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   LSG Baden-Württemberg, 28.12.2011 - L 7 SO 2237/11 ER-B   

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LSG Baden-Württemberg, 28.12.2011 - L 7 SO 2237/11 ER-B (https://dejure.org/2011,78956)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.12.2011 - L 7 SO 2237/11 ER-B (https://dejure.org/2011,78956)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. Dezember 2011 - L 7 SO 2237/11 ER-B (https://dejure.org/2011,78956)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • LSG Baden-Württemberg, 27.06.2011 - L 7 SO 797/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Rahmenvertrag nach § 79 SGB 12 -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.12.2011 - L 7 SO 2237/11
    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass im Dreiecksverhältnis zwischen Hilfebedürftigem, Leistungserbringer und Sozialhilfeträger zwischen dem sozialhilferechtlichen Leistungsrecht, das den Sozialhilfeträger zu bedarfsdeckenden Leistungen verpflichtet, sowie dem - die Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger der Einrichtung und dem Sozialhilfeträger bestimmenden - Leistungserbringerrecht und schließlich dem zivilrechtlichen Vertrag zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Träger der Einrichtung zu unterscheiden ist (vgl. Beschluss des Senats vom 27. Juni 2011 - L 7 SO 797/11 ER-B - (juris)).

    Aufgrund der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Leistungserbringer ist dieser gehindert, einen Streit über die Höhe der Vergütung auf der Erfüllungsebene, also der Ebene gegenüber dem Hilfebedürftigen auszutragen, sondern muss in Verhandlungen mit dem Sozialhilfeträger seine Rechte verfolgen (vgl. Beschluss des Senates vom 27. Juni 2011, a.a.O.).

    Keinesfalls darf der Leistungserbringer durch zivilrechtliche Regelungen im Erfüllungsverhältnis den Verlauf von Verhandlungen präjudizieren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. November 2005 - L 7 SO 4187/05 ER-B - , vom 9. Dezember 2005 - L 7 SO 4890/05 ER-B - und vom 27. Juni 2011 - L 7 SO 797/11 ER-B - (alle juris); Jaritz/Eicher, a. a. O., Rdnrn. 61, 65; zur sogenannten Sperrwirkung während der Verhandlungen vgl. ferner BSGE 102, 1 ff. = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 (Rdnrn. 29ff.); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 126, 295ff.; BVerwG Beschluss vom 25. September 2007 - 5 B 17/07 - (juris)).

  • BSG, 09.12.2008 - B 8/9b SO 11/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kostenerstattung - Mittagessen als integraler

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.12.2011 - L 7 SO 2237/11
    Zu den unter § 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX zu subsumierenden Leistungen der sozialen Rehabilitation gehören die Hilfen in Förderstätten nach § 136 Abs. 3 SGB IX für Menschen, die - wie die Antragstellerin - die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen nicht erfüllen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 9. Dezember 2008 - B 8/9b SO 11/07 R - (juris); ferner BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 2 U 9/10 R - (juris); Cramer, Werkstätten für behinderte Menschen, 4. Auflage, § 136 SGB IX Rdnr. 101; Vater in HK-SGB IX, 3. Auflage, § 136 Rdnr. 31).

    In diesen Förderstätten werden Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fertigkeiten gewährt, die erforderlich sind, behinderten (insbesondere geistig behinderten) nicht werkstattfähigen Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen; dies geschieht dort mit dem Ziel der Weiterentwicklung der Persönlichkeit vorrangig in Form der Einübung selbständiger Verrichtungen des täglichen Lebens (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2008 a.a.O.; ferner Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, IV.3 Rdnr. 48 (Stand: 1. März 2006)).

    Für derartige Hilfen sind im Übrigen Vereinbarungen nach § 76 SGB XII zu schließen (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2008 a.a.O.).

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.12.2011 - L 7 SO 2237/11
    Keinesfalls darf der Leistungserbringer durch zivilrechtliche Regelungen im Erfüllungsverhältnis den Verlauf von Verhandlungen präjudizieren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. November 2005 - L 7 SO 4187/05 ER-B - , vom 9. Dezember 2005 - L 7 SO 4890/05 ER-B - und vom 27. Juni 2011 - L 7 SO 797/11 ER-B - (alle juris); Jaritz/Eicher, a. a. O., Rdnrn. 61, 65; zur sogenannten Sperrwirkung während der Verhandlungen vgl. ferner BSGE 102, 1 ff. = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 (Rdnrn. 29ff.); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 126, 295ff.; BVerwG Beschluss vom 25. September 2007 - 5 B 17/07 - (juris)).

    Die Auseinandersetzung über die gezahlte Vergütung darf, sofern der Beigeladene mit deren Höhe unzufrieden sein sollte, jedenfalls nicht auf dem Rücken des Antragstellers als dem schwächsten Glied im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis (vgl. hierzu BSG 102, 1ff. = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 (Rdnrn. 16ff.); ferner schon die ständige Senatsrechtsprechung; etwa Beschluss vom 22. September 2005, a. a. O.) ausgetragen werden.

  • LSG Baden-Württemberg, 17.08.2005 - L 7 SO 2117/05

    Einstweilige Anordnung - Güter- und Folgenabwägung - darlehensweise Bewilligung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.12.2011 - L 7 SO 2237/11
    Neben der Statthafthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bedarf es weiter der Anordnungsvoraussetzungen (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164); eine einstweilige Anordnung darf demnach nur erlassen werden, wenn sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund gegeben sind.

    Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und 17. August 2005 a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - einstweilige Anordnung - Einkommens- und

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.12.2011 - L 7 SO 2237/11
    Neben der Statthafthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bedarf es weiter der Anordnungsvoraussetzungen (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164); eine einstweilige Anordnung darf demnach nur erlassen werden, wenn sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund gegeben sind.

    Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und 17. August 2005 a.a.O.).

  • BGH, 02.12.2010 - III ZR 19/10

    Heimunterbringung eines geistig behinderten Betreuten: Verpflichtung des

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.12.2011 - L 7 SO 2237/11
    Allein aus der auf das Leistungserbringerrecht zielenden vergütungsmäßigen Zuordnung der bewilligten Leistung zu einem Leistungstyp vermag die Antragstellerin für ihr einstweiliges Rechtsschutzbegehren mithin nichts herzuleiten; denn das typisierte Leistungsangebot bildet - anders als mittelbar die im Rahmenvertrag für stationäre Leistungen vorgesehenen Hilfebedarfsgruppen (vgl. hierzu Jaritz/Eicher, a.a.O. Rdnr. 59; ferner BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R - (juris)) - nur den für eine bestimmte Gruppe von Hilfeempfängern abstrakt zu definierenden Hilfebedarf (vgl. auch Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 2. Dezember 2010 - III ZR 19/10 - (juris)), nicht jedoch seinen individuellen Hilfebedarf ab (vgl. auch Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 19. März 2008 - L 9 SO 1/08 B ER - (juris)).

    Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nicht jede einzelne Betreuungsmaßnahme, die mit der Zuordnung zu einem bestimmten Leistungstyp verbunden ist, eigens in einem Leistungsangebot aufgeführt sein muss, um für den Leistungserbringer verbindlich zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010, a. a. O., Rdnr. 16).

  • BVerfG, 29.11.2007 - 1 BvR 2496/07

    Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung der Kostenübernahme für eine

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.12.2011 - L 7 SO 2237/11
    Die Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - (juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803; BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. November 2007 - 1 BvR 2496/07 - NZS 2008, 365).
  • LSG Hessen, 19.03.2008 - L 9 SO 1/08

    Sozialhilfe - Kostenübernahme für eine Maßnahme der Frühförderung als Leistung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.12.2011 - L 7 SO 2237/11
    Allein aus der auf das Leistungserbringerrecht zielenden vergütungsmäßigen Zuordnung der bewilligten Leistung zu einem Leistungstyp vermag die Antragstellerin für ihr einstweiliges Rechtsschutzbegehren mithin nichts herzuleiten; denn das typisierte Leistungsangebot bildet - anders als mittelbar die im Rahmenvertrag für stationäre Leistungen vorgesehenen Hilfebedarfsgruppen (vgl. hierzu Jaritz/Eicher, a.a.O. Rdnr. 59; ferner BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R - (juris)) - nur den für eine bestimmte Gruppe von Hilfeempfängern abstrakt zu definierenden Hilfebedarf (vgl. auch Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 2. Dezember 2010 - III ZR 19/10 - (juris)), nicht jedoch seinen individuellen Hilfebedarf ab (vgl. auch Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 19. März 2008 - L 9 SO 1/08 B ER - (juris)).
  • BSG, 18.01.2011 - B 2 U 9/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 4 SGB

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.12.2011 - L 7 SO 2237/11
    Zu den unter § 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX zu subsumierenden Leistungen der sozialen Rehabilitation gehören die Hilfen in Förderstätten nach § 136 Abs. 3 SGB IX für Menschen, die - wie die Antragstellerin - die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen nicht erfüllen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 9. Dezember 2008 - B 8/9b SO 11/07 R - (juris); ferner BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 2 U 9/10 R - (juris); Cramer, Werkstätten für behinderte Menschen, 4. Auflage, § 136 SGB IX Rdnr. 101; Vater in HK-SGB IX, 3. Auflage, § 136 Rdnr. 31).
  • BVerwG, 25.09.2007 - 5 B 17.07

    Nachträgliche Vereinbarung der Zahlung eines Heimentgeltes; Möglichkeit der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.12.2011 - L 7 SO 2237/11
    Keinesfalls darf der Leistungserbringer durch zivilrechtliche Regelungen im Erfüllungsverhältnis den Verlauf von Verhandlungen präjudizieren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. November 2005 - L 7 SO 4187/05 ER-B - , vom 9. Dezember 2005 - L 7 SO 4890/05 ER-B - und vom 27. Juni 2011 - L 7 SO 797/11 ER-B - (alle juris); Jaritz/Eicher, a. a. O., Rdnrn. 61, 65; zur sogenannten Sperrwirkung während der Verhandlungen vgl. ferner BSGE 102, 1 ff. = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 (Rdnrn. 29ff.); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 126, 295ff.; BVerwG Beschluss vom 25. September 2007 - 5 B 17/07 - (juris)).
  • BVerwG, 04.08.2006 - 5 C 13.05

    Sozialhilfeleistungen zur Pflege in einer Einrichtung aufgrund Vereinbarungen;

  • BSG, 02.02.2010 - B 8 SO 20/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung des Heimträgers -

  • LSG Baden-Württemberg, 18.11.2005 - L 7 SO 4187/05

    Anspruch auf Eingliederungshilfe, Vergütungsübernahmeanspruch, wichtiger Grund

  • LSG Baden-Württemberg, 13.11.2006 - L 7 SO 2998/06

    Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen beim Anspruch auf Sozialhilfe

  • LSG Baden-Württemberg, 09.12.2005 - L 7 SO 4890/05

    Rechtsschutzbedürfnis für Beschwerde nach einstweiliger Anordnung, Voraussetzung

  • BSG, 06.09.1993 - 6 RKa 25/91

    Vollziehungsanordnung - Gebührenfestsetzung - Kostenerstattungsanspruch

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

  • LSG Baden-Württemberg, 02.09.2010 - L 7 SO 1357/10

    Einstweiliger Rechtsschutz - Vollziehung der einstweiligen Anordnung nur bei

  • LSG Baden-Württemberg, 15.06.2005 - L 7 SO 1594/05

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweilige Anordnung - Glaubhaftmachung des

  • LSG Baden-Württemberg, 25.06.2015 - L 7 SO 1447/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung - Klage auf höhere

    Weicht der Bedarf der in einem Leistungstyp zusammengefassten Zielgruppe quantitativ deutlich voneinander ab, können im Wege der Feinsteuerung innerhalb des jeweiligen Leistungstyps HBG gebildet werden (Senatsbeschlüsse vom 28. August 2014, a.a.O.; vom 28. Dezember 2011 - L 7 SO 2237/11 ER-B - juris Rdnr. 10; Jaritz/Eicher, a.a.O. Rdnr. 48).

    Die Pflicht des Sozialhilfeträgers zur Gewährung bedarfsdeckender Leistungen gilt für das im Grundverhältnis zwischen Sozialhilfeträger und bedürftigem Hilfeempfänger maßgebende sozialhilferechtliche Leistungsrecht, während die Regelung typisierter Leistungsangebote in einer Vereinbarung das dem Leistungsrecht dienende Leistungserbringungsrecht betrifft (Senatsbeschluss vom 28. Dezember 2011 - L 7 SO 2237/11 ER-B - juris Rdnr. 10).

    Die Pflicht zur Gewährung bedarfsdeckender Leistungen findet bei der Typisierung von Leistungsangeboten lediglich dahingehend Anwendung, dass ein (typisiertes) Leistungsangebot und das hierfür in der VV vorgesehene Entgelt die Deckung des Bedarfs einer bestimmten Gruppe von Hilfeempfängern (abstrakte Bedarfsdeckungspflicht), nicht dagegen des einzelnen bedürftigen Hilfeempfängers (individuelle Bedarfsdeckungspflicht) sicherstellen muss (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Dezember 2011 - L 7 SO 2237/11 ER-B - juris Rdnr. 10).

    Vielmehr hat er die Pflicht, auf den Abschluss einer Vereinbarung oder die Ergänzung einer bestehenden Vereinbarung mit dem Sozialhilfeträger hinzuwirken, sofern die Höhe der Vergütung dem Betreuungsaufwand nicht entsprechen sollte (z.B. Senatsbeschlüsse vom 28. August 2014, a.a.O.; vom 28. Dezember 2011, a.a.O. Rdnr. 11).

    Eine dem WBVG vergleichbare Schutzwirkung ergibt sich jedoch aus § 32 SGB I wegen des Charakters der Verträge nach § 75 ff. SGB XII als Normverträge (BSG, Urteil vom 2. Februar 2012 - B 8 SO 5/10 R - juris Rdnr. 15; Senatsbeschlüsse vom 28. Dezember 2011 - L 7 SO 2237/11 ER-B - juris Rdnr. 11; vom 27. Juni 2011 - L 7 SO 797/11 ER-B - juris Rdnr. 12; Jaritz/Eicher, a.a.O. § 75 Rdnr. 53).

  • LSG Baden-Württemberg, 27.04.2012 - L 7 SO 3939/11
    Der Antragsteller wäre im Übrigen mit der im Erörterungstermin vom 15. Dezember 2011 angeregten einvernehmlichen Lösung auf der Basis einer erneuten Begutachtung durch den Medizinisch-pädagogischen Dienst des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales hinsichtlich der Frage seiner Zuordnung zu dem - nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 27. Juni 2011 a.a.O.; Beschluss vom 28. Dezember 2011 - L 7 SO 2237/11 ER-B - (beide m.w.N.)) an sich nur den das Leistungserbringungsrecht und nicht den individuellen Hilfebedarf des Hilfeempfängers betreffenden - Leistungstyp I.4.5a des Rahmenvertrags für Baden-Württemberg nach § 79 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) in der Fassung vom 20. September 2006 (i.F. Rahmenvertrag) grundsätzlich einverstanden gewesen; dass eine vergleichsweise Regelung nicht zustande gekommen ist, ist letztlich am Einrichtungsträger gescheitert, der - im Gegensatz zum Antragsgegner - auch den Alternativvorschlag des Senats (vgl. Verfügung vom 16. März 2012) nicht akzeptieren wollte.

    Die Auseinandersetzung über die gezahlte Vergütung darf, wie im vorgenannten Beschluss ferner ausgeführt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 28. Dezember 2011 a.a.O.), nicht auf dem Rücken des Antragstellers als dem schwächsten Glied im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis ausgetragen werden, sofern der vereinbarungsgebundene Einrichtungsträger mit der Höhe der Vergütung unzufrieden sein sollte; der Senat hat hierzu im Beschluss auch die Möglichkeiten aufgezeigt, welche dem Leistungserbringer zur Seite stehen.

    Es ist im Übrigen nicht Sinn und Zweck eines PB, die auf vertraglichen Bindungen zwischen Einrichtungsträger und Sozialhilfeträger beruhenden Vereinbarungen zu unterlaufen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Dezember 2011 a.a.O).

  • LSG Baden-Württemberg, 22.10.2013 - L 7 SO 3102/13

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Der Einrichtungsträger muss entweder mit den vertraglich vereinbarten typbezogen bewilligten Leistungen auskommen (wie er z.B. auch das marktübliche Risiko von Unterbelegung trägt) oder (ohne Beeinträchtigung der Betreuung der Hilfebedürftigen) die Vergütungsvereinbarung mit dem Sozialhilfeträger nachverhandeln (Senatsbeschluss vom 28. Dezember 2011 - L 7 SO 2237/11 ER-B - m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.07.2017 - L 2 SO 1776/17
    Die Festlegung der Zielgruppe und des Hilfebedarfs, der Ziele, der Art und des Umfangs des Angebots und der daraus resultierenden Vergütung erfolgt im Schulkindergarten auf Grundlage einer abstrakten Bedarfslage (vergleiche LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Dezember 2011 - L 7 SO 2237/11 ER-B - juris Rn. 10 mwN).

    Umgekehrt übernimmt der Antragsgegner die Kosten, die im Vergütungsvertrag ausgehandelt wurden, in voller Höhe, jedoch keine darüber hinausgehenden, nicht vereinbarten Kosten (siehe LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28. Dezember 2011 - L 7 SO 2237/11 ER-B -, juris Rn. 11 und Beschluss vom 22. Oktober 2013 - L 7 SO 3102/13 ER-B - juris Rn. 6).

  • LSG Baden-Württemberg, 28.08.2014 - L 7 SO 3531/14
    Dies ist aber allein auf Vereinbarungsebene durch Nachverhandlungen der Einrichtung mit dem zuständigen Sozialhilfeträger zu beheben, nicht durch die Forderung zusätzlichen, nicht vereinbarten Entgelts gegenüber dem Hilfeempfänger (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2011 - L 7 SO 797/11 ER-B - und 28. Dezember 2011 - L 7 SO 2237/11 ER-B - (alle juris) jeweils bei bestehender zivilrechtlicher Vereinbarung im Erfüllungsverhältnis).
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