Rechtsprechung
LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2020 - L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (11)
- nrw.de (Pressemitteilung)
SGB II: Schüler-Tablet pandemiebedingter Mehrbedarf
- nrw.de (Pressemitteilung)
SGB: Schüler-Tablet pandemiebedingter Mehrbedarf
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
SGB II: Schüler-Tablet pandemiebedingter Mehrbedarf
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Corona-bedingter Onlineunterricht erfordert Tablet - Eine Hilfeempfängerin, die ein Gymnasium besucht, hat Anspruch auf ein internetfähiges Gerät
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Kostenübernahme für einen internetfähigen Computer als Mehrbedarf
- soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)
Eine nach dem SGB II-leistungsberechtigte Schülerin hat einen Anspruch auf Finanzierung eines für die Teilnahme am digitalen Schulunterricht erforderlichen Tablets
- datev.de (Kurzinformation)
SGB II: Schüler-Tablet pandemiebedingter Mehrbedarf
- haufe.de (Kurzinformation)
Tablet für Schüler als pandemiebedingter Mehrbedarf
- anwalt.de (Kurzinformation)
Kostenübernahme eines Schüler-Tablets im Rahmen der SGB II Leistungsgewährung
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Tablet für Schüler ist pandemiebedingter Mehrbedarf
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Tablet für Schüler ist pandemiebedingter Mehrbedarf
Verfahrensgang
- SG Gelsenkirchen, 30.03.2020 - S 33 AS 684/20
- LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2020 - L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B
Papierfundstellen
- NZS 2020, 682
Corona: Rechtsprechungsübersichten 
Wird zitiert von ... (16)
- LSG Thüringen, 08.01.2021 - L 9 AS 862/20
Einstweiliger Rechtsschutz - Sozialgeld - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender …
Der Senat folgt den Ausführungen des LSG Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 22. Mai 2020 (L 7 AS 719/20 B ER, nach juris). - BSG, 12.05.2021 - B 4 AS 88/20 R
Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf - …
Entgegen der Auffassung, dass entscheidend sei, ob sich die Nutzung einer Sache über einen längeren Zeitraum erstreckt (so in einem Obiter Dictum LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.5.2020 - L 7 AS 719/20 B ER - juris RdNr 21) , ist nicht auf die Nutzung eines Gegenstands, sondern auf dessen Anschaffung abzustellen (so auch Meßling in Birnbaum, Covid-19, Bildungsrecht in der Corona-Krise, 2021, § 7 RdNr 96 f) . - SG Köln, 11.08.2020 - S 15 AS 456/19
Bedarf an digitalen Endgeräten in Höhe von 450 EUR für Laptop und Drucker zur …
Dafür erforderlich (vgl. zu alledem folgenden Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Mai 2020 - L 7 AS 719/20 B ER) ist ein Bedarf, der nicht schon vom Regelbedarf gem. § 20 SGB II abgedeckt wird.
- SG München, 17.08.2020 - S 8 AS 1135/20
Kein Schüler-Computer aus Hartz IV
Außerdem hätten bereits verschiedene Sozialgerichte entschieden, dass die Kosten für die Anschaffung eines internetfähigen PC/Laptop/Tablet oder sonstiger Schulbedarfe zwar nur einmalig anfallen, aber einen laufenden Bedarf erfüllen und deshalb zur schulischen Teilhabe von Schülerinnen und Schülern und als Teil der Ausformung der Sicherstellung des menschenwürdigen Daseins in analoger Anwendung des § 21 Abs. 6 SGB II auf Zuschussbasis zu erbringen seien (dazu LSG NRW 22.05.2020 - L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B, LSG Schleswig-Holstein 11.01.2019 - L 6 AS 238/18 B ER, SG Cottbus 18.12.2019 - S 29 AS 1540/19 ER, LSG Niedersachsen-Bremen 11.12.2017 - L 11 AS 349/17, SG Hannover 06.02.2018 - S 68 AS 344/18 ER, SG Cottbus 13.10.2016 - S 42 AS 1914/13; SG Gotha 17.08.2018 - S 26 AS 397/17 und SG Stade 29.08.2018 - S 39 AS 102/18 ER).Die Antragstellerin habe einen (Anordnungs-)anspruch auf die Gewährung von SGB-II-Leistungen in der Form eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II. Auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22.05.2020 - L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 werde verwiesen.
Auch der vom Prozessbevollmächtigten angeführte Beschluss des Landessozialgerichts vom 22.05.2020 (L 7 AS 719/20 B ER und L 7 AS 720/20 B, juris 2. Orientierungssatz und Rz. 23) stellt ausdrücklich klar, dass es am Merkmal der Unabweisbarkeit fehlt, wenn ein Dritter, z.B. ein schulischer Förderverein oder private oder öffentliche Spender, für den Bedarf aufkommt.
Auch das im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen verweist im Beschluss vom 22.05.2020 (L 7 AS 719/20 B ER und L 7 AS 720/20 B) auf die zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 08.05.2020 denn auch nur, aber insofern überzeugend, dahingehend, dass sie einer Einschlägigkeit von § 21 Abs. 6 SGB II bei zwar nur einmalig zu finanzierenden, aber laufend genutzten atypischen pandemiebedingten Mehrbedarfen für die Durchführung von Home-Schooling jedenfalls nicht von vornherein entgegenstehe.
Gleiches gilt für die weitere im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22.05.2020 (L 7 AS 719/20 B ER und L 7 AS 720/20 B) zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 10.09.2013 (B 4 AS 12/13 R: Leihgebühren für Cello, das im Schulmusikunterricht benötigt wird), zu der das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 22.05.2020 lediglich klarstellt, dass sie aus Sicht des Landessozialgerichts (trotz abweisender Entscheidung des BSG in der Sache hinsichtlich der Leihgebühren für ein im Schulunterricht zu nutzendes Cello als unabweisbarem Mehrbedarf) nicht von vornherein der Einbeziehung von nur einmalig zu finanzierenden, aber laufend genutzten Mehrbedarfen entgegenstehe.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.10.2020 - L 12 AS 1345/20 Keiner Behandlung bedarf nach allem die Frage, inwieweit es sich bei dem geltend gemachten überhaupt um einen laufenden Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II handelt (dafür LSG NRW Beschluss vom 22.05.2020, L 7 AS 719/20 B ER, juris Rn. 21; Landessozialgericht Schleswig-Holstein Beschluss vom 11.01.2019, L 6 AS 238/18 B ER ).
Dass im Fall einer erneuten Schulschließung ggf. eine andere Beurteilung angezeigt ist (vgl. dazu LSG NRW Beschluss vom 22.05.2020, L 7 AS 719/20 B ER, juris Rn. 20), ist vorliegend ohne Belang.
- SG München, 12.08.2020 - S 8 AS 1134/20
Anschaffung eines Druckers als laufender Bedarf im Rahmen des Home - Schoolings
Außerdem hätten bereits verschiedene Sozialgerichte entschieden, dass die Kosten für die Anschaffung eines internetfähigen PC/Laptop/Tablet oder sonstiger Schulbedarfe zwar nur einmalig anfallen, aber einen laufenden Bedarf erfüllen und deshalb zur schulischen Teilhabe von Schülerinnen und Schülern und als Teil der Ausformung der Sicherstellung des menschenwürdigen Daseins in analoger Anwendung des § 21 Abs. 6 SGB II auf Zuschussbasis zu erbringen seien (dazu LSG NRW 22.05.2020 - L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B, LSG Schleswig-Holstein 11.01.2019 - L 6 AS 238/18 B ER, SG Cottbus 18.12.2019 - S 29 AS 1540/19 ER, LSG Niedersachsen-Bremen 11.12.2017 - L 11 AS 349/17, SG Hannover 06.02.2018 - S 68 AS 344/18 ER, SG Cottbus 13.10.2016 - S 42 AS 1914/13; SG Gotha 17.08.2018 - S 26 AS 397/17 und SG Stade 29.08.2018 - S 39 AS 102/18 ER).Die Antragsteller hätten einen (Anordnungs-)anspruch auf die Gewährung von SGB-II-Leistungen in der Form eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II. Auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22.05.2020 - L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 werde verwiesen.
Auch der vom Prozessbevollmächtigten angeführte Beschluss des Landessozialgerichts vom 22.05.2020 (L 7 AS 719/20 B ER und L 7 AS 720/20 B, juris 2. Orientierungssatz und Rz. 23) stellt ausdrücklich klar, dass es am Merkmal der Unabweisbarkeit fehlt, wenn ein Dritter, z.B. ein schulischer Förderverein oder private oder öffentliche Spender, für den Bedarf aufkommt.
Auch das im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen verweist im Beschluss vom 22.05.2020 (L 7 AS 719/20 B ER und L 7 AS 720/20 B) auf die zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 08.05.2020 denn auch nur, aber insofern überzeugend, dahingehend, dass sie einer Einschlägigkeit von § 21 Abs. 6 SGB II bei zwar nur einmalig zu finanzierenden, aber laufend genutzten atypischen pandemiebedingten Mehrbedarfen für die Durchführung von Home-Schooling jedenfalls nicht von vornherein entgegenstehe.
Gleiches gilt für die weitere im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22.05.2020 (L 7 AS 719/20 B ER und L 7 AS 720/20 B) zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 10.09.2013 (B 4 AS 12/13 R: Leihgebühren für Cello, das im Schulmusikunterricht benötigt wird), zu der das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 22.05.2020 lediglich klarstellt, dass sie aus Sicht des Landessozialgerichts (trotz abweisender Entscheidung des BSG in der Sache hinsichtlich der Leihgebühren für ein im Schulunterricht zu nutzendes Cello als unabweisbarem Mehrbedarf) nicht von vornherein der Einbeziehung von nur einmalig zu finanzierenden, aber laufend genutzten Mehrbedarfen entgegenstehe.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 09.02.2021 - L 9 AS 27/21
Kein Anspruch auf Mehrbedarf von Schülern für digitale Endgeräte (PC, Laptop, …
Sie hat sich weiterhin auf zwei Beschlüsse des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2020 (L 7 AS 719/20 und 720/20 B ER - tatsächlich: L 9 AS 720/20 B, die beiden Beschlüsse sind in einem Dokument zusammengefasst und betreffen denselben Sachverhalt ) sowie auf das sogenannte "Schulbuchurteil" des BSG vom 8. Mai 2019 (B 14 AS 6/18 R) berufen.Wenn die Anschaffung gebrauchter - es erscheint in diesem Zusammenhang durchaus auffällig, dass nicht nur im vorliegenden Fall häufig nur die Anschaffung neuer Geräte in den Blick genommen wird (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Mai 2020 - L 7 AS 719/20 B ER - und LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Januar 2019 - L 6 AS 238/18 B ER; anders LSG Thüringen, Beschluss vom 8. Januar 2021 - L 9 AS 862/20 B ER) - oder günstiger Geräte aber durch die Höhe der Pauschale für den persönlichen Schulbedarf nach § 28 SGB II bereits gedeckt ist oder jedenfalls schon weitgehend gedeckt werden kann (seit Beginn des Besuchs der BBS III müsste die Antragstellerin inzwischen 250 EUR nur an Schulbedarfspauschalen erhalten haben), ist von Seiten der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden, dass bei zusätzlicher Anpassung des individuellen Verbrauchsverhaltens und Nutzung des Einsparpotenzials des Regelbedarfs am Ende ein ungedeckter Bedarf verbleibt.
Und schon der vom LSG Nordrhein-Westfalen ermittelte Neupreis von 145 EUR für ein - neues - internetfähiges Markentablet (L 7 AS 719/20 B ER) beantwortet eigentlich die Frage nach der Unabweisbarkeit (…abgesehen davon stellt sich in Anbetracht dieser Ausführungen in dem dort entschiedenen Fall die Frage nach der Zulässigkeit der Beschwerde - inwiefern der hierzu herangezogene, andere Konstellationen betreffende "Meistbegünstigungsgrundsatz" [vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG 13. Auflage 2020, § 123 Rn. 3: im Zweifel der Antrag, der dem Kläger am besten zum Ziel verhilft] diese Prüfung beeinflussen könnte, bleibt offen).
- LSG Berlin-Brandenburg, 05.05.2022 - L 3 AS 109/22
PKH-Beschwerde - Zeitpunkt der Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten …
Bei der Anschaffung eines internetfähigen Computers nebst Zubehör handele es sich aber nicht um einen laufenden, sondern um einen einmaligen Bedarf (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06. Oktober 2020 - L 7 AS 66/19 -, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Juni 2018 - L 4 AS 855/17 NZB -, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Mai 2020 - L 7 AS 719/20 B ER -, LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06. Januar 2019 - L 6 AS 238/18 B ER - alle zitiert nach Juris).Während etwa das LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 22. Mai 2020 - L 7 AS 719/20 B ER -, Rn. 21, Juris), das LSG Thüringen (…Beschluss vom 08. Januar 2021 - L 9 AS 862/20 B ER -, Rn. 25, Juris), das LSG Schleswig-Holstein (…Beschlüsse vom 18. März 2021 - L 3 AS 28/21 B ER -, Rn. 26, …und vom 11. Januar 2019 - L 6 AS 238/18 B ER -, Rn. 6; beide in Juris), das Sozialgericht Hannover (Beschluss vom 06. Februar 2018 - S 68 AS 344/18 ER -, Juris) und das Sozialgericht Gotha (Urteil vom 17. August 2018 - S 26 AS 3971/17 -, Juris) die Beschaffung eines Tablets als laufenden besonderen Bedarf einordneten, sahen das LSG Hessen (…Urteil vom 12. Mai 2021 - L 6 AS 190/19 -, Rn. 76 ff. und 90, Juris) sowie das LSG Niedersachsen-Bremen (…Beschluss vom 09. Februar 2021 - L 9 AS 27/21 B ER -, Rn. 22 und 32, Juris) in der Beschaffung einen nicht erstattungsfähigen einmaligen Bedarf.
Seinerzeit ordneten gemäß den obigen Ausführungen etwa das LSG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 11. Januar 2019, Az. L 6 AS 238/18 B ER) sowie das Sozialgericht Hannover (Beschluss vom 06. Februar 2018, Az. S 68 AS 344/18 ER) und das Sozialgericht Gotha (Urteil vom 17. August 2018, Az. S 26 AS 3971/17) die Beschaffung eines Tablets als laufenden besonderen Bedarf ein, wobei diese Rechtsauffassung - ohne dass es hier darauf ankäme - nachfolgend bis zur Entscheidung des BSG vom 12. Mai 2021 durch das LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 22. Mai 2020, Az. L 7 AS 719/20 B ER), das LSG Thüringen (Beschluss vom 08. Januar 2021, Az. L 9 AS 862/20 B ER) sowie erneut durch das LSG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 18. März 2021, Az. L 3 AS 28/21 B ER) bestätigt worden ist.
- LSG Schleswig-Holstein, 18.03.2021 - L 3 AS 28/21
Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer besonderer Bedarf - Ausstattung …
(so auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Mai 2020, L 7 AS 719/20 B ER und Landessozialgericht Thüringen, Beschluss vom 8. Januar 2021, L9 AS 862/20 B ER). - SG Hamburg, 19.08.2020 - S 22 AS 2045/20 Der teilweise von anderen Gerichten vertretenen Auffassung, es handele sich bei einem Computer um einen laufenden Bedarf, weil er über einen längeren Zeitraum benötigt bzw. benutzt werde und die Bedarfslage eine dauerhafte sei, auch wenn deren Deckung durch eine einmalige Anschaffung erfolge (so LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.1.2019 - L 6 AS 238/18 B ER - https://sozialberatung-kiel.de/2019/05/05/geld-vom-jobcenter-fuer-die-anschaffung-eines-computers/; ferner SG Gotha…, Urteil vom 17.8.2018 - S 26 AS 3971/17 - juris, Rn. 20; jüngst auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.5.2020 - L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B - juris Rn. 15ff.), folgt das Gericht nicht.
Insofern spielt es bei langlebigen Gebrauchsgütern entgegen einer anderslautenden Entscheidung (vgl. nochmals LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.5.2020 - L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B - juris Rn. 221) aus grundsicherungsrechtlicher Sicht eben doch eine Rolle, ob der Bedarf durch eine einmalige Anschaffung (Kauf) oder durch ein Dauerschuldverhältnis (Ratenzahlungskauf mit Eigentumsvorbehalt, Miete, Leasing) gedeckt wird: Nur in den letzten Konstellationen liegt - in Bezug auf die jeweiligen Kaufpreis-, Miet- oder Leasingraten - ein laufender Bedarf vor, in der ersten geht es aber um einen einmaligen Bedarf.
- SG Köln, 24.06.2020 - S 32 AS 2150/20
Coronapandemie: Erfolgreicher Eilantrag eines Schülers auf Mehrbedarf für den …
- SG Aurich, 02.09.2020 - S 55 AS 814/18
- SG Hannover, 01.10.2020 - S 73 AS 1453/20
- LSG Baden-Württemberg, 07.09.2021 - L 9 AS 2301/20
- SG Gelsenkirchen, 16.09.2020 - S 33 AS 2156/20
- SG Freiburg, 16.03.2021 - S 5 AS 486/21