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   LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2007 - L 7 B 258/07 AS ER   

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https://dejure.org/2007,8853
LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2007 - L 7 B 258/07 AS ER (https://dejure.org/2007,8853)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26.11.2007 - L 7 B 258/07 AS ER (https://dejure.org/2007,8853)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26. November 2007 - L 7 B 258/07 AS ER (https://dejure.org/2007,8853)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage in einem sozialrechtlichen Verfahren; Notwendigkeit einer Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und dem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2007 - L 7 B 248/07

    Voraussetzungen für einen Leistungsausschluss für Auszubildende nach § 7 Abs. 5

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2007 - L 7 B 258/07
    Dabei kann nicht außer Acht gelassen werden, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides in der Regel Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt (LSG NRW, Beschluss vom 26.07.2006 - L 20 B 144/06 AS ER - LSG NRW, Beschluss vom 08.11.2007 - L 7 B 248/07 AS ER).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2007 - L 20 B 142/07

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2007 - L 7 B 258/07
    Dieses Gebot der inhaltlichen Bestimmtheit findet auch auf Sachverhalte aus dem Bereich des SGB II, d.h. auf auch Absenkungen nach § 31 SGB II in Verbindung mit § 40 SGB II Anwendung (LSG NRW, Beschluss vom 13.09.2007 - L 20 B 142/07 AS ER).
  • LSG Bayern, 11.12.2008 - L 7 AS 100/08

    Absenkung des Arbeitslosengeld II - Verweigerung der Aufnahme eines zumutbaren

    Noch weniger ist das Bestimmtheitsgebot eine bloße Verfahrensregelung, sondern schlichtweg Wirksamkeitsvoraussetzung; demzufolge sind Fehler nicht nach § 41 Abs. 1 SGB X heilbar (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2007 - L 7 B 258/07 AS ER).

    Auf den konkreten Absenkungsbetrag zu kommen, war somit eine sehr einfache Rechnung (a.A. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2007 - L 7 B 258/07 AS ER).

    Im Hinblick auf die Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X war nicht erforderlich, den Bescheid vom 21.12.2005 explizit zu nennen (a.A. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2007 - L 7 B 258/07 AS ER).

  • LSG Bayern, 10.02.2010 - L 13 R 536/08

    Verwaltungsverfahren - Witwerrente - Einkommensanrechnung - Bestimmtheitsgebot -

    Noch weniger ist das Bestimmtheitsgebot eine bloße Verfahrensregelung; demzufolge sind Fehler nicht nach § 41 Abs. 1 SGB X heilbar (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2007 - L 7 B 258/07 AS ER).
  • SG Duisburg, 03.12.2009 - S 31 AS 159/08

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Dieses hat in einem Beschluss vom 13.09.2007 (L 20 B 152/07 AS ER) ausgeführt: "Damit wird nicht hinreichend erkennbar, welche Leistungen die Antragstellerin zu 1) bzw. der Antragsteller zu 2) zu Unrecht bezogen haben und wie sich der Rückforderungsbetrag ... letztlich zusammensetzt." Mit einem Beschluss vom 18.03.2009 (L 19 B 221/08 AS) hat es einen Aufhebungsbescheid mit folgender Begründung als hinreichend bestimmt angesehen: "Aus den Berechnungsbögen, die den beiden Aufhebungsbescheiden als Anlage beigefügt und zur Auslegung des Verfügungssatzes heranzuziehen sind, ergibt sich, welche Leistungen an den Kläger - Regelleistungen nach § 20 SGB II oder Kosten der Unterkunft § 22 SGB II - die Beklagte in welchem Umfang in welchem Monat aufgehoben hat." Wenn in diversen Entscheidungen zur Frage der Bestimmtheit von Aufhebungs- bzw. Rücknahme- und Erstattungsbescheiden das Erfordernis einer genauen Bezeichnung des jeweiligen monatlichen Betrags nicht explizit genannt wird (vgl. z.B. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2006, L 20 SO 20/06 oder Beschluss vom 26.11.2007, L 7 B 258/07 AS ER), so dürfte dies der Tatsache geschuldet sein, dass diese Entscheidungen sich in erster Linie mit dem Problem beschäftigen, dass die Bescheide im Fall von Aufhebungen bzw. Rücknahmen gegenüber mehreren Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft häufig sowohl inhaltlich als auch formal nur an ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gerichtet sind.

    Bei dem so konkretisierten Bestimmtheitserfordernis handelt es sich um eine Voraussetzung der materiellen Rechtmäßigkeit der jeweiligen Bescheide, sodass eine Heilung nach § 41 Abs. 2 SGB X nicht in Betracht kommt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2007, L 7 B 258/07 AS ER; Urteil vom 18.12.2006, L 20 SO 20/06; Engelmann, a.a.O., Rdnr. 2).

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