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   LSG Niedersachsen-Bremen, 11.04.2006 - L 7 AS 83/06 ER   

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https://dejure.org/2006,105390
LSG Niedersachsen-Bremen, 11.04.2006 - L 7 AS 83/06 ER (https://dejure.org/2006,105390)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 11.04.2006 - L 7 AS 83/06 ER (https://dejure.org/2006,105390)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 11. April 2006 - L 7 AS 83/06 ER (https://dejure.org/2006,105390)
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.08.2005 - L 8 B 96/05

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Ablehnung der Gewährung von

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.04.2006 - L 7 AS 83/06
    Der Senat hält daran fest, dass im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X - dem so genannten Zugunstenverfahren nach Bestandskraft eines Bescheides - bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu stellen sind (vgl. Beschluss des Senats vom 9.Feb. 2006 - L 7 AS 384/05 ER - und Beschluss des 8. Senats vom 16.Okt. 2005 - L 8 B 96/05 AS -).
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.04.2006 - L 7 AS 83/06
    Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69, 74 m.w.N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.02.2006 - L 7 AS 384/05

    Anforderungen an die Anrechenbarkeit von Zahlungen aus einem zivilrechtlichen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.04.2006 - L 7 AS 83/06
    Der Senat hält daran fest, dass im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X - dem so genannten Zugunstenverfahren nach Bestandskraft eines Bescheides - bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu stellen sind (vgl. Beschluss des Senats vom 9.Feb. 2006 - L 7 AS 384/05 ER - und Beschluss des 8. Senats vom 16.Okt. 2005 - L 8 B 96/05 AS -).
  • SG Hildesheim, 24.09.2008 - S 35 AS 1683/08
    Damit besteht zwischen den Beteiligten trotz des bestandskräftigen Bescheids vom 16. Juni 2008 mit Blick auf den Sanktionszeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. September 2008 wieder ein streitiges Rechtsverhältnis, zu dessen vorläufiger Klärung ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft ist (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. April 2006, Az.: L 7 AS 83/06 ER; Beschluss vom 7. April 2008, Az.: L 9 AS 111/08 ER).

    Im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X - dem so genannten Zugunstenverfahren nach Bestandskraft eines Bescheides - sind bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung allerdings besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu stellen sind (LSG Nds.-Bremen, Beschluss vom 11. April 2006, Az.: L 7 AS 83/06 ER).

    Soll ein bestandskräftig gewordener Bescheid aus der Vergangenheit im Verfahren nach § 44 SGB X zurückgenommen werden, so ist es im Regelfall dem Betreffenden zumutbar, die Entscheidung im Verwaltungs- und gegebenenfalls in einem anschließenden Hauptsacheverfahren abzuwarten (LSG Nds.-Bremen, Beschluss vom 11. April 2006, Az.: L 7 AS 83/06 ER).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.04.2008 - L 9 AS 111/08

    Voraussetzungen für die Rücknahme einer Leistungskürzung von Arbeitslosengeld II

    Der 7. und 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) haben hierzu die Auffassung vertreten, dass im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X - dem so genannten Zugunstenverfahren nach Bestandskraft eines Bescheides - bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu stellen seien, so dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung neben einem Antrag nach § 44 SGB X grundsätzlich als möglich erachtet wird (vgl. Beschluss vom 11. April 2006, Az.: L 7 AS 83/06 ER; Beschluss vom 09. Februar 2006, Az.: L 7 AS 484/05 ER; Beschluss vom 16. Oktober 2005, Az.: L 8 B 96/06 AS).
  • SG Stade, 28.02.2011 - S 28 AS 86/11
    Damit besteht zwischen den Beteiligten trotz des bestandskräftigen Bescheids vom 06. Januar 2011 mit Blick auf den Sanktionszeitraum vom 01. Februar 2011 bis zum 30. April 2011 wieder ein streitiges Rechtsverhältnis, zu dessen vorläufiger Klärung ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11.04.2006 - L 7 AS 83/06 ER - Beschluss vom 07.04.2008 - L 9 AS 111/08 ER -).

    Soll ein bestandskräftig gewordener Bescheid aus der Vergangenheit im Verfahren nach § 44 SGB X zurückgenommen werden, so ist es im Regelfall dem Betreffenden zumutbar, die Entscheidung im Verwaltungs- und ge-gebenenfalls in einem anschließenden Hauptsacheverfahren abzuwarten (vgl. LSG Nie-dersachsen-Bremen, Beschluss vom 11.04.2006 - L 7 AS 83/06 ER -).

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