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   LSG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2009 - L 7 B 214/08 AS   

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https://dejure.org/2009,20559
LSG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2009 - L 7 B 214/08 AS (https://dejure.org/2009,20559)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18.03.2009 - L 7 B 214/08 AS (https://dejure.org/2009,20559)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18. März 2009 - L 7 B 214/08 AS (https://dejure.org/2009,20559)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für das Entstehen einer Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und Bestimmung der Betragsrahmengebühr bei einer Untätigkeitsklage; Wertung der Beendigung einer Untätigkeitsklage durch den Erlass eines begehrten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2008 - L 19 B 24/08

    Höhe der Anwaltsgebühr bei einer Untätigkeitsklage, Voraussetzungen für das

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2009 - L 7 B 214/08
    Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, entsprechend des Beschlusses des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen (NRW) vom 05.05.2008 (L 19 B 24/08 AS) seien eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 80, 00 EUR zuzüglich einer Pauschale (Nr. 7002 VV RVG) in Höhe von 16, 00 EUR (20 % der Verfahrensgebühr) sowie der Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) in Höhe von 18, 24 EUR und damit insgesamt 114, 24 EUR festzusetzen.

    Denn die Regelung der Nr. 3103 VV RVG greift bei einer Untätigkeitsklage nicht ein (LSG NRW, Beschluss vom 07.04.2007, L 12 B 44/07 AS; ebenso LSG NRW, Beschluss vom 05.05.2008, L 19 B 24/08 AS, Juris).

    Die Gebühr nach Nr. 3103 VV RVG setzt voraus, dass Gegenstand gerichtlichen Verfahrens ein Verwaltungsakt ist, der zuvor Gegenstand eines behördlichen Verfahrens, also eines Verwaltungsverfahrens und/oder Widerspruchsverfahrens war (LSG NRW, Beschluss vom 05.05.2008, L 19 B 24/08 AS).

    In der Rechtsprechung zur Bestimmung der angemessenen Betragsrahmengebühr bei einer Untätigkeitsklage finden sich verschiedenste Ansätze, die von der doppelten Mindestgebühr (80,00 EUR) bis hin etwa zu 75 % der Mittelgebühr (187,50 EUR) reichen (hierzu Straßfeld SGb 2008, S. 705, 706 (mit Fn. 106); LSG NRW, Beschluss vom 05.05.2008, L 19 B 24/08 AS, Juris; jeweils m.w.N.).

    Der Senat hält es damit nicht für sachgerecht, bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit gemäß § 14 RVO ausschließlich auf das "Nahziel" der Rechtsverfolgung - Erlass eines Verwaltungsaktes - abzustellen und das "Fernziel" - das materielle Begehren - nicht zu berücksichtigen (a.A. insoweit LSG NRW, Beschluss vom 05.05.2008, L 19 B 24/08 AS).

    Die Beendigung einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG durch den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes und der darauf folgenden (einseitigen) Erledigungserklärung des Klägers stellt kein angenommenes Anerkenntnis im Sinne von § 101 Abs. 2 SGG dar (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 05.05.2008, L 19 B 24/08 AS m.w.N.).

    Als Mitwirkungshandlung reichen weder die Erhebung noch die Begründung der Untätigkeitsklage, die Stellungnahme auf eine gerichtliche Entscheidung, noch die bloße Erledigungserklärung aus (ausführlich LSG NRW, Beschluss vom 05.05.2008, L 19 B 24/08 AS; vgl. ferner zuletzt OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18.11.2008, 2 O 61/07, Juris; beide m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2008 - L 7 B 113/08

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2009 - L 7 B 214/08
    Denn diese Regelung wird durch die speziellere Vorschrift des § 73a Satz 1 SGG verdrängt (ausführlich hierzu Beschluss des erkennenden Senats vom 02.07.2008, L 7 B 113/08 AS, m.w.N.).

    Auch wenn es wie ausgeführt aus Sicht des erkennenden Senates zutrifft, bei einer Untätigkeitsklage von einer Bedeutung auszugehen, die regelmäßig unter der Bedeutung des entsprechenden eigentlichen Hauptsacheverfahrens (hierzu im Anwendungsbereich des SGB II Beschluss des erkennenden Senats vom 02.07.2008, L 7 B 113/08 AS) liegt, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass bei einer Untätigkeitsklage innerhalb des abgesenkten Rahmens keine weitere Differenzierung geboten oder sachgerecht wäre.

  • VG Schleswig, 11.01.2008 - 12 B 44/07
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2009 - L 7 B 214/08
    Denn die Regelung der Nr. 3103 VV RVG greift bei einer Untätigkeitsklage nicht ein (LSG NRW, Beschluss vom 07.04.2007, L 12 B 44/07 AS; ebenso LSG NRW, Beschluss vom 05.05.2008, L 19 B 24/08 AS, Juris).

    In einem derartigen Fall ist es deshalb angemessen, im Rahmen der Untätigkeitsklage die hälftige Mittelgebühr (125,00 EUR) in Ansatz zu bringen (so bereits LSG NRW, Beschluss vom 07.04.2007, L 12 B 44/07 AS).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.11.2008 - 2 O 61/07

    Zu den Voraussetzungen für die Erledigungsgebühr nach Nr 1002 VV RVG

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2009 - L 7 B 214/08
    Als Mitwirkungshandlung reichen weder die Erhebung noch die Begründung der Untätigkeitsklage, die Stellungnahme auf eine gerichtliche Entscheidung, noch die bloße Erledigungserklärung aus (ausführlich LSG NRW, Beschluss vom 05.05.2008, L 19 B 24/08 AS; vgl. ferner zuletzt OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18.11.2008, 2 O 61/07, Juris; beide m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2011 - L 7 B 255/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Der erkennende Senat hält es zusammenfassend für zutreffend, bei einer Untätigkeitsklage grundsätzlich von einer geringeren Bedeutung der Angelegenheit als bei Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Leistungsklagen auszugehen, nicht jedoch für sachgerecht, Untätigkeitsklagen stets und ausnahmslos eine nur geringe (bzw. geringste) Bedeutung zuzumessen (LSG NRW, Beschluss vom 18.03.2009, L 7 B 214/08 AS).

    Die Beendigung einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG durch den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes und der darauf folgenden (einseitigen) Erledigungserklärung des Klägers stellt kein angenommenes Anerkenntnis im Sinne von § 101 Abs. 2 SGG dar (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 18.03.2009, L 7 B 214/08 AS; Beschluss vom 05.05.2008, L 19 B 24/08 AS m.w.N.).

    Als Mitwirkungshandlung reichen weder die Erhebung noch die Begründung der Untätigkeitsklage noch die bloße Erledigungserklärung aus (LSG NRW, Beschluss vom 18.03.2009, L 7 B 214/08; ausführlich LSG NRW, Beschluss vom 05.05.2008, L 19 B 24/08 AS).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2014 - L 19 AS 2043/14

    Festsetzung der Vergütung eines Rechtsanwalts; Anfall einer (fiktiven)

    Diese Erledigungsart steht einem angenommenen Anerkenntnis nach § 101 Abs. 2 SGG nicht gleich (LSG Sachsen Beschluss vom 18.10.2013 - L 8 AS 1254/12 B KO; LSG Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 09.03.2011 - L 7 B 255/09 AS, vom 18.03.2009 - L 7 B 214/08 AS und vom 05.05.2008 - L 19 B 24/08 AS; LSG Thüringen Beschluss vom 25.10.2010 - L 6 SF 652/10 B; a. A. LSG Hessen Beschluss vom 13.01.2014 - L 2 AS 250/13 B, wonach ein angenommenes Anerkenntnis vorliegt, wenn die Frist des § 88 SGG abgelaufen ist und ein zureichender Grund für die verspätete Entscheidung nicht vorliegt).
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