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   LSG Schleswig-Holstein, 19.11.2013 - L 7 R 3/11   

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https://dejure.org/2013,36740
LSG Schleswig-Holstein, 19.11.2013 - L 7 R 3/11 (https://dejure.org/2013,36740)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 19.11.2013 - L 7 R 3/11 (https://dejure.org/2013,36740)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 19. November 2013 - L 7 R 3/11 (https://dejure.org/2013,36740)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 31.01.2008 - B 13 R 23/07 R

    Rente wegen Erwerbsminderung - Erwerbsersatzeinkommen - Hinzuverdienst -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 19.11.2013 - L 7 R 3/11
    Die Beklagte verweist insoweit auf das Urteil des BSG vom 31. Januar 2008 im Verfahren B 13 R 23/07 R.

    Insbesondere lässt sich eine solche Aussage nicht der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31. Januar 2008 im Verfahren B 13 R 23/07 entnehmen.

    Zwar beginnt die Jahresfrist nach Rechtsprechung des BSG regelmäßig erst nach Durchführung der Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X (vgl. BSG, Urteile vom 31. Januar 2008, a. a. O.; vom 6. März 1997, 7 RAr 40/96, juris; vom 8. Februar 1996, 13 RJ 35/94, juris).

  • BSG, 06.03.1997 - 7 RAr 40/96

    Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe - Jahresfrist für die Rücknahme

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 19.11.2013 - L 7 R 3/11
    Zwar beginnt die Jahresfrist nach Rechtsprechung des BSG regelmäßig erst nach Durchführung der Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X (vgl. BSG, Urteile vom 31. Januar 2008, a. a. O.; vom 6. März 1997, 7 RAr 40/96, juris; vom 8. Februar 1996, 13 RJ 35/94, juris).
  • BSG, 08.02.1996 - 13 RJ 35/94

    Beginn der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 19.11.2013 - L 7 R 3/11
    Zwar beginnt die Jahresfrist nach Rechtsprechung des BSG regelmäßig erst nach Durchführung der Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X (vgl. BSG, Urteile vom 31. Januar 2008, a. a. O.; vom 6. März 1997, 7 RAr 40/96, juris; vom 8. Februar 1996, 13 RJ 35/94, juris).
  • LSG Schleswig-Holstein, 11.06.1998 - L 5 Kn 2/97

    Rücknahme eines Verwaltungsaktes, Rücknahmefrist - Anhörung

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 19.11.2013 - L 7 R 3/11
    Unterlässt es die Behörde länger als ein Jahr, die subjektiven Voraussetzungen für eine Rücknahmeentscheidung nach § 45 SGB X zu ermitteln bzw. mit diesen Ermittlungen zumindest zu beginnen und eine Anhörung des Betroffenen durchzuführen, obwohl sie die Tatsachen, die die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes begründen, kennt, so ist eine spätere Aufhebung des ursprünglichen Verwaltungsaktes durch § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gehindert (so auch Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 11. Juni 1998, L 5 KN 2/97, zitiert nach juris; Waschull in Diering/Timme/Waschull, § 45 SGB X Rdn. 118).
  • SG Gießen, 30.07.2014 - S 4 R 451/12

    Rentnerin darf zu viel gezahlte Rente behalten.

    Das grundsätzliche Abstellen auf das Anhörungsverfahren darf nämlich nicht dazu führen, dass die Behörde durch verzögerte Anhörung den Beginn des Jahresfrist hinausschieben kann (vergleiche hierzu auch Schleswig Holsteinische Landessozialgericht, Urteil vom 19.11.2013, Az.: L 7 R 3/11).
  • SG München, 16.03.2022 - S 38 KA 300/19

    Plausibilitätsprüfung bei Verstoß der Grundpflicht zur persönlichen

    In diesem Zusammenhang sei auf eine Entscheidung des LSG Schleswig-Holstein hinzuweisen (Urteil vom 19.11.2013, Az L 7 R 3/11).
  • SG Neuruppin, 25.10.2017 - S 26 AS 583/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden

    Unterlässt es die Behörde länger als ein Jahr, die weiteren objektiven und subjektiven Voraussetzungen für eine Rücknahmeentscheidung nach § 45 SGB X zu ermitteln bzw mit diesen Ermittlungen zumindest zu beginnen und eine Anhörung des Betroffenen durchzuführen, obwohl sie zumindest nicht unerhebliche Tatsachen, die die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes begründen können, kennt, so ist eine spätere Aufhebung des ursprünglichen Verwaltungsaktes durch § 45 Abs. 4 S 2 SGB X gehindert ( so zu Recht Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 19. November 2013 - L 7 R 3/11, RdNr 33ff unter Hinweis auf Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 11. Juni 1998 - L 5 KN 2/97 und Waschull in Diering/Timme/Waschull, § 45 SGB X RdNr 118 ).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.11.2020 - L 14 AL 61/19

    Eingliederungszuschuss - Rückzahlungspflicht des Arbeitgebers - Beendigung des

    Das grundsätzliche Abstellen auf das Anhörungsverfahren darf allerdings nicht dazu führen, dass die Behörde durch Verzögern der Anhörung den Beginn der Jahresfrist hinausschieben kann (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. November 2013 - L 7 R 3/11 -, juris Rn. 37; Merten, in Hauck/Noftz, SGB X, 04/18, § 45 Rn. 153).

    Unterlässt es die Behörde länger als ein Jahr, die subjektiven Voraussetzungen für eine Rücknahme- bzw. Aufhebungsentscheidung zu ermitteln bzw. mit diesen Ermittlungen zumindest zu beginnen und eine Anhörung des Betroffenen durchzuführen, obwohl sie die Tatsachen, die die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes begründen, kennt, so ist eine spätere Aufhebung des ursprünglichen Verwaltungsaktes durch § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X (i.V.m. § 48 Abs. 4 SGB X) gehindert (Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 19. November 2013 - L 7 R 3/11 -, juris Rn. 37, und Urteil vom 11. Juni 1998 - L 5 Kn 2/97 -, juris Rn. 29 f.; vgl. ferner Lang, in Diering/Timme/Stähler, LPK-SGB X, 5. Aufl. 2019, § 45 Rn. 118).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2014 - L 9 R 864/11
    Da die Beklagte spätestens seit der Mitteilung vom 05.03.2004 wusste, dass die Klägerin als potentielle Erbin in Betracht kommt, hätte sie zeitnah und zügig die weiteren Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch prüfen müssen (Schleswig Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.11.2013, L 7 R 3/11, in Juris und Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.05.2008, L 9 AL 21/03, in Juris).
  • SG Duisburg, 24.03.2017 - S 5 AS 2046/15
    Die Anhörung war damit vor Ablauf des 21.09.2012 innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der objektiven Tatsachen in Gang gesetzt (vgl. zu diesem Erfordernis mit überzeugenden Gründen LSG SH, Urteil v. 19.11.2013, L 7 R 3/11, juris Rn. 37).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.03.2017 - L 7 AS 54/15
    Soweit in der Rechtsprechung (LSG Schleswig-Holstein Urteil vom 19. November 2013 - L 7 R 3/11 - juris Rn. 37) die Auffassung vertreten wird, dass die Ausschlussfrist als verstrichen anzusehen sei, wenn innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen für die Rücknahme des Verwaltungsakts (hier: die Überzahlung nach Nichtangabe der Verletztenrente) keine Ermittlungen zum subjektiven Tatbestand (hier: grobe Fahrlässigkeit) aufgenommen worden seien, schließt sich der Senat dem jedenfalls für den hier vorliegenden Sachverhalt, in dem die Behörde nicht völlig untätig geblieben ist, nicht an.
  • SG Düsseldorf, 20.03.2023 - S 18 AS 1781/17
    Die Behörde muss zügig, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Erfüllens der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen für die Rücknahme des Verwaltungsakts zumindest Ermittlungen zum subjektiven Tatbestand aufnehmen (LSG Schleswig-Holstein v. 19.11.2013 - L 7 R 3/11).
  • LSG Baden-Württemberg, 05.10.2017 - L 6 U 4445/16
    Auch die Einhaltung der Jahresfrist wurde beachtet, denn diese läuft erst ab der Anhörung an (BSG, Urteil vom 31. Januar 2008 - B 13 R 23/07 R-, juris, Rz. 24), hier liegen auch kein Anzeichen für eine verzögerte Bearbeitung vor (so aber die Konstellation beim Schleswig-Holsteinischen LSG, Urteil vom 19. November 2013 - L 7 R 3/11-, juris, Rz. 37).
  • SG München, 29.06.2023 - S 13 AS 1664/20

    Aufhebung und Erstattung zu Unrecht bezogener Leistungen zur Sicherung des

    Kennt eine Behörde die Tatsachen, die die Rechtswidrigkeit des Ausgangsverwaltungsaktes begründen, muss sie innerhalb eines Jahres mit der Ermittlung der subjektiven Voraussetzungen einer Rücknahme beginnen, insbesondere das Anhörungsverfahren einleiten (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.11.2023 - L 7 R 3/11).
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