AS 12/13 R: Leihgebühren für Cello, das im Schulmusikunterricht benötigt wird), zu der das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 22.05.2020 lediglich klarstellt, dass sie aus Sicht des Landessozialgerichts (trotz abweisender Entscheidung des BSG in der Sache hinsichtlich der Leihgebühren für ein im Schulunterricht zu nutzendes Cello als unabweisbarem Mehrbedarf) nicht von vornherein der Einbeziehung von nur einmalig zu finanzierenden, aber laufend genutzten Mehrbedarfen entgegenstehe.

  • SG München, 12.08.2020 - S 8 AS 1134/20

    Anschaffung eines Druckers als laufender Bedarf im Rahmen des Home - Schoolings

    Außerdem hätten bereits verschiedene Sozialgerichte entschieden, dass die Kosten für die Anschaffung eines internetfähigen PC/Laptop/Tablet oder sonstiger Schulbedarfe zwar nur einmalig anfallen, aber einen laufenden Bedarf erfüllen und deshalb zur schulischen Teilhabe von Schülerinnen und Schülern und als Teil der Ausformung der Sicherstellung des menschenwürdigen Daseins in analoger Anwendung des § 21 Abs. 6 SGB II auf Zuschussbasis zu erbringen seien (dazu LSG NRW 22.05.2020 - L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B, LSG Schleswig-Holstein 11.01.2019 - L 6 AS 238/18 B ER, SG Cottbus 18.12.2019 - S 29 AS 1540/19 ER, LSG Niedersachsen-Bremen 11.12.2017 - L 11 AS 349/17, SG Hannover 06.02.2018 - S 68 AS 344/18 ER, SG Cottbus 13.10.2016 - S 42 AS 1914/13; SG Gotha 17.08.2018 - S 26 AS 397/17 und SG Stade 29.08.2018 - S 39 AS 102/18 ER).

    Die Antragsteller hätten einen (Anordnungs-)anspruch auf die Gewährung von SGB-II-Leistungen in der Form eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II. Auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22.05.2020 - L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 werde verwiesen.

    Auch der vom Prozessbevollmächtigten angeführte Beschluss des Landessozialgerichts vom 22.05.2020 (L 7 AS 719/20 B ER und L 7 AS 720/20 B, juris 2. Orientierungssatz und Rz. 23) stellt ausdrücklich klar, dass es am Merkmal der Unabweisbarkeit fehlt, wenn ein Dritter, z.B. ein schulischer Förderverein oder private oder öffentliche Spender, für den Bedarf aufkommt.

    Auch das im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen verweist im Beschluss vom 22.05.2020 (L 7 AS 719/20 B ER und L 7 AS 720/20 B) auf die zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 08.05.2020 denn auch nur, aber insofern überzeugend, dahingehend, dass sie einer Einschlägigkeit von § 21 Abs. 6 SGB II bei zwar nur einmalig zu finanzierenden, aber laufend genutzten atypischen pandemiebedingten Mehrbedarfen für die Durchführung von Home-Schooling jedenfalls nicht von vornherein entgegenstehe.

    Gleiches gilt für die weitere im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22.05.2020 (L 7 AS 719/20 B ER und L 7 AS 720/20 B) zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 10.09.2013 (B 4 AS 12/13 R: Leihgebühren für Cello, das im Schulmusikunterricht benötigt wird), zu der das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 22.05.2020 lediglich klarstellt, dass sie aus Sicht des Landessozialgerichts (trotz abweisender Entscheidung des BSG in der Sache hinsichtlich der Leihgebühren für ein im Schulunterricht zu nutzendes Cello als unabweisbarem Mehrbedarf) nicht von vornherein der Einbeziehung von nur einmalig zu finanzierenden, aber laufend genutzten Mehrbedarfen entgegenstehe.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.02.2021 - L 9 AS 27/21

    Beschwerde gegen den einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ablehnenden

    Sie hat sich weiterhin auf zwei Beschlüsse des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2020 (L 7 AS 719/20 und 720/20 B ER - tatsächlich: L 9 AS 720/20 B, die beiden Beschlüsse sind in einem Dokument zusammengefasst und betreffen denselben Sachverhalt ) sowie auf das sogenannte "Schulbuchurteil" des BSG vom 8. Mai 2019 (B 14 AS 6/18 R) berufen.

    Wenn die Anschaffung gebrauchter - es erscheint in diesem Zusammenhang durchaus auffällig, dass nicht nur im vorliegenden Fall häufig nur die Anschaffung neuer Geräte in den Blick genommen wird (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Mai 2020 - L 7 AS 719/20 B ER - und LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Januar 2019 - L 6 AS 238/18 B ER; anders LSG Thüringen, Beschluss vom 8. Januar 2021 - L 9 AS 862/20 B ER) - oder günstiger Geräte aber durch die Höhe der Pauschale für den persönlichen Schulbedarf nach § 28 SGB II bereits gedeckt ist oder jedenfalls schon weitgehend gedeckt werden kann (seit Beginn des Besuchs der BBS III müsste die Antragstellerin inzwischen 250 EUR nur an Schulbedarfspauschalen erhalten haben), ist von Seiten der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden, dass bei zusätzlicher Anpassung des individuellen Verbrauchsverhaltens und Nutzung des Einsparpotenzials des Regelbedarfs am Ende ein ungedeckter Bedarf verbleibt.

    Und schon der vom LSG Nordrhein-Westfalen ermittelte Neupreis von 145 EUR für ein - neues - internetfähiges Markentablet (L 7 AS 719/20 B ER) beantwortet eigentlich die Frage nach der Unabweisbarkeit (abgesehen davon stellt sich in Anbetracht dieser Ausführungen in dem dort entschiedenen Fall die Frage nach der Zulässigkeit der Beschwerde - inwiefern der hierzu herangezogene, andere Konstellationen betreffende "Meistbegünstigungsgrundsatz" [vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG 13. Auflage 2020, § 123 Rn. 3: im Zweifel der Antrag, der dem Kläger am besten zum Ziel verhilft] diese Prüfung beeinflussen könnte, bleibt offen).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.10.2020 - L 12 AS 1345/20

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im

    Keiner Behandlung bedarf nach allem die Frage, inwieweit es sich bei dem geltend gemachten überhaupt um einen laufenden Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II handelt (dafür LSG NRW Beschluss vom 22.05.2020, L 7 AS 719/20 B ER, juris Rn. 21; Landessozialgericht Schleswig-Holstein Beschluss vom 11.01.2019, L 6 AS 238/18 B ER ).

    Dass im Fall einer erneuten Schulschließung ggf. eine andere Beurteilung angezeigt ist (vgl. dazu LSG NRW Beschluss vom 22.05.2020, L 7 AS 719/20 B ER, juris Rn. 20), ist vorliegend ohne Belang.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.05.2022 - L 3 AS 109/22

    PKH-Beschwerde - Zeitpunkt der Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten

    Bei der Anschaffung eines internetfähigen Computers nebst Zubehör handele es sich aber nicht um einen laufenden, sondern um einen einmaligen Bedarf (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06. Oktober 2020 - L 7 AS 66/19 -, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Juni 2018 - L 4 AS 855/17 NZB -, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Mai 2020 - L 7 AS 719/20 B ER -, LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06. Januar 2019 - L 6 AS 238/18 B ER - alle zitiert nach Juris).

    Während etwa das LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 22. Mai 2020 - L 7 AS 719/20 B ER -, Rn. 21, Juris), das LSG Thüringen (Beschluss vom 08. Januar 2021 - L 9 AS 862/20 B ER -, Rn. 25, Juris), das LSG Schleswig-Holstein (Beschlüsse vom 18. März 2021 - L 3 AS 28/21 B ER -, Rn. 26, und vom 11. Januar 2019 - L 6 AS 238/18 B ER -, Rn. 6; beide in Juris), das Sozialgericht Hannover (Beschluss vom 06. Februar 2018 - S 68 AS 344/18 ER -, Juris) und das Sozialgericht Gotha (Urteil vom 17. August 2018 - S 26 AS 3971/17 -, Juris) die Beschaffung eines Tablets als laufenden besonderen Bedarf einordneten, sahen das LSG Hessen (Urteil vom 12. Mai 2021 - L 6 AS 190/19 -, Rn. 76 ff. und 90, Juris) sowie das LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 09. Februar 2021 - L 9 AS 27/21 B ER -, Rn. 22 und 32, Juris) in der Beschaffung einen nicht erstattungsfähigen einmaligen Bedarf.

    Seinerzeit ordneten gemäß den obigen Ausführungen etwa das LSG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 11. Januar 2019, Az. L 6 AS 238/18 B ER) sowie das Sozialgericht Hannover (Beschluss vom 06. Februar 2018, Az. S 68 AS 344/18 ER) und das Sozialgericht Gotha (Urteil vom 17. August 2018, Az. S 26 AS 3971/17) die Beschaffung eines Tablets als laufenden besonderen Bedarf ein, wobei diese Rechtsauffassung - ohne dass es hier darauf ankäme - nachfolgend bis zur Entscheidung des BSG vom 12. Mai 2021 durch das LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 22. Mai 2020, Az. L 7 AS 719/20 B ER), das LSG Thüringen (Beschluss vom 08. Januar 2021, Az. L 9 AS 862/20 B ER) sowie erneut durch das LSG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 18. März 2021, Az. L 3 AS 28/21 B ER) bestätigt worden ist.

  • LSG Schleswig-Holstein, 18.03.2021 - L 3 AS 28/21

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer besonderer Bedarf - Ausstattung

    (so auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Mai 2020, L 7 AS 719/20 B ER und Landessozialgericht Thüringen, Beschluss vom 8. Januar 2021, L9 AS 862/20 B ER).
  • SG Hamburg, 19.08.2020 - S 22 AS 2045/20
    Der teilweise von anderen Gerichten vertretenen Auffassung, es handele sich bei einem Computer um einen laufenden Bedarf, weil er über einen längeren Zeitraum benötigt bzw. benutzt werde und die Bedarfslage eine dauerhafte sei, auch wenn deren Deckung durch eine einmalige Anschaffung erfolge (so LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.1.2019 - L 6 AS 238/18 B ER - https://sozialberatung-kiel.de/2019/05/05/geld-vom-jobcenter-fuer-die-anschaffung-eines-computers/; ferner SG Gotha, Urteil vom 17.8.2018 - S 26 AS 3971/17 - juris, Rn. 20; jüngst auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.5.2020 - L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B - juris Rn. 15ff.), folgt das Gericht nicht.

    Insofern spielt es bei langlebigen Gebrauchsgütern entgegen einer anderslautenden Entscheidung (vgl. nochmals LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.5.2020 - L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B - juris Rn. 221) aus grundsicherungsrechtlicher Sicht eben doch eine Rolle, ob der Bedarf durch eine einmalige Anschaffung (Kauf) oder durch ein Dauerschuldverhältnis (Ratenzahlungskauf mit Eigentumsvorbehalt, Miete, Leasing) gedeckt wird: Nur in den letzten Konstellationen liegt - in Bezug auf die jeweiligen Kaufpreis-, Miet- oder Leasingraten - ein laufender Bedarf vor, in der ersten geht es aber um einen einmaligen Bedarf.

  • SG Köln, 24.06.2020 - S 32 AS 2150/20

    Coronapandemie: Erfolgreicher Eilantrag eines Schülers auf Mehrbedarf für den

  • SG Aurich, 02.09.2020 - S 55 AS 814/18
  • SG Hannover, 01.10.2020 - S 73 AS 1453/20
  • SG Gelsenkirchen, 16.09.2020 - S 33 AS 2156/20
  • SG Freiburg, 16.03.2021 - S 5 AS 486/21
  • LSG Baden-Württemberg, 07.09.2021 - L 9 AS 2301/20
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