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   LSG Baden-Württemberg, 25.03.2021 - L 7 SO 2344/19   

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https://dejure.org/2021,12842
LSG Baden-Württemberg, 25.03.2021 - L 7 SO 2344/19 (https://dejure.org/2021,12842)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.03.2021 - L 7 SO 2344/19 (https://dejure.org/2021,12842)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. März 2021 - L 7 SO 2344/19 (https://dejure.org/2021,12842)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 14 Abs 2 S 4 SGB 9 2018, § 14 Abs 2 S 1 SGB 9 2018, § 14 Abs 1 S 2 SGB 9, § 113 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 90 Abs 2 SGB 9 2018
    Schwerbehindertenrecht - Leistung zur Teilhabe - Träger der Eingliederungshilfe als zweitangegangener Rehabilitationsträger - Therapiedreirad als Leistung der medizinischen Rehabilitation - Vorbeugung einer drohenden Behinderung - Behinderungsausgleich - Erfolg der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB IX § 14 ; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1
    Der Träger der Eingliederungshilfe hat als zweitangegangener Rehabilitationsträger die begehrte Teilhabeleistung nach allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen zu prüfen. Hier: Therapiedreirad als Leistung zur medizinischen Rehabiltation.

  • rechtsportal.de

    SGB IX § 14 ; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1
    Anspruch auf Versorgung mit einem Therapiedreirad als Leistung der medizinischen Rehabilitation; Anforderungen an die Prüfpflichten des Trägers der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII als zweitangegangener Rehabilitationsträger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 07.05.2020 - B 3 KR 7/19 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Spezialtherapiedreirad - Vorbeugung einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.03.2021 - L 7 SO 2344/19
    Als Leistung zur medizinischen Rehabilitation ist das Hilfsmittel dann grundsätzlich unter Beachtung der Regelungen des SGB IX zu erbringen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 SGB V; BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KR 7/19 R - juris Rdnr. 19).

    Dies erfordert, dass in sachlicher und zeitlicher Hinsicht die dauerhafte Verschlimmerung der bestehenden Behinderung oder der Hinzutritt einer wertungsmäßig neuen Behinderung konkret drohen, denen vorzubeugen den Schwerpunkt des Hilfsmitteleinsatzes bildet (BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KR 7/19 R - juris Rdnr. 22).

    Hierzu gehören nach einem abstrakten Maßstab die allgemeinen Versorgungswege (Einkauf, Post, Bank) ebenso wie die gesundheitserhaltenden Wege (Aufsuchen von Ärzten, Therapeuten, Apotheken) und auch elementare Freizeitwege (BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KR 7/19 R - juris Rdnr. 28 m.w.N.).

    Dies folgt unter Beachtung der Teilhabeziele des SGB IX (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB V), insbesondere ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu führen (vgl. § 1 SGB IX), aus dem verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG als Grundrecht und objektive Wertentscheidung in Verbindung mit dem Recht auf persönliche Mobilität nach Art. 20 UN-Behindertenrechtskonvention (BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KR 7/19 R - juris Rdnr. 29).

    Dies bedeutet auch, dass die Leistung dem Leistungsberechtigten viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung der Lebensumstände lässt und die Selbstbestimmung fördert (vgl. § 8 Abs. 3 SGB IX; vgl. (BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KR 7/19 R - juris Rdnr. 30 m.w.N.).

    Vielmehr kommt ein Anspruch auf Versorgung im notwendigen Umfang bereits in Betracht, wenn das begehrte Hilfsmittel wesentlich dazu beiträgt oder zumindest maßgebliche Erleichterung verschafft, Versicherten auch nur den Nahbereich im Umfeld der Wohnung in zumutbarer und angemessener Weise zu erschließen (BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KR 7/19 R - juris Rdnr. 31).

  • BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Hilfsmittelversorgung - Notwendigkeit

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.03.2021 - L 7 SO 2344/19
    Es geht jeweils um das präventive Abwenden einer nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft und in Form eines ansonsten nicht mehr behebbaren Dauerzustands zu erwartenden konkreten Behinderung als typische Folge einer bestimmten Krankheit so früh wie möglich (vgl. BSG, Urteil vom 22. April 2009 - B 3 KR 11/07 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 22 Rdnr. 25: konkretes Behinderungsrisiko in sachlicher und zeitlicher Hinsicht; vgl. auch BSG, Urteil vom 7. Oktober 2010 - B 3 KR 5/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 32 Rdnrn. 16 f).

    Ausgehend von diesen rechtlichen Maßgaben dient das Therapiedreirad nicht "zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung" im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGB V. Zwar können bewegliche sächliche Mittel zur Förderung oder Ermöglichung der Mobilisation in besonders gelagerten Fällen Hilfsmittel "zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung" im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V sein (st. Rspr.; vgl. BSG, Urteil vom 7. Oktober 2010 - B 3 KR 5/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 32, juris Rdnr. 21 ff.).

    Insgesamt bestehen damit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Einsatz des Therapiedreirades Teil eines ärztlich verantworteten komplexen therapeutischen krankheitsbezogenen Vorgehens ist, in dem das Hilfsmittel neben weiteren therapeutischen Maßnahmen wie insbesondere einer regelmäßigen Krankengymnastik zum Zwecke der Mobilisation und Verbesserung des Gangbildes, zur Minderung von Spastiken sowie zur Förderung des ansonsten gefährdeten Erhalts der Gehfähigkeit eingesetzt wird und dies von den behandelnden Ärzten bei der Planung von Intensität und Häufigkeit der Krankengymnastik als weiteres Therapieelement berücksichtigt wird (vgl. demgegenüber BSG, Urteil vom 7. Oktober 2010 - B 3 KR 5/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 32, juris Rdnr. 22).

  • BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 30/15 R

    Krankenversicherung - behandlungsbedürftige Krankheit - Schädelasymmetrie im

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.03.2021 - L 7 SO 2344/19
    Soweit das begehrte Hilfsmittel zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGB V im Rahmen einer Krankenbehandlung (§ 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V), d.h. zu einer medizinisch-therapeutischen Behandlung einer Erkrankung als der Kernaufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V eingesetzt werden soll, handelt es sich nicht um eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 30/15 R - juris Rdnr. 35 ff.).

    Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass der Versicherte dadurch in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder die Abweichung vom Regelzustand entstellende Wirkung hat (st. Rspr.; vgl. nur BSG, Urteil vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 30/15 R - juris Rdnr. 22).

  • BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 18/17 R

    Kein Anspruch auf Gewährung einer Unterschenkelprothese mit einem Prothesenfuß

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.03.2021 - L 7 SO 2344/19
    aa) Ansprüche auf Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 33 SGB V fallen nur dann unter den Begriff der "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation", wenn das Hilfsmittel dem Ausgleich oder der Vorbeugung einer Behinderung dienen soll (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 und 3 SGB V; BSG, Urteil vom 15. März 2018 - B 3 KR 18/17 R - SozR 4-2500 § 13 Nr. 41 Rdnr. 12).

    Im Ergebnis kommt es daher auf den Umfang der mit dem Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile an, ohne dass hierfür maßgeblich die Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Behinderungsausgleich heranzuziehen wäre (vgl. dazu BSG; Urteil vom 15. März 2018 - B 3 KR 18/17 R - juris Rdnrn. 31 ff.).

  • BSG, 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.03.2021 - L 7 SO 2344/19
    Durch die nach § 14 SGB IX begründete Zuständigkeit haben andere Leistungsträger, im vorliegenden Fall die Beigeladene, ihre Entscheidungsbefugnis über die Gewährung von Teilhabeleistungen nach den für sie geltenden Leistungsgesetzen verloren (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 5/07 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 8, juris Rdnr. 16).

    Als Folge ist die Beklagte verpflichtet, Teilhabeleistungen nach allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen unter Beachtung der besonderen persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der jeweiligen Leistungsgesetze zu prüfen (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 5/07 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 8).

  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 9/98 R

    Therapie-Tandem als Hilfsmittel bei Erforderlichkeit

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.03.2021 - L 7 SO 2344/19
    Allein therapeutische Nebeneffekte der Nutzung des Therapiedreirads begründen keine Erforderlichkeit zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung (vgl. BSG, Urteil vom 16. September 1999 - B 3 KR 9/98 R - SozR 3-2500 § 33 Nr. 32, juris Rdnr. 14).
  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 10/10 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch der Versicherten auf Versorgung mit

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.03.2021 - L 7 SO 2344/19
    Davon ist auszugehen, wenn der Versicherte aufgrund der Schwere seiner körperlichen Beeinträchtigung dauerhaft Anspruch auf Maßnahmen der physikalischen Therapie hat, diese entweder die durch das beanspruchte Hilfsmittel unterstützte eigene körperliche Betätigung wesentlich fördern oder die therapeutische Behandlungsfrequenz infolge der eigenen Bewegung geringer ausfallen kann und sich deshalb die Versorgung mit dem Hilfsmittel im Rahmen der Wahlmöglichkeit des Versicherten (vgl. § 33 SGB I und § 8 Abs. 1 SGB IX) als wirtschaftlich darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Mai 2011 - B 3 KR 10/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 35, juris Rdnr. 11).
  • BSG, 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Erschließen eines körperlichen Freiraums -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.03.2021 - L 7 SO 2344/19
    Der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung dient ein bewegliches sächliches Mittel nach der Rechtsprechung des BSG dann, wenn es spezifisch im Rahmen ärztlich verantworteter Krankenbehandlung eingesetzt wird, um zu ihrem Erfolg beizutragen (vgl. BSG, Urteil vom 19. April 2007 - B 3 KR 9/06 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 15, juris Rdnr. 11).
  • BSG, 09.12.1997 - 1 RK 23/95

    Mehraufwendungen für Diät- oder Krankenkost

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.03.2021 - L 7 SO 2344/19
    Andernfalls bedürfte es nicht der besonderen Leistungstatbestände u. a. der §§ 20 ff. SGB V sowie des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 SGB IX, mit denen die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung unter den jeweils dort genannten Voraussetzungen über die gezielte Krankheitsbekämpfung als Kernaufgabe hinaus (BSG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 RK 23/95 - SozR 3-2500 § 27 Nr. 9) auf Aufgaben im Rahmen der gesundheitlichen Prävention und Rehabilitation ausgedehnt worden ist.
  • BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 12/17 R

    Kein Anspruch auf Gewährung eines Elektrorollstuhls als Hilfsmittel zum

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.03.2021 - L 7 SO 2344/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist eine Krankheit ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand, der behandlungsbedürftig ist oder den Versicherten arbeitsunfähig macht (vgl. BSG, Urteil vom 15 März 2018 - B 3 KR 12/17 R - juris Rdnr. 27).
  • BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 8/11 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Ausstattung eines behinderten Kindes mit

  • BSG, 22.04.2009 - B 3 KR 11/07 R

    Krankenversicherung - Hüftprotektoren keine Hilfsmittel - Merkmale einer

  • BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - behindertes Kind - Hilfe zur Beschaffung

  • BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 4/16 R

    Anspruch auf Versorgung mit einem Therapie-Dreirad - Genehmigungsfiktion nach §

  • LSG Sachsen, 13.07.2022 - L 8 SO 48/21

    Eingliederungshilfeträger haben im Einzelfall Aufwendungen für eine persönliche

    Auch in der Rechtsprechung ist die Änderung des Rechts der Eingliederungshilfe vor Veröffentlichung des vollständigen Urteils des BSG vom 28. Januar 2021 (Az.: B 8 SO 9/19 R) - soweit ersichtlich - nicht als Problem beschrieben worden (vgl. z. B. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25. März 2021 - L 7 SO 2344/19 - juris Rn. 33).
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