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   LSG Baden-Württemberg, 09.06.2016 - L 7 SO 1741/12   

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LSG Baden-Württemberg, 09.06.2016 - L 7 SO 1741/12 (https://dejure.org/2016,36975)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.06.2016 - L 7 SO 1741/12 (https://dejure.org/2016,36975)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. Juni 2016 - L 7 SO 1741/12 (https://dejure.org/2016,36975)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (27)

  • BSG, 05.06.2014 - B 4 AS 32/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.06.2016 - L 7 SO 1741/12
    Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur geänderten Rechtslage nach dem Fortentwicklungsgesetz (vgl. etwa BSGE 116, 112 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 36; BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 - B 14 AS 35/13 R - (juris)), der sich der Senat anschließt, müssen für das Eingreifen eines Leistungsausschlusses nach der genannten Bestimmung drei Voraussetzungen vorliegen: In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob es sich, ausgehend vom sozialhilferechtlichen Begriffsverständnis des § 13 Abs. 2 SGB XII, um eine Leistungserbringung in einer Einrichtung handelt.

    Eine Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 2 SGB XII ist ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen größeren wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist (BSGE 116, 112 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 36 (jeweils Rdnr. 25) unter Verweis auf BVerwGE 95, 149, 152 und BSGE 106, 264 = SozR 4-3500 § 19 Nr. 2 (jeweils Rdnr. 13); ferner BSG SozR 4-5910 § 97 Nr. 1 (Rdnr. 14); BSG SozR 4-3500 § 106 Nr. 1 (Rdnr. 19)).

    Von einer stationären Leistungserbringung ist auszugehen, wenn der Leistungsempfänger nach formeller Aufnahme in der Institution lebt und daher die Unterbringung Teil der Leistungserbringung ist (BSGE 116, 112 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 36 (jeweils Rdnr. 26)).

  • BSG, 17.12.2014 - B 8 SO 19/13 R

    Sozialhilfe - stationäre Unterbringung - örtliche Zuständigkeit - letzter

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.06.2016 - L 7 SO 1741/12
    Für das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthalts sind die mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung (Prognoseentscheidung) festzustellen (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 19/13 R - (juris Rdnr. 15); BSG SozR 4-3500 § 109 Nr. 1 (Rdnr. 13)).

    Die Sonderregelung des § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII wäre hier in jedem Fall nicht einschlägig gewesen; die Bestimmung greift nur ein, wenn im Tatsächlichen Unklarheiten über den gewöhnlichen Aufenthalt bestehen oder zwischen zwei Leistungsträgern unterschiedliche Rechtsansichten darüber bestehen, wo der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Hilfebedürftigen liegt (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 19/13 R - (juris Rdnr. 13); BSG SozR 4-3500 § 109 Nr. 1 (Rdnr. 12)).

  • BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - kein Anspruchsübergang auf ambulanten

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.06.2016 - L 7 SO 1741/12
    Eine Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 2 SGB XII ist ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen größeren wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist (BSGE 116, 112 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 36 (jeweils Rdnr. 25) unter Verweis auf BVerwGE 95, 149, 152 und BSGE 106, 264 = SozR 4-3500 § 19 Nr. 2 (jeweils Rdnr. 13); ferner BSG SozR 4-5910 § 97 Nr. 1 (Rdnr. 14); BSG SozR 4-3500 § 106 Nr. 1 (Rdnr. 19)).

    bb) Da es sich beim Haus H. um eine Einrichtung im Sinne des § 13 SGB XII gehandelt hat, in welchem der Kläger - wie schon in der Fachklinik E. - stationär aufgenommen war (vgl. nochmals BSGE 106, 264 = SozR 4-3500 § 19 Nr. 2 (jeweils Rdnr. 13); BSG SozR 4-5910 § 97 Nr. 1 Rdnr. 14; BSG SozR 4-3500 § 106 Nr. 1 (Rdnr. 19) sowie die vorstehenden Ausführungen unter aa), hatte der Kläger in der streitbefangenen Zeit zur Existenzsicherung Anspruch auf Leistungen des weiteren notwendigen Lebensunterhalts in Einrichtungen (bis 31. Dezember 2010: § 35 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB XII a.F. ; ab 1. Januar 2011: § 27b Sätze 1 und 2 SGB XII in der Fassung des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (i.F.: n.F.)).

  • BSG, 08.08.1990 - 11 RAr 79/88

    Arbeitslosenhilfe - Rechtskraft

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.06.2016 - L 7 SO 1741/12
    Ohnehin steht die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X der Zulässigkeit eines Leistungsantrags nicht entgegen, wenn mit der Klage - wie hier - lediglich ein Grundurteil (§ 130 SGG) erstrebt wird und jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass noch Restleistungsansprüche verbleiben (vgl. nochmals BSG SozR 4200 § 7 Nr. 43 (a.a.O.) unter Verweis auf BSG SozR 3-1300 § 104 Nr. 3 S. 4 f.; BSGE 73, 83, 84 f. = SozR 3-4100 § 58 Nr. 5; BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 30 (Rdnr. 12)).

    Da der Kläger vorliegend lediglich ein Grundurteil (§ 130 Abs. 1 SGG) erstrebt, hat die Frage einer etwaigen Anrechnung der ihm vom Beklagten (vgl. Ausführungsbescheid vom 13. Dezember 2010) bereits darlehensweise gewährten Leistungen im Zeitraum vom 29. November 2010 bis 4. Januar 2011 dem Betragsverfahren vorzubehalten bleiben (vgl. hierzu nochmals BSG SozR 3-1300 § 104 Nr. 3; ferner BSG SozR 4-2500 § 44 Nr. 1 (Rdnr. 5); BSG, Urteil vom 12. März 2013 - B 1 KR 7/12 R - (juris Rdnr. 12)).

  • BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 14/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Anspruch Erwerbsfähiger bzw -tätiger auf

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.06.2016 - L 7 SO 1741/12
    Ihrem Sinn und Zweck nach gibt die Vorschrift den Gerichten aus prozessökonomischen Gründen nur die Befugnis, anstelle des nicht passiv legitimierten (nicht zuständigen) verklagten den in Wahrheit leistungspflichtigen Träger nach Beiladung zu verurteilen, um einen neuen Rechtsstreit und die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu vermeiden (BSGE 49, 143, 145 f. = SozR 5090 § 6 Nr. 4; BSGE 106, 268 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 5 (jeweils Rdnr. 12)).

    Zu beachten ist, dass die Verurteilung eines beigeladenen Trägers nach § 75 Abs. 5 SGG nur subsidiär gegenüber einer Verurteilung des Beklagten erfolgen kann; sie kommt mithin nur in Betracht, wenn die vorrangig zu prüfende Klage gegen den Beklagten keinen Erfolg hat (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BSG SozR 4-1300 § 88 Nr. 2 (Rdnr. 16); BSGE 106, 268 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 5 (jeweils Rdnr. 19); BSGE 114, 292 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 3 (jeweils Rdnr. 12)).

  • BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R

    Krankenversicherung - Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung (hier: technisch

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.06.2016 - L 7 SO 1741/12
    Ohnehin hatte die Agentur für Arbeit H. den vom Kläger am 30. September 2010 gestellten Weiterbewilligungsantrag noch am selben Tag abgelehnt, sodass die Bestandskraft (§ 77 SGG) des Bescheids vom 30. September 2010 eine Verurteilung nach § 75 Abs. 5 SGG gehindert hätte (vgl. BSG SozR 1500 § 75 Nr. 38; BSGE 113, 40 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 19 (jeweils Rdnrn. 12, 55 ff.)); die für einen Überprüfungsantrag maßgebliche, die Bestimmung des § 44 Abs. 4 SGB X modifizierende Jahresfrist des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II (vgl. ferner § 116a SGB XII, beide mit Wirkung vom 1. April 2011 eingeführt mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453)) war im Übrigen zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung hinsichtlich der für das Jahr 2010 begehrten Leistungen bereits abgelaufen gewesen.

    Deshalb kommt es vorliegend nicht mehr entscheidend darauf an, dass eine Verurteilung der Beigeladenen zu 2 auch deswegen ausgeschlossen war, weil deren leistungsablehnender Bescheid vom 28. April 2010 in Bestandkraft (§ 77 SGG) erwachsen ist (vgl. nochmals BSG SozR 1500 § 75 Nr. 38; BSGE 113, 40 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 19 (jeweils Rdnrn. 12, 55 ff.)).

  • BSG, 13.08.1981 - 11 RA 56/80

    Revision - Beiladung - Anspruch auf einen Zugunsten- oder Rücknahmebescheid -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.06.2016 - L 7 SO 1741/12
    Ohnehin hatte die Agentur für Arbeit H. den vom Kläger am 30. September 2010 gestellten Weiterbewilligungsantrag noch am selben Tag abgelehnt, sodass die Bestandskraft (§ 77 SGG) des Bescheids vom 30. September 2010 eine Verurteilung nach § 75 Abs. 5 SGG gehindert hätte (vgl. BSG SozR 1500 § 75 Nr. 38; BSGE 113, 40 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 19 (jeweils Rdnrn. 12, 55 ff.)); die für einen Überprüfungsantrag maßgebliche, die Bestimmung des § 44 Abs. 4 SGB X modifizierende Jahresfrist des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II (vgl. ferner § 116a SGB XII, beide mit Wirkung vom 1. April 2011 eingeführt mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453)) war im Übrigen zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung hinsichtlich der für das Jahr 2010 begehrten Leistungen bereits abgelaufen gewesen.

    Deshalb kommt es vorliegend nicht mehr entscheidend darauf an, dass eine Verurteilung der Beigeladenen zu 2 auch deswegen ausgeschlossen war, weil deren leistungsablehnender Bescheid vom 28. April 2010 in Bestandkraft (§ 77 SGG) erwachsen ist (vgl. nochmals BSG SozR 1500 § 75 Nr. 38; BSGE 113, 40 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 19 (jeweils Rdnrn. 12, 55 ff.)).

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 17/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung - weiterer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.06.2016 - L 7 SO 1741/12
    Rehabilitationsträger sind die Träger der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohnedies nicht (vgl. § 6 i.V.m. § 5 SGB IX), sodass an dieser Stelle nicht weiter darauf einzugehen ist, dass die hier mit Bezug auf den Beklagten streitigen Leistungen des weiteren notwendigen Lebensunterhalts in Einrichtungen keine Leistungen zur Teilhabe sind (vgl. hierzu auch BSGE 114, 147 = SozR 4-3500 § 92a Nr. 1 (jeweils Rdnr. 32); so im Ergebnis auch BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 42).

    Dies ist hier indessen nicht der Fall, weil das gegen den Beklagten erhobene Leistungsbegehren, das auf Hilfe zum Lebensunterhalt und nicht auf einen Rehabilitationsbedarf gerichtet ist (vgl. nochmals BSGE 114, 147 = SozR 4-3500 § 92a Nr. 1 (jeweils Rdnr. 32)), in keiner Wechselwirkung mit Ansprüchen auf Rehabilitationsleistungen gegen die Beigeladene zu 2 steht.

  • BSG, 02.12.2014 - B 14 AS 35/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Geltendmachung von Leistungen für Unterkunft und

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.06.2016 - L 7 SO 1741/12
    Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur geänderten Rechtslage nach dem Fortentwicklungsgesetz (vgl. etwa BSGE 116, 112 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 36; BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 - B 14 AS 35/13 R - (juris)), der sich der Senat anschließt, müssen für das Eingreifen eines Leistungsausschlusses nach der genannten Bestimmung drei Voraussetzungen vorliegen: In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob es sich, ausgehend vom sozialhilferechtlichen Begriffsverständnis des § 13 Abs. 2 SGB XII, um eine Leistungserbringung in einer Einrichtung handelt.
  • BSG, 19.05.1982 - 11 RA 37/81

    Psychotherapie als Sachleistung der Krankenversicherung - Kostenerstattung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.06.2016 - L 7 SO 1741/12
    Denn die anderweitige Rechtshängigkeit einer Klage gegen einen Leistungsträger stellt kein Hindernis für eine Verurteilung nach § 75 Abs. 5 SGG dar (vgl. BSG SozR 2200 § 1239 Nr. 2 S. 9; BSG SozR 4-4200 § 26 Nr. 4 (Rdnr. 13)).
  • BVerwG, 13.03.2001 - 5 B 83.00

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Nachrangigkeit

  • BSG, 30.03.2004 - B 1 KR 30/02 R

    Krankenversicherung - 58-jähriger Arbeitsloser - Anspruch auf Krankengeld auch

  • BSG, 12.03.2013 - B 1 KR 7/12 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsschutzbedürfnis bei Erfüllungseinwand -

  • BSG, 23.04.1992 - 13 RJ 25/91

    Rehabilitation Suchtkranker psycho-therapeutische Betreuung als medizinische

  • BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 24.92

    Sozialhilfe - Stationäre Hilfe - Einrichtung - Außenstelle - Selbstständiges

  • BSG, 23.04.1992 - 13 RJ 27/91

    Kostenerstattung durch Rentenversicherungsträger für Unterbringung in

  • LSG Rheinland-Pfalz, 19.10.2006 - L 5 KR 50/06

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Leistungen zur Teilhabe -

  • BSG, 17.02.2009 - B 2 U 38/06 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit - gesetzlicher

  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 16/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei längerer stationärer

  • BSG, 09.09.1993 - 7/9b RAr 28/92

    Berufliche Rehabilitation - Werkstatt für Behinderte - Förderungshöchstdauer -

  • BSG, 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R

    Asylbewerberleistung - Kostenerstattung für eine stationäre Krankenhausbehandlung

  • BSG, 15.11.1979 - 11 RA 9/79

    Rentenversicherungsträger und Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation

  • LSG Bayern, 18.05.2006 - L 11 AS 117/05

    Ansprüche nach dem BSHG nach dem Außerkrafttreten, Beteiligtenfähigkeit eines

  • BSG, 24.02.2016 - B 8 SO 18/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - Antrag auf Erteilung einer

  • SG Wiesbaden, 15.01.2008 - S 16 AS 690/07

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Berechtigter - Leistungsausschluss für

  • BSG, 08.05.2007 - B 2 U 3/06 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsmittel - Beschwer - formelle Beschwer -

  • BSG, 02.06.2004 - B 7 AL 38/03 R

    Berufsausbildungsbeihilfeanspruch - auswärtige Unterbringung eines Minderjährigen

  • SG Dortmund, 29.11.2016 - S 32 AS 4478/16

    Anspruch eines Sozialhilfeempfängers auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung

    Ihrem Sinn und Zweck nach gibt die Vorschrift den Gerichten aus prozessökonomischen Gründen (nur) die Befugnis, anstelle des nicht passiv legitimierten (nicht zuständigen) verklagten den in Wahrheit leistungspflichtigen Träger nach Beiladung zu verurteilen, um einen neuen Rechtsstreit und die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu vermeiden (vgl. z. B. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.06.2016 - L 7 SO 1741/12 - juris (Rn. 31) m. w. N.; BSG, Urteil vom 15.11.1979 - 11 RA 9/79 - BSGE 49, 143 = juris (Rn. 12); BSG, Urteil vom 13.07.2010 - B 8 SO 14/09 R - BSGE 106, 268 = juris (Rn. 12); vgl. zum Sinn und Zweck auch Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 6. Auflage 2012, Rn. 135).

    Deshalb könne eine schon anderweitige Rechtshängigkeit der Verurteilung des Beigeladenen nicht entgegenstehen; die anderweitige Rechtshängigkeit werde dann mit der Verurteilung gegenstandslos (vgl. grundlegend BSG, Urteil vom 19.05.1982 - 11 RA 37/81 - juris (Rn. 38); vgl. ferner BSG, Urteil vom 24.05.1984 - 7 RAr 15/82 - BSGE 57, 1 = juris (Rn. 20); BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 3/11 R - juris (Rn. 13); BSG, Urteil vom 27.08.2011 - B 4 AS 1/10 R - juris (Rn. 15); LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.06.2016 - L 7 SO 1741/12 - juris (Rn. 35) m. w. N.; LSG NRW, Beschluss vom 26.02.2013 - L 9 SO 437/12 B - juris (Rn. 5); so wohl auch Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 75 Rn. 12 und Rn. 18b).

  • LSG Baden-Württemberg, 27.04.2017 - L 7 SO 3173/14
    bb) Die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers des Herkunftsorts - hier also der Beklagte - ist indessen nicht nur für die eigentlichen stationären Einrichtungsleistungen (vgl. hierzu BSG SozR 4-5910 § 97 Nr. 1 (Rdnr. 16); Senatsurteil vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 1741/12 (juris Rdnr. 51)) gegeben, sondern auch für solche Kosten, die konzeptionell mit der stationären Maßnahme verknüpft sind bzw. als Maßnahme in engem Zusammenhang mit der stationären Leistung stehen, ohne jedoch in der stationären Einrichtung selbst anzufallen (vgl. BSG SozR 4-5910 § 97 Nr. 1 (Rdnr. 20); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. Dezember 2004 - 5 C 25/04 - (juris Rdnr. 12); BVerwGE 127, 74 (juris Rdnr. 10)).

    Seine sachliche Zuständigkeit erstreckte sich aber auch auf die Besuchsbeihilfen nach § 54 Abs. 2 SGB XII. Dies ergibt sich aus der Regelung in § 97 Abs. 4 SGB XII, die - nach dem Grundsatz der "Hilfe aus einer Hand" (Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 67 (zu § 92)) - der Vermeidung von Zuständigkeiten zweier Leistungsträger dient (vgl. BSG SozR 4-3500 § 106 Nr. 1 (Rdnr. 26); Senatsurteil vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 1741/12 - (juris Rdnr. 51)).

  • LSG Baden-Württemberg, 15.03.2017 - L 7 AY 5085/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verurteilung nach Beiladung iS von § 75 Abs 5 SGG

    Der streitige Anspruch gegen den Beklagten bzw. Beigeladenen muss also in Wechselwirkung stehen (Ausschließlichkeitsverhältnis; Urteil des Senats vom 20. Oktober 2016 - L 7 SO 2156/13 - juris Rdnr. 27; Urteil des Senats vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 1741/12 - juris Rdnr. 31; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - L 15 SO 293/16 B ER - juris Rn. 8).
  • SG Altenburg, 20.03.2023 - S 42 AS 876/19

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss wegen stationärer

    Sein Begehren beschränkt sich auf die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Da nach der gesetzlichen Konzeption die stationären Maßnahmenleistungen und die Deckung des notwendigen Lebensunterhalts nicht zwingend als eine einheitliche Leistung gelten, ist es nicht ausgeschlossen, dass es mit Blick auf die betreffenden Leistungen zu einer (ggf. unerwünschten) örtlichen Zuständigkeit von zwei verschiedenen Sozialhilfeträgern kommen kann (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 1741/12).

    Jedenfalls für die Zeit bis einschließlich April 2019 wurden damit stationäre Leistungen im Sinne des § 98 Abs. 2 SGB XII nicht erbracht (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 1741/12 bei abweichenden Kostenträgerschaft durch den Rentenversicherungsträger).

  • LSG Baden-Württemberg, 08.11.2016 - L 9 AS 1634/16
    Die in Frage kommenden Ansprüche müssen in einer Wechselbeziehung derart stehen, dass bei Unzuständigkeit des einen Leistungsträgers der andere die Leistung zu erbringen hat; inhaltlich müssen sich die Leistungen zwar nicht decken, doch müssen Anspruchsgrund und Rechtsfolgen im Kern übereinstimmen, weil der in § 75 Abs. 5 SGG verwirklichte Grundsatz der Prozessökonomie einen Verzicht auf das ansonsten zwingend vorgeschriebene Verwaltungsverfahren nur zu rechtfertigen vermag, wenn im Prozess im Wesentlichen über dieselben Tat- und Rechtsfragen wie im Ausgangsverfahren gegen den Beklagten zu entscheiden ist (wie hier: Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 09.06.2016, L 7 SO 1741/12, juris, BSG SozR 4-2700, § 136 Nr. 3).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.2018 - L 8 AS 79/18

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss wegen Unterbringung in

    Der vorliegende Fall sei nicht mit dem vom Landessozialgericht Baden-Württemberg entschiedenen (vergleiche Urteil vom 9. Juni 2016, L 7 SO 1741/12) vergleichbar.
  • LSG Baden-Württemberg, 17.05.2018 - L 7 R 4816/17
    Der streitige Anspruch gegen den Beklagten bzw. Beigeladenen muss also in Wechselwirkung stehen (Ausschließlichkeitsverhältnis; Urteil des Senats vom 20. Oktober 2016 - L 7 SO 2156/13 - juris Rdnr. 27; Urteil des Senats vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 1741/12 - juris Rdnr. 31; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - L 15 SO 293/16 B ER - juris Rdnr. 8).
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