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   LSG Hessen, 09.09.2011 - L 7 SO 190/11 B ER   

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https://dejure.org/2011,13785
LSG Hessen, 09.09.2011 - L 7 SO 190/11 B ER (https://dejure.org/2011,13785)
LSG Hessen, Entscheidung vom 09.09.2011 - L 7 SO 190/11 B ER (https://dejure.org/2011,13785)
LSG Hessen, Entscheidung vom 09. September 2011 - L 7 SO 190/11 B ER (https://dejure.org/2011,13785)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Sozialhilfe im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes; Vorläufige Leistungspflicht des zuerst angegangenen Leistungsträgers sowohl im einstweiligen Rechtsschutzverfahren als auch im Hauptsacheverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Sozialhilfe im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes; darlehensweise Übernahme einer Mietkaution; vorläufige Leistungspflicht des zuerst angegangenen Leistungsträgers; Leistungserbringung ohne ausdrücklichen Antrag

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 22.10.1996 - 13 RJ 17/96

    Rückwirkende Gewährung von Leistungen Falle der Verjährung, unzureichende

    Auszug aus LSG Hessen, 09.09.2011 - L 7 SO 190/11
    Auch ein Beratungsfehler des Trägers kann Einfluss auf die Grenzen des Ermessens haben (vgl. BSG, 22.10.1996 - 13 RJ 17/96).
  • LSG Hessen, 14.07.2011 - L 7 AS 107/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für ausländische

    Auszug aus LSG Hessen, 09.09.2011 - L 7 SO 190/11
    Ein solcher Nachteil ist nur anzunehmen, wenn einerseits dem Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner ein materiell-rechtlicher Leistungsanspruch in der Hauptsache - möglicherweise - zusteht (Anordnungsanspruch) und es ihm andererseits nicht zuzumuten ist, die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund) - zum Maßstab im Einzelnen: Senat, 14.7.2011 - L 7 AS 107/11 B ER stRspr) -.
  • LSG Hessen, 02.08.2012 - L 4 SO 86/12

    Sozialhilfe - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten -

    Zwar wäre der Antragsgegner gemäß § 43 SGB I als erstangegangener Sozialleistungsträger jedenfalls für eine vorläufige Leistungsgewährung zuständig geworden (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen Beschluss des 7. Senats des HLSG vom 9. September 2011, Az. L 7 SO 190/11 B ER, juris RdNr. 9 ff.), jedoch hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
  • SG Freiburg, 02.08.2012 - S 9 SO 3771/12

    Zulässigkeit der Einstellung von laufenden Sozialhilfeleistungen wegen Änderung

    Besondere Bedeutung erlangen diese Vorschriften bei Grundsicherungsleistungen nach dem SGB I oder XII, weil sie den Leistungsberechtigten davon entlasten, sein Existenzminimum im gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutz sicherstellen zu müssen (vgl. zu all dem Hessisches LSG, Beschl. v. 9.9.2011, Az. L 7 SO 190/11 B ER, (juris)).
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