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   LSG Bayern, 25.01.2008 - L 7 AS 93/07   

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https://dejure.org/2008,8094
LSG Bayern, 25.01.2008 - L 7 AS 93/07 (https://dejure.org/2008,8094)
LSG Bayern, Entscheidung vom 25.01.2008 - L 7 AS 93/07 (https://dejure.org/2008,8094)
LSG Bayern, Entscheidung vom 25. Januar 2008 - L 7 AS 93/07 (https://dejure.org/2008,8094)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsgrenze - (inhaltlich fehlerhafte) Kostensenkungsaufforderung - Bestimmtheit - Fristbeginn - Rechtsfolge - objektive Beweislast - keine "Blanko-Zusicherung" für Mietkaution - Unzumutbarkeit des Umzugs - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Schonfrist; Voraussetzungen für eine längere Schonfrist als sechs Monate; Eigentum an einem Pkw als berücksichtigungsfähiges Vermögen; Generelle Angemessenheitsgrenze für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (24)

  • LSG Bayern, 14.12.2007 - L 7 AS 162/07

    Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem

    Auszug aus LSG Bayern, 25.01.2008 - L 7 AS 93/07
    § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II stellt eine Billigkeitsre-gel dar, wobei dem Hilfesuchenden ausnahmsweise für eine in der Regel höchstens sechsmonatige Übergangsfrist etwas weiter gewährt wird, worauf er nach der grundsätzlichen Konzeption des Gesetzes (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) an sich keinen Anspruch haben soll (Senatsurteile vom 13.04.2007 - L 7 AS 182/06, vom 15.06.2007 - L 7 AS 164/06, vom 15.11.2007 - L 7 AS 331/06 und vom 14.12.2007 - L 7 AS 162/07).

    Was die Wohnungsgröße anbelangt, liegt die Grenze der Angemessenheit für einen Zwei-Personen-Haushalt bei 65 qm Wohnfläche (vgl. Nr. 81.1 der Wohnraumförderungsbestimmungen 2003, AllMBl. 2002 S. 971 [abgelöst durch die Wohnraumförderungsbestimmungen 2008]; Senatsurteile vom 13.04.2007 - L 7 AS 182/06, vom 14.09.2007 - L 7 AS 265/06 und vom 14.12.2007 - L 7 AS 162/07).

    Bezüglich des Wohnstandards ist zu beachten, dass dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R; Senatsurteile vom 13.04.2007 - L 7 AS 182/06, vom 14.09.2007 - L 7 AS 265/06 und vom 14.12.2007 - L 7 AS 162/07; vgl. auch BVerwGE 101, 194 (198)).

    Ungewöhnlich billige "Ausreißerpreise" dürfen, wie die Kläger zutreffend vorbringen, nicht als maßgebend zur Bildung der Grenze der Angemessenheit herangezogen werden (Senatsurteil vom 14.12.2007 - L 7 AS 162/07).

    aa) Für den Anlauf der "Schonfrist" des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II kommt es auf den Tag an, von dem an der Hilfesuchende über die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten informiert waren (vgl. Senatsurteile vom 15.06.2007 - L 7 AS 164/06 und vom 14.12.2007 - L 7 AS 162/07).

    In der Regel verschafft der Leistungsträger dem Hilfesuchenden durch einen entsprechenden Hinweis diese Kenntnis (Senatsurteile vom 13.04.2007 - L 7 AS 182/06, vom 15.06.2007 - L 7 AS 164/06, vom 15.11.2007 - L 7 AS 331/06 und vom 14.12.2007 - L 7 AS 162/07).

    Dabei belässt es das Gesetz dem Hilfesuchenden, eine angemessene Wohnung zu finden sowie den Umzug zu organisieren und durchzuführen; die Initiative muss von ihm ausgehen (Senatsurteil vom 14.12.2007 - L 7 AS 162/07).

    Es müssen ganz besondere Umstände gegeben sein, wobei sich der Hilfesuchende mit der gleichen Intensität um angemessenen Wohnraum bemühen muss, wie es der Fall wäre, wenn er aus persönlichen Motiven heraus die Wohnung wechseln wollte (Senatsurteil vom 14.12.2007 - L 7 AS 162/07).

    Die Angemessenheit der Heizkosten darf vom Grundsatz her nicht nach abstrakten Kriterien, sondern muss anhand der konkret vorliegenden Wohnung beurteilt werden (Senatsurteile vom 19.01.2007 - L 7 AS 184/06 und vom 14.12.2007 - L 7 AS 162/07; Senatsbeschlüsse vom 05.12.2006 - L 7 B 735/06 AS ER, vom 12.03.2007 - L 7 B 110/07 AS ER, vom 30.04.2007 - L 7 B 59/07 AS PKH sowie vom 05.11.2007 - L 7 B 551/07 AS PKH).

    Das gilt unter anderem für die hier vorliegende Konstellation, dass die Wohnung von der Fläche her zu groß ist, unabhängig davon, ob nach der Produkttheorie die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft noch zu bejahen ist (vgl. Senatsurteil vom 14.12.2007 - L 7 AS 162/07; Senatsbeschlüsse vom 05.12.2006 - L 7 B 735/06 AS ER und vom 05.11.2007 - L 7 B 551/07 AS PKH).

    Es sind verschiedene Wege denkbar, wie unter diesen Umständen die angemessenen Heizkosten berechnet werden können (vgl. dazu ausführlich Senatsurteil vom 14.12.2007 - L 7 AS 162/07).

  • BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 14.95

    Sozialhilferecht: Unterkunftskosten einer unangemessen teuren Wohnung

    Auszug aus LSG Bayern, 25.01.2008 - L 7 AS 93/07
    Bezüglich des Wohnstandards ist zu beachten, dass dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R; Senatsurteile vom 13.04.2007 - L 7 AS 182/06, vom 14.09.2007 - L 7 AS 265/06 und vom 14.12.2007 - L 7 AS 162/07; vgl. auch BVerwGE 101, 194 (198)).

    Fehlen solche Nachweise, liegt regelmäßig eine Non-liquet-Situation vor, die sich im Rahmen der materiellen (objektiven) Beweislast zu Lasten der Hilfesuchenden auswirkt (vgl. Senatsbeschluss vom 18.07.2007 - L 7 B 341/07 AS ER; BVerwGE 101, 194 (198)).

    Auch wenn die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerwGE 101, 194 (198)), so muss ein tragfähiger Nachweis Behörden und Gerichte doch in die Lage versetzen, die Kontaktaufnahmen rekonstruieren, nachvollziehen und verifizieren zu können.

    ff) Der Senat geht davon aus, dass innerhalb der "Schonfrist" eine angemessene Wohnung tatsächlich verfügbar war (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.11.2006 B 7b 10/06 R, RdNr. 25; vgl. BVerwGE 101, 194 (198)).

    Oben ist ebenfalls unterstrichen worden, dass die objektive Beweislast insoweit die Kläger trifft (vgl. BVerwGE 101, 194 (198)); dies ist von größter praktischer Bedeutung, weil die Lage auf dem relevanten Wohnungsmarkt regelmäßig nicht ohne die maßgebliche Mitwirkung der Hilfesuchenden (ex post) rekonstruiert werden kann.

  • LSG Bayern, 13.04.2007 - L 7 AS 182/06

    Abstellen auf den räumlichen Bereich der Gemeinde bei Ermittlung der

    Auszug aus LSG Bayern, 25.01.2008 - L 7 AS 93/07
    § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II stellt eine Billigkeitsre-gel dar, wobei dem Hilfesuchenden ausnahmsweise für eine in der Regel höchstens sechsmonatige Übergangsfrist etwas weiter gewährt wird, worauf er nach der grundsätzlichen Konzeption des Gesetzes (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) an sich keinen Anspruch haben soll (Senatsurteile vom 13.04.2007 - L 7 AS 182/06, vom 15.06.2007 - L 7 AS 164/06, vom 15.11.2007 - L 7 AS 331/06 und vom 14.12.2007 - L 7 AS 162/07).

    Was die Wohnungsgröße anbelangt, liegt die Grenze der Angemessenheit für einen Zwei-Personen-Haushalt bei 65 qm Wohnfläche (vgl. Nr. 81.1 der Wohnraumförderungsbestimmungen 2003, AllMBl. 2002 S. 971 [abgelöst durch die Wohnraumförderungsbestimmungen 2008]; Senatsurteile vom 13.04.2007 - L 7 AS 182/06, vom 14.09.2007 - L 7 AS 265/06 und vom 14.12.2007 - L 7 AS 162/07).

    Bezüglich des Wohnstandards ist zu beachten, dass dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R; Senatsurteile vom 13.04.2007 - L 7 AS 182/06, vom 14.09.2007 - L 7 AS 265/06 und vom 14.12.2007 - L 7 AS 162/07; vgl. auch BVerwGE 101, 194 (198)).

    Die Kläger haben nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Anspruch auf Leistungen unter Zugrundelegung dieser angemessenen Kosten (gegen das so genannte Alles-oder-Nichts-Prinzip vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R, RdNr. 25 des Umdrucks; vgl. auch Senatsurteil vom 13.04.2007 - L 7 AS 182/06 sowie Senatsbeschluss vom 18.07.2007 - L 7 B 341/07 AS ER).

    In der Regel verschafft der Leistungsträger dem Hilfesuchenden durch einen entsprechenden Hinweis diese Kenntnis (Senatsurteile vom 13.04.2007 - L 7 AS 182/06, vom 15.06.2007 - L 7 AS 164/06, vom 15.11.2007 - L 7 AS 331/06 und vom 14.12.2007 - L 7 AS 162/07).

    Der primäre Grund liegt vielmehr darin, dass ihre Bemühungen, eine solche Wohnung zu finden, unzureichend blieben (vgl. Senatsurteil vom 13.04.2007 - L 7 AS 182/06).

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Beginn der

    Auszug aus LSG Bayern, 25.01.2008 - L 7 AS 93/07
    Zwar hat sie bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze zutreffend auf den räumlichen Bereich der Stadt A. abgestellt (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R).

    Bezüglich des Wohnstandards ist zu beachten, dass dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R; Senatsurteile vom 13.04.2007 - L 7 AS 182/06, vom 14.09.2007 - L 7 AS 265/06 und vom 14.12.2007 - L 7 AS 162/07; vgl. auch BVerwGE 101, 194 (198)).

    Daran ändert nichts, dass das Bundessozialgericht im Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R (RdNr. 24 des Umdrucks) die Bedeutung eines geeigneten Verfahrens zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze hervorgehoben hat (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 25.02.2008 - L 7 B 1056/07 AS ER).

    Die Kläger haben nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Anspruch auf Leistungen unter Zugrundelegung dieser angemessenen Kosten (gegen das so genannte Alles-oder-Nichts-Prinzip vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R, RdNr. 25 des Umdrucks; vgl. auch Senatsurteil vom 13.04.2007 - L 7 AS 182/06 sowie Senatsbeschluss vom 18.07.2007 - L 7 B 341/07 AS ER).

    Das BSG hat im Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R ausgeführt, unter dem Blickwinkel, dass eine Kostensenkungsaufforderung bzw. eine Information weder in § 22 SGB II normiert, noch sonst formelle Voraussetzung sei für die Weigerung, mehr als die angemessenen Kosten zu übernehmen, genüge regelmäßig die Angabe des angemessenen Mietpreises; dieser sei nach der Produkttheorie der entscheidende Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit.

  • LSG Bayern, 15.11.2007 - L 7 AS 331/06

    Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung i.R.d. Leistungen zur

    Auszug aus LSG Bayern, 25.01.2008 - L 7 AS 93/07
    Im Streitfall kann auf eine differenzierte Betrachtung - wobei zunächst die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft zu beurteilen ist - nicht verzichtet werden (Senatsurteil vom 15.11.2007 - L 7 AS 331/06).

    § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II stellt eine Billigkeitsre-gel dar, wobei dem Hilfesuchenden ausnahmsweise für eine in der Regel höchstens sechsmonatige Übergangsfrist etwas weiter gewährt wird, worauf er nach der grundsätzlichen Konzeption des Gesetzes (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) an sich keinen Anspruch haben soll (Senatsurteile vom 13.04.2007 - L 7 AS 182/06, vom 15.06.2007 - L 7 AS 164/06, vom 15.11.2007 - L 7 AS 331/06 und vom 14.12.2007 - L 7 AS 162/07).

    In der Regel verschafft der Leistungsträger dem Hilfesuchenden durch einen entsprechenden Hinweis diese Kenntnis (Senatsurteile vom 13.04.2007 - L 7 AS 182/06, vom 15.06.2007 - L 7 AS 164/06, vom 15.11.2007 - L 7 AS 331/06 und vom 14.12.2007 - L 7 AS 162/07).

  • LSG Bayern, 15.06.2007 - L 7 AS 164/06

    Bestimmung der Höhe von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; Anspruch

    Auszug aus LSG Bayern, 25.01.2008 - L 7 AS 93/07
    § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II stellt eine Billigkeitsre-gel dar, wobei dem Hilfesuchenden ausnahmsweise für eine in der Regel höchstens sechsmonatige Übergangsfrist etwas weiter gewährt wird, worauf er nach der grundsätzlichen Konzeption des Gesetzes (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) an sich keinen Anspruch haben soll (Senatsurteile vom 13.04.2007 - L 7 AS 182/06, vom 15.06.2007 - L 7 AS 164/06, vom 15.11.2007 - L 7 AS 331/06 und vom 14.12.2007 - L 7 AS 162/07).

    aa) Für den Anlauf der "Schonfrist" des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II kommt es auf den Tag an, von dem an der Hilfesuchende über die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten informiert waren (vgl. Senatsurteile vom 15.06.2007 - L 7 AS 164/06 und vom 14.12.2007 - L 7 AS 162/07).

    In der Regel verschafft der Leistungsträger dem Hilfesuchenden durch einen entsprechenden Hinweis diese Kenntnis (Senatsurteile vom 13.04.2007 - L 7 AS 182/06, vom 15.06.2007 - L 7 AS 164/06, vom 15.11.2007 - L 7 AS 331/06 und vom 14.12.2007 - L 7 AS 162/07).

  • LSG Bayern, 05.12.2006 - L 7 B 735/06

    Vorläufige Nachzahlung von Heizkosten durch den Sozialhilfeträger

    Auszug aus LSG Bayern, 25.01.2008 - L 7 AS 93/07
    Die Angemessenheit der Heizkosten darf vom Grundsatz her nicht nach abstrakten Kriterien, sondern muss anhand der konkret vorliegenden Wohnung beurteilt werden (Senatsurteile vom 19.01.2007 - L 7 AS 184/06 und vom 14.12.2007 - L 7 AS 162/07; Senatsbeschlüsse vom 05.12.2006 - L 7 B 735/06 AS ER, vom 12.03.2007 - L 7 B 110/07 AS ER, vom 30.04.2007 - L 7 B 59/07 AS PKH sowie vom 05.11.2007 - L 7 B 551/07 AS PKH).

    Das gilt unter anderem für die hier vorliegende Konstellation, dass die Wohnung von der Fläche her zu groß ist, unabhängig davon, ob nach der Produkttheorie die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft noch zu bejahen ist (vgl. Senatsurteil vom 14.12.2007 - L 7 AS 162/07; Senatsbeschlüsse vom 05.12.2006 - L 7 B 735/06 AS ER und vom 05.11.2007 - L 7 B 551/07 AS PKH).

  • LSG Bayern, 18.07.2007 - L 7 B 341/07

    Angemessenheit von Kosten der Unterkunft i.R.v. Leistungen zur Sicherung des

    Auszug aus LSG Bayern, 25.01.2008 - L 7 AS 93/07
    Die Kläger haben nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Anspruch auf Leistungen unter Zugrundelegung dieser angemessenen Kosten (gegen das so genannte Alles-oder-Nichts-Prinzip vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R, RdNr. 25 des Umdrucks; vgl. auch Senatsurteil vom 13.04.2007 - L 7 AS 182/06 sowie Senatsbeschluss vom 18.07.2007 - L 7 B 341/07 AS ER).

    Fehlen solche Nachweise, liegt regelmäßig eine Non-liquet-Situation vor, die sich im Rahmen der materiellen (objektiven) Beweislast zu Lasten der Hilfesuchenden auswirkt (vgl. Senatsbeschluss vom 18.07.2007 - L 7 B 341/07 AS ER; BVerwGE 101, 194 (198)).

  • LSG Bayern, 14.09.2007 - L 7 AS 265/06

    Rechtmäßigkeit des Versagens einer Übernahme von Unterhaltskosten für eine aus

    Auszug aus LSG Bayern, 25.01.2008 - L 7 AS 93/07
    Was die Wohnungsgröße anbelangt, liegt die Grenze der Angemessenheit für einen Zwei-Personen-Haushalt bei 65 qm Wohnfläche (vgl. Nr. 81.1 der Wohnraumförderungsbestimmungen 2003, AllMBl. 2002 S. 971 [abgelöst durch die Wohnraumförderungsbestimmungen 2008]; Senatsurteile vom 13.04.2007 - L 7 AS 182/06, vom 14.09.2007 - L 7 AS 265/06 und vom 14.12.2007 - L 7 AS 162/07).

    Bezüglich des Wohnstandards ist zu beachten, dass dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R; Senatsurteile vom 13.04.2007 - L 7 AS 182/06, vom 14.09.2007 - L 7 AS 265/06 und vom 14.12.2007 - L 7 AS 162/07; vgl. auch BVerwGE 101, 194 (198)).

  • BSG, 27.02.2008 - B 14/7b AS 32/06 R

    Arbeitslosengeld II - Höhe und Anpassung der Regelleistung - Mehrbedarf für

    Auszug aus LSG Bayern, 25.01.2008 - L 7 AS 93/07
    Der Abzug der Warmwasserkosten ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach - zulässig wären im Höchstfall 11, 20 Euro monatlich (vgl. BSG, Urteil vom 28.02.2008 - B 14/7b AS 32/06 R) - unbedenklich (vgl. a.a.O.).
  • LSG Bayern, 12.10.2007 - L 7 AS 247/06

    Anspruch auf Übernahme der Kosten über den Sechsmonatszeitraum hinaus nach

  • BSG, 01.07.1964 - 1 RA 158/61
  • LSG Bayern, 21.04.2006 - L 7 AS 44/05

    Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe;

  • LSG Bayern, 12.03.2007 - L 7 B 110/07

    Anspruch auf Gewährung von Heizkostenbeihilfe; Zulässigkeit der Vornahme von

  • LSG Bayern, 30.04.2007 - L 7 B 59/07

    Streit über den Umfang der Erstattungsfähigkeit der Kosten der Unterkunft und

  • BSG, 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes

  • LSG Bayern, 02.07.2007 - L 7 B 354/07

    Angemessene Höhe von Leistungen für Unterkunft und Heizung bei der Bemessung des

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R

    Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen

  • LSG Bayern, 19.01.2007 - L 7 AS 184/06

    Möglichkeit der Gewährung von den angemessenen Umfang übersteigenden Leistungen

  • LSG Baden-Württemberg, 30.01.2007 - L 8 AS 5755/06

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Bemühung um

  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 66/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - Angemessenheit

  • BSG, 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R

    Verfassungsmäßigkeit der Ersetzung der Arbeitslosenhilfe durch das

  • LSG Bayern, 15.11.2007 - L 7 AS 80/07

    Schönheitsreparaturen als neben der Regelleistung gesondert zu erstattende Kosten

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - selbst genutztes Wohneigentum -

  • LSG Bayern, 14.03.2008 - L 7 AS 258/07

    Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Stromkosten im Rahmen von

    Zwischen den Kosten der Unterkunft ("kalte" Kosten) und den Kosten für Heizung muss differenziert werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 25.01.2008 - L 7 AS 93/07).

    Was die Wohnungsgröße anbelangt, liegt die Grenze der Angemessenheit für einen Zwei-Personen-Haushalt bei 65 qm Wohnfläche (vgl. Nr. 81.1 der Wohnraumförderungsbestimmungen 2003, AllMBl. 2002 S. 971 [abgelöst durch die Wohnraumförderungsbestimmungen 2008]; Senatsurteil vom 25.01.2008 - L 7 AS 93/07 m.w.N.).

    Bezüglich des Wohnstandards ist zu beachten, dass dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R; Senatsurteil vom 25.01.2008 - L 7 AS 93/07 m.w.N.).

    § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II mit der darin normierten "Schonfrist" stellt eine Billigkeitsregel dar, wobei dem Hilfesuchenden ausnahmsweise für eine in der Regel höchstens sechsmonatige Übergangsfrist etwas weiter gewährt wird, worauf er nach der grundsätzlichen Konzeption des Gesetzes (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) an sich keinen Anspruch haben soll (Senatsurteil vom 25.01.2008 - L 7 AS 93/07 m.w.N.).

    Vor diesem Hintergrund ist hier die konkrete Verfügbarkeit einer angemessenen Wohnung schon deshalb zu bejahen, weil die Kläger im maßgebenden Zeitraum nichts Nennenswertes unternommen haben, um eine kostengünstigere Wohnung zu finden (vgl. dazu ausführlich Senatsurteil vom 25.01.2008 - L 7 AS 93/07).

    Die Angemessenheit der Heizkosten darf vom Grundsatz her nicht nach abstrakten Kriterien, sondern muss anhand der konkret vorliegenden Wohnung beurteilt werden (Senatsurteil vom 25.01.2008 - L 7 AS 93/07 m.w.N.).

  • LSG Baden-Württemberg, 24.04.2009 - L 12 AS 4195/08

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - einmalige Kosten für Heizmaterial

    Da wegen der gewerblichen Nutzung nur 80% der Wohnfläche zu berücksichtigen sind, ist entsprechend auch bei den Heizkosten nur eine anteilige Berücksichtigung möglich (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 1. August 2007 - L 9 AS 179/07 - anhängig: BSG - B 14 AS 36/08 R - Bayer. LSG, Urteil vom 25. Januar 2008 - L 7 AS 93/07 - anhängig: BSG - B 14 AS 41/08 R -).
  • BSG, 30.07.2008 - B 14 AS 22/08 B
    Bei dem LSG war weiterhin der Rechtsstreit der Kläger L 7 AS 93/07 anhängig, in dem insgesamt die Höhe der Kosten der Unterkunft der Kläger gemäß § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) streitig war.

    Unter dem Datum des 7. November 2007 erteilte der Prozessbevollmächtigte der Kläger sodann sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, allerdings zu dem Az.: L 7 AS 93/07.

    Nach dem Telefongespräch mit dem Berichterstatter sei bei dem Prozessbevollmächtigten der Kläger der Eindruck entstanden, es handele sich um den Rechtsstreit betr die Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II allgemein (L 7 AS 93/07) und nicht um das vorliegende Verfahren betr die Schönheitsreparaturen (L 7 AS 80/07).

    Dementsprechend hätten sie ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auch nur in dem Verfahren L 7 AS 93/07 erklärt.

    Die Kläger haben offensichtlich ihr Einverständnis zu dem Rechtsstreit L 7 AS 93/07 erklärt.

    Das LSG hat dieses Einverständnis in dem Rechtsstreit L 7 AS 93/07 - offensichtlich versehentlich - als Einverständnis für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung in dem vorliegenden Verfahren (L 7 AS 80/07) betrachtet.

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