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   LSG Berlin-Brandenburg, 17.08.2011 - L 7 KA 77/08 KL   

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LSG Berlin-Brandenburg, 17.08.2011 - L 7 KA 77/08 KL (https://dejure.org/2011,1760)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17.08.2011 - L 7 KA 77/08 KL (https://dejure.org/2011,1760)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17. August 2011 - L 7 KA 77/08 KL (https://dejure.org/2011,1760)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 91 Abs 6 SGB 5, § 137 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 5, § 29 Abs 4 Nr 3 SGG, § 31 Abs 2 SGG, § 55 Abs 1 Nr 1 SGG
    Normenkontrolle; Normfeststellungsklage; Insuffizienz des Sozialgerichtsgesetzes; Mindestmenge; Kniegelenk-Totalendoprothesen; Qualitätssicherung; Qualitätsindikatoren; Leistungsmenge und Leistungsqualität; Abhängigkeit "in besonderem Maße" (verneint); IQWiG; ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 91 Abs 6 SGB 5, § 137 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 5, § 29 Abs 4 Nr 3 SGG, § 31 Abs 2 SGG, § 55 Abs 1 Nr 1 SGG, § 55a SGG, § 141 Abs 1 Nr 1 SGG, § 47 VwGO, Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG
    Normenkontrolle; Normfeststellungsklage; Insuffizienz des Sozialgerichtsgesetzes; Mindestmenge; Kniegelenk-Totalendoprothesen; Qualitätssicherung; Qualitätsindikatoren; Leistungsmenge und Leistungsqualität; Abhängigkeit "in besonderem Maße" (verneint); IQWiG; ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Mindestmengenvereinbarung für Kniegelenk-Totalendoprothesen in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der der Mindestmengenvereinbarung für Kniegelenk-Totalendoprothesen in der gesetzlichen Krankenversicherung; gerichtliche Kontrolle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Krankenhausrecht: Mindestmenge für Knieprothesen unwirksam

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mindestmenge für künstliche Kniegelenke

  • lto.de (Kurzinformation)

    Keine Mindestmengen für Krankenhausoperationen

  • pharmazeutische-zeitung.de (Pressemeldung, 19.08.2011)

    Knie-OP: Gericht hebt Mindestmengen-Vorschrift auf

  • berlinonline.de (Pressemeldung, 18.08.2011)

    Gericht kippt Mindestmenge für Kniegelenk-Operationen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Gericht kippt Mindestmengen für Knie-Operationen

  • auw.de (Kurzinformation)

    Ist die Mindestmengenregelung bald Geschichte?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Mindestmenge von 50 Knieoperationen pro Jahr ist rechtswidrig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Mindestmenge für Versorgung mit neuen Kniegelenken - Krankenhaus obsiegt im Streit mit Gemeinamem Bundesausschuss um Geltung einer Mindestmenge für Versorgung mit Kniegelenk-Totalendoprothesen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2012, 160 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 01.03.2011 - B 1 KR 7/10 R

    Krankenversicherung - Festbetragsfestsetzung durch Spitzenverbände der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.08.2011 - L 7 KA 77/08
    Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass es sich bei dem hier streitigen Beschluss des Beklagten nach § 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V ("Mindestmengenvereinbarung") nicht um einen Verwaltungsakt handelt, der die Möglichkeit der Anfechtungsklage eröffnet, sondern um eine gemäß § 91 Abs. 6 SGB V verbindliche untergesetzliche Norm, vergleichbar mit den Richtlinien des Beklagten im Sinne von § 92 Abs. 1 SGB V, die in der Rechtsprechung seit Langem als untergesetzliche Rechtsnormen anerkannt sind und deren Bindungswirkung gegenüber allen Systembeteiligten ebenso außer Frage steht (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 20. März 1996, 6 RKa 62/94, zitiert nach juris, dort Rdnr. 20; Urteil vom 1. März 2011, B 1 KR 7/10 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 21 (sortis)).

    Die im Rang unterhalb des einfachen Gesetzesrechts stehenden Richtlinien des Beklagten sind damit gerichtlich in der Weise zu prüfen, wie wenn der Bundesgesetzgeber derartige Regelungen in Form einer untergesetzlichen Norm - etwa einer Rechtsverordnung - selbst erlassen hätte (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 1. März 2011, B 1 KR 7/10 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 26 (sortis); Gerhardt/ Bier in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Rdnr. 140 zu § 47; so auch schon der Senat in seinem Beschluss vom 26. Januar 2011, L 7 KA 79/10 KL ER (Mindestmengen Perinatalzentren), zitiert nach juris, dort Rdnr. 72).

    Die in § 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V für den Erlass von Mindestmengen vorgegebenen engmaschigen Tatbestandsvoraussetzungen (Vorliegen planbarer Leistungen nach den §§ 17 und 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses in besonderem Maße von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist) sind danach vom Senat vollständig überprüfbar; der Gesetzgeber belässt dem Beklagten bei der Umsetzung dieser Regelungselemente keinen Gestaltungsspielraum (so ausdrücklich in Zusammenhang mit den Tatbestandsmerkmalen aus § 35 SGB V: Bundessozialgericht, Urteil vom 1. März 2011, B 1 KR 7/10 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 26 (sortis)).

    Ist Letzteres der Fall, hat der Senat den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum des Beklagten zu respektieren, denn insoweit steht dem Beklagten eine durch seine fachkundige und interessenpluralistische Zusammensetzung begründete Entscheidungsprärogative zu, die es ausschließt, dass die sozialgerichtliche Kontrolle ihre eigenen Wertungen an die Stelle der vom Beklagten getroffenen Wertungen setzt (vgl. Wenner, Vertragsarztrecht nach der Gesundheitsreform, 2008, § 8 Rdnr. 38; Beier in jurisPK-SGB V, § 92 Rdnr. 38; Bundessozialgericht, Urteil vom 1. März 2011, B 1 KR 7/10 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 27 (sortis); Urteil vom 31. Mai 2006, B 6 KA 13/05 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 67 ff. (Clopidogrel); Urteil vom 16. Mai 2001, B 6 KA 20/00 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 31 (Überprüfung einer EBM-Ä-Regelung); Urteil vom 19. März 2002, B 1 KR 36/00 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 29 (Leistungsausschluss für Hippotherapie); Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Dezember 2009, L 9 KR 8/08 (sortis ® I), zitiert nach juris, dort Rdnr. 102).

    Dieser hat die Empfehlungen im Rahmen seiner Aufgabenstellung "zu berücksichtigen" (§ 139b Abs. 4 Satz 2 SGB V), "wird also nur mit besonderer Begründung davon abweichen" (so ausdrücklich Bundessozialgericht, Urteil vom 1. März 2011, B 1 KR 7/10 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 82 (sortis)) dürfen.

    Es stellt ein Expertengremium dar, das in seiner persönlichen und fachlichen Integrität und Qualität durch Transparenz und Unabhängigkeit gesetzlich und institutionell besonders abgesichert ist; aus Ausstattung Aufgabe und gesetzlichem Zweck der Einrichtung des IQWiG folgt eine Rechtsvermutung für die Richtigkeit seiner Beurteilungen (so ausdrücklich Bundessozialgericht, Urteil vom 1. März 2011, B 1 KR 7/10 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 77 ff. (sortis)), die nur durch substantielle wissenschaftliche Beweise entkräftet werden kann.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - L 7 KA 79/10

    Mindestmenge; Qualitätssicherung; Perinatalzentrum Level 1; Frühgeborene mit

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.08.2011 - L 7 KA 77/08
    Im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes folgt der Senat jedoch bis zu einer abschließenden höchstrichterlichen Klärung oder einer Klarstellung durch den Gesetzgeber wie schon bisher der Auffassung des 6. Senats des Bundessozialgerichts und fasst den vorliegenden Streit eines Krankenhausträgers gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss unter das Vertragsarztrecht (vgl. insoweit schon die Beschlüsse des Senats vom 27. August 2010, L 7 KA 11/10 KL ER (Otobacid®) sowie vom 26. Januar 2011, L 7 KA 79/10 KL ER (Mindestmengen Perinatalzentren), jeweils zitiert nach juris).

    Der erkennende Senat hat als 7. Senat des LSG Berlin-Brandenburg und als 7. Senat des früheren LSG Berlin in ständiger Rechtsprechung als Klage auf Feststellung des Bestehen oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG auch die Normfeststellungsklage für zulässig gehalten, wenn sie auf die Feststellung der Gültigkeit bzw. der Nichtigkeit einer untergesetzlichen Rechtsnorm gerichtet war (vgl. Urteile vom 15. Juli 2009, L 7 KA 30/08 KL (§ 116 b SGB V) und L 7 KA 50/08 KL; Urteil vom 17. März 2010, L 7 KA 125/09 KL (Monapax®); Beschluss vom 26. Januar 2011, L 7 KA 79/10 KL ER (Mindestmengen Perinatalzentren); LSG Berlin, Urteil vom 14. Juni 1995, L 7 Ka 6/95 (laborärztliche Leistungen); zitiert jeweils nach juris).

    Diese Sichtweise trägt auch dem gesetzlich vorgesehenen Zusammenspiel von Gemeinsamem Bundesausschuss und Landesplanungsbehörden Rechnung (vgl. Bohle a.a.O., S. 595; ausführlich hierzu Beschluss des Senats vom 26. Januar 2011, L 7 KA 79/10 KL ER (Mindestmengen Perinatalzentren), zitiert nach juris, dort Rdnr. 69).

    Die im Rang unterhalb des einfachen Gesetzesrechts stehenden Richtlinien des Beklagten sind damit gerichtlich in der Weise zu prüfen, wie wenn der Bundesgesetzgeber derartige Regelungen in Form einer untergesetzlichen Norm - etwa einer Rechtsverordnung - selbst erlassen hätte (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 1. März 2011, B 1 KR 7/10 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 26 (sortis); Gerhardt/ Bier in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Rdnr. 140 zu § 47; so auch schon der Senat in seinem Beschluss vom 26. Januar 2011, L 7 KA 79/10 KL ER (Mindestmengen Perinatalzentren), zitiert nach juris, dort Rdnr. 72).

    Dementsprechend hat der Senat etwa im Rahmen eines Eilverfahrens die Versorgung Frühgeborener in Perinatalzentren für nicht "planbar" im Rechtssinne angesehen, weil dort das Unvorhergesehene und Notfallähnliche dominiere (Beschluss vom 26. Januar 2011, L 7 KA 79/10 KL ER (Mindestmengen Perinatalzentren), zitiert nach juris, dort Rdnr. 79).

    So wie der Senat aber schon im Rahmen seines Beschlusses vom 26. Januar 2011 (L 7 KA 79/10 KL ER, Perinatalzentren, zitiert nach juris, dort Rdnr. 65) unmittelbar auf Art. 19 Abs. 4 GG zurückgegriffen hat, um die vorläufige Außervollzugsetzung einer Mindestmengenregelung zu ermöglichen, verfolgt er diesen Ansatz aus den genannten Gründen auch im Bereich der Breitenwirkung seiner Entscheidung weiter.

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 13/05 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.08.2011 - L 7 KA 77/08
    47 A. Der Senat behandelt das vorliegende Verfahren in Übereinstimmung mit dem für das Vertragsarztrecht zuständigen 6. Senat des Bundessozialgerichts als eine Angelegenheit des Vertragsarztrechts im Sinne von § 31 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG; vgl. etwa Urteil vom 31. Mai 2006, B 6 KA 13/05 R; Urteil vom 6. Mai 2009, B 6 KA 1/08 R; Urteil vom 3. Februar 2010, B 6 KA 31/09 R, jeweils zitiert nach juris).

    Diese Rechtsschutzmöglichkeit hat auch das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 31. Mai 2006 (B 6 KA 13/05 R (Clopidogrel), zitiert nach juris; vgl. hierzu auch Urteil des Senats vom 17. März 2010, L 7 KA 125/09 KL (Monapax®)) anerkannt.

    Der Gesetzgeber hat im Zuge der Einführung von § 29 Abs. 2 bis 4 SGG durch das Gesetz vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) bewusst auf die Schaffung einer § 47 VwGO entsprechenden Norm verzichtet, weil die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 31. Mai 2006, B 6 KA 13/05 R (Clopidogrel)) die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Normfeststellungsklage hinreichend beschrieben habe und den Erfordernissen von Art. 19 Abs. 4 GG sachgerecht Rechnung trage (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/7716, S. 16 r.Sp.).

    Hiervon ausgehend ist die vom Beklagten bewirkte Normsetzung darauf zu überprüfen, ob die spezifischen Verfahrens- und Formvorschriften eingehalten sind, ob sich die untergesetzliche Norm auf eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage stützen kann, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsnorm erfüllt sind und ob die Grenzen des Gestaltungsspielraums in Gestalt etwa höherrangigen Rechts eingehalten sind (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 31. Mai 2006, B 6 KA 13/05 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 68).

    Ist Letzteres der Fall, hat der Senat den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum des Beklagten zu respektieren, denn insoweit steht dem Beklagten eine durch seine fachkundige und interessenpluralistische Zusammensetzung begründete Entscheidungsprärogative zu, die es ausschließt, dass die sozialgerichtliche Kontrolle ihre eigenen Wertungen an die Stelle der vom Beklagten getroffenen Wertungen setzt (vgl. Wenner, Vertragsarztrecht nach der Gesundheitsreform, 2008, § 8 Rdnr. 38; Beier in jurisPK-SGB V, § 92 Rdnr. 38; Bundessozialgericht, Urteil vom 1. März 2011, B 1 KR 7/10 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 27 (sortis); Urteil vom 31. Mai 2006, B 6 KA 13/05 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 67 ff. (Clopidogrel); Urteil vom 16. Mai 2001, B 6 KA 20/00 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 31 (Überprüfung einer EBM-Ä-Regelung); Urteil vom 19. März 2002, B 1 KR 36/00 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 29 (Leistungsausschluss für Hippotherapie); Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Dezember 2009, L 9 KR 8/08 (sortis ® I), zitiert nach juris, dort Rdnr. 102).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.03.2010 - L 7 KA 125/09

    Normfeststellungsklage; Unwirtschaftlichkeit von Arzneimitteln; Homöopathika

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.08.2011 - L 7 KA 77/08
    Der erkennende Senat hat als 7. Senat des LSG Berlin-Brandenburg und als 7. Senat des früheren LSG Berlin in ständiger Rechtsprechung als Klage auf Feststellung des Bestehen oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG auch die Normfeststellungsklage für zulässig gehalten, wenn sie auf die Feststellung der Gültigkeit bzw. der Nichtigkeit einer untergesetzlichen Rechtsnorm gerichtet war (vgl. Urteile vom 15. Juli 2009, L 7 KA 30/08 KL (§ 116 b SGB V) und L 7 KA 50/08 KL; Urteil vom 17. März 2010, L 7 KA 125/09 KL (Monapax®); Beschluss vom 26. Januar 2011, L 7 KA 79/10 KL ER (Mindestmengen Perinatalzentren); LSG Berlin, Urteil vom 14. Juni 1995, L 7 Ka 6/95 (laborärztliche Leistungen); zitiert jeweils nach juris).

    Diese Rechtsschutzmöglichkeit hat auch das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 31. Mai 2006 (B 6 KA 13/05 R (Clopidogrel), zitiert nach juris; vgl. hierzu auch Urteil des Senats vom 17. März 2010, L 7 KA 125/09 KL (Monapax®)) anerkannt.

  • BSG, 19.03.2002 - B 1 KR 36/00 R

    Krankenversicherung - Leistungsausschluss - neues Heilmittel - Hippotherapie -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.08.2011 - L 7 KA 77/08
    Ist Letzteres der Fall, hat der Senat den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum des Beklagten zu respektieren, denn insoweit steht dem Beklagten eine durch seine fachkundige und interessenpluralistische Zusammensetzung begründete Entscheidungsprärogative zu, die es ausschließt, dass die sozialgerichtliche Kontrolle ihre eigenen Wertungen an die Stelle der vom Beklagten getroffenen Wertungen setzt (vgl. Wenner, Vertragsarztrecht nach der Gesundheitsreform, 2008, § 8 Rdnr. 38; Beier in jurisPK-SGB V, § 92 Rdnr. 38; Bundessozialgericht, Urteil vom 1. März 2011, B 1 KR 7/10 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 27 (sortis); Urteil vom 31. Mai 2006, B 6 KA 13/05 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 67 ff. (Clopidogrel); Urteil vom 16. Mai 2001, B 6 KA 20/00 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 31 (Überprüfung einer EBM-Ä-Regelung); Urteil vom 19. März 2002, B 1 KR 36/00 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 29 (Leistungsausschluss für Hippotherapie); Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Dezember 2009, L 9 KR 8/08 (sortis ® I), zitiert nach juris, dort Rdnr. 102).
  • BSG, 16.05.2001 - B 6 KA 20/00 R

    Untergesetzlicher Normgeber

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.08.2011 - L 7 KA 77/08
    Ist Letzteres der Fall, hat der Senat den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum des Beklagten zu respektieren, denn insoweit steht dem Beklagten eine durch seine fachkundige und interessenpluralistische Zusammensetzung begründete Entscheidungsprärogative zu, die es ausschließt, dass die sozialgerichtliche Kontrolle ihre eigenen Wertungen an die Stelle der vom Beklagten getroffenen Wertungen setzt (vgl. Wenner, Vertragsarztrecht nach der Gesundheitsreform, 2008, § 8 Rdnr. 38; Beier in jurisPK-SGB V, § 92 Rdnr. 38; Bundessozialgericht, Urteil vom 1. März 2011, B 1 KR 7/10 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 27 (sortis); Urteil vom 31. Mai 2006, B 6 KA 13/05 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 67 ff. (Clopidogrel); Urteil vom 16. Mai 2001, B 6 KA 20/00 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 31 (Überprüfung einer EBM-Ä-Regelung); Urteil vom 19. März 2002, B 1 KR 36/00 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 29 (Leistungsausschluss für Hippotherapie); Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Dezember 2009, L 9 KR 8/08 (sortis ® I), zitiert nach juris, dort Rdnr. 102).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.12.2009 - L 9 KR 8/08

    Sozialgerichtliches Verfahren - prozessuale Stellung einer beklagten Behörde bei

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.08.2011 - L 7 KA 77/08
    Ist Letzteres der Fall, hat der Senat den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum des Beklagten zu respektieren, denn insoweit steht dem Beklagten eine durch seine fachkundige und interessenpluralistische Zusammensetzung begründete Entscheidungsprärogative zu, die es ausschließt, dass die sozialgerichtliche Kontrolle ihre eigenen Wertungen an die Stelle der vom Beklagten getroffenen Wertungen setzt (vgl. Wenner, Vertragsarztrecht nach der Gesundheitsreform, 2008, § 8 Rdnr. 38; Beier in jurisPK-SGB V, § 92 Rdnr. 38; Bundessozialgericht, Urteil vom 1. März 2011, B 1 KR 7/10 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 27 (sortis); Urteil vom 31. Mai 2006, B 6 KA 13/05 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 67 ff. (Clopidogrel); Urteil vom 16. Mai 2001, B 6 KA 20/00 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 31 (Überprüfung einer EBM-Ä-Regelung); Urteil vom 19. März 2002, B 1 KR 36/00 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 29 (Leistungsausschluss für Hippotherapie); Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Dezember 2009, L 9 KR 8/08 (sortis ® I), zitiert nach juris, dort Rdnr. 102).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.08.2010 - L 7 KA 11/10

    Norminterpretationsklage; Unterlassungsklage; Eilantrag; Erstinstanzliche

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.08.2011 - L 7 KA 77/08
    Im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes folgt der Senat jedoch bis zu einer abschließenden höchstrichterlichen Klärung oder einer Klarstellung durch den Gesetzgeber wie schon bisher der Auffassung des 6. Senats des Bundessozialgerichts und fasst den vorliegenden Streit eines Krankenhausträgers gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss unter das Vertragsarztrecht (vgl. insoweit schon die Beschlüsse des Senats vom 27. August 2010, L 7 KA 11/10 KL ER (Otobacid®) sowie vom 26. Januar 2011, L 7 KA 79/10 KL ER (Mindestmengen Perinatalzentren), jeweils zitiert nach juris).
  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 62/94

    Rechtmäßigkeit der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.08.2011 - L 7 KA 77/08
    Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass es sich bei dem hier streitigen Beschluss des Beklagten nach § 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V ("Mindestmengenvereinbarung") nicht um einen Verwaltungsakt handelt, der die Möglichkeit der Anfechtungsklage eröffnet, sondern um eine gemäß § 91 Abs. 6 SGB V verbindliche untergesetzliche Norm, vergleichbar mit den Richtlinien des Beklagten im Sinne von § 92 Abs. 1 SGB V, die in der Rechtsprechung seit Langem als untergesetzliche Rechtsnormen anerkannt sind und deren Bindungswirkung gegenüber allen Systembeteiligten ebenso außer Frage steht (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 20. März 1996, 6 RKa 62/94, zitiert nach juris, dort Rdnr. 20; Urteil vom 1. März 2011, B 1 KR 7/10 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 21 (sortis)).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.07.2009 - L 7 KA 30/08

    Kassenärztliche Bundesvereinigung - keine Klagebefugnis im Rahmen einer

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.08.2011 - L 7 KA 77/08
    Der erkennende Senat hat als 7. Senat des LSG Berlin-Brandenburg und als 7. Senat des früheren LSG Berlin in ständiger Rechtsprechung als Klage auf Feststellung des Bestehen oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG auch die Normfeststellungsklage für zulässig gehalten, wenn sie auf die Feststellung der Gültigkeit bzw. der Nichtigkeit einer untergesetzlichen Rechtsnorm gerichtet war (vgl. Urteile vom 15. Juli 2009, L 7 KA 30/08 KL (§ 116 b SGB V) und L 7 KA 50/08 KL; Urteil vom 17. März 2010, L 7 KA 125/09 KL (Monapax®); Beschluss vom 26. Januar 2011, L 7 KA 79/10 KL ER (Mindestmengen Perinatalzentren); LSG Berlin, Urteil vom 14. Juni 1995, L 7 Ka 6/95 (laborärztliche Leistungen); zitiert jeweils nach juris).
  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 1/08 R

    Vertragszahnarzt - Besuch - keine Abrechnung von Untersuchungsleistung neben

  • LSG Berlin, 14.06.1995 - L 7 Ka 6/95
  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 31/09 R

    Rechtsweg bei Streitverfahren von Trägerorganisationen des Gemeinsamen

  • BSG, 14.10.2014 - B 1 KR 33/13 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Planbarkeit von Krankenhausleistungen iS der

    g) Unerheblich ist, dass der GBA die Mindestmengenregelung für Knie-TEP im Jahr 2011 befristet mit der Maßgabe außer Vollzug setzte (Beschluss vom 15.9.2011, BAnz 2011 Nr. 157, S 3637) , dass er nach Entscheidung des BSG über das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg (vom 17.8.2011 - L 7 KA 77/08 KL - nachfolgend BSG Urteil vom 12.9.2012 - B 3 KR 10/12 R - BSGE 112, 15 = SozR 4-2500 § 137 Nr. 1) erneut entscheiden wird, ob und in welcher Höhe eine Mindestmenge festgelegt bleibt, und dass er eine diesen Beschluss ändernde Entscheidung bislang nicht getroffen hat.
  • BSG, 27.11.2014 - B 3 KR 1/13 R

    Krankenversicherung - keine Implantation von Kniegelenks-Totalendoprothesen bei

    e) Unerheblich ist, dass der GBA die Mindestmengenregelung für Knie-TEP im Jahr 2011 befristet mit der Maßgabe außer Vollzug gesetzt hat (Beschluss vom 15.9.2011, BAnz 2011 Nr. 157 vom 18.10.2011, S 3637) , dass er nach der Entscheidung des BSG über das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg (vom 17.8.2011 - L 7 KA 77/08 KL -, nachfolgend BSG Urteil vom 12.9.2012 - B 3 KR 10/12 R - BSGE 112, 15 = SozR 4-2500 § 137 Nr. 1) erneut entscheiden wird, ob und in welcher Höhe eine Mindestmenge festgelegt bleibt und dass er eine diesen Beschluss ändernde Entscheidung bisher nicht getroffen hat.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.12.2011 - L 7 KA 77/10

    Normfeststellungsklage - Feststellungsinteresse (bejaht) - Allgemeines

    Der Senat behandelt den vorliegenden Streit von Krankenhausträgern gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss in Übereinstimmung mit dem für das Vertragsarztrecht zuständigen 6. Senat des Bundessozialgerichts als eine Angelegenheit des Vertragsarztrechts im Sinne der §§ 10 Abs. 2, 31 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG; vgl. Urteile des 6. Senats des Bundessozialgerichts vom 31. Mai 2006, B 6 KA 13/05 R; vom 6. Mai 2009, B 6 KA 1/08 R; vom 3. Februar 2010, B 6 KA 31/09 R, jeweils zitiert nach juris; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 27. August 2010, L 7 KA 11/10 KL ER (Otobacid ®)  und vom 26. Januar 2011, L 7 KA 79/10 KL ER (Mindestmengen Perinatalzentren) sowie Urteil vom 17. August 2011, L 7 KA 77/08 KL (Mindestmenge Knie-TEP), jeweils zitiert nach juris).

    139 C. Die Klage ist zulässig (vgl. zum Folgenden schon Urteil des Senats vom 17. August 2011, L 7 KA 77/08 KL (Mindestmenge Knie-TEP ), zitiert nach juris, dort Rdnr. 50 ff.).

    Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen bestehen nicht; insbesondere ist die Normfeststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht fristgebunden (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 17. August 2011, L 7 KA 77/08 KL (Mindestmenge Knie-TEP ), zitiert nach juris, dort Rdnr. 57 bis 60).

    Die im Rang unterhalb des einfachen Gesetzesrechts stehenden Richtlinien des Beklagten sind damit gerichtlich in der Weise zu prüfen, wie wenn der Bundesgesetzgeber derartige Regelungen in Form einer untergesetzlichen Norm - etwa einer Rechtsverordnung - selbst erlassen hätte (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 1. März 2011, B 1 KR 7/10 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 26 [sortis] ; Gerhardt/ Bier in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Rdnr.  140 zu § 47; so auch schon der Senat im Urteil vom 17. August 2011, L 7 KA 77/08 KL [Mindestmenge Knie-TEP ], zitiert nach juris, dort Rdnr. 62).

    Verfahrens- oder Formfehler sind in Zusammenhang mit der rechtlichen Überprüfung der Mindestmengenregelung für die Versorgung von Früh- und Neugeborenen mit einem Geburtsgewicht von weniger als 1.250 g nicht ersichtlich (vgl. hierzu den vorangegangenen Eilbeschluss vom 26. Januar 2011, L 7 KA 79/10 KL ER, zitiert nach juris, dort Rdnr. 75 f.), im Gegensatz zu dem vom Senat kürzlich entschiedenen Fall zur Mindestmenge für die Versorgung mit Kniegelenktotalendoprothesen (Urteil vom 17. August 2011, L 7 KA 77/08 KL, zitiert nach juris, dort Rdnr. 66 bis 80).

  • BSG, 27.11.2014 - B 3 KR 3/13 R

    Gesetzliche Krankenversicherung

    e) Unerheblich ist, dass der GBA die Mindestmengenregelung für Knie-TEP im Jahr 2011 befristet mit der Maßgabe außer Vollzug gesetzt hat (Beschluss vom 15.9.2011, BAnz 2011 Nr. 157 vom 18.10.2011, S 3637) , dass er nach der Entscheidung des BSG über das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg (vom 17.8.2011 - L 7 KA 77/08 KL -, nachfolgend BSG Urteil vom 12.9.2012 - B 3 KR 10/12 R - BSGE 112, 15 = SozR 4-2500 § 137 Nr. 1) erneut entscheiden wird, ob und in welcher Höhe eine Mindestmenge festgelegt bleibt und dass er eine diesen Beschluss ändernde Entscheidung bisher nicht getroffen hat.
  • VG Schleswig, 21.11.2019 - 1 A 69/16

    Krankenhausrecht einschl. Krankenhauspflegesätze

    Dies erfolgte anlässlich eines Urteils des LSG Berlin-Brandenburg vom 17. August 2011 (Az. L 7 KA 77/08 KL), welches festgestellt hatte, dass diese Mindestmengenregelung nichtig sei.

    Gegen diese Mindestmenge wurde im September 2008 Klage eingereicht, welche unter dem Az. L 7 KA 77/08 KL geführt wurde.

  • SG Duisburg, 18.04.2019 - S 17 KR 437/16
    Der GB-A hat mit Beschluss vom 15.09.2011 die in Nr. 6 der Anlage 1 zur Mm-R festgeschriebene Mindestmenge von 50 bei Knie-TEP bis zu einer weiteren Entscheidung des GB-A außer Vollzug gesetzt und in Aussicht gestellt, dass der GB-A nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts über das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zum Az.: L 7 KA 77/08 erneut entscheiden wird, ob und ich welcher Höhe eine Mindestmenge festgelegt bleibt.

    Dem Beschlusstext ist zu entnehmen, dass der GB-A nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts über das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zum Az.: L 7 KA 77/08 erneut entscheiden wird, ob und in welcher Höhe eine Mindestmenge festgelegt wird.

  • LSG Bayern, 16.03.2016 - L 12 KA 59/14

    Teilnahme an Betreuungsvereinbarungen als diabetologisch besonders qualifizierter

    Entsprechend habe die Rechtsprechung zum Thema Mindestfallzahlen in der Krankenhausversorgung derartige Festlegungen mehrfach abgelehnt (Hinweis auf LSG C-Stadt-Brandenburg, Urteil vom 17.08.2011, L 7 KA 77/08 K).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2022 - L 16 KR 140/20
    Dies zeigt sich bereits daran, dass das LSG Berlin-Brandenburg festgestellt hatte, dass diese Mindestmengenbestimmung nichtig sei (Urteil vom 17.08.2011 - L 7 KA 77/08 KL -, juris).
  • SG Berlin, 02.05.2012 - S 83 KA 399/10

    Vertragsärztliche Vergütung - Festsetzung der Honorarverteilungsquoten in den

    Zwar ist im Recht der GKV anerkannt, dass juristische und natürliche Personen, die durch untergesetzliche Normen - aber auch durch deren Fehlen - in ihren rechtlich geschützten Belangen betroffen sind, zur Vermeidung von verfassungsrechtlich im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) nicht hinnehmbaren Rechtsschutzlücken (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17.1.2006 - 1 BvR 541/02 und 1 BvR 542/02 = BVerGE 115, 81ff.; BSG, Urteil vom 1.7.1992 - 14a/6 RKa 1/90 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 4) unter Hinweis auf BVerfG, 1. Senat, 3. Kammer DVBl. 1992, 276 = NJW 1992, 735) unter bestimmten Voraussetzungen eine Klage direkt gegen sie in Form einer Feststellungs- oder einer (echten) Leistungsklage richten können, weil das SGG - von dem seit dem 1.4.2011 geltenden, aber nur auf Satzungen nach § 22a SGB II bezogenen, § 55a SGG abgesehen - lückenhaft ist und ein Normenkontrollverfahren (wie in § 47 VwGO) nicht ausdrücklich vorsieht aber (z.B. in § 29 Abs. 4 Nr. 3 SGG) Rechtsschutz gegen untergesetzliche Rechtsnormen ausdrücklich voraussetzt (siehe dazu auch BT-Drs. 16/7716, S. 16f.) und damit einen Bedarf an tauglichem Prozessrecht verursacht (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.8.2011 - L 7 KA 77/08 KL, juris Rdnr. 52, Revision anhängig unter B 6 KA 46/11 R).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.12.2011 - L 7 KA 93/11

    Mindestmenge - Qualitätssicherung - Perinatalzentrum Level 1 - Frühgeborene mit

    35 Der Senat behandelt den vorliegenden Streit eines Krankenhausträgers gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss in Übereinstimmung mit dem für das Vertragsarztrecht zuständigen 6. Senat des Bundessozialgerichts als eine Angelegenheit des Vertragsarztrechts im Sinne der §§ 10 Abs. 2, 31 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG; vgl. Urteile des 6. Senats des Bundessozialgerichts vom 31. Mai 2006, B 6 KA 13/05 R; vom 6. Mai 2009, B 6 KA 1/08 R; vom 3. Februar 2010, B 6 KA 31/09 R, jeweils zitiert nach juris; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 27. August 2010, L 7 KA 11/10 KL ER [Otobacid ®] und vom 26. Januar 2011, L 7 KA 79/10 KL ER [Mindestmengen Perinatalzentren] sowie Urteil vom 17. August 2011, L 7 KA 77/08 KL [Mindestmenge Knie-TEP], jeweils zitiert nach juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2018 - L 4 KR 20/16
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