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   LSG Niedersachsen-Bremen, 13.03.2013 - L 7 AS 808/12 B   

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https://dejure.org/2013,7405
LSG Niedersachsen-Bremen, 13.03.2013 - L 7 AS 808/12 B (https://dejure.org/2013,7405)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 13.03.2013 - L 7 AS 808/12 B (https://dejure.org/2013,7405)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 13. März 2013 - L 7 AS 808/12 B (https://dejure.org/2013,7405)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2013, 480 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • SG Duisburg, 28.05.2021 - S 49 AS 4524/17
    Das LSG Niedersachsen-Bremen habe bereits festgestellt, dass die Vorlage eines schriftlichen Untermietvertrages unerheblich sei (L 7 AS 808/12 B).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.02.2014 - L 9 AS 827/13
    Da es um dringend benötigte existenzsichernde Leistungen gegangen sei, sei ihm - nachdem der AG seinen Antrag bis dato beinahe vier Wochen bearbeitet habe - ein Zuwarten nicht abzuverlangen gewesen (Hinweis auf LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 13. März 2013 - L 7 AS 808/12 B, juris).

    Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerde auf die Entscheidung des 7. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen vom 13. März 2013 (L 7 AS 808/12 B, juris) verweist, lässt der Senat dahinstehen, ob er in einem vergleichbaren Fall ebenso wie der 7. Senat entscheiden würde.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.07.2019 - L 4 KR 277/19
    Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf eA besteht idR nur, wenn sich der ASt zuvor an die Verwaltung gewandt, dort einen Antrag auf die Leistung gestellt (Berlit info also 05, 3, 4; vgl. BVerfG 30.10.09, 1 BvR 2442/09) und die normale Bearbeitungszeit abgewartet hatte (ganz hM; ebenso LSG Nds.-Brem. 13.3.13, L 7 AS 808/12 B; Wündrich SGb 09, 267, 268; Meßling in Hennig Rn. 143; abw. Hölzer info also 10, 99, 102).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.04.2018 - L 7 AS 295/18
    Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung besteht regelmäßig erst, wenn sich der Antragsteller zuvor an die Verwaltung gewandt, einen Antrag auf die Leistung gestellt und die normale Bearbeitungszeit abgewartet hatte (Senatsbeschluss vom 13. März 2013 - L 7 AS 808/12 B - Keller in: Meyer-Ladewig u. a., SGG, 12. Aufl., § 86b Rn. 26b m. w. N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.06.2019 - L 7 AS 269/19
    Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung besteht regelmäßig erst, wenn sich der Antragsteller zuvor an die Verwaltung gewandt, einen Antrag auf die Leistung gestellt und die normale Bearbeitungszeit abgewartet hatte (Beschluss des Senats vom 13. März 2013 - L 7 AS 808/12 B - Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b RdNr. 26b mwN.).
  • SG Neuruppin, 26.02.2016 - S 26 AS 294/16
    Insoweit ist in der Regel zu verlangen, dass der Antragsteller, bevor er ein Verfahren des gerichtlichen Rechtsschutzes einleitet, an den Leistungsträger herantritt, versucht auf diesem Wege eine Klärung herbeizuführen, und unter gewissen Umständen eine angemessene Frist setzt, bis wann die Verwaltung eine abschließende Entscheidung mitteilen muss (vgl Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. März 2013 - L 7 AS 808/12 B, RdNr 10f).
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