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   LSG Baden-Württemberg, 14.04.2016 - L 7 SO 1119/10   

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https://dejure.org/2016,25073
LSG Baden-Württemberg, 14.04.2016 - L 7 SO 1119/10 (https://dejure.org/2016,25073)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.04.2016 - L 7 SO 1119/10 (https://dejure.org/2016,25073)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. April 2016 - L 7 SO 1119/10 (https://dejure.org/2016,25073)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges - Angewiesensein auf die Benutzung - individueller und personenzentrierter Maßstab - Auswahlermessen des Sozialhilfeträgers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 53 Abs 1 S 1 SGB 12, § 53 Abs 3 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 SGB 12, § 9 Abs 1 SGB 12, § 17 Abs 1 S 1 SGB 12
    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges - Angewiesensein auf die Benutzung - individueller und personenzentrierter Maßstab - Auswahlermessen des Sozialhilfeträgers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - behindertes Kind - Hilfe zur Beschaffung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.04.2016 - L 7 SO 1119/10
    Sein Begehren verfolgt der Kläger im Hauptantrag im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4, § 56 SGG) auf Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs. 1 SGG; vgl. hierzu Bundessozialgericht , Urteil, vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 18/12 R - ) und im Hilfsantrag im Wege der (Verpflichtungs-)Bescheidungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG).

    Da indessen für die Frage, ob ein Leistungsanspruch besteht, auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entstehung (Fälligkeit) der Kosten abzustellen (vgl. BSG SozR 4-5910 § 39 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 a.a.O. ) und - bei bislang unterbliebener Ersatzbeschaffung - die Rechtslage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich ist, sind hier die Bestimmungen des SGB XII, mithin § 19 Abs. 3 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes vom 20. April 2007 <BGBl. I S. 554>) i.V.m. §§ 53, 54 SGB XII, wiederum mit §§ 8, 9 EinglHV und § 55 SGB IX heranzuziehen.

    b) Darüber hinaus ist die Hilfebedürftigkeit des Klägers im Sinne des § 19 Abs. 3 SGB XII gegeben; die Hilfebedürftigkeit ist hier zu prüfen ist, weil es sich bei der erstrebten Hilfe zur Beschaffung eines behindertengerecht umgebauten Kraftfahrzeugs nicht um eine privilegierte Hilfe nach § 92 Abs. 2 SGG XII handelt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 a.a.O. ).

    Der Teilhabebedarf besteht im Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile (vgl. BSGE 112, 188 = SozR 4-3500 § 49 Nr. 1 ); maßgebliche Vergleichsgruppe ist der nichtbehinderte und nicht sozialhilfebedürftige Mensch vergleichbaren Alters (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 a.a.O. ).

    Für den Teilhabebedarf am Leben in der Gemeinschaft ist es insgesamt ausreichend, dass die Begegnung und der Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung gefördert wird; in welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 9 Abs. 1 SGB XII; vgl. BSG SozR 4-5910 § 39 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 24/11 R - ; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, a.a.O. ).

    Allein von diesen Ausgangspunkten sind sonach Reichweite und Häufigkeit der Teilhabe des behinderten Menschen am Leben in der Gemeinschaft als sozialer Rehabilitation zu bestimmen; nicht maßgeblich sind dagegen die Vorstellungen des Sozialhilfeträgers (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, a.a.O. ).

    Ferner ist eine ständige oder jedenfalls fast tägliche Benutzung des Kraftfahrzeugs (so aber LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. November 2013 - L 9 SO 16/11 - ) nicht zu fordern; ausreichend ist vielmehr, dass die Notwendigkeit zur Nutzung nach dem gebotenen individualisierenden Prüfungsmaßstab regelmäßig (vgl. in anderem Zusammenhang § 10 Abs. 6 EinglHV), d.h. nicht nur vereinzelt oder gelegentlich, besteht (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 a.a.O. ; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. September 2007 a.a.O. ; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, § 8 EinglHV Rdnr. 9.1 ).

    Unter Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien sowie unter Beachtung des Gesichtspunkts der Notwendigkeit der Leistung (§ 4 Abs. 1 SGB IX) ist das Merkmal des Angewiesenseins auf ein Kraftfahrzeug (§ 8 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 2 Nr. 11 SGB XII) erfüllt, wenn das Kraftfahrzeug für den behinderten Menschen zur Erreichung der Eingliederungsziele geeignet und unentbehrlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 a.a.O. ).

    Da der Kläger ein solches Fahrzeug bislang nicht beschafft hat, kommt, obgleich es sich bei den Anschaffungskosten für ein Kraftfahrzeug sowie für eine behindertengerechte Zusatzausrüstung grundsätzlich um Geldleistungsansprüche handelt (vgl. BSG SozR 4-5910 § 39 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 a.a.O. ), vorliegend jedoch die Bestimmung des § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zum Tragen; hiernach verbleibt dem Sozialhilfeträger hinsichtlich von Art und Ausmaß der Leistungserbringung regelmäßig ein Ermessensspielraum.

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.04.2016 - L 7 SO 1119/10
    Der Kläger ist deshalb wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben (§ 1 Nr. 1 SGB IX), eingeschränkt, sodass es sich hinsichtlich des "Ob" seiner Eingliederung um eine Pflichtleistung handelt (vgl. BSG SozR 4-5910 § 39 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 24/11 R - ).

    Für den Teilhabebedarf am Leben in der Gemeinschaft ist es insgesamt ausreichend, dass die Begegnung und der Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung gefördert wird; in welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 9 Abs. 1 SGB XII; vgl. BSG SozR 4-5910 § 39 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 24/11 R - ; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, a.a.O. ).

    Prüfungsmaßstab ist mithin die konkrete, individuelle Lebenssituation des behinderten Menschen, wobei in die Gesamtwürdigung seine Bedürfnisse und Wünsche, aber auch Art und Ausmaß der Behinderung einzubeziehen sind (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2013 a.a.O. ; ferner Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. September 2007 - 3 L 231/05 - ).

    Da das Merkmal des Angewiesenseins auf ein Kraftfahrzeug einer Prognose bedarf (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2013 a.a.O. ), kann die vorausschauende Beurteilung nicht allein darauf beschränkt werden, dass der Kläger nach seinem eigenen Eingeständnis das Fahrzeug gegenwärtig nur noch sporadisch und auch nur für kurze Strecken unter Begleitung eines Helfers benutzt; denn dies ist für den Senat nachvollziehbar allein auf den mangelhaften Zustand des Kraftfahrzeugs zurückzuführen.

    Im Rahmen der vorliegend anzustellenden Prognose ist nicht allein die derzeitige Situation beim Kläger, sondern auch die Beanspruchung des Fahrzeugs in der Vergangenheit in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 23. August 2013 a.a.O. ).

    Die (Ersatz-)Beschaffung eines behindertengerecht umgebauten Kraftfahrzeugs ist aus den vom Kläger genannten, oben beschriebenen Gründen zu seiner Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung seiner Bedürfnisse und Wünsche sowie unter Einbeziehung von Art und Ausmaß seiner Behinderung geeignet (vgl. hierzu nochmals BSG SozR 4-5910 § 39 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 23. August 2013 a.a.O. ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2007 - 3 L 231/05

    Eingliederungshilfe

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.04.2016 - L 7 SO 1119/10
    Prüfungsmaßstab ist mithin die konkrete, individuelle Lebenssituation des behinderten Menschen, wobei in die Gesamtwürdigung seine Bedürfnisse und Wünsche, aber auch Art und Ausmaß der Behinderung einzubeziehen sind (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2013 a.a.O. ; ferner Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. September 2007 - 3 L 231/05 - ).

    Ferner ist eine ständige oder jedenfalls fast tägliche Benutzung des Kraftfahrzeugs (so aber LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. November 2013 - L 9 SO 16/11 - ) nicht zu fordern; ausreichend ist vielmehr, dass die Notwendigkeit zur Nutzung nach dem gebotenen individualisierenden Prüfungsmaßstab regelmäßig (vgl. in anderem Zusammenhang § 10 Abs. 6 EinglHV), d.h. nicht nur vereinzelt oder gelegentlich, besteht (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 a.a.O. ; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. September 2007 a.a.O. ; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, § 8 EinglHV Rdnr. 9.1 ).

    Schon in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung war im Übrigen anerkannt, dass die Benutzung eines Kraftfahrzeugs für die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft regelmäßig erforderlich ist, wenn jede Fortbewegung, die den Fahrbereich eines Rollstuhls überschreitet - den Radius des Elektrorollstuhls hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2016 mit rund 2, 5 km angegeben - die Notwendigkeit einschließt, ein eigenes Fahrzeug zu nutzen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. März 1991 - 24 A 1423/88 - ; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. September 2007 a.a.O. ).

  • BVerwG, 20.07.2000 - 5 C 43.99

    Eingliederungshilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges; Hilfe zur Beschaffung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.04.2016 - L 7 SO 1119/10
    Soweit der Gesetzgeber gleichrangige alternative Möglichkeiten der Leistung und ihres Umfangs aber ausdrücklich vorsieht oder zulässt - wie hier bei der Eingliederungshilfe -, ist hinsichtlich des "Wie" der Leistungserbringung indes regelmäßig ein Ermessen des Leistungsträgers im Sinne der vorgenannten Bestimmung eröffnet (vgl. Bundesverwaltungsgericht Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 8 S. 8; BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 1994 - 5 B 114/93 - ; BVerwGE 111, 328, 334; Senatsurteil vom 18. November 2010 - L 7 SO 844/08 - ; Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 17 Rdnr. 39 ).

    So kann der Beklagte dem Kläger im Rahmen seines Auswahlermessens etwa ein Kraftfahrzeug, ggf. auch ein gebrauchtes, zur Nutzung überlassen, oder ihm einen Zuschuss gewähren (vgl. hierzu BVerwGE 111, 328, 333).

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R

    Sozialhilfe - Ausnahmen von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 44 SGB X -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.04.2016 - L 7 SO 1119/10
    Nach der Eigenart der Sozialhilfe als Hilfe in gegenwärtiger Not (vgl. BSGE 104, 213 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 20 ) setzt die gerichtliche Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zu einer Eingliederungshilfeleistung allerdings voraus, dass die Notlage und insbesondere der Hilfebedarf noch zur Zeit der letzten tatrichterlichen Entscheidung (fort-)besteht (vgl. BVerwGE 99, 149, 156).
  • LSG Bayern, 21.01.2016 - L 8 SO 159/13

    Eingliederungshilfe für behinderte Menschen - Elektro-Rollstuhl

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.04.2016 - L 7 SO 1119/10
    Mit Blick auf den anzulegenden individuellen, personenzentrierten Maßstab lässt sich eine Mindesthäufigkeit der Fahrzeugnutzung nicht übergreifend und schematisch festlegen; abzustellen ist vielmehr auf den Einzelfall unter Würdigung der individuellen Lebensverhältnisse des behinderten Menschen sowie der Art und Schwere seiner Behinderung (vgl. auch Bayer. LSG, Urteil vom 21. Januar 2016 - L 8 SO 159/13 - ).
  • LSG Schleswig-Holstein, 27.11.2013 - L 9 SO 16/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfe

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.04.2016 - L 7 SO 1119/10
    Ferner ist eine ständige oder jedenfalls fast tägliche Benutzung des Kraftfahrzeugs (so aber LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. November 2013 - L 9 SO 16/11 - ) nicht zu fordern; ausreichend ist vielmehr, dass die Notwendigkeit zur Nutzung nach dem gebotenen individualisierenden Prüfungsmaßstab regelmäßig (vgl. in anderem Zusammenhang § 10 Abs. 6 EinglHV), d.h. nicht nur vereinzelt oder gelegentlich, besteht (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 a.a.O. ; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. September 2007 a.a.O. ; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, § 8 EinglHV Rdnr. 9.1 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.1991 - 24 A 1423/88

    Sozialhilferecht: Voraussetzungen für und Umfang der Eingliederungshilfe

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.04.2016 - L 7 SO 1119/10
    Schon in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung war im Übrigen anerkannt, dass die Benutzung eines Kraftfahrzeugs für die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft regelmäßig erforderlich ist, wenn jede Fortbewegung, die den Fahrbereich eines Rollstuhls überschreitet - den Radius des Elektrorollstuhls hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2016 mit rund 2, 5 km angegeben - die Notwendigkeit einschließt, ein eigenes Fahrzeug zu nutzen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. März 1991 - 24 A 1423/88 - ; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. September 2007 a.a.O. ).
  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 6/11 R

    Sozialhilfe - Übernahme der Kosten für empfängnisverhütende Mittel - Hilfen zur

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.04.2016 - L 7 SO 1119/10
    Der Teilhabebedarf besteht im Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile (vgl. BSGE 112, 188 = SozR 4-3500 § 49 Nr. 1 ); maßgebliche Vergleichsgruppe ist der nichtbehinderte und nicht sozialhilfebedürftige Mensch vergleichbaren Alters (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 a.a.O. ).
  • BSG, 20.11.2008 - B 3 KN 4/07 KR R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme für ein Rollstuhlrückhaltesystem

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.04.2016 - L 7 SO 1119/10
    Dass dem Kläger die Übernahme der Kosten für ein solches Zubehörteil seitens des Beklagten als Sozialhilfeträger (vgl. hierzu BSGE 102, 90 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 21) jemals angeboten worden wäre, lässt sich dessen Vorbringen sowie den Akten im Übrigen an keiner Stelle entnehmen.
  • BSG, 17.10.2013 - B 14 AS 58/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Verletztenrente

  • BSG, 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R

    Rehabilitationsträger - vorläufige Zuständigkeit - notwendige Beiladung des

  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den Einbau eines

  • BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 9.94

    Anspruch auf blindengerechten PC im Rahmen der Eingliederungshilfe -

  • BVerwG, 14.10.1994 - 5 B 114.93

    Ermessen bei der Fahrtkostenübernahme im Rahmen der Eingliederungshilfe für

  • LSG Baden-Württemberg, 26.09.2012 - L 2 SO 1378/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

  • LSG Baden-Württemberg, 18.11.2010 - L 7 SO 844/08

    Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs - Eingliederungshilfe -

  • LSG Baden-Württemberg, 27.04.2017 - L 7 SO 2669/15

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Erstattungsanspruch des

    Nach einer Übernahme steht es dem Beklagten frei, eigene Feststellungen hinsichtlich der wesentlichen Behinderung und der daraus resultierenden Einschränkungen der Teilhabe an der Gesellschaft zu treffen und im Rahmen seiner Gewährleistungsverantwortung W.I. unter Berücksichtigung des maßgeblichen individualisierten Förderverständnisses (z.B. Senatsurteil vom 14. April 2016 - L 7 SO 1119/10 - juris Rdnr. 29 m.w.N.) eine geeignete und erforderliche Eingliederungshilfemaßnahme zur Verfügung zu stellen.
  • LSG Baden-Württemberg, 17.04.2019 - L 2 SO 4356/18

    Sozialhilfe - Bestattungskosten - Unzumutbarkeit der Kostentragung -

    Pflegegeld sei eine zweckbestimmte Leistung, welche die Pflegetätigkeit der nahestehenden Pflegeperson entlohnen solle und daher nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei (mit Hinweis auf Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 14. April 2016 - L 7 SO 1119/10 -, juris Rn. 25).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.05.2020 - L 7 SO 3086/18
    Denn nur auf Grundlage konkreter Feststellungen kann unter Zugrundelegung des individuellen und personenzentrierten Maßstabes (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2016 - L 7 SO 1119/10 - juris Rdnr. 29 m.w.N.) geprüft und beurteilt werden, ob die gewünschte Eingliederungshilfeleistung geeignet und erforderlich ist, die Teilhabeeinschränkungen positiv zu beeinflussen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.03.2019 - L 8 SO 274/18
    Grundsätzlich kommt beispielsweise die Kostenübernahme für einen Mietwagen in Frage (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. April 2016 - L 7 SO 1119/10 - juris Rn. 42; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 27. November 2013 - L 9 SO 16/11 - juris Rn. 28; Hessisches LSG, Beschluss vom 22. November 2011 - L 4 SO 283/11 - juris Rn. 18).
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