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   LSG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2010 - L 7 B 379/09 AS ER   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2010 - L 7 B 379/09 AS ER (https://dejure.org/2010,7950)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05.05.2010 - L 7 B 379/09 AS ER (https://dejure.org/2010,7950)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05. Mai 2010 - L 7 B 379/09 AS ER (https://dejure.org/2010,7950)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung eines monatlichen Zuschusses zur privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung aufgrund einer Androhung zum Ruhen der Leistungen; Ungleichbehandlung Hilfebedürftiger mit einer privaten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • LSG Baden-Württemberg, 16.09.2009 - L 3 AS 3934/09

    Arbeitslosengeld II - Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen für eine private

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2010 - L 7 B 379/09
    Er kann sie nur aus der Regelleistung bestreiten, in der Leistungen für den Krankenversicherungsschutz - jedenfalls in dieser Höhe - nicht enthalten sein dürften (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.09.2009, L 3 AS 3934/09 ER-B, Juris (Rn. 19)).

    Dort ist eine betragsmäßige Begrenzung der Beitragsübernahme wie in § 12 Abs. 1 c Satz 6 VAG also nicht vorgesehen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.09.2009, L 3 AS 3934/09 ER-B, Juris (Rn. 24 f.)).

  • LSG Baden-Württemberg, 22.03.2010 - L 13 AS 919/10

    Einstweiliger Rechtsschutz - fehlender Anordnungsgrund - Arbeitslosengeld II -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2010 - L 7 B 379/09
    Ferner besteht gemäß § 193 Abs. 6 S. 6 VVG Krankenversicherungsschutz auch während des Ruhens der Leistungen; dann haftet der Versicherer - jedenfalls - für Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft erforderlich sind (entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 3a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V); vgl. zuletzt Beschluss des erkennenden Senats vom 12.10.2009, L 7 B 197/09 AS, Juris; ferner LSG Baden-Württemberg vom 22.03.2010, L 13 AS 919/10 ER-B, Juris).

    Es ist damit zu klären, ob die Regelung des Gesetzgebers, dass in einer Konstellation wie der vorliegenden der Grundsicherungsträger (nur) den Beitrag zu zahlen hat, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen ist (§ 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 12 Abs. 1 c Satz 6 Halbsatz 2 VAG), einer Korrektur im Wege der teleologischen oder verfassungsmäßigen Auslegung bedarf (vgl. auch SG Stuttgart, Beschluss vom 13.08.2009, S 9 AS 5003/09 ER, Juris, wonach nach der wortgetreuen Anwendung der gesetzlichen Regelung eine verfassungsrechtlich bedenkliche Bedarfsunterdeckung vorliege, die auf einem Versehen der Gesetzgebung beruhe; anders Brünner in: LPK-SGB 11, 3. Auflage 2009 § 26 Rn. 21: "bewusst in Kauf genommen"), falls hierfür überhaupt Raum besteht (ablehnend LSG Baden-Württemberg vom 22.03.2010, L 13 AS 919/10 ER-B, Juris, unter Hinweis auf den "eindeutigen Wortlaut" der Regelungen).

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2010 - L 7 B 379/09
    Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, Seite 927).
  • SG Stuttgart, 13.08.2009 - S 9 AS 5003/09

    Arbeitslosengeld II - Zuschuss zur privaten Krankenversicherung - Mindestbetrag

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2010 - L 7 B 379/09
    Es ist damit zu klären, ob die Regelung des Gesetzgebers, dass in einer Konstellation wie der vorliegenden der Grundsicherungsträger (nur) den Beitrag zu zahlen hat, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen ist (§ 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 12 Abs. 1 c Satz 6 Halbsatz 2 VAG), einer Korrektur im Wege der teleologischen oder verfassungsmäßigen Auslegung bedarf (vgl. auch SG Stuttgart, Beschluss vom 13.08.2009, S 9 AS 5003/09 ER, Juris, wonach nach der wortgetreuen Anwendung der gesetzlichen Regelung eine verfassungsrechtlich bedenkliche Bedarfsunterdeckung vorliege, die auf einem Versehen der Gesetzgebung beruhe; anders Brünner in: LPK-SGB 11, 3. Auflage 2009 § 26 Rn. 21: "bewusst in Kauf genommen"), falls hierfür überhaupt Raum besteht (ablehnend LSG Baden-Württemberg vom 22.03.2010, L 13 AS 919/10 ER-B, Juris, unter Hinweis auf den "eindeutigen Wortlaut" der Regelungen).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2009 - L 7 B 197/09

    Erlass einer einstweiligen Anordnung über die Übernahme von an einen privaten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2010 - L 7 B 379/09
    Ferner besteht gemäß § 193 Abs. 6 S. 6 VVG Krankenversicherungsschutz auch während des Ruhens der Leistungen; dann haftet der Versicherer - jedenfalls - für Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft erforderlich sind (entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 3a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V); vgl. zuletzt Beschluss des erkennenden Senats vom 12.10.2009, L 7 B 197/09 AS, Juris; ferner LSG Baden-Württemberg vom 22.03.2010, L 13 AS 919/10 ER-B, Juris).
  • SG Karlsruhe, 10.08.2009 - S 5 AS 2121/09

    Arbeitslosengeld II - Zuschuss zum Beitrag für eine private Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2010 - L 7 B 379/09
    Es wird deshalb erwogen, die Regelung des § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II im vorliegenden Kontext analog anzuwenden (so SG Karlsruhe, Urteil vom 10.08.2009, S 5 AS 2121/09, Juris (Rn. 56); vgl. auch Brünner in: LPK-SGB 11, 3.
  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2010 - L 7 B 379/09
    dd) Im sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahren wird ggf. ferner zu klären sein, ob die dargestellte krankenversicherungsrechtliche "Beitragslücke" einen zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf darstellt, der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen zusätzlichen Leistungsanspruch im Sinne eines "Härtefalles" begründet (BVerfG vom 09.02.2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09, Juris (Rn. 220)).
  • Drs-Bund, 27.01.2010 - BT-Drs 17/548
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2010 - L 7 B 379/09
    Nach einem Gesetzentwurf vom 27.01.2010 (BT-Drucksache 17/548) soll das Privatversicherungsrecht in der Weise geändert werden, dass für Hilfebedürftige der Beitrag zum Basistarif der privaten Krankenversicherung und der reduzierte Beitrag zur privaten Pflegeversicherung auf die Höhe des Zuschusses für in der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. sozialen Pflegversicherung versicherte Hilfebedürftige abgesenkt wird (a.a.O., S. 2).
  • Drs-Bund, 28.08.2009 - BT-Drs 16/13965
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2010 - L 7 B 379/09
    cc) Abzuwarten bleibt ferner, ob die gesetzliche Regelung des § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II oder das Privatversicherungsrecht angesichts der aufgezeigten "Beitragslücke" noch korrigiert oder geändert werden werden; das Problem ist jedenfalls bereits gesehen und angesprochen worden (vgl. BT-Drucksache 16/12355 mit BT-Plenarprotokoll 16/213, ferner BT-Drucksache 16/13965).
  • Drs-Bund, 20.03.2009 - BT-Drs 16/12355
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2010 - L 7 B 379/09
    cc) Abzuwarten bleibt ferner, ob die gesetzliche Regelung des § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II oder das Privatversicherungsrecht angesichts der aufgezeigten "Beitragslücke" noch korrigiert oder geändert werden werden; das Problem ist jedenfalls bereits gesehen und angesprochen worden (vgl. BT-Drucksache 16/12355 mit BT-Plenarprotokoll 16/213, ferner BT-Drucksache 16/13965).
  • LSG Baden-Württemberg, 11.10.2010 - L 7 AS 4197/10

    Einstweiliger Rechtsschutz - Überprüfung bestandskräftiger Bescheide -

    Nach Sinn und Zweck der Vorschrift spricht vieles dafür, diese so auszulegen, dass nicht nur ein bereits eingetretenes Ruhen bei Eintritt von Hilfebedürftigkeit endet, sondern ein Ruhen bei bereits bestehender Hilfebedürftigkeit gar nicht erst eintreten kann (so LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - L 15 AS 1048/09 B ER - LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 16. Oktober 2009 - L 20 B 56/09 SO ER - , vom 23. Oktober 2009 - L 19 B 300/09 AS ER - und vom 5. Mai 2010 - L 7 B 379/09 AS ER - ; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. März 2010, a.a.O.).

    Anders als in den beispielsweise vom LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 22. März 2010, a.a.O.) und vom LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 5. Mai 2010, a.a.O.) entschiedenen Fällen hat sich hier die Gefahr, dass das private Krankenversicherungsunternehmen Leistungen tatsächlich zum Ruhen bringt, bereits realisiert.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.10.2010 - L 14 AS 1599/10

    Private Krankenversicherung; Zuschuss; Ruhen der Leistungen; Hilfebedürftigkeit

    Diese Regelung erfasst nicht nur die Fälle, in denen der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person während des (bereits eingetretenen) Ruhens hilfebedürftig "wird", sondern auch die, in denen er bzw. sie bereits vor dem Eintritt des Ruhens hilfebedürftig war (und weiterhin ist), (ebenso LSG für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem den vom Antragsteller angezogenen Beschluss des SG Gelsenkirchen vom 2. Oktober 2009 - S 31 AS 174/09 ER - aufhebenden Beschluss vom 5. Mai 2010 - L 7 B 379/09 AS ER - unter Hinweis auf Beschluss des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. März 2010 - L 19 AS 235/10 B ER - m.w.Nw.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2010 - L 20 SO 114/10

    Sozialhilfe

    c) Denn das Bestehen eines Anordnungsanspruchs kann letztlich offen bleiben, weil dem Antragsteller jedenfalls (siehe schon oben eingangs zu b) kein Anordnungsgrund i.S. eines Eilbedürfnisses für eine gerichtliche Entscheidung (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG: "zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig") zur Seite steht (so im Ergebnis ebenso für das SGB II LSG NRW, Beschlüsse vom 12.10.2009 - L 7 B 196/09 AS ER und vom 05.05.2010 - L 7 B 379/09 AS ER).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.08.2011 - L 7 AS 1953/11

    Einstweiliger Rechtsschutz - Nachholbedarf - verfassungskonforme Auslegung -

    Nach Sinn und Zweck der Vorschrift spricht vieles dafür, diese so auszulegen, dass nicht nur ein bereits eingetretenes Ruhen bei Eintritt von Hilfebedürftigkeit endet, sondern ein Ruhen bei bereits bestehender Hilfebedürftigkeit - wie vorliegend - gar nicht erst eintreten kann (so Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - L 15 AS 1048/09 B ER - ZfSH/SGB 2010, 107; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 16. Oktober 2009 - L 20 B 56/09 SO ER - , vom 23. Oktober 2009 - L 19 B 300/09 AS ER - und vom 5. Mai 2010 - L 7 B 379/09 AS ER - LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. März 2010 - L 13 AS 919/10 ER-B - ).
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