Rechtsprechung
LSG Baden-Württemberg, 07.07.2016 - L 7 R 273/15 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- openjur.de
Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 34 Abs 4 Nr 3 SGB 6, der Vorschriften über die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente sowie der Vertrauensschutzregelungen
- Justiz Baden-Württemberg
Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 34 Abs 4 Nr 3 SGB 6, der Vorschriften über die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente sowie der Vertrauensschutzregelungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen über Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Freiburg, 17.12.2014 - S 6 R 3761/12
- LSG Baden-Württemberg, 07.07.2016 - L 7 R 273/15
Wird zitiert von ... (2)
- LSG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2018 - L 3 R 705/17
Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte
Die Vorschriften über die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente nach § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2a SGB VI und die Vertrauensschutzregelung sind zur Überzeugung der Kammer verfassungsgemäß (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2008, 1 BvL 3/05; BSG, Urteil vom 05.05.2009, B 13 R 77/08 R, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2016, L 7 R 273/15).Damit sollen Vor- und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer bei allen Rentenarten ausgeglichen und die Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung gesichert werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2016, L 7 R 273/15).
Denn aus dem Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG lassen sich grundsätzlich originäre Leistungsansprüche nicht herleiten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2016 - L 7 R 273/15 -, Rn. 30, juris, m. w. N.).
- SG Würzburg, 28.11.2017 - S 12 R 649/15
Kein Anspruch auf Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig …
Da der Kläger die Altersrente für langjährig Versicherte vorzeitig, nämlich nicht mit Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern bereits mit Vollendung des 62. Lebensjahres ab 01.04.2015, somit 36 Monate früher, in Anspruch genommen hat, ergibt sich nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a SGB VI die von der Beklagten berücksichtigte Verminderung des Zugangsfaktors für 36 Kalendermonate um 0, 108. Die Kürzung des Zugangsfaktors um 0, 003 für jeden Kalendermonat des vorzeitigen Rentenbezugs einer Altersrente auf Grundlage des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a SGB VI ist mit dem Grundgesetz vereinbar, weil die Vorschrift eine zum Schutz der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung zulässige gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung darstellt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), die in den Abschlagsregelungen liegende Einschränkung der Anwartschaft durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist und den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entspricht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05.02.2009 - 1 BvR 1631/04, Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 u. a., BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 5/09 R und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2016 - L 7 R 273/15 m. w. N.).