Rechtsprechung
   LSG Baden-Württemberg, 25.06.2015 - L 7 SO 1447/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,17565
LSG Baden-Württemberg, 25.06.2015 - L 7 SO 1447/11 (https://dejure.org/2015,17565)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.06.2015 - L 7 SO 1447/11 (https://dejure.org/2015,17565)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 (https://dejure.org/2015,17565)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,17565) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung - Klage auf höhere Leistungen - Leistungserbringungsrecht - sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis - Bestehen einer wirksamen Zahlungsverpflichtung des Leistungsberechtigten gegenüber dem Leistungserbringer ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 53 SGB 12, §§ 53 ff SGB 12, § 75 Abs 3 S 1 SGB 12, § 76 Abs 1 S 2 SGB 12, § 7 Abs 2 S 1 WBVG
    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung - Klage auf höhere Leistungen - Leistungserbringungsrecht - sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis - Bestehen einer wirksamen Zahlungsverpflichtung des Leistungsberechtigten gegenüber dem Leistungserbringer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (27)

  • LSG Baden-Württemberg, 27.06.2011 - L 7 SO 797/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Rahmenvertrag nach § 79 SGB 12 -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.06.2015 - L 7 SO 1447/11
    Gegenstand der Vereinbarungen i.S.d. § 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XII sind die vom Leistungserbringer allgemein an Leistungsberechtigte nach dem SGB XII zu erbringenden Sach- und Dienstleistungen auf der Grundlage abstrakt definierter Bedarfslagen, nicht hingegen der individuelle Bedarf eines konkreten Leistungsberechtigten (bspw. Senatsbeschlüsse vom 28. August 2014 - L 7 SO 3531/14 ER-B; vom 27. Juni 2011 - L 7 SO 797/11 ER-B - juris Rdnr. 10; vom 13. November 2006 - L 7 SO 2998/06 ER-B - juris Rdnr. 16; Jaritz/Eicher, a.a.O. Rdnr. 24).

    Maßgebend ist vielmehr der typisierte Bedarf einer bestimmten, abstrakt festlegbaren Gruppe von Hilfeempfängern (z.B. Senatsbeschlüsse vom 28. August 2014, a.a.O.; 27. Juni 2011, a.a.O.; vom 13. November 2006, a.a.O.).

    Allein der Umstand, dass der konkrete Hilfebedarf eines Leistungsberechtigten den durchschnittlichen oder typisierten Hilfeaufwand in einem Leistungstyp übersteigt, führt noch nicht dazu, dass dieser nicht von der LV erfasst wird (z.B. Senatsbeschlüsse vom 28. August 2014, a.a.O.; vom 22. Oktober 2013 - L 7 SO 3102/13 ER-B - juris Rdnr. 6; vom 27. Juni 2011 - L 7 SO 797/11 ER-B juris Rdnr. 14).

    Dies führt - wie bereits dargelegt - nicht dazu, dass dieser nicht von der Leistungsvereinbarung erfasst wird (vgl. nochmals Senatsbeschlüsse vom 28. August 2014 - L7 SO 3531/14 ER-B; vom 22. Oktober 2013 - L 7 SO 3102/13 ER-B - juris Rdnr. 6; vom 27. Juni 2011 - L 7 SO 797/11 ER-B juris Rdnr. 14 und BSG, Urteil vom 25. September 2014 - B 8 SO 8/13 R - juris Rdnr. 22).

    Eine dem WBVG vergleichbare Schutzwirkung ergibt sich jedoch aus § 32 SGB I wegen des Charakters der Verträge nach § 75 ff. SGB XII als Normverträge (BSG, Urteil vom 2. Februar 2012 - B 8 SO 5/10 R - juris Rdnr. 15; Senatsbeschlüsse vom 28. Dezember 2011 - L 7 SO 2237/11 ER-B - juris Rdnr. 11; vom 27. Juni 2011 - L 7 SO 797/11 ER-B - juris Rdnr. 12; Jaritz/Eicher, a.a.O. § 75 Rdnr. 53).

    Der Umstand, dass der konkrete Hilfebedarf der Klägerin aus Sicht der Beigeladenen Ziff. 2 den durchschnittlichen oder typisierten Hilfeaufwand des Leistungstyps I.4.5.a übersteigt, führt nicht dazu, dass der konkrete Hilfebedarf nicht von der LV umfasst wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 2013 - L 7 SO 3102/13 - juris Rdnr. 6; vom 27. Juni 2011 - L 7 SO 797/11 ER-B - juris Rdnr. 10).

  • LSG Baden-Württemberg, 28.12.2011 - L 7 SO 2237/11
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.06.2015 - L 7 SO 1447/11
    Weicht der Bedarf der in einem Leistungstyp zusammengefassten Zielgruppe quantitativ deutlich voneinander ab, können im Wege der Feinsteuerung innerhalb des jeweiligen Leistungstyps HBG gebildet werden (Senatsbeschlüsse vom 28. August 2014, a.a.O.; vom 28. Dezember 2011 - L 7 SO 2237/11 ER-B - juris Rdnr. 10; Jaritz/Eicher, a.a.O. Rdnr. 48).

    Die Pflicht des Sozialhilfeträgers zur Gewährung bedarfsdeckender Leistungen gilt für das im Grundverhältnis zwischen Sozialhilfeträger und bedürftigem Hilfeempfänger maßgebende sozialhilferechtliche Leistungsrecht, während die Regelung typisierter Leistungsangebote in einer Vereinbarung das dem Leistungsrecht dienende Leistungserbringungsrecht betrifft (Senatsbeschluss vom 28. Dezember 2011 - L 7 SO 2237/11 ER-B - juris Rdnr. 10).

    Die Pflicht zur Gewährung bedarfsdeckender Leistungen findet bei der Typisierung von Leistungsangeboten lediglich dahingehend Anwendung, dass ein (typisiertes) Leistungsangebot und das hierfür in der VV vorgesehene Entgelt die Deckung des Bedarfs einer bestimmten Gruppe von Hilfeempfängern (abstrakte Bedarfsdeckungspflicht), nicht dagegen des einzelnen bedürftigen Hilfeempfängers (individuelle Bedarfsdeckungspflicht) sicherstellen muss (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Dezember 2011 - L 7 SO 2237/11 ER-B - juris Rdnr. 10).

    Vielmehr hat er die Pflicht, auf den Abschluss einer Vereinbarung oder die Ergänzung einer bestehenden Vereinbarung mit dem Sozialhilfeträger hinzuwirken, sofern die Höhe der Vergütung dem Betreuungsaufwand nicht entsprechen sollte (z.B. Senatsbeschlüsse vom 28. August 2014, a.a.O.; vom 28. Dezember 2011, a.a.O. Rdnr. 11).

    Eine dem WBVG vergleichbare Schutzwirkung ergibt sich jedoch aus § 32 SGB I wegen des Charakters der Verträge nach § 75 ff. SGB XII als Normverträge (BSG, Urteil vom 2. Februar 2012 - B 8 SO 5/10 R - juris Rdnr. 15; Senatsbeschlüsse vom 28. Dezember 2011 - L 7 SO 2237/11 ER-B - juris Rdnr. 11; vom 27. Juni 2011 - L 7 SO 797/11 ER-B - juris Rdnr. 12; Jaritz/Eicher, a.a.O. § 75 Rdnr. 53).

  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.06.2015 - L 7 SO 1447/11
    "Übernahme" der Vergütung im Sinne des § 75 SGB XII bedeutet sonach Schuldübernahme durch - privatrechtsgestaltenden - Verwaltungsakt mit Drittwirkung in der Form eines Schuldbeitritts im Sinne einer kumulativen Schuldübernahme (vgl. hierzu auch BSG; Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R - juris Rdnr. 12; Urteil vom 25. September 2014 - B 8 SO 8/13 R - juris Rdnr. 15 f.).

    Denn Abweichungen im jeweils konkreten Hilfebedarf sind der typisierten und damit abstrakten Leistungsbeschreibung und der darauf bezogenen Vergütungsvereinbarung gerade immanent (BSG, Urteil vom 25. September 2014 - B 8 SO 8/13 R - juris Rdnr. 22).

    Bei einer sehr undifferenzierten Leistungstypbeschreibung läuft der Leistungserbringer Gefahr, auch Leistungsberechtigte mit hohem Betreuungsbedarf aufnehmen zu müssen, ohne dass hierfür eine entsprechende Vergütung gewährt wird (Senatsbeschluss vom 28. August 2014, a.a.O.; vgl. BSG, Urteil vom 25. September 2014 a.a.O. Rdnr. 21).

    Dies führt - wie bereits dargelegt - nicht dazu, dass dieser nicht von der Leistungsvereinbarung erfasst wird (vgl. nochmals Senatsbeschlüsse vom 28. August 2014 - L7 SO 3531/14 ER-B; vom 22. Oktober 2013 - L 7 SO 3102/13 ER-B - juris Rdnr. 6; vom 27. Juni 2011 - L 7 SO 797/11 ER-B juris Rdnr. 14 und BSG, Urteil vom 25. September 2014 - B 8 SO 8/13 R - juris Rdnr. 22).

  • LSG Baden-Württemberg, 22.10.2013 - L 7 SO 3102/13

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.06.2015 - L 7 SO 1447/11
    Allein der Umstand, dass der konkrete Hilfebedarf eines Leistungsberechtigten den durchschnittlichen oder typisierten Hilfeaufwand in einem Leistungstyp übersteigt, führt noch nicht dazu, dass dieser nicht von der LV erfasst wird (z.B. Senatsbeschlüsse vom 28. August 2014, a.a.O.; vom 22. Oktober 2013 - L 7 SO 3102/13 ER-B - juris Rdnr. 6; vom 27. Juni 2011 - L 7 SO 797/11 ER-B juris Rdnr. 14).

    Dies führt - wie bereits dargelegt - nicht dazu, dass dieser nicht von der Leistungsvereinbarung erfasst wird (vgl. nochmals Senatsbeschlüsse vom 28. August 2014 - L7 SO 3531/14 ER-B; vom 22. Oktober 2013 - L 7 SO 3102/13 ER-B - juris Rdnr. 6; vom 27. Juni 2011 - L 7 SO 797/11 ER-B juris Rdnr. 14 und BSG, Urteil vom 25. September 2014 - B 8 SO 8/13 R - juris Rdnr. 22).

    Der Umstand, dass der konkrete Hilfebedarf der Klägerin aus Sicht der Beigeladenen Ziff. 2 den durchschnittlichen oder typisierten Hilfeaufwand des Leistungstyps I.4.5.a übersteigt, führt nicht dazu, dass der konkrete Hilfebedarf nicht von der LV umfasst wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 2013 - L 7 SO 3102/13 - juris Rdnr. 6; vom 27. Juni 2011 - L 7 SO 797/11 ER-B - juris Rdnr. 10).

  • LSG Baden-Württemberg, 13.11.2006 - L 7 SO 2998/06

    Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen beim Anspruch auf Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.06.2015 - L 7 SO 1447/11
    Gegenstand der Vereinbarungen i.S.d. § 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XII sind die vom Leistungserbringer allgemein an Leistungsberechtigte nach dem SGB XII zu erbringenden Sach- und Dienstleistungen auf der Grundlage abstrakt definierter Bedarfslagen, nicht hingegen der individuelle Bedarf eines konkreten Leistungsberechtigten (bspw. Senatsbeschlüsse vom 28. August 2014 - L 7 SO 3531/14 ER-B; vom 27. Juni 2011 - L 7 SO 797/11 ER-B - juris Rdnr. 10; vom 13. November 2006 - L 7 SO 2998/06 ER-B - juris Rdnr. 16; Jaritz/Eicher, a.a.O. Rdnr. 24).

    Maßgebend ist vielmehr der typisierte Bedarf einer bestimmten, abstrakt festlegbaren Gruppe von Hilfeempfängern (z.B. Senatsbeschlüsse vom 28. August 2014, a.a.O.; 27. Juni 2011, a.a.O.; vom 13. November 2006, a.a.O.).

  • BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Bindung des Sozialhilfeträgers an die

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.06.2015 - L 7 SO 1447/11
    Der HV muss den nach § 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer geschlossenen Vereinbarungen entsprechen; er darf insbesondere nicht zu Lasten der Klägerin von den Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 2. Februar 2012 - B 8 SO 5/10 R - juris Rdnr. 15).

    Eine dem WBVG vergleichbare Schutzwirkung ergibt sich jedoch aus § 32 SGB I wegen des Charakters der Verträge nach § 75 ff. SGB XII als Normverträge (BSG, Urteil vom 2. Februar 2012 - B 8 SO 5/10 R - juris Rdnr. 15; Senatsbeschlüsse vom 28. Dezember 2011 - L 7 SO 2237/11 ER-B - juris Rdnr. 11; vom 27. Juni 2011 - L 7 SO 797/11 ER-B - juris Rdnr. 12; Jaritz/Eicher, a.a.O. § 75 Rdnr. 53).

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.06.2015 - L 7 SO 1447/11
    Zwar hat das SG die Beigeladenen als Leistungserbringer in dem Rechtsstreit der Hilfeempfängerin (Klägerin) gegen den Sozialhilfeträger (Beklagter) um die Bewilligung höherer Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII zu Recht notwendig beigeladen (grundlegend BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1 - juris Rdnrn. 13 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des BSG (grundlegend hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1 - juris Rdnrn. 15 ff.; ferner Coseriu, Sozialrecht aktuell 2012, 99; Jaritz, ebenda, S. 105; Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 Rdnrn. 30 ff.; Pattar, Sozialrecht aktuell 2012, 85), der sich der Senat angeschlossen hat (zuletzt etwa Senatsurteile vom 4. Dezember 2014 - L 7 SO 135/11 - vom 26. Juni 2014 - L 7 SO 5839/10 -), ist das Leistungserbringungsrecht im Sozialhilfebereich durch das so genannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer (bei stationären und teilstationären Leistungen der Einrichtungsträger) geprägt.

  • BSG, 26.04.1989 - 7 RAr 20/88

    Berufliche Fortbildung im Selbststudium keine Maßnahme der beruflichen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.06.2015 - L 7 SO 1447/11
    Zwar ist eine Feststellungsklage auf Feststellung einzelner Rechte und Pflichten aus einem Rechtsverhältnis möglich, jedoch ist grundsätzlich eine Feststellungsklage wegen einzelner Elemente, z.B. Rechtsfragen, Vorfragen, Tatfragen, Verwaltungsgepflogenheiten, Eigenschaften von Personen und Sachen, unzulässig (vgl. bspw. BSG, Urteile vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 108/96 - juris Rdnr. 47; vom 26. April 1989 - 7 RAr 20/88 - juris Rdnr. 20; Hintz/Lowe, SGG, 2012, § 55 Rdnr. 5; Keller, a.a.O., Rdnr. 9).
  • VGH Bayern, 24.11.2004 - 12 CE 04.2057

    Rechtmäßigkeit einer gekürzten Zahlung der vereinbarten Pflegevergütung;

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.06.2015 - L 7 SO 1447/11
    Ein Sachverhalt, der mit dem der von den Beigeladenen angeführten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 2004 (12 CE 04.2057 - juris -) vergleichbar ist, liegt nicht vor, weil vorliegend gerade die in den VV vereinbarten Entgelte für die von den Beigeladenen angebotenen Leistungen entsprechend Leistungstyp I.2.1 und I.4.5a erbracht worden sind und der Beklagte insofern nicht einseitig von den Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII abgewichen ist.
  • LSG Baden-Württemberg, 28.08.2014 - L 7 SO 3531/14
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.06.2015 - L 7 SO 1447/11
    Gegenstand der Vereinbarungen i.S.d. § 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XII sind die vom Leistungserbringer allgemein an Leistungsberechtigte nach dem SGB XII zu erbringenden Sach- und Dienstleistungen auf der Grundlage abstrakt definierter Bedarfslagen, nicht hingegen der individuelle Bedarf eines konkreten Leistungsberechtigten (bspw. Senatsbeschlüsse vom 28. August 2014 - L 7 SO 3531/14 ER-B; vom 27. Juni 2011 - L 7 SO 797/11 ER-B - juris Rdnr. 10; vom 13. November 2006 - L 7 SO 2998/06 ER-B - juris Rdnr. 16; Jaritz/Eicher, a.a.O. Rdnr. 24).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2014 - L 7 AL 56/12

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Keine Kostenübernahme für eine

  • BSG, 29.01.2004 - B 4 RA 29/03 R

    Ablehnung einer Zusicherung - Verwaltungsakt - Klagebefugnis - Feststellung eines

  • LSG Baden-Württemberg, 13.07.2006 - L 7 SO 1902/06

    Sozialhilfe - Leistungsvereinbarung nach § 75 Abs 3 SGB 12 - Eingliederungshilfe

  • BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 57/94

    Anhörung bei der Feststellung der Prozeßunfähigkeit eines Verfahrensbeteiligten,

  • BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 22/93

    Eignung eines Behinderten zur Teilnahme an Maßnahmen im Arbeitstrainingsbereich

  • BSG, 02.02.2010 - B 8 SO 20/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung des Heimträgers -

  • BSG, 18.03.2014 - B 8 SF 2/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verweisungsbeschluss - Klage eines

  • LSG Baden-Württemberg, 30.04.2014 - L 7 SO 3423/10

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

  • BGH, 25.05.1993 - VI ZR 272/92

    Erlaß der Schadensersatzforderung durch Regreßverzicht in Teilungsbakommen -

  • OLG Koblenz, 02.05.2002 - 5 U 245/01

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Prozessvergleichs als

  • LSG Sachsen, 03.06.2011 - L 3 AL 86/10
  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kostenübernahme für eine systemische

  • BVerwG, 19.10.2006 - 5 C 26.06

    Eingliederungshilfe in Einrichtungen; Einrichtung, Eingliederungshilfe in -en;

  • LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 7 SO 308/14

    Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - Zuständigkeitsklärung -

  • LSG Baden-Württemberg, 12.12.2013 - L 7 SO 402/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Besuch einer Werkstatt für behinderte

  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

  • LSG Baden-Württemberg, 04.12.2014 - L 7 SO 135/11
  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 - L 7 SO 2685/15

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Grundlegende Voraussetzung für die Übernahme einer Vergütung durch den Sozialhilfeträger ist, dass der Sozialhilfeempfänger dem Leistungserbringer vertraglich überhaupt ein Entgelt schuldet (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 ; BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R - ; BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8 ; BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 4 ; BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 5 Rdnr. 31>; Senatsurteil vom 4. Dezember 2014 - L 7 SO 135/11 - ; Senatsurteil vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - ; ferner schon Senatsbeschlüsse vom 22. September 2005 - L 7 SO 3421/05 ER-B - und vom 9. Dezember 2005 - L 7 SO 4890/05 ER-B - ; Bundesverwaltungsgericht , Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 5 B 50/04 - ).

    Aus diesem Normengefüge ergibt sich überdies, dass der Heimvertrag des Hilfebedürftigen den nach § 75 Abs. 3 SGB XII zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Leistungserbringer geschlossenen Vereinbarungen entsprechen muss (vgl. BSG SozR 4-3500 § 62 Nr. 1 ; Senatsurteil vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - ).

    Jedenfalls ist die Konstruktion einer Vergütungsverpflichtung für die Unterrichtsassistenz in § 17 des Schulvertrags auch wegen eines Verstoßes gegen § 15 Abs. 2 Satz 2 WBVG (vgl. hierzu bereits oben unter aa) unwirksam; eine vergleichbare Schutzwirkung ergibt sich im Übrigen wegen des Charakters der Verträge nach den §§ 75 ff. SGB XII als öffentlich-rechtliche Normverträge auch aus § 32 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (vgl. nochmals BSG SozR 4-3500 § 62 Nr. 1 ; Senatsurteil vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - ).

    Der Wahrnehmung der Gewährleistungsverantwortung durch den Sozialhilfeträger dient insbesondere die durch § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vorgeschriebene Regelung einer Aufnahme- und Betreuungspflicht des Leistungserbringers; mit dem Zwang zur vertraglichen Regelung dieser Pflicht soll verhindert werden, dass schwere und kostenintensive Fälle "ausgesondert" werden (Senatsurteil vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - ; Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 76 Rdnr. 18 ).

    Bei den sozialhilferechtlichen Vereinbarungen über die Leistung, Vergütung und Prüfung nach § 75 Abs. 3 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 a.a.O.) handelt es um einrichtungs- und nicht um personenbezogene Verträge; Gegenstand der Vereinbarungen sind die vom Leistungserbringer allgemein an Leistungsberechtigte nach dem SGB XII zu erbringenden Sach- und Dienstleistungen auf der Grundlage abstrakt definierter Bedarfslagen, nicht hingegen der individuelle Bedarf eines konkreten Leistungsberechtigten (Senatsurteil vom 25. Juni 2015 a.a.O.; ferner Senatsurteil vom 4. Dezember 2014 - L 7 SO 135/11 - , Senatsbeschlüsse vom 13. November 2006 - L 7 SO 2998/06 ER-B - , vom 27. Juni 2011 - L 7 SO 797/11 ER-B - und vom 28. August 2014 - L 7 SO 3531/14 ER-B - ; Jaritz/Eicher, a.a.O., Rdnr. 24).

    Maßgebend ist insoweit der typisierte Bedarf einer bestimmten, abstrakt definierten Gruppe von Hilfebedürftigen; die Inhalte einer Leistungsvereinbarung dürfen mithin nicht so weit ausdifferenziert werden, dass es einer Einzelplatzbeschreibung gleichkommen würde (Senatsurteil vom 25. Juni 2015 a.a.O.; Jaritz/Eicher, a.a.O., Rdnr. 30).

    Weichen die Bedarfe der in einem Leistungstyp zusammengefassten Zielgruppe quantitativ deutlich voneinander ab, können im Wege der Feinsteuerung innerhalb des jeweiligen Leistungstyps Hilfebedarfsgruppen gebildet werden (Senatsurteil vom 25. Juni 2015 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 28. August 2014 a.a.O. ; Jaritz/Eicher, a.a.O., Rdnr. 48); sie bilden dann die Kalkulationsgrundlage für die vertragliche Maßnahmepauschale nach § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB XII (BSG, Urteil vom 2. Januar 2010 - B 8 SO 20/08 R - ).

    Allein der Umstand, dass der konkrete Hilfebedarf eines Leistungsberechtigten den durchschnittlichen oder typisierten Hilfeaufwand in einem Leistungstyp übersteigt, führt jedoch noch nicht dazu, dass dieser nicht von der Leistungsvereinbarung erfasst wird (Senatsurteil vom 25. Juni 2015 a.a.O.; ferner Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2011 - L 7 SO 797/11 ER-B - , vom 22. Oktober 2013 - L 7 SO 3102/13 ER-B - und vom 28. August 2014 a.a.O. - ).

    Bei einer sehr undifferenzierten Leistungstypbeschreibung läuft der Leistungserbringer allerdings Gefahr, auch Leistungsberechtigte mit hohem Betreuungsbedarf (sog. "Systemsprenger") aufnehmen zu müssen, ohne dass hierfür eine entsprechende Vergütung gewährt wird (Senatsurteil vom 25. Juni 2015 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 28. August 2014 a.a.O. ; Jaritz/Eicher, a.a.O., § 76 Rdnr. 49).

    Vielmehr hat er die Pflicht, auf den Abschluss einer Vereinbarung oder die Ergänzung einer bestehenden Vereinbarung mit dem Sozialhilfeträger hinzuwirken, sofern die bisherige Höhe der Vergütung in Anbetracht des hohen Betreuungsaufwands für einen Teil des betreuten Personenkreises trotz der bei Berechnung der Maßnahmepauschale gebotenen Mischkalkulation nicht ausreichen sollte (Senatsurteil vom 25. Juni 2015 a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2011 a.a.O. , vom 28. Dezember 2011 a.a.O. und vom 28. August 2014 a.a.O. ; ferner schon Senatsbeschlüsse vom 22. September 2005 - L 7 SO 3421/05 ER-B - und vom 9. Dezember 2005 - L 7 SO 4890/05 ER-B - ).

    Dies führt indessen - wie oben unter aa) bereits dargelegt - nicht dazu, dass der Kläger nicht von der Leistungsvereinbarung erfasst wird (vgl. nochmals Senatsurteil vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - ; Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2011 a.a.O. , vom 22. Oktober 2013 - L 7 SO 3102/13 ER-B - und vom 28. August 2014 - L 7 SO 3531/14 ER-B - ; ferner BSG SozR 4-3500 § 74 Nr. 4 ).

  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 - L 7 SO 3516/14

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Wohngemeinschaft - Leistungserbringung in

    Klagen auf Feststellung solcher einzelner Elemente sind grundsätzlich unzulässig (siehe nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 12. Aufl. 2017, § 55 Rdnr. 9 m.w.N. sowie Urteil des Senats vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - juris Rdnr. 91 m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.04.2017 - L 7 SO 2669/15

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Erstattungsanspruch des

    Nach der Rechtsprechung des BSG (grundlegend hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1 - juris Rdnrn. 15 ff.; ferner Coseriu, Sozialrecht aktuell 2012, 99; Jaritz, ebenda, S. 105; Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 Rdnrn. 30 ff.; Pattar, Sozialrecht aktuell 2012, 85), der sich der Senat angeschlossen hat (zuletzt etwa Senatsurteile vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - juris Rdnrn. 66 ff.; vom 4. Dezember 2014 - L 7 SO 135/11 - juris Rdnr. 37; vom 26. Juni 2014 - L 7 SO 5839/10 - n.v.), ist das Leistungserbringungsrecht im Sozialhilfebereich durch das so genannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer (bei stationären und teilstationären Leistungen der Einrichtungsträger, bei ambulanten Leistungen der Dienst ; vgl. dazu BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 8 SO 23/13 R - juris Rdnr. 14) geprägt.
  • LSG Baden-Württemberg, 13.09.2018 - L 7 SO 3470/15

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Erstattungsanspruch des

    bb) Das Leistungserbringungsrecht im Sozialhilferecht hat nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (grundlegend BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 ), der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat (vgl. nur Senatsurteile vom 4. Dezember 2014 - L 7 SO 135/11 - , vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - und vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - ), in der hier streitbefangenen Zeit durch das so genannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer (bei stationären und teilstationären Leistungen der Einrichtungsträger) seine Prägung erfahren; dieses entsteht, wenn der Sozialhilfeträger die Hilfeleistungen an bedürftige Hilfeempfänger nicht durch eigene Einrichtungen oder Dienste im zweiseitigen Rechtsverhältnis erbringt, sondern durch Einrichtungen oder Dienste anderer Träger erbringen lässt.

    Grundlegende Voraussetzung für die Übernahme einer Vergütung durch den Sozialhilfeträger ist sonach, dass der Sozialhilfeempfänger dem Leistungserbringer vertraglich überhaupt ein Entgelt schuldet (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 ; BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R - ; BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8 ; BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 4 ; BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 5 Rdnr. 31>; Senatsurteile vom 4. Dezember 2014 - L 7 SO 135/11 - , vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - und vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 2685/15 - ).

  • LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 7 SO 1680/15

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Arbeitsleben - Besuch des

    Nach der Rechtsprechung des BSG (grundlegend hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1 - juris Rdnrn. 15 ff.; ferner Coseriu, Sozialrecht aktuell 2012, 99; Jaritz, ebenda, S. 105; Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 Rdnrn. 30 ff.; Pattar, Sozialrecht aktuell 2012, 85), der sich der Senat angeschlossen hat (zuletzt etwa Senatsurteile vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - juris Rdnrn. 66 ff.; vom 4. Dezember 2014 - L 7 SO 135/11 - juris Rdnr. 37; vom 26. Juni 2014 - L 7 SO 5839/10 - n.v.), ist das Leistungserbringungsrecht im Sozialhilfebereich durch das so genannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer (bei stationären und teilstationären Leistungen der Einrichtungsträger, bei ambulanten Leistungen der Dienst ; vgl. dazu BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 8 SO 23/13 R - juris Rdnr. 14) geprägt.

    Auch der Umstand, dass die Beigeladene ihre Forderung bei dem Kläger bisher nicht beigetrieben hat, spricht nicht gegen das Bestehen der Forderung (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - juris Rdnr. 72 zu einem Verzicht).

  • LSG Baden-Württemberg, 28.05.2020 - L 7 SO 1149/18
    Auch der Umstand, dass der konkrete Hilfebedarf des Klägers wegen der Schwere seiner körperlichen Behinderung den typisierten Hilfeaufwand in dem Leistungstyp I.4.2 deutlich übersteigt, rechtfertigt keine andere Beurteilung (vgl. Senatsurteile vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 2685/15 - juris Rdnrn. 47 ff. und vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - juris Rdnr. 78; Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 2013 - L 7 SO 3102/13 ER-B - juris Rdnr. 6 und vom 28. August 2014 - L 7 SO 3531/14 ER-B - juris Rdnr. 12; ferner BSG, Urteil vom 25. September 2014 - B 8 SO 8/13 R - SozR 4-3500 § 75 Nr. 4 - juris Rdnr. 22) und führt auch nicht dazu, dass der Kläger nicht von der Leistungsvereinbarung erfasst wird.

    Weichen die Bedarfe der in einem Leistungstyp zusammengefassten Zielgruppe quantitativ deutlich voneinander ab, können im Wege der Feinsteuerung innerhalb des jeweiligen Leistungstyps Hilfebedarfsgruppen gebildet werden (Senatsurteil vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - juris Rdnr. 87; Senatsbeschluss vom 28. August 2014 - L 7 SO 3531/14 ER-B - juris Rdnr.11; Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014 (Stand 28. März 2017), § 75 Rdnr. 48); sie bilden dann die Kalkulationsgrundlage für die vertragliche Maßnahmepauschale nach § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB XII (BSG, Urteil vom 2. Januar 2010 - B 8 SO 20/08 R - juris Rdnr. 14).

    Allein der Umstand, dass der konkrete Hilfebedarf eines Leistungsberechtigten den durchschnittlichen oder typisierten Hilfeaufwand in einem Leistungstyp übersteigt, führt jedoch noch nicht dazu, dass dieser nicht von der Leistungsvereinbarung erfasst wird (Senatsurteil vom 25. Juni 2015 a.a.O.; ferner Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2011 - L 7 SO 797/11 ER-B - juris Rdnr. 14, vom 22. Oktober 2013 - L 7 SO 3102/13 ER-B - juris Rdnr. 6 und vom 28. August 2014 - L 7 SO 3531/14 ER-B - juris Rdnr. 12).

    Bei einer sehr undifferenzierten Leistungstypbeschreibung läuft der Leistungserbringer allerdings Gefahr, auch Leistungsberechtigte mit hohem Betreuungsbedarf (sog. "Systemsprenger") aufnehmen zu müssen, ohne dass hierfür eine entsprechende Vergütung gewährt wird (Senatsurteil vom 25. Juni 2015 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 28. August 2014 a.a.O. juris Rdnr. 12; Jaritz/Eicher, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014 (Stand 6. Februar 2017), § 76 Rdnr. 49).

    Vielmehr hat er die Pflicht, auf den Abschluss einer Vereinbarung oder die Ergänzung einer bestehenden Vereinbarung mit dem Sozialhilfeträger hinzuwirken, sofern die bisherige Höhe der Vergütung in Anbetracht des hohen Betreuungsaufwands für einen Teil des betreuten Personenkreises trotz der bei Berechnung der Maßnahmepauschale gebotenen Mischkalkulation nicht ausreichen sollte (Senatsurteile vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 2685/15 - juris Rdnr. 44 und vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - juris Rdnr. 87; ferner schon Senatsbeschlüsse vom 22. September 2005 - L 7 SO 3421/05 ER-B - juris Rdnr. 32 und vom 9. Dezember 2005 - L 7 SO 4890/05 ER-B - juris Rdnr. 24).

  • LSG Baden-Württemberg, 31.01.2019 - L 7 SO 4315/18
    Zu beachten ist, dass der Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme nur auf eine von dem Leistungsberechtigten (hier: der Antragsteller) gegenüber dem Leistungserbringer aus einem zivilrechtlichen Vertrag geschuldeten Vergütung gerichtet ist und voraussetzt, dass der Leistungsberechtigte dem Leistungserbringer überhaupt ein Entgelt schuldet (st. Rspr.; vgl. nur das den Beteiligten zur Kenntnis gebrachte Senatsurteil vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - (juris Rdnrn. 66 ff.) (bestätigt durch Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6. Dezember 2018 - B 8 SO 9/18 R -, bislang vorliegend im Terminbericht Nr. 54/18); ferner Senatsurteil vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 2685/15 - (juris Rdnrn. 50); Senatsbeschluss vom 27. Juni 2011 - L 7 SO 797/11 ER-B - (juris Rdnr. 11) (jeweils m.w.N. aus der Rspr. des BSG)).

    Denn das privatrechtliche Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen wird durch das zwischen ihr (dem Leistungserbringer) und dem Sozialhilfeträger bestehende Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlich überlagert; dies bedeutet, dass der Heimvertrag, und zwar nach seinem Inhalt im Allgemeinen und für den Vergütungsanspruch des Leistungserbringers im Besonderen, den nach § 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer geschlossenen Vereinbarungen entsprechen muss und nicht zu Lasten der Leistungsberechtigten von den betreffenden Vereinbarungen abweichen darf (Senatsurteil vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - (juris Rdnr. 76); ferner schon Senatsbeschluss vom 18. November 2005 - L 7 SO 4187/05 ER-B - (juris Rdnr. 19) (beide m.w.N.)).

    Wenn der Antragsteller - wie geltend gemacht - einen im Vergleich zum Durchschnitt der übrigen Bewohner im Leistungstyp I.2.2 höheren Betreuungsbedarf haben sollte, führt dies allein nicht dazu, dass er nicht von der Leistungsvereinbarung erfasst wird (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - (juris Rdnr. 78); Senatsurteil vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 2685/15 - (juris Rdnr. 48)).

    f) Auf Grund der oben dargestellten Vertragsgebundenheit der Beigeladenen, die auch den eingliederungshilferechtlichen Unterstützungsbedarf des Antragstellers umfasst, scheidet eine Leistungserbringung auf der Grundlage des § 75 Abs. 4 SGB XII von vornherein aus (vgl. hierzu Senatsurteile vom 30. April 2014 - L 7 SO 3423/10 - (juris Rdnr. 37), vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - (juris Rdnr. 88) und vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 2685/15 - (juris Rdnr. 50); ferner schon Senatsbeschluss vom 18. November 2005 - L 7 SO 4187/05 ER-B - (juris Rdnr. 27)).

  • LSG Baden-Württemberg, 29.11.2022 - L 11 KR 1253/22

    Anspruch eines Notfallsanitäters auf Versorgung mit einem aufzahlungspflichtigen

    Die für das Rechtsmittel der Berufung eines Beigeladenen erforderliche materielle Beschwer liegt vor, wenn er geltend machen kann, dass er aufgrund der Bindungswirkung des angefochtenen Urteils bzw Gerichtsbescheids (§§ 141 Abs. 1 Nr. 1, 105 Abs. 3 SGG) unmittelbar in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt ist (vgl LSG Baden-Württemberg 27.04.2021, L 11 KR 2082/19, juris, Rn 31; LSG Baden-Württemberg 25.06.2015, L 7 SO 1447/11, juris, Rn 60; Schmidt in Meyer-Ladewig ua, SGG, 13. Auflage 2020, § 75 Rn 19; Keller, ebenda, Vor § 143 Rn 4a, 8; Sommer in BeckOGK-SGG, Stand 01.08.2022, § 143 Rn 27; Straßfeld, ebenda, § 75 Rn 292, 298).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.11.2020 - L 8 SO 123/20
    Das vom Antragsgegner angeführte Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.6.2015 (- L 7 SO 1447/11 -) führt zu keinem anderen Schluss.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2022 - L 9 SO 427/21

    Kostenübernahme für eine Petö-Therapie als Leistung zur sozialen Teilhabe nach

    Zwar ist Voraussetzung für die Übernahme einer Vergütung durch den Sozialhilfeträger im Wege des Schuldbeitritts, dass der Sozialhilfeempfänger dem Leistungserbringer vertraglich überhaupt ein Entgelt schuldet (BSG Urteil vom 02.02.2010 - B 8 SO 20/08 R; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 25.06.2015 - L 7 SO 1447/11 mwN).
  • LSG Sachsen, 06.12.2017 - L 8 SO 130/15

    Übernahme von Kosten häuslicher Krankenpflege zur Gabe von Augentropfen in einer

  • LSG Baden-Württemberg, 19.04.2018 - L 7 SO 750/18
  • SG Ulm, 15.06.2023 - S 13 SO 2090/21

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Erbringung rein

  • LSG Sachsen, 13.07.2022 - L 1 KR 228/18
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2015 - L 9 SO 335/15

    Unzulässigkeit der Beschwerde des notwendig beigeladenen Leistungserbringers im

  • LSG Baden-Württemberg, 14.09.2022 - L 4 BA 1210/20
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.11.2017 - L 8 SO 231/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.11.2015 - L 8 SO 294/12
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht