Rechtsprechung
LSG Baden-Württemberg, 17.11.2022 - L 7 SO 1522/22 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Sozialhilfe
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 41 Abs 1 SGB 12, § 41 Abs 3 SGB 12, § 42 Nr 4 Buchst a SGB 12, § 42a Abs 1 SGB 12 vom 22.12.2016, § 35 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 21.12.2015
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Unterkunft und Heizung - Renovierungskosten für die Beseitigung selbst verursachter Schäden - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB XII § 35 Abs. 1 S. 1
Allgemein notwendig ist nur der Unterkunftsbedarf, der dem Hilfebedürftigen bei ordnungsgemäßer Wohnnutzung entsteht. Die durch einen unsachgemäßen, vertragswidrigen Umgang mit der Mietsache entstandenen Schäden bzw. die zu ihrer Beseitigung gegebenenfalls entstehenden ... - rechtsportal.de
SGB XII § 35 Abs. 1 S. 1
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Keine Übernahme der Kosten für eine Zimmerdeckenreparatur bei eigener unrechtmäßiger Verursachung
Kurzfassungen/Presse (3)
- lawblog.de (Kurzinformation)
Löcher in der Zimmerdecke
- lto.de (Kurzinformation)
Nachbarschaftslärm: Schäden für Schläge an die Decke muss man selber zahlen
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Stuttgart, 13.05.2022 - S 11 SO 612/22
- LSG Baden-Württemberg, 17.11.2022 - L 7 SO 1522/22
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 8/09 R
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Staffelmietvereinbarung - …
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.11.2022 - L 7 SO 1522/22
Ist bislang keine Zahlung erfolgt, ist ausreichend, dass Hilfebedürftige einer entsprechenden Forderung ernsthaft ausgesetzt ist (…vgl. Löcken a.a.O. Rdnr. 45; BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 8/09 R -, BSGE 104, 179-185, SozR 4-4200 § 22 Nr. 24, Rdnr. 16). - BSG, 14.04.2011 - B 8 SO 19/09 R
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - mietvertraglich …
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.11.2022 - L 7 SO 1522/22
Begrifflich können hierunter auch Aufwendungen für Sach- oder Dienstleistungen fallen, die zwar ihrer Art nach nicht dem Grundbedürfnis "Wohnen" dienen, aber mit den vertraglichen Vereinbarungen betreffend der Unterkunft derart verknüpft sind, dass die Unterkunft ohne diese Aufwendungen nicht erlangt oder erhalten werden kann, wenn sie nicht zur Disposition des Leistungsberechtigten stehen und in diesem Sinne einen unausweichlichen Kostenfaktor der Wohnung darstellen (BSG, Urteil vom 14. April 2011 - B 8 SO 19/09 R -, SozR 4-3500 § 29 Nr. 2, juris Rdnr. 15). - BVerwG, 03.06.1996 - 5 B 24.96
Sozialhilferecht: Kosten für über Schönheitsreparaturen hinausgehende Reparaturen …
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.11.2022 - L 7 SO 1522/22
Soweit sich ein Hilfeempfänger durch vertragswidriges Verhalten dem Vermieter gegenüber ersatzpflichtig macht, liegt die Durchsetzbarkeit von Ersatzansprüchen im Risikobereich des Vermieters; solche Schulden sind kein sozialhilferechtlicher Bedarf (BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 1996 - 5 B 24/96 -, juris Rdnr. 4).