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   LSG Baden-Württemberg, 02.09.2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B   

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https://dejure.org/2010,4752
LSG Baden-Württemberg, 02.09.2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B (https://dejure.org/2010,4752)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.09.2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B (https://dejure.org/2010,4752)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B (https://dejure.org/2010,4752)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de

    Einstweiliger Rechtsschutz - Vollziehung der einstweiligen Anordnung nur bei vollstreckungsfähigem Titel - Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalls - Eingliederungshilfe - Wunsch nach Verbleib in bisheriger Einrichtung - unverhältnismäßige Mehrkosten - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für eine vollstationäre Unterbringung; Zulässigkeit des Mehrkostenvergleichs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für eine vollstationäre Unterbringung; Zulässigkeit des Mehrkostenvergleichs

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (39)

  • BVerwG, 02.09.1993 - 5 C 50.91

    Gefährdung des Erfolges der Eingliederungshilfe durch Heimwechsel, Übernahme von

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 02.09.2010 - L 7 SO 1357/10
    Die Bestimmung des § 9 Abs. 2 SGB XII regelt das Wunschrecht des Hilfesuchenden in Bezug auf die Gestaltung der Hilfe; sie setzt deshalb schon begrifflich gleich geeignete Alternativen der Bedarfsdeckung voraus (vgl. BVerwGE 91, 114, 116; 94, 127, 130; 97, 53, 57, 60; Luthe in Hauck/Noftz, a.a.O., § 9 Rdnr. 17; W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 9 Rdnr. 25; Schiefer in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 9 SGB XII, Rdnrn. 51 f.), wobei insoweit den Träger der Eingliederungshilfe die objektive Beweislast treffen dürfte (vgl. W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 26; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage, § 9 Rdnr. 30).

    Aber selbst bei Vorhandensein derartiger Alternativen zur Deckung des behinderungsbedingten Eingliederungsbedarfs kommt der so genannte Mehrkostenvergleich des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII erst zum Tragen, wenn die entsprechenden Hilfsangebote dem Hilfesuchenden auch zumutbar sind (vgl. BVerwG Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 11; BVerwGE 94, 127, 131; 94, 202, 209; 97, 53, 60; Luthe in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 8; Schiefer in Oestreicher, a.a.O., Rdnrn. 59 ff.; zum Gesichtspunkt der Zumutbarkeit mit Blick auf die seit 29. März 2009 als Bundesrecht geltende Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen <BGBl. II 2008, S. 1419> ferner Dillmann, ZfF 2010, 97, 101 ff.); dabei ist auf die Besonderheiten des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen.

    Deshalb darf sich die Prüfung von Hilfsangeboten nicht allein darauf beschränken, ob eine zur Eingliederung objektiv geeignete sowie zur Betreuung des Hilfesuchenden bereite anderweitige Einrichtung vorhanden ist; von Bedeutung ist vielmehr auch, ob ein Wechsel in eine solche Betreuungseinrichtung für den behinderten Menschen - unter Beachtung seiner konkreten Lebenssituation einschließlich seiner sozialen Einbindung - ohne schwerwiegende Beeinträchtigung des Eingliederungserfolgs überhaupt möglich ist (vgl. BVerwGE 94, 127, 131 f.; ferner BVerwGE 64, 318, 320).

  • BVerwG, 20.10.1994 - 5 C 28.91

    Sozialhilfe - Heimunterbringung - Höhe der Heimkosten - Zumutbarkeit eines

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 02.09.2010 - L 7 SO 1357/10
    Die Bestimmung des § 9 Abs. 2 SGB XII regelt das Wunschrecht des Hilfesuchenden in Bezug auf die Gestaltung der Hilfe; sie setzt deshalb schon begrifflich gleich geeignete Alternativen der Bedarfsdeckung voraus (vgl. BVerwGE 91, 114, 116; 94, 127, 130; 97, 53, 57, 60; Luthe in Hauck/Noftz, a.a.O., § 9 Rdnr. 17; W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 9 Rdnr. 25; Schiefer in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 9 SGB XII, Rdnrn. 51 f.), wobei insoweit den Träger der Eingliederungshilfe die objektive Beweislast treffen dürfte (vgl. W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 26; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage, § 9 Rdnr. 30).

    Aber selbst bei Vorhandensein derartiger Alternativen zur Deckung des behinderungsbedingten Eingliederungsbedarfs kommt der so genannte Mehrkostenvergleich des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII erst zum Tragen, wenn die entsprechenden Hilfsangebote dem Hilfesuchenden auch zumutbar sind (vgl. BVerwG Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 11; BVerwGE 94, 127, 131; 94, 202, 209; 97, 53, 60; Luthe in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 8; Schiefer in Oestreicher, a.a.O., Rdnrn. 59 ff.; zum Gesichtspunkt der Zumutbarkeit mit Blick auf die seit 29. März 2009 als Bundesrecht geltende Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen <BGBl. II 2008, S. 1419> ferner Dillmann, ZfF 2010, 97, 101 ff.); dabei ist auf die Besonderheiten des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen.

    Ein Heimwechsel dürfte deshalb unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit dann nicht in Betracht kommen, wenn dem gewichtige persönliche Gründe, z.B. der gesundheitliche Zustand des Hilfesuchenden, sein fortgeschrittenes Alter, die lange Dauer des Aufenthalts im Heim, die Intensität und das Ausmaß der Integration in die Einrichtung sowie die Gefahr einer ernsthaften Verschlechterung seiner psychischen Verfassung als Folge eines Heimwechsels und eines Wechsels des persönlichen Umfelds, entgegenstehen (vgl. BVerwGE 97, 53, 60; Schiefer in Oestreicher, a.a.O., Rdnr. 60).

  • LSG Baden-Württemberg, 15.12.2008 - L 7 SO 4639/08

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anwendbarkeit des § 929 ZPO - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 02.09.2010 - L 7 SO 1357/10
    Die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung bedarf eines vollstreckungsfähigen Titels; fehlt es der Entscheidung an einem vollstreckbaren Inhalt, greift die Vollziehungsfrist des § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.v.m. § 929 Abs. 2 ZPO nicht (Fortführung der Senatsrechtsprechung; z.B. Beschluss vom 15. Dezember 2008 - L 7 SO 4639/08 ER-B - ).

    Die Beschwerde des Antragsgegners ist nicht schon deswegen begründet, weil die Antragstellerin die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO nicht eingehalten hätte; diese Vorschrift, welche im sozialgerichtlichen Verfahren über § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG auch in Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und dem Asylbewerberleistungsgesetz entsprechend anwendbar ist (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 2006 - L 7 SO 4891/05 ER-B - FEVS 58, 14, 20. November 2007 - L 7 AY 5173/07 ER-B -, 30. Juli 2008 - L 7 AS 2809/08 ER-B - und 15. Dezember 2008 - L 7 SO 4639/08 ER-B - ; ferner Bay. Landessozialgericht , Beschluss vom 27. April 2009 - L 8 SO 29/09 B ER - Sächs. LSG, Beschluss vom 24. November 2009 - L 3 SO 70/09 B ER - LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Mai 2010 - L 19 AS 504/10 B ER - ; Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 86b Rdnr. 46; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 201 Rdnr. 2a; Binder in Hk-SGG, 3. Auflage, § 86b Rdnr. 56; Krodel, a.a.O., Rdnr. 329; Groth, NJW 2007, 2294, 2297; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage, Rdnrn. 521 ff.), kommt hier von vornherein nicht zum Tragen.

    Denn grundlegende Voraussetzung der - nach § 198 oder § 201 SGG erfolgenden (vgl. Leitherer, a.a.O.) - Vollziehung einer einstweiligen Anordnung, die einen Vollstreckungstitel darstellt (vgl. § 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG), ist eine Entscheidung mit vollstreckungsfähigem Inhalt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2008 - L 7 AS 2955/08 ER - und 15. Dezember 2008 a.a.O.; Sächs. LSG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Mai 2010 a.a.O.; Groth, a.a.O.; ferner Dahm, SozVers 1998, 314); maßgebend hierfür ist die Entscheidungsformel (vgl. BSG SozR 3-1500 § 199 Nr. 1; dort auch zum vollstreckungsrechtlichen Grundsatz der Titelklarheit <§ 199 Abs. 4 SGG>).

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 02.09.2010 - L 7 SO 1357/10
    Ob dagegen - wie der Antragsgegner meint - dem Kostenübernahmeanspruch der Antragstellerin, welcher als "Sachleistungsbeschaffungsanspruch" ausgestaltet sein dürfte (vgl. hierzu BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 ; BSGE 103, 39 = SozR 4-2800 § 10 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R - ), der Einwand unverhältnismäßiger Mehrkosten (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII) entgegengehalten werden kann, vermag der Senat im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend zu beantworten.

    All diesen Umständen wird unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit im Hauptsacheverfahren, in dem ggf. auch eine Beiladung des Einrichtungsträgers ins Auge zu fassen sein wird (vgl. hierzu BSG 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9; BSGE 103, 39 = SozR 4-2800 § 10 Nr. 1; BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R - ), weiter nachzugehen sein, wobei der Antragsgegner, sollte er selbst - außerhalb gerichtlicher Ermittlungen - diesbezüglich eigene Gutachtenserhebungen beabsichtigen, die Vorschrift des § 14 Abs. 5 SGB IX zu beachten hätte.

  • BSG, 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R

    Abgrenzung Sozial- und Jugendhilfe - Leistungen für alleinerziehende geistig

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 02.09.2010 - L 7 SO 1357/10
    Ob dagegen - wie der Antragsgegner meint - dem Kostenübernahmeanspruch der Antragstellerin, welcher als "Sachleistungsbeschaffungsanspruch" ausgestaltet sein dürfte (vgl. hierzu BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 ; BSGE 103, 39 = SozR 4-2800 § 10 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R - ), der Einwand unverhältnismäßiger Mehrkosten (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII) entgegengehalten werden kann, vermag der Senat im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend zu beantworten.

    All diesen Umständen wird unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit im Hauptsacheverfahren, in dem ggf. auch eine Beiladung des Einrichtungsträgers ins Auge zu fassen sein wird (vgl. hierzu BSG 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9; BSGE 103, 39 = SozR 4-2800 § 10 Nr. 1; BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R - ), weiter nachzugehen sein, wobei der Antragsgegner, sollte er selbst - außerhalb gerichtlicher Ermittlungen - diesbezüglich eigene Gutachtenserhebungen beabsichtigen, die Vorschrift des § 14 Abs. 5 SGB IX zu beachten hätte.

  • BSG, 02.02.2010 - B 8 SO 20/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung des Heimträgers -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 02.09.2010 - L 7 SO 1357/10
    Ob dagegen - wie der Antragsgegner meint - dem Kostenübernahmeanspruch der Antragstellerin, welcher als "Sachleistungsbeschaffungsanspruch" ausgestaltet sein dürfte (vgl. hierzu BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 ; BSGE 103, 39 = SozR 4-2800 § 10 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R - ), der Einwand unverhältnismäßiger Mehrkosten (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII) entgegengehalten werden kann, vermag der Senat im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend zu beantworten.

    All diesen Umständen wird unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit im Hauptsacheverfahren, in dem ggf. auch eine Beiladung des Einrichtungsträgers ins Auge zu fassen sein wird (vgl. hierzu BSG 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9; BSGE 103, 39 = SozR 4-2800 § 10 Nr. 1; BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R - ), weiter nachzugehen sein, wobei der Antragsgegner, sollte er selbst - außerhalb gerichtlicher Ermittlungen - diesbezüglich eigene Gutachtenserhebungen beabsichtigen, die Vorschrift des § 14 Abs. 5 SGB IX zu beachten hätte.

  • VG Münster, 24.04.2006 - 5 K 783/04

    Anspruch auf Sozialhilfe ; Ermessensreduzierung auf Null; Anspruch auf Übernahme

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 02.09.2010 - L 7 SO 1357/10
    So verlangen Teile in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur zur Ermittlung der Durchschnittskosten einen überregionalen Vergleich (vgl. etwa Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 24. April 2006 - 5 K 783/04 - ; Schiefer in Oestreicher, a.a.O., Rdnr. 52; Roscher in LPK-SGB XII, 8. Auflage, § 9 Rdnr. 36) und halten es nicht für ausreichend, dass sich der örtlich zuständige Sozialhilfeträger im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auf den Landkreis beschränkt (so aber Luthe in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 31; wohl auch BVerwGE 65, 52, 56) Darüber hinaus ist umstritten, ob beim Kostenvergleich von den sog. "Nettoaufwendungen" ausgegangen werden kann (so Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. März 1997 - 6 S 755/95 - FEVS 48, 86; Luthe in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 32 einerseits; W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 22 andererseits; vgl. aber auch BVerwGE 75, 343, 348 ff.).

    Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Februar 2004 - 4 ME 400/03 - FEVS 55, 545: Mehrkosten von 21, 24% unverhältnismäßig; VG Münster, Urteil vom 24. April 2006 a.a.O.: Überschreitung um 30% noch verhältnismäßig; Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 15. Juni 2007 - S 2 SO 22/07 ER - : Einzelfallprüfung ohne starre Kostengrenze, jedoch bei Mehrkosten von 33 % Unverhältnismäßigkeit im konkreten Fall bejaht; Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, III.4 Rdnr. 30: Mehrkosten bis zu 20% nicht unverhältnismäßig; Dillmann, a.a.O., S. 102 f.: ein Drittel an Mehrkosten Richtschnur für die Annahme unverhältnismäßiger Kosten).

  • BVerwG, 11.02.1982 - 5 C 85.80

    Sozialhilfe - Unterbringung - Wunschrecht - Mehrkosten

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 02.09.2010 - L 7 SO 1357/10
    So verlangen Teile in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur zur Ermittlung der Durchschnittskosten einen überregionalen Vergleich (vgl. etwa Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 24. April 2006 - 5 K 783/04 - ; Schiefer in Oestreicher, a.a.O., Rdnr. 52; Roscher in LPK-SGB XII, 8. Auflage, § 9 Rdnr. 36) und halten es nicht für ausreichend, dass sich der örtlich zuständige Sozialhilfeträger im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auf den Landkreis beschränkt (so aber Luthe in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 31; wohl auch BVerwGE 65, 52, 56) Darüber hinaus ist umstritten, ob beim Kostenvergleich von den sog. "Nettoaufwendungen" ausgegangen werden kann (so Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. März 1997 - 6 S 755/95 - FEVS 48, 86; Luthe in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 32 einerseits; W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 22 andererseits; vgl. aber auch BVerwGE 75, 343, 348 ff.).

    Letztlich ist ebenfalls noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob überhaupt eine generelle Kostenobergrenze festgelegt werden kann - jedenfalls Mehrkosten von rund 75% sind vom BVerwG (BVerwGE 65, 52, 56) als "unvertretbar" angesehen worden - bzw. bis zu welcher Grenze noch eine Verhältnismäßigkeit der Mehrkosten angenommen werden kann (vgl. etwa Nieders.

  • LSG Sachsen, 24.11.2009 - L 3 SO 70/09

    Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Ausschluss der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 02.09.2010 - L 7 SO 1357/10
    Die Beschwerde des Antragsgegners ist nicht schon deswegen begründet, weil die Antragstellerin die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO nicht eingehalten hätte; diese Vorschrift, welche im sozialgerichtlichen Verfahren über § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG auch in Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und dem Asylbewerberleistungsgesetz entsprechend anwendbar ist (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 2006 - L 7 SO 4891/05 ER-B - FEVS 58, 14, 20. November 2007 - L 7 AY 5173/07 ER-B -, 30. Juli 2008 - L 7 AS 2809/08 ER-B - und 15. Dezember 2008 - L 7 SO 4639/08 ER-B - ; ferner Bay. Landessozialgericht , Beschluss vom 27. April 2009 - L 8 SO 29/09 B ER - Sächs. LSG, Beschluss vom 24. November 2009 - L 3 SO 70/09 B ER - LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Mai 2010 - L 19 AS 504/10 B ER - ; Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 86b Rdnr. 46; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 201 Rdnr. 2a; Binder in Hk-SGG, 3. Auflage, § 86b Rdnr. 56; Krodel, a.a.O., Rdnr. 329; Groth, NJW 2007, 2294, 2297; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage, Rdnrn. 521 ff.), kommt hier von vornherein nicht zum Tragen.

    Denn grundlegende Voraussetzung der - nach § 198 oder § 201 SGG erfolgenden (vgl. Leitherer, a.a.O.) - Vollziehung einer einstweiligen Anordnung, die einen Vollstreckungstitel darstellt (vgl. § 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG), ist eine Entscheidung mit vollstreckungsfähigem Inhalt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2008 - L 7 AS 2955/08 ER - und 15. Dezember 2008 a.a.O.; Sächs. LSG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Mai 2010 a.a.O.; Groth, a.a.O.; ferner Dahm, SozVers 1998, 314); maßgebend hierfür ist die Entscheidungsformel (vgl. BSG SozR 3-1500 § 199 Nr. 1; dort auch zum vollstreckungsrechtlichen Grundsatz der Titelklarheit <§ 199 Abs. 4 SGG>).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2010 - L 19 AS 504/10

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 02.09.2010 - L 7 SO 1357/10
    Die Beschwerde des Antragsgegners ist nicht schon deswegen begründet, weil die Antragstellerin die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO nicht eingehalten hätte; diese Vorschrift, welche im sozialgerichtlichen Verfahren über § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG auch in Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und dem Asylbewerberleistungsgesetz entsprechend anwendbar ist (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 2006 - L 7 SO 4891/05 ER-B - FEVS 58, 14, 20. November 2007 - L 7 AY 5173/07 ER-B -, 30. Juli 2008 - L 7 AS 2809/08 ER-B - und 15. Dezember 2008 - L 7 SO 4639/08 ER-B - ; ferner Bay. Landessozialgericht , Beschluss vom 27. April 2009 - L 8 SO 29/09 B ER - Sächs. LSG, Beschluss vom 24. November 2009 - L 3 SO 70/09 B ER - LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Mai 2010 - L 19 AS 504/10 B ER - ; Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 86b Rdnr. 46; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 201 Rdnr. 2a; Binder in Hk-SGG, 3. Auflage, § 86b Rdnr. 56; Krodel, a.a.O., Rdnr. 329; Groth, NJW 2007, 2294, 2297; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage, Rdnrn. 521 ff.), kommt hier von vornherein nicht zum Tragen.

    Denn grundlegende Voraussetzung der - nach § 198 oder § 201 SGG erfolgenden (vgl. Leitherer, a.a.O.) - Vollziehung einer einstweiligen Anordnung, die einen Vollstreckungstitel darstellt (vgl. § 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG), ist eine Entscheidung mit vollstreckungsfähigem Inhalt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2008 - L 7 AS 2955/08 ER - und 15. Dezember 2008 a.a.O.; Sächs. LSG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Mai 2010 a.a.O.; Groth, a.a.O.; ferner Dahm, SozVers 1998, 314); maßgebend hierfür ist die Entscheidungsformel (vgl. BSG SozR 3-1500 § 199 Nr. 1; dort auch zum vollstreckungsrechtlichen Grundsatz der Titelklarheit <§ 199 Abs. 4 SGG>).

  • LSG Baden-Württemberg, 17.08.2005 - L 7 SO 2117/05

    Einstweilige Anordnung - Güter- und Folgenabwägung - darlehensweise Bewilligung

  • LSG Baden-Württemberg, 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - einstweilige Anordnung - Einkommens- und

  • BVerwG, 14.01.1982 - 5 C 70.80

    Sozialwidriges Handeln - Sozialhilfe - Kostenersatz - Leistungsbescheid - Begriff

  • BVerwG, 22.10.1992 - 5 C 11.89

    Kosten-Nutzen-Abwägung bei Eingliederungshilfe

  • LSG Baden-Württemberg, 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BVerwG, 22.01.1987 - 5 C 10.85

    Angemessenheit - Mehrkosten - Hilfeempfänger - Wunsch - Kostenfreie Einrichtung -

  • SG Oldenburg, 15.06.2007 - S 2 SO 22/07
  • OVG Niedersachsen, 16.02.2004 - 4 ME 400/03

    Eingliederungshilfe für körperlich und geistig behindertes Kind; Angemessenheit

  • BSG, 06.09.1993 - 6 RKa 25/91

    Vollziehungsanordnung - Gebührenfestsetzung - Kostenerstattungsanspruch

  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.1997 - 6 S 755/95

    Sozialhilfe nach den Besonderheiten des Einzelfalles - Berücksichtigung von

  • BVerwG, 30.09.1993 - 5 C 41.91

    Sozialhilfe - Pflegesatzvereinbarung - Mehrkostenvorbehalt - Ermessen -

  • LSG Baden-Württemberg, 25.06.2010 - L 7 SO 2034/10
  • BSG, 26.04.2001 - B 3 P 11/00 R

    Pflegeversicherung - unterschiedliche Leistungen - stationäre Pflege -

  • LSG Baden-Württemberg, 28.06.2007 - L 7 SO 414/07

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zur angemessenen Schulbildung -

  • LSG Baden-Württemberg, 15.06.2005 - L 7 SO 1594/05

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweilige Anordnung - Glaubhaftmachung des

  • LSG Baden-Württemberg, 20.11.2007 - L 7 AY 5173/07

    Sozialgerichtliches Verfahren - Einstweilige Anordnung - Vollziehungsfrist -

  • LSG Baden-Württemberg, 30.07.2008 - L 7 AS 2809/08

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Wohnungsbeschaffungskosten -

  • LSG Baden-Württemberg, 20.05.2008 - L 7 SO 1009/08

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Geldleistung - Schulbesuch eines behinderten

  • LSG Baden-Württemberg, 24.06.2008 - L 7 AS 2955/08

    Sozialgerichtliches Verfahren - Antrag des Grundsicherungsträgers auf Aussetzung

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

  • BVerwG, 20.07.2000 - 5 C 43.99

    Eingliederungshilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges; Hilfe zur Beschaffung

  • BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 9.94

    Anspruch auf blindengerechten PC im Rahmen der Eingliederungshilfe -

  • LSG Baden-Württemberg, 11.01.2006 - L 7 SO 4891/05

    Vollziehungsfrist für eine einstweilige Anordnung

  • LSG Baden-Württemberg, 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05

    Einstweilige Anordnung - Leistungen für vergangene Zeiträume -Sozialhilfe -

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Petö-Therapie - kein Leistungsausschluss

  • LSG Bayern, 27.04.2009 - L 8 SO 29/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Vollstreckbarkeit einer einstweiligen Anordnung -

  • BSG, 06.08.1999 - B 4 RA 25/98 B

    Vollstreckung eines Grundurteils - Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung in der

  • BVerfG, 29.11.2007 - 1 BvR 2496/07

    Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung der Kostenübernahme für eine

  • BSG, 28.06.1990 - 4 RA 57/89

    Êndgültiger Verwaltungsakt beim Rechtsanspruch auf Geldleistungen, Gewährung

  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 - L 7 SO 3516/14

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Wohngemeinschaft - Leistungserbringung in

    Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe (vgl. § 53 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB XII) ist es, den behinderten Menschen durch die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach Möglichkeit einem Nichtbehinderten gleichzustellen; der Bedürftige soll die Hilfen finden, die es ihm - durch Ausräumen behinderungsbedingter Hindernisse und Erschwernisse - ermöglichen, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (vgl. Beschluss des Senats vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - juris Rdnr. 8 m.w.N.).

    Bei dem Kostenvergleich (vgl. auch Beschluss des Senats vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - juris Rdnr. 12 m.w.N.) sind auf der einen Seiten die konkreten Kosten der gewünschten Unterbringung bzw. der gewünschten Dienste in den Blick zu nehmen (Müller-Grune in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 9 Rdnr. 34; zu § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG bereits BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1987 - 5 C 10/85 - juris Rdnr. 11).

    Der Mehrkostenvorbehalt des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII setzt allerdings voraus, dass zumindest gleich geeignete Möglichkeiten der Bedarfsdeckung existieren (Beschluss des Senats vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - juris Rdnr. 9 m.w.N.), die der Klägerin auch zumutbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1993 - 5 C 50/91 - juris Rdnr. 14 zu § 3 Abs. 2 Satz 2 BSHG; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1994 - 5 C 28/91 - juris Rdnr. 29 zu § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG; Beschluss des Senats vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - juris Rdnr. 10 m.w.N.).

    Zudem darf sich die Prüfung von Hilfsangeboten nicht allein darauf beschränken, ob eine zur Eingliederung objektiv geeignete sowie zur Betreuung des Hilfesuchenden bereite anderweitige Einrichtung vorhanden ist; von Bedeutung ist vielmehr auch, ob ein Wechsel in eine solche Betreuungseinrichtung für den behinderten Menschen - unter Beachtung seiner konkreten Lebenssituation einschließlich seiner sozialen Einbindung - ohne schwerwiegende Beeinträchtigung des Eingliederungserfolgs überhaupt möglich ist (vgl. Beschluss des Senats vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - juris Rdnr. 10 m.w.N.).

    Diese Vorbehalte greifen hier aber deswegen nicht durch, weil die Beklagte die Klägerin nicht rechtzeitig und hinreichend über gleich geeignete und tatsächlich zur Verfügung stehende ambulante oder stationäre Alternativen (zu diesem Erfordernis im Kontext des § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB XII bereits Beschluss des Senats vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - juris Rdnr. 9) aufgeklärt hat (vgl. zu diesem Erfordernis LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 - L 8 SO 327/13 - juris Rdnr. 23 m.w.N.).

    Sie hat auch nicht dargelegt, dass eine andere Einrichtung oder ein kostengünstigerer Dienst für die Klägerin nicht nur geeignet, sondern auch zumutbar ist (vgl. Beschluss des Senats vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - juris Rdnr. 10 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 27. Januar 2015 - L 7 SO 4239/14 ER-B - n.v. - m.w.N.).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.09.2019 - L 7 SO 4668/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der Feststellungsklage -

    Der Bedürftige soll die Hilfen finden, die es ihm - durch Ausräumen behinderungsbedingter Hindernisse und Erschwernisse - ermöglichen, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (vgl. Beschluss des Senats vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - juris Rdnr. 8 m.w.N.; Urteil des Senats vom 8. November 2018 - L 7 SO 1419/15 - juris Rdnr. 34).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.05.2019 - L 7 SO 4797/16

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Arbeitsleben - Beschäftigung im

    Auch in dem Ferngespräch vom 16. Oktober 2013, in welchem ein Probewohnen thematisiert worden war, hatte der Beklagte die Möglichkeit einer Weiterfinanzierung der Kosten im Altenpflegeheim zum Ausdruck gebracht, was dazu führte, dass der Betreuer am 25. Oktober 2013 den im Mai 2013 gestellten Antrag auf Eingliederungshilfe in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe zurücknahm (vgl. zur Zumutbarkeit eines Einrichtungswechsels im Übrigen Senatsbeschluss vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - ).
  • LSG Baden-Württemberg, 08.11.2018 - L 7 SO 1419/15

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Leistungsbewilligung in Form eines

    Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe (vgl. § 53 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB XII) ist es, den behinderten Menschen durch die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach Möglichkeit einem Nichtbehinderten gleichzustellen; der Bedürftige soll die Hilfen finden, die es ihm - durch Ausräumen behinderungsbedingter Hindernisse und Erschwernisse - ermöglichen, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rdnr. 44; vgl. Beschluss des Senats vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - juris Rdnr. 8 m.w.N.).
  • SG Karlsruhe, 28.11.2014 - S 1 SO 750/14

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Auswahl einer Einrichtung -

    Dass die Träger dieser Einrichtungen nicht bereit oder in der Lage wären, den Kläger aufzunehmen (vgl. insoweit LSG Baden-Württemberg vom 02.09.2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B- ), ist weder vorgetragen noch aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens sonst ersichtlich.

    Nach dieser Vorschrift hat der Sozialhilfeträger einen Kostenvergleich zwischen der gewünschten Leistung und anderen geeigneten und zumutbaren Hilfeangeboten vorzunehmen (vgl. BVerwGE 94, 127, 130; 94, 202, 209; 97, 53, 57, 60 und 97, 103 ff.; ferner LSG Baden-Württemberg vom 22.11.2007 - L 7 SO 3132/06 - und vom 02.09.2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - ), d.h. ein Kostenvergleich, in dem die Kosten der gewünschten Hilfe den Kosten gegenüber gestellt werden, die durch die vom Sozialhilfeträger konkret angebotene Hilfe verursacht werden (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 22.11.2007 - L 7 SO 3132/06 - m.w.N. ).

    Eine Unangemessenheit der Mehrkosten wird in Rechtsprechung und Literatur - soweit aktuell ersichtlich - erst bei Kosten angenommen, die 20 % bis 30 % über denen der Vergleichsgruppe liegen, und verneint, wenn diese die Grenze von 20 % nicht erreichen (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 02.09.2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B -, Rn. 12, jeweils m.w.N.; SG Freiburg, a.a.O.; SG Mainz vom 30.06.2009 - S 5 SO 32/07 - m.w.N.; SG Hildesheim vom 19.05.2010 - S 34 SO 212/07 - sowie SG Duisburg vom 16.04.2012 - S 2 SO 55/11 - ).

  • LSG Baden-Württemberg, 27.06.2011 - L 7 SO 797/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Rahmenvertrag nach § 79 SGB 12 -

    Denn die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller Notlagen notwendig sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 28. März 2007 - L 7 AS 121/07 ER-B - und 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - ).

    Dem einstweiligen Rechtsschutzbegehren des Antragstellers kann freilich nicht schon die Vollziehungsfrist der Bestimmung des § 929 Abs. 2 ZPO entgegengehalten werden, welche im sozialgerichtlichen Verfahren über § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG auch in Angelegenheiten nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) entsprechend anwendbar ist (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 11. Januar 2006 - L 7 SO 4891/05 ER-B - FEVS 58, 14 und 2. September 2010 a.a.O.; ferner Dombert in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage, Rdnrn. 521 ff.).

    Denn ungeachtet des am 3. März 2011 beim SG eingegangenen Antrags auf Vollziehung des Beschlusses vom 26. Januar 2011 mangelt es diesem Beschluss schon an einem vollstreckungsfähigen Inhalt, weil dort zwar das Ende der mit der einstweiligen Anordnung ausgesprochenen Regelung festgelegt (17. Juli 2011), zu deren Beginn jedoch nichts gesagt ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 2. September 2010 a.a.O.); ohnehin hatte sich der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 10. März 2011 bereit erklärt, den vorbezeichneten Beschluss auszuführen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 30. Juli 2008 - L 7 AS 2809/08 ER-B - ).

    Dieser stellt ferner nicht in Abrede, dass beim Antragsteller ein durch Leistungen der Eingliederungshilfe auszugleichender Bedarf besteht; ohnehin ist es nicht angebracht, hinsichtlich der Erfüllung der in § 53 Abs. 3 SGB XII umschriebenen Aufgaben und Ziele der Eingliederungshilfe einen engen Maßstab anzulegen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 2. September 2010 a.a.O. ).

  • LSG Baden-Württemberg, 26.07.2012 - L 7 SO 4596/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

    Denn die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B -, 28. März 2007 - L 7 AS 121/07 ER-B - und 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B- ).

    Denn ein Wechsel der Einrichtung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG; vgl. BVerwGE 97, 53), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 2. September 2010 a.a.O.; ferner Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 9 Rdnr. 32), unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit, und zwar unabhängig von einem etwaigen sozialwidrigen Verhalten des Leistungsberechtigten im Sinne des § 103 SGB XII (vgl. hierzu BVerwGE 75, 343), dann nicht (mehr) in Betracht, wenn dem gewichtige persönliche Gründe, z.B. der gesundheitliche Zustand des Hilfesuchenden, sein fortgeschrittenes Alter, die lange Dauer des Aufenthalts im Heim, die Intensität und das Ausmaß der Integration in die Einrichtung sowie die Gefahr einer ernsthaften Verschlechterung seiner psychischen Verfassung als Folge des Wechsels der Einrichtung und eines Wechsels des persönlichen Umfelds, entgegenstehen.

    Abzuwägen sind insoweit die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacherechtsbehelf aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsacherechtsbehelf dagegen erfolglos bliebe (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschluss vom 2. September 2010 a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 30.07.2019 - L 7 SO 2356/19

    Teilhaberecht - Eingliederungshilfe - Kostenübernahme für ambulant betreutes

    Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe (vgl. § 53 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB XII) ist es, den behinderten Menschen durch die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach Möglichkeit einem Nichtbehinderten gleichzustellen; der Bedürftige soll die Hilfen finden, die es ihm - durch Ausräumen behinderungsbedingter Hindernisse und Erschwernisse - ermöglichen, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (vgl. Beschluss des Senats vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - juris Rdnr. 8 m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 18.07.2018 - L 7 SO 2638/15
    Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe (vgl. § 53 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB XII) ist es, den behinderten Menschen durch die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach Möglichkeit einem Nichtbehinderten gleichzustellen; der Bedürftige soll die Hilfen finden, die es ihm - durch Ausräumen behinderungsbedingter Hindernisse und Erschwernisse - ermöglichen, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (vgl. Beschluss des Senats vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - juris Rdnr. 8 m.w.N.).

    Mit anderen Worten: Der Mehrkostenvorbehalt des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII setzt voraus, dass zumindest gleich geeignete Möglichkeiten der Bedarfsdeckung existieren (Beschluss des Senats vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - juris Rdnr. 9 m.w.N.), die dem Kläger auch zumutbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1993 - 5 C 50/91 - juris Rdnr. 14 zu § 3 Abs. 2 Satz 2 BSHG; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1994 - 5 C 28/91 - juris Rdnr. 29 zu § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG; Beschluss des Senats vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - juris Rdnr. 10 m.w.N.).

    Dabei darf sich die Prüfung von Hilfsangeboten nicht allein darauf beschränken, ob eine zur Eingliederung objektiv geeignete sowie zur Betreuung des Hilfesuchenden bereite anderweitige Einrichtung vorhanden ist; von Bedeutung ist vielmehr auch, ob ein Wechsel bzw. ein Verbleib - in einer solchen Betreuungseinrichtung für den behinderten Menschen - unter Beachtung seiner konkreten Lebenssituation einschließlich seiner sozialen Einbindung - ohne schwerwiegende Beeinträchtigung des Eingliederungserfolgs überhaupt möglich ist (vgl. Beschluss des Senats vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - juris Rdnr. 10 m.w.N.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.08.2018 - L 23 SO 358/15

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Arbeitsleben - Besuch einer

    Selbst wenn man davon ausginge, dass die Kosten über den üblichen Kostenrahmen hinausgingen, widerspricht der Wunsch nicht dem Mehrkostenvorbehalt des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII. Dieser setzt zunächst voraus, dass zumindest gleichgeeignete Möglichkeiten der Bedarfsdeckung existieren (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B juris Rn. 9).
  • SG Karlsruhe, 20.05.2015 - S 1 SO 4334/14

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe in vergleichbaren sonstigen

  • SG Karlsruhe, 17.02.2012 - S 1 SO 3144/11

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - keine Übernahme ungedeckter Pflegeheimkosten bei

  • LSG Baden-Württemberg, 21.10.2013 - L 7 SO 3291/13
  • LSG Baden-Württemberg, 28.06.2018 - L 7 SO 2149/18
  • LSG Baden-Württemberg, 27.10.2011 - L 7 AY 3998/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweilige Anordnung - Asylbewerberleistung -

  • LSG Baden-Württemberg, 14.10.2013 - L 7 SO 2262/13
  • SG Karlsruhe, 20.05.2015 - 1 SO 4334/14

    Zu den Mehrkosten bei einem geplanten Einrichtungswechsel eines behinderten

  • LSG Baden-Württemberg, 04.12.2014 - L 7 SO 135/11
  • SG Freiburg, 01.03.2011 - S 9 SO 2640/10

    Sozialhilfe nach Besonderheit des Einzelfalls - Eingliederungshilfe -

  • LSG Baden-Württemberg, 27.01.2015 - L 7 SO 4239/14
  • LSG Baden-Württemberg, 04.01.2012 - L 7 SO 5006/11
  • LSG Baden-Württemberg, 18.11.2010 - L 7 SO 844/08

    Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs - Eingliederungshilfe -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 28.06.2012 - L 8 SO 30/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Antrag auf Erlass

  • LSG Baden-Württemberg, 28.12.2011 - L 7 SO 2237/11
  • LSG Baden-Württemberg, 05.06.2012 - L 7 SO 181/12
  • LSG Baden-Württemberg, 01.02.2012 - L 7 SO 5670/11
  • LSG Baden-Württemberg, 24.04.2020 - L 7 SO 791/20
  • LSG Baden-Württemberg, 21.01.2021 - L 7 SO 3866/20
  • LSG Baden-Württemberg, 08.08.2011 - L 7 AS 3343/11
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