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   LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 7 AY 3293/13   

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LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 7 AY 3293/13 (https://dejure.org/2017,43626)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.06.2017 - L 7 AY 3293/13 (https://dejure.org/2017,43626)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. Juni 2017 - L 7 AY 3293/13 (https://dejure.org/2017,43626)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 7 AY 3293/13
    aa) (1) Der Begriff des Rechtsmissbrauchs als vorwerfbares Fehlverhalten beinhaltet eine objektive (den Missbrauchstatbestand) und eine subjektive Komponente (das Verschulden; BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - juris Rdnr. 32).

    Der Ausländer darf sich also nicht auf einen Umstand (Aufenthaltsdauer von 48 Monaten mit Leistungsbezug nach § 3 AsylbLG) berufen, den er selbst treuwidrig herbeigeführt hat (BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - juris Rdnr. 33).

    Die Begründung des einschlägigen Gesetzentwurfes führt beispielhaft die Vernichtung des Passes und die Angabe einer falschen Identität als typische Fallgestaltungen eines Rechtsmissbrauchs an (Bundestags-Drucksache 15/420, S. 121; dies aufgreifend etwa BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - juris Rdnr. 34).

    bb) (1) Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Beeinflussung der Dauer des Aufenthalts" ist auf den gesamten Zeitraum des Leistungsberechtigten in Deutschland abzustellen (BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - juris Rdnr. 40 - auch zum Folgenden).

    Ebenso wenig ist entscheidend, ob der Missbrauchstatbestand aktuell andauert oder die Annahme rechtfertigt, er sei noch kausal für den derzeitigen Aufenthalt des Ausländers (BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - juris Rdnr. 41 - auch zum Folgenden).

    Zwischen dem Verhalten des Ausländers und der Beeinflussung der Dauer des Aufenthaltes bedarf es nach dem Gesetzeswortlaut zwar einer kausalen Verknüpfung (BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - juris Rdnr. 43 - auch zum Folgenden).

    Eine Ausnahme von der typisierenden Betrachtungsweise muss allerdings dann gemacht werden, wenn eine etwaige Ausreisepflicht des betroffenen Ausländers unabhängig von seinem Verhalten ohnehin in dem gesamten Zeitraum ab dem Zeitpunkt des Rechtsmissbrauchs nicht hätte vollzogen werden können, etwa weil die Erlasslage des zuständigen Innenministeriums eine Abschiebung ohnehin nicht zugelassen hätte (BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - juris Rdnr. 44 - auch zum Folgenden).

    § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. macht die Gewährung von höheren Leistungen - eine "Vergünstigung" (BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - juris Rdnr. 33) - vom Vorliegen verschiedener Voraussetzungen abhängig.

  • BSG, 26.06.2013 - B 7 AY 3/12 R

    Asylbewerberleistung - Zugunstenverfahren - keine Nachzahlung von Leistungen für

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 7 AY 3293/13
    a) Der Beklagte ist für die streitige Entscheidung im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X zuständig gewesen (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2013 - B 7 AY 3/12 R - juris Rdnr. 11).

    Die sachliche Zuständigkeit für die Durchführung des AsylbLG ergibt sich für die streitbefangene Zeit aus § 10 AsylbLG i.V.m. § 1 Nr. 2 und § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes des Landes Baden-Württemberg (FlüAG) vom 11. März 2004 (GBl. S. 99) sowie § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Landesverwaltungsgesetzes Baden-Württemberg (in der Fassung des Gesetz zur Weiterentwicklung der Verwaltungsstrukturreform vom 14. Oktober 2008 [GBl. S. 313]); dies ist die jeweilige untere Verwaltungsbehörde des Landes als untere Aufnahmebehörde (BSG, Urteil vom 26. Juni 2013 - B 7 AY 3/12 R - juris Rdnr. 12).

    Über die hier streitige Rücknahme nach § 44 SGB X entscheidet die zuständige Behörde (§ 44 Abs. 3 SGB X); es gelten dabei die allgemeinen Regelungen (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 7 AY 3/12 R - juris Rdnr. 21).

    aa) Das BSG hat bereits mehrfach entschieden (Urteile vom 9. Juni 2011 - 8 AY 1/10 R -, vom 20. Dezember 2012 - B 7 AY 4/11 R - und vom 26. Juni 2013 - B 7 AY 3/12 R - alle juris; vgl. ferner BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. Februar 2012 - 1 BvR 1263/11 - juris), dass eine Nachzahlung monatsweiser Leistungen für den Fall nicht in Betracht kommt, dass die Bedürftigkeit dauerhaft oder temporär - bei zu erbringenden Monatsleistungen wie nach dem SGB II, SGB XII oder dem AsylbLG - zumindest für einen Monat entfallen ist; maßgeblicher Zeitpunkt für die zu treffende Entscheidung ist dabei die letzte gerichtliche Tatsacheninstanz.

    bb) Für die Frage, ob die Bedürftigkeit der Kläger durchgehend vorgelegen hat oder zeitweilig entfallen ist, sind, ausgehend vom jeweiligen Aufenthaltsstatus und ggf. der Erwerbsfähigkeit, die Leistungsvoraussetzungen der einzelnen Leistungssysteme (SGB II, SGB XII, AsylbLG) zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2013 - B 7 AY 3/12 R - juris Rdnr. 14).

  • LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 7 AY 3763/12

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 7 AY 3293/13
    Denn nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat bereits ausdrücklich angeschlossen hat (bspw. Urteil des Senats vom 24. April 2015 - L 7 AY 3763/12 - juris Rdnr. 22 m.w.N.), muss unter Berücksichtigung des § 44 Abs. 4 SGB X ("nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs", hier das AsylbLG) den Besonderheiten des jeweiligen Leistungsrechts Rechnung getragen und berücksichtigt werden, dass die Leistungen nach dem AsylbLG ebenso wie die Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage dienen und deshalb für zurückliegende Zeiten nur dann zu erbringen sind, wenn die Leistungen ihren Zweck noch erfüllen können.

    Mit der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) sieht der Senat somit als entscheidungserheblichen Zeitpunkt für die Beurteilung durchgehender Bedürftigkeit die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz an (so bereits Urteil des Senats vom 24. April 2015 - L 7 AY 3763/12 - juris Rdnr. 23; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 4. September 2014, a.a.O.).

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R

    Sozialhilfe - Ausnahmen von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 44 SGB X -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 7 AY 3293/13
    Die bereits vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze für die Fälle, in denen Hilfesuchende bei einer rechtswidrigen Ablehnung innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Rechtsbehelf einlegen, im Rechtsbehelfsverfahren die Hilfegewährung erst erstreiten müssen und zwischenzeitlich eine Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter eintritt (vgl. zu diesen Grundsätzen auch BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 R - juris Rdnr. 14 m.w.N.), gelten nicht beim Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X. Die Kläger haben es in diesem Fall lediglich versäumt, die - teilweisen - Ablehnungen rechtzeitig anzufechten und damit den "primären", nach den genannten Grundsätzen effektiv ausgestalteten Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

    Sonach sind vom Beklagten Leistungen auch aus den vorgenannten Gründen rückwirkend nicht zu erbringen; damit besteht schon deswegen kein Anspruch auf deren Rücknahme nach § 44 Abs. 1 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 R - juris Rdnr. 22).

  • BVerfG, 29.05.2013 - 1 BvR 1083/09

    Verfassungsbeschwerde gegen Einkommensanrechnung des "unechten Stiefvaters" bei

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 7 AY 3293/13
    § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. entzieht dem Betroffenen keine Leistungen oder greift gar im Sinne eines Grundrechtseingriff in dessen abwehrrechtliche geschützte Rechte ein, sondern gestaltet das Leistungsrecht aus (vgl. allgemein zur dogmatischen Einordnung BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 1 BvR 1083/09 - juris Rdnr. 10; Berlit, info also 2013, 195 [198 f.]).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2011 - L 20 AY 114/10

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 7 AY 3293/13
    Wenn auch andere Sozialleistungen (hier der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG oder das Wohngeld) an eine Bedürftigkeit (in einem weiteren Sinne) anknüpfen, führt das zu keiner anderen Bewertung, sofern dieser andere Leistungsbezug jedenfalls zu einem Überschreiten der Bedarfsgrenze des menschenwürdigen Existenzminimums führt (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Oktober 2011 - L 20 AY 114/10 - juris Rdnr. 45).
  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvR 1263/11

    PKH im sozialgerichtlichen Verfahren und Grundsatz der Rechtsschutzgleichheit

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 7 AY 3293/13
    aa) Das BSG hat bereits mehrfach entschieden (Urteile vom 9. Juni 2011 - 8 AY 1/10 R -, vom 20. Dezember 2012 - B 7 AY 4/11 R - und vom 26. Juni 2013 - B 7 AY 3/12 R - alle juris; vgl. ferner BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. Februar 2012 - 1 BvR 1263/11 - juris), dass eine Nachzahlung monatsweiser Leistungen für den Fall nicht in Betracht kommt, dass die Bedürftigkeit dauerhaft oder temporär - bei zu erbringenden Monatsleistungen wie nach dem SGB II, SGB XII oder dem AsylbLG - zumindest für einen Monat entfallen ist; maßgeblicher Zeitpunkt für die zu treffende Entscheidung ist dabei die letzte gerichtliche Tatsacheninstanz.
  • BSG, 12.05.2017 - B 7 AY 1/16 R

    Kürzung von Asylbewerberleistungen auf das "unabweisbar Gebotene" bei Verstoß

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 7 AY 3293/13
    Das Existenzminimum, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG grundrechtlich geschützt ist, ist bereits durch die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG gewährleistet ist; selbst diese Leistungen dürfen nach Maßgabe des § 1a AsylbLG noch reduziert werden (BSG, Urteil vom 12. Mai 2017 - B 7 AY 1/16 R - Terminbericht Nr. 18/17; Urteil des Senats vom 27. April 2017 - L 7 AY 4898/15 - juris Rdnr. 36).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.04.2017 - L 7 AY 4898/15

    Asylbewerberleistung - Anspruchseinschränkung - Anwendbarkeit auf Folge- und

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 7 AY 3293/13
    Das Existenzminimum, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG grundrechtlich geschützt ist, ist bereits durch die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG gewährleistet ist; selbst diese Leistungen dürfen nach Maßgabe des § 1a AsylbLG noch reduziert werden (BSG, Urteil vom 12. Mai 2017 - B 7 AY 1/16 R - Terminbericht Nr. 18/17; Urteil des Senats vom 27. April 2017 - L 7 AY 4898/15 - juris Rdnr. 36).
  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 7 AY 3293/13
    Zwar das BVerfG in einem Obiter dictum postuliert, dass das "Grundrecht auf menschenwürdiges Existenzminimum" nicht migrationspolitisch relativiert werden dürfe (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - juris Rdnr. 95).
  • BVerfG, 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11

    Unterlassen einer Richtervorlage aufgrund unvertretbarer verfassungskonformer

  • BSG, 09.06.2011 - B 8 AY 1/10 R

    Asylbewerberleistung - Zugunstenverfahren - Nachzahlung von Analogleistungen gem

  • BSG, 20.12.2012 - B 7 AY 4/11 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Zugunstenverfahren -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.01.2012 - L 15 AY 23/11

    Libanesischer Staatsangehöriger - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der

  • LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 7 AY 2217/13

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Selbstbeeinflussung

    Die Darstellung der Kläger zu 1 und 2 im von ihnen beim Senat geführten Parallelverfahren L 7 AY 3293/13 (dazu Urteil des Senats vom 29. Juni 2017), sie hätten die Pässe bei ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2002 an ihre Schleuser übergeben, die Pässe seien dann aber später im Libanon wieder aufgetaucht, was Verwandte im Libanon erfahren hätten; diese Pässe seien von diesen im Jahr 2009 in die Bundesrepublik Deutschland gebracht und nach einiger Zeit an sie übergeben worden, ist nicht glaubhaft; die Kläger selbst sind aufgrund ihrer zahlreichen falschen Angaben (vgl. auch den ihnen gegenüber ergangenen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 7. März 2003) zudem unglaubwürdig.
  • LSG Baden-Württemberg, 06.11.2017 - L 7 AY 2691/15

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der

    Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss, da er die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, zumal der Senat die entscheidungserheblichen Rechtsfragen bereits unter Mitwirkung ehrenamtlicher Richter entschieden hat (Urteil vom 29. Juni 2017 - L 7 AY 2217/13 - juris; Urteil vom 29. Juni 2017 - L 7 AY 3293/13 - n.v.; die Nichtzulassungsbeschwerden hiergegen wurden verworfen: BSG, Beschlüsse vom 29. September 2017 - B 7 AY 5/17 B und B 7 AY 6/17 B - n.v.) Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
  • BSG, 29.09.2017 - B 7 AY 6/17 B

    Parallelentscheidung zu BSG - B 7 AY 5/17 B - v. 29.09.2017

    LSG Baden-Württemberg 29.06.2017 - L 7 AY 3293/13.
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