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   LSG Baden-Württemberg, 14.10.2013 - L 7 SO 2262/13 ER-B   

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https://dejure.org/2013,103204
LSG Baden-Württemberg, 14.10.2013 - L 7 SO 2262/13 ER-B (https://dejure.org/2013,103204)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.10.2013 - L 7 SO 2262/13 ER-B (https://dejure.org/2013,103204)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. Oktober 2013 - L 7 SO 2262/13 ER-B (https://dejure.org/2013,103204)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BSG, 12.03.1996 - 9 RV 24/94

    Prozeßkostenhilfe bei Vertretung durch Gewerkschaft

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.10.2013 - L 7 SO 2262/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kann der Kläger einen Anspruch auf PKH erst erwerben, wenn der Verband Rechtsschutz ablehnt (BSG, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - B 8 SO 35/09 B - Beschluss vom 12. März 1996 - 9 RV 24/94 - vgl. auch Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 10. Aufl. 2012, § 73a Rdnr. 4; BVerfG 1. Senat 3. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 11. Februar 2004 - 1 BvR 2314/02 - BAG, Beschluss vom 5. November 2012 - 3 AZB 23/12 - NZA 2013, 110 ff.).

    Ein Gewerkschafts- oder Verbandsmitglied muss deshalb zunächst seine satzungsmäßigen Rechte auf kostenlose Prozessvertretung ausschöpfen (BSG, Beschluss vom 12. März 1996 - 9 RV 24/94 -).

    Der Antragsteller hat auch keine berechtigten sachlichen oder persönlichen Gründe vorgetragen, die einer Vertretung nach § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 SGG entgegen stehen könnten (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 12. März 1996 - 9 RV 24/94 - BVerfG 1. Senat 3. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 11. Februar 2004 - 1 BvR 2314/02 -).

  • BVerfG, 11.02.2003 - 1 BvR 2314/02

    Keine Verletzung von Grundrechten durch Verweigerung von Prozesskostenhilfe im

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.10.2013 - L 7 SO 2262/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kann der Kläger einen Anspruch auf PKH erst erwerben, wenn der Verband Rechtsschutz ablehnt (BSG, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - B 8 SO 35/09 B - Beschluss vom 12. März 1996 - 9 RV 24/94 - vgl. auch Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 10. Aufl. 2012, § 73a Rdnr. 4; BVerfG 1. Senat 3. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 11. Februar 2004 - 1 BvR 2314/02 - BAG, Beschluss vom 5. November 2012 - 3 AZB 23/12 - NZA 2013, 110 ff.).

    Der Antragsteller hat auch keine berechtigten sachlichen oder persönlichen Gründe vorgetragen, die einer Vertretung nach § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 SGG entgegen stehen könnten (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 12. März 1996 - 9 RV 24/94 - BVerfG 1. Senat 3. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 11. Februar 2004 - 1 BvR 2314/02 -).

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.10.2013 - L 7 SO 2262/13
    Nach der Rechtsprechung des BSG (grundlegend auch zum Folgenden Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1) ist das Leistungserbringungsrecht der Sozialhilfe im Bereich der stationären und teilstationären Leistungen, insbesondere bei der Eingliederungshilfe, durch das so genannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis geprägt, das die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer (Einrichtungsträger) sinnbildlich darstellt.

    Der Senat hat von einer Beiladung der Stiftung St. (vgl. zur Beiladung im Hauptsacheverfahren nur BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1) im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Hinblick auf dessen besondere Struktur und Funktion abgesehen, zumal der vorliegende Beschluss dem Antragsteller lediglich einen vorläufigen Anspruch gegen den Antragsgegner unter dem Vorbehalt der Rückforderung (vgl. dazu z.B. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Aufl. 2012, Rdnr. 417) gewährt.

  • LSG Baden-Württemberg, 26.07.2012 - L 7 SO 4596/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.10.2013 - L 7 SO 2262/13
    Denn die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschlüsse vom 28. März 2007 - L 7 AS 121/07 ER-B - und 26. Juli 2012 - L 7 SO 4596/11 ER-B - (beide juris)).

    Es ist nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, Angelegenheiten, die nicht dringlich sind, einer Regelung, die ohnehin nur vorläufig sein kann, zuzuführen; in derartigen Fällen ist dem Antragsteller vielmehr ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache zumutbar (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 26. Juli 2012 a.a.O.; ferner Landesozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2009 - L 34 AS 815/09 B ER - (juris)).

  • LSG Baden-Württemberg, 17.08.2005 - L 7 SO 2117/05

    Einstweilige Anordnung - Güter- und Folgenabwägung - darlehensweise Bewilligung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.10.2013 - L 7 SO 2262/13
    Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen ab, nämlich dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164).

    Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 02.09.2010 - L 7 SO 1357/10

    Einstweiliger Rechtsschutz - Vollziehung der einstweiligen Anordnung nur bei

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.10.2013 - L 7 SO 2262/13
    Die Bestimmung des § 9 Abs. 2 SGB XII regelt das Wunschrecht des Hilfesuchenden in Bezug auf die Gestaltung der Hilfe; sie setzt deshalb schon begrifflich gleich geeignete Alternativen der Bedarfsdeckung voraus, wobei insoweit den Träger der Eingliederungshilfe die objektive Beweislast treffen dürfte (dazu im Einzelnen Senatsbeschluss vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - juris Rdnr. 9 m.w.N.).

    Ob die vom Antragsgegner angeführte Pflegeeinrichtung Haus S. der E. zur bedarfsgerechten Betreuung des Antragstellers geeignet und bereit ist, vermag der Senat vorliegend nicht abschließend zu beurteilen, weil - wie oben ausgeführt - der aktuelle Eingliederungsbedarf des Antragstellers nicht hinreichend festgestellt ist, sondern lediglich dessen Pflegebedarf nach dem SGB XI. Aber selbst bei Vorhandensein derartiger Alternativen zur Deckung des behinderungsbedingten Eingliederungsbedarfs kommt der so genannte Mehrkostenvergleich des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII erst zum Tragen, wenn die entsprechenden Hilfeangebote dem Hilfesuchenden auch zumutbar sind (vgl. dazu im Einzelnen Senatsbeschluss vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - juris Rdnr. 10 m.w.N.).

  • LSG Baden-Württemberg, 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - einstweilige Anordnung - Einkommens- und

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.10.2013 - L 7 SO 2262/13
    Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen ab, nämlich dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164).

    Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.).

  • BSG, 08.10.2009 - B 8 SO 35/09 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.10.2013 - L 7 SO 2262/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kann der Kläger einen Anspruch auf PKH erst erwerben, wenn der Verband Rechtsschutz ablehnt (BSG, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - B 8 SO 35/09 B - Beschluss vom 12. März 1996 - 9 RV 24/94 - vgl. auch Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 10. Aufl. 2012, § 73a Rdnr. 4; BVerfG 1. Senat 3. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 11. Februar 2004 - 1 BvR 2314/02 - BAG, Beschluss vom 5. November 2012 - 3 AZB 23/12 - NZA 2013, 110 ff.).
  • BAG, 05.11.2012 - 3 AZB 23/12

    Prozesskostenhilfe - Rechtsschutz durch die Gewerkschaft

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.10.2013 - L 7 SO 2262/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kann der Kläger einen Anspruch auf PKH erst erwerben, wenn der Verband Rechtsschutz ablehnt (BSG, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - B 8 SO 35/09 B - Beschluss vom 12. März 1996 - 9 RV 24/94 - vgl. auch Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 10. Aufl. 2012, § 73a Rdnr. 4; BVerfG 1. Senat 3. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 11. Februar 2004 - 1 BvR 2314/02 - BAG, Beschluss vom 5. November 2012 - 3 AZB 23/12 - NZA 2013, 110 ff.).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.06.2007 - L 7 SO 414/07

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zur angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.10.2013 - L 7 SO 2262/13
    Für die Frage, wie in Fällen stationären Aufenthalts der Anwendungsbereich der Eingliederungsleistungen nach den §§ 53 ff. SGB XII von demjenigen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII inhaltlich abzugrenzen ist, kommt es entscheidend auf den mit der Maßnahme verfolgten vorrangigen Zweck an (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2007 - L 7 SO 414/07 - juris Rdnr. 26).
  • BSG, 06.09.1993 - 6 RKa 25/91

    Vollziehungsanordnung - Gebührenfestsetzung - Kostenerstattungsanspruch

  • BVerwG, 14.01.1982 - 5 C 70.80

    Sozialwidriges Handeln - Sozialhilfe - Kostenersatz - Leistungsbescheid - Begriff

  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.06.2009 - L 34 AS 815/09

    Versagung von einstweiligem Rechtsschutz wegen inzwischen fehlender Dringlichkeit

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

  • LSG Baden-Württemberg, 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • LSG Baden-Württemberg, 19.03.2012 - L 2 SO 72/12

    Sozialhilfe - Leistungen für eine Nachtwache zur Verhinderung selbstgefährdenden

  • BVerwG, 20.10.1994 - 5 C 28.91

    Sozialhilfe - Heimunterbringung - Höhe der Heimkosten - Zumutbarkeit eines

  • BVerwG, 27.10.1977 - 5 C 15.77

    Anspruch eines Behinderten auf Eingliederungshilfe - Voraussetzungen des

  • BSG, 18.01.2011 - B 2 U 9/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 4 SGB

  • BVerwG, 21.12.2005 - 5 C 26.04

    Altersgrenze bei Leistungen zur Eingliederung in das Arbeitsleben; Betreuung in

  • BVerwG, 02.09.1993 - 5 C 50.91

    Gefährdung des Erfolges der Eingliederungshilfe durch Heimwechsel, Übernahme von

  • LSG Baden-Württemberg, 15.06.2005 - L 7 SO 1594/05

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweilige Anordnung - Glaubhaftmachung des

  • LSG Baden-Württemberg, 30.07.2019 - L 7 SO 2356/19

    Teilhaberecht - Eingliederungshilfe - Kostenübernahme für ambulant betreutes

    Dieser Träger, der in einem Hauptsacheverfahren gemäß § 75 Abs. 2 Var. 1 SGG notwendig beizuladen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - juris Rdnr. 13), war im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht beizuladen, weil der Beschluss des Senats der Antragstellerin lediglich einen vorläufigen Anspruch gegen den Antragsgegner unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2013 - L 7 SO 2262/13 ER-B - n.v.), mangels Verpflichtung zum Schuldbeitritt aber keine unmittelbare rechtsgestaltende Wirkung im Verhältnis zum Leistungserbringer hat; in diesem Sinne geht für das Hauptsacheverfahren auch das BSG davon aus, dass ein Leistungserbringer nicht beizuladen ist, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht der Schuldbeitritt selbst, sondern nur die Erteilung einer entsprechenden Zusicherung ist (BSG, Beschluss vom 8. März 2017 - B 8 SO 79/16 B - juris Rdnr. 6).
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