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   LSG Baden-Württemberg, 27.04.2017 - L 7 SO 2669/15   

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LSG Baden-Württemberg, 27.04.2017 - L 7 SO 2669/15 (https://dejure.org/2017,14035)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.04.2017 - L 7 SO 2669/15 (https://dejure.org/2017,14035)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 (https://dejure.org/2017,14035)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsanspruch unter Leistungsträgern; Aufgedrängte Zuständigkeit; Spezialgesetzliche Regelung; Vorläufige und endgültige Leistungspflicht; Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers im Sinne von § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX; Anforderungen an eine ...

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 14 Abs 1 S 1 Halbs 1 SGB 9, § 14 Abs 1 S 2 SGB 9, § 14 Abs 4 S 1 SGB 9, § 55 Abs 2 Nr 6 SGB 9, § 53 Abs 1 S 1 SGB 12
    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Erstattungsanspruch des zweitangegangenen gegen den zuständigen Rehabilitationsträger - Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Abgrenzung zur Kinder- und Jugendhilfe - örtliche Zuständigkeit - ambulant betreutes Wohnen - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungsanspruch unter Leistungsträgern

  • rechtsportal.de

    Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers im Sinne von § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (29)

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.04.2017 - L 7 SO 2669/15
    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R - BSGE 109, 56 - juris Rdnr. 15; Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 16/11 R - juris Rdnr. 16; Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 6/15 R - juris Rdnrn. 12 ff.; vgl. ferner Senatsurteil vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - juris Rdnr. 28) kommt es für die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine betreute Wohnmöglichkeit im Sinne dieser Vorschrift handelt, nicht darauf an, ob die betreffende Wohnung/Wohnmöglichkeit nur gekoppelt mit der Betreuungsleistung zur Verfügung gestellt wird.

    Bei der Anwendung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ist nach der Rechtsprechung des BSG nach einem Umzug weiterhin grundsätzlich auf den Eintritt in die Wohnform als solche, nicht auf den Beginn der Betreuung in der neuen Wohnung, abzustellen (Urteil vom 25. August 2011, a.a.O. Rdnr. 17), sodass es auch bei Wohnungswechseln im Falle des betreuten Wohnens bei der für die erste betreute Wohnmöglichkeit begründeten Zuständigkeit verbleibt.

    Maßgeblich für die Bestimmung des örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers ist vorliegend nach allem die Sonderregelung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII. Anwendungsvoraussetzung des § 98 Abs. 5 SGB XII ist freilich nicht, wie die - "in Klarstellung des Gewollten" (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011, a.a.O. Rdnr. 17) - um eine 2. Alt. ergänzte Formulierung durch das Gesetz vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I, S. 2670) ("zuständig gewesen wäre") verdeutlicht, dass ein Sozialhilfebezug unmittelbar bis zum Eintritt vorgelegen haben muss.

    Vielmehr ist bei fehlendem vorhergehendem Sozialhilfebezug gemäß § 98 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. SGB XII darauf abzustellen, welcher Träger zuletzt hypothetisch zuständig gewesen wäre (BSG, Urteil vom 25. August 2011, a.a.O.; Senatsurteil vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - juris Rdnr. 32 m.w.N.).

    Für die (hypothetische) Zuständigkeitsbestimmung abzustellen ist somit auf die Regelungen des § 98 Abs. 1 bis 4 SGB XII, sodass etwa, wenn vor Eintritt in die Wohnform des betreuten Wohnen Leistungen in einer stationären Einrichtung erbracht worden sind, auf § 98 Abs. 2 SGB XII, andernfalls (in Fällen ohne vorherige Betreuung) auf § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zurückzugreifen ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011, a.a.O. Rdnr. 13; Urteil vom 23. Juli 2015, a.a.O. Rdnr. 14; Senatsurteil vom 9. Juni 2016, a.a.O.).

    Durch den Umzug des W.I. aus der elterlichen Wohnung in E. in die eigene Wohnung nach M. ist die Zuständigkeit des Beklagten nach § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII unberührt geblieben, da es nach einem Umzug weiterhin auf den Eintritt in die Wohnform als solche, nicht auf den Beginn der Betreuung in der neuen Wohnung, ankommt (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 25. August 2011, a.a.O. Rdnr. 17), zumal der Beklagte die ambulanten Betreuungsleistungen auf Grundlage des vorherigen Bewilligungsbescheids vom 5. August 2011 nahtlos weitergewährt hat.

    Auch die Wechsel der Leistungserbringer zum 11. Mai 2012 (Betreuer M.S.) und zum 26. Mai 2012 (O. Gruppe) haben keine Auswirkungen auf die weiterhin fortbestehende Zuständigkeit des Beklagten nach § 98 Abs. 5 SGB XII. Denn es hat ein einheitlicher ununterbrochener Bedarfsfall des ambulant betreuten Wohnens vorgelegen und - wie bereits dargelegt - haben alle Leistungserbringer nach Art, Inhalt und Zielsetzung im Wesentlichen gleiche ambulante Unterstützungs-, Hilfe- und Betreuungsleistungen an W.I. erbracht (BSG, Urteil vom 25. April 2013, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - juris Rdnrn. 14, 16; Urteil vom 25. August 2011, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 30. Juni 2016, a.a.O. Rdnr. 14).

    Schließlich hat ein einheitlicher ununterbrochener Bedarfsfall des ambulant betreuten Wohnens vorgelegen und alle Leistungserbringer haben nach Art, Inhalt und Zielsetzung im Wesentlichen gleiche ambulante Unterstützungs-, Hilfe- und Betreuungsleistungen an W.I. erbracht (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 25. April 2013, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - juris Rdnrn. 14, 16; Urteil vom 25. August 2011, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 30. Juni 2016, a.a.O. Rdnr. 14), sodass die vom Beklagten befürwortete Zäsurwirkung eines Wechsels der Zuständigkeit von der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe in die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe weder dem tatsächlichen Geschehensablauf noch dem Schutzzweck des § 98 Abs. 5 SGB XII gerecht wird.

  • BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit eines Grundurteils - notwendige

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.04.2017 - L 7 SO 2669/15
    Der Art nach darf es sich bei der Betreuung aber nicht um eine vorwiegend medizinische Betreuung handeln, sondern Hauptzielrichtung der Leistungen muss eine möglichst selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung sein (BSG, Urteil vom 30. Juni 2016, a.a.O. Rdnr. 14).

    Vielmehr soll der behinderte Mensch dazu befähigt werden, alle wichtigen Alltagsverrichtungen in seinem Wohn- und Lebensbereich möglichst selbständig vorzunehmen (BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 7/15 R - juris Rdnr. 19).

    Dabei ist diese geistige Behinderung nicht lediglich Folge einer seelischen Behinderung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 7/15 R - juris Rdnrn. 2, 13 betreffend eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung), sondern verstärkt als eigenständige Behinderung die Auswirkungen der autistischen Störung.

    Auch die Wechsel der Leistungserbringer zum 11. Mai 2012 (Betreuer M.S.) und zum 26. Mai 2012 (O. Gruppe) haben keine Auswirkungen auf die weiterhin fortbestehende Zuständigkeit des Beklagten nach § 98 Abs. 5 SGB XII. Denn es hat ein einheitlicher ununterbrochener Bedarfsfall des ambulant betreuten Wohnens vorgelegen und - wie bereits dargelegt - haben alle Leistungserbringer nach Art, Inhalt und Zielsetzung im Wesentlichen gleiche ambulante Unterstützungs-, Hilfe- und Betreuungsleistungen an W.I. erbracht (BSG, Urteil vom 25. April 2013, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - juris Rdnrn. 14, 16; Urteil vom 25. August 2011, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 30. Juni 2016, a.a.O. Rdnr. 14).

    Schließlich hat ein einheitlicher ununterbrochener Bedarfsfall des ambulant betreuten Wohnens vorgelegen und alle Leistungserbringer haben nach Art, Inhalt und Zielsetzung im Wesentlichen gleiche ambulante Unterstützungs-, Hilfe- und Betreuungsleistungen an W.I. erbracht (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 25. April 2013, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - juris Rdnrn. 14, 16; Urteil vom 25. August 2011, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 30. Juni 2016, a.a.O. Rdnr. 14), sodass die vom Beklagten befürwortete Zäsurwirkung eines Wechsels der Zuständigkeit von der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe in die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe weder dem tatsächlichen Geschehensablauf noch dem Schutzzweck des § 98 Abs. 5 SGB XII gerecht wird.

    Durch die geleistete Hilfe im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens ist das selbstständige Leben und Wohnen des W.I. ermöglicht sowie dessen Isolation und Verwahrlosung und dessen (längerer) stationärer Unterbringung entgegengewirkt worden (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 7/15 R -, a.a.O. Rdnr. 19).

  • BSG, 23.07.2015 - B 8 SO 7/14 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - Betreutes Wohnen -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.04.2017 - L 7 SO 2669/15
    Der zweitangegangene Rehabilitationsträger erhält einen vollständigen Ersatz aller Aufwendungen nach Maßgabe der für ihn geltenden Leistungsvorschriften, die er rechtmäßig erbracht hat (BSG, a.a.O. Rdnr. 16; Urteil vom 23. Juli 2015 - B 8 SO 7/14 R - juris Rdnr. 11; Jabben in Beck´scher Online-Kommentar Sozialrecht, § 14 SGB IX Rdnr. 10; Knittel, SGB IX, 8. Aufl. 2015, § 14 Rdnrn. 127, 129, 133).

    Die von § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX erfassten Leistungen sind ihrer Art nach äußerst vielfältig und erfassen unterschiedlichste Betreuungsleistungen sowohl in der eigenen Wohnung, in Wohngruppen oder Wohngemeinschaften, wobei im Regelungszusammenhang des § 98 Abs. 5 SGB XII vollstationäre Erbringungsformen ausgeschlossen sind (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 2015 - B 8 SO 7/14 R - juris Rdnrn. 14 ff.).

    Maßgeblich für die Beurteilung, ob es sich um eine ambulant betreute Wohnform handelt, sind die tatsächlich erbrachten Leistungen (BSG, Urteil vom 25. April 2013, a.a.O. Rdnr. 13); die Bezeichnung der Leistung und der "Einrichtung" sind ohne Belang (BSG, Urteil vom 23. Juli 2015, a.a.O. Rdnr. 20).

    Vielmehr hat W.I. zunächst in der elterlichen Wohnung in E. und ab 25. November 2011 in der eigens bei einem privaten Vermieter für ihn allein angemieteten Ein-Zimmer-Wohnung in der Straße x in 76461 M. gewohnt, sodass von einer Leistungserbringung in ambulanter Form auszugehen ist (BSG, Urteil vom 23. Juli 2015, a.a.O. Rdnr. 19).

    Die Einwendungen des Beklagten hinsichtlich der Vereinbarungen zwischen dem Kläger und den Leistungserbringern (M.S., O. Gruppe) sowie der Bezeichnung der Leistung und der "Einrichtung" haben keine Auswirkung auf die Beurteilung der Frage, ob es sich bei den tatsächlich erbrachten Leistungen um eine betreute Wohnmöglichkeit i.S. des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII handelt (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 25. April 2013, a.a.O. Rdnr. 13; Urteil vom 23. Juli 2015, a.a.O. Rdnr. 20).

    Für die (hypothetische) Zuständigkeitsbestimmung abzustellen ist somit auf die Regelungen des § 98 Abs. 1 bis 4 SGB XII, sodass etwa, wenn vor Eintritt in die Wohnform des betreuten Wohnen Leistungen in einer stationären Einrichtung erbracht worden sind, auf § 98 Abs. 2 SGB XII, andernfalls (in Fällen ohne vorherige Betreuung) auf § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zurückzugreifen ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011, a.a.O. Rdnr. 13; Urteil vom 23. Juli 2015, a.a.O. Rdnr. 14; Senatsurteil vom 9. Juni 2016, a.a.O.).

  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 16/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - Umzug - ambulant

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.04.2017 - L 7 SO 2669/15
    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R - BSGE 109, 56 - juris Rdnr. 15; Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 16/11 R - juris Rdnr. 16; Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 6/15 R - juris Rdnrn. 12 ff.; vgl. ferner Senatsurteil vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - juris Rdnr. 28) kommt es für die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine betreute Wohnmöglichkeit im Sinne dieser Vorschrift handelt, nicht darauf an, ob die betreffende Wohnung/Wohnmöglichkeit nur gekoppelt mit der Betreuungsleistung zur Verfügung gestellt wird.

    Maßgeblich für die Beurteilung, ob es sich um eine ambulant betreute Wohnform handelt, sind die tatsächlich erbrachten Leistungen (BSG, Urteil vom 25. April 2013, a.a.O. Rdnr. 13); die Bezeichnung der Leistung und der "Einrichtung" sind ohne Belang (BSG, Urteil vom 23. Juli 2015, a.a.O. Rdnr. 20).

    Die Einwendungen des Beklagten hinsichtlich der Vereinbarungen zwischen dem Kläger und den Leistungserbringern (M.S., O. Gruppe) sowie der Bezeichnung der Leistung und der "Einrichtung" haben keine Auswirkung auf die Beurteilung der Frage, ob es sich bei den tatsächlich erbrachten Leistungen um eine betreute Wohnmöglichkeit i.S. des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII handelt (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 25. April 2013, a.a.O. Rdnr. 13; Urteil vom 23. Juli 2015, a.a.O. Rdnr. 20).

    Auch die Wechsel der Leistungserbringer zum 11. Mai 2012 (Betreuer M.S.) und zum 26. Mai 2012 (O. Gruppe) haben keine Auswirkungen auf die weiterhin fortbestehende Zuständigkeit des Beklagten nach § 98 Abs. 5 SGB XII. Denn es hat ein einheitlicher ununterbrochener Bedarfsfall des ambulant betreuten Wohnens vorgelegen und - wie bereits dargelegt - haben alle Leistungserbringer nach Art, Inhalt und Zielsetzung im Wesentlichen gleiche ambulante Unterstützungs-, Hilfe- und Betreuungsleistungen an W.I. erbracht (BSG, Urteil vom 25. April 2013, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - juris Rdnrn. 14, 16; Urteil vom 25. August 2011, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 30. Juni 2016, a.a.O. Rdnr. 14).

    Schließlich hat ein einheitlicher ununterbrochener Bedarfsfall des ambulant betreuten Wohnens vorgelegen und alle Leistungserbringer haben nach Art, Inhalt und Zielsetzung im Wesentlichen gleiche ambulante Unterstützungs-, Hilfe- und Betreuungsleistungen an W.I. erbracht (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 25. April 2013, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - juris Rdnrn. 14, 16; Urteil vom 25. August 2011, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 30. Juni 2016, a.a.O. Rdnr. 14), sodass die vom Beklagten befürwortete Zäsurwirkung eines Wechsels der Zuständigkeit von der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe in die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe weder dem tatsächlichen Geschehensablauf noch dem Schutzzweck des § 98 Abs. 5 SGB XII gerecht wird.

  • LSG Baden-Württemberg, 09.06.2016 - L 7 SO 3237/12

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - ambulant betreutes

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.04.2017 - L 7 SO 2669/15
    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R - BSGE 109, 56 - juris Rdnr. 15; Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 16/11 R - juris Rdnr. 16; Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 6/15 R - juris Rdnrn. 12 ff.; vgl. ferner Senatsurteil vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - juris Rdnr. 28) kommt es für die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine betreute Wohnmöglichkeit im Sinne dieser Vorschrift handelt, nicht darauf an, ob die betreffende Wohnung/Wohnmöglichkeit nur gekoppelt mit der Betreuungsleistung zur Verfügung gestellt wird.

    Eine Betreuung in einer stationären Einrichtung hat offensichtlich nicht vorgelegen (vgl. dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 9. Juni 2016, a.a.O. Rdnrn. 29 ff.).

    Vielmehr ist bei fehlendem vorhergehendem Sozialhilfebezug gemäß § 98 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. SGB XII darauf abzustellen, welcher Träger zuletzt hypothetisch zuständig gewesen wäre (BSG, Urteil vom 25. August 2011, a.a.O.; Senatsurteil vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - juris Rdnr. 32 m.w.N.).

    Maßgeblich ist insoweit nur eine objektiv-rechtlich bestehende Zuständigkeit, nicht die irrtümlich angenommene (Senatsurteile vom 9. Juni 2016, a.a.O. und vom 23. April 2015 - L 7 SO 3800/10 n.v.).

    Für die (hypothetische) Zuständigkeitsbestimmung abzustellen ist somit auf die Regelungen des § 98 Abs. 1 bis 4 SGB XII, sodass etwa, wenn vor Eintritt in die Wohnform des betreuten Wohnen Leistungen in einer stationären Einrichtung erbracht worden sind, auf § 98 Abs. 2 SGB XII, andernfalls (in Fällen ohne vorherige Betreuung) auf § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zurückzugreifen ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011, a.a.O. Rdnr. 13; Urteil vom 23. Juli 2015, a.a.O. Rdnr. 14; Senatsurteil vom 9. Juni 2016, a.a.O.).

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.04.2017 - L 7 SO 2669/15
    Die Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII stellt für die Abgrenzung zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe - nach der von der Rechtsprechung favorisierten formalen Betrachtungsweise - allein auf die Art der Leistung bzw. die hieraus folgende Leistungspflicht ab (BSG, Urteil vom 25. September 2014 - B 8 SO 7/13 R - BSGE 117, 53 - juris Rdnr. 26; Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - BSGE 110, 301 - juris Rdnr. 15; Urteil vom 24. März 2009 - B 8 SO 29/07 - BSGE 103, 39 - juris Rdnr. 17; BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011, a.a.O. Rdnr. 18; Urteil vom 22. Oktober 2009, a.a.O. Rdnr. 32).

    Die vom Beklagten als Jugendhilfeträger erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII "in Form eines intensiv sozialpädagogisch betreuten Einzelwohnens" richten sich gem. § 35a Abs. 3 SGB VIII nach den Vorschriften des SGB XII, decken sich also nach Aufgabe, Ziel und Inhalt der Leistung mit denen nach dem SGB XII (BSG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O.).

    Der Senat wertet die bei W.I. vorliegenden Störungen und die daraus resultierenden gravierenden Beeinträchtigung seiner Teilhabemöglichkeiten als wesentliche geistige und seelische Behinderung (vgl. §§ 2, 3 Eingliederungshilfe-VO; vgl. ferner BSG, Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 10/11 R - BSGE 112, 196 - juris Rdnr. 14; Urteil vom 22. März 2012, a.a.O. Rdnr. 19).

  • BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Zahlungsanspruch eines ambulanten Pflegedienstes

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.04.2017 - L 7 SO 2669/15
    Nach der Rechtsprechung des BSG (grundlegend hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1 - juris Rdnrn. 15 ff.; ferner Coseriu, Sozialrecht aktuell 2012, 99; Jaritz, ebenda, S. 105; Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 Rdnrn. 30 ff.; Pattar, Sozialrecht aktuell 2012, 85), der sich der Senat angeschlossen hat (zuletzt etwa Senatsurteile vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - juris Rdnrn. 66 ff.; vom 4. Dezember 2014 - L 7 SO 135/11 - juris Rdnr. 37; vom 26. Juni 2014 - L 7 SO 5839/10 - n.v.), ist das Leistungserbringungsrecht im Sozialhilfebereich durch das so genannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer (bei stationären und teilstationären Leistungen der Einrichtungsträger, bei ambulanten Leistungen der Dienst ; vgl. dazu BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 8 SO 23/13 R - juris Rdnr. 14) geprägt.

    Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe fehlt es hinsichtlich der Zeit vom 26. Mai 2012 bis zum 30. April 2015 bereits an einer Zahlungsverpflichtung des W.I. gegenüber der O.-K. GmbH, einem Dienst i.S. des § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, der ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe an wesentlich behinderte Menschen erbringt (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 8 SO 23/13 R - juris Rdnr. 14; vgl. ferner Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 Rdnr. 70).

  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 6/12 R

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.04.2017 - L 7 SO 2669/15
    Auch die Wechsel der Leistungserbringer zum 11. Mai 2012 (Betreuer M.S.) und zum 26. Mai 2012 (O. Gruppe) haben keine Auswirkungen auf die weiterhin fortbestehende Zuständigkeit des Beklagten nach § 98 Abs. 5 SGB XII. Denn es hat ein einheitlicher ununterbrochener Bedarfsfall des ambulant betreuten Wohnens vorgelegen und - wie bereits dargelegt - haben alle Leistungserbringer nach Art, Inhalt und Zielsetzung im Wesentlichen gleiche ambulante Unterstützungs-, Hilfe- und Betreuungsleistungen an W.I. erbracht (BSG, Urteil vom 25. April 2013, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - juris Rdnrn. 14, 16; Urteil vom 25. August 2011, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 30. Juni 2016, a.a.O. Rdnr. 14).

    Schließlich hat ein einheitlicher ununterbrochener Bedarfsfall des ambulant betreuten Wohnens vorgelegen und alle Leistungserbringer haben nach Art, Inhalt und Zielsetzung im Wesentlichen gleiche ambulante Unterstützungs-, Hilfe- und Betreuungsleistungen an W.I. erbracht (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 25. April 2013, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - juris Rdnrn. 14, 16; Urteil vom 25. August 2011, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 30. Juni 2016, a.a.O. Rdnr. 14), sodass die vom Beklagten befürwortete Zäsurwirkung eines Wechsels der Zuständigkeit von der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe in die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe weder dem tatsächlichen Geschehensablauf noch dem Schutzzweck des § 98 Abs. 5 SGB XII gerecht wird.

  • BSG, 10.07.2014 - B 10 SF 1/14 R

    Kinder- und Jugendhilfe - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.04.2017 - L 7 SO 2669/15
    Er ist begründet, soweit der Versicherte von dem Träger, der ohne die Regelung in § 14 SGB IX zuständig wäre, die gewährte Maßnahme hätte beanspruchen können (vgl. zum Ganzen Bundessozialgericht , Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 36/06 R - BSGE 98, 277 - juris Rdnrn. 9 ff.; Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R - BSGE 98, 267 - juris Rdnrn. 18 ff.; Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 14/14 R - juris Rdnr. 13; Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 SF 1/14 R - juris Rdnr. 15; Urteil vom 8. März 2016 - B 1 KR 27/15 R - juris Rdnr. 9).

    (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften." Der Senat lässt offen, ob der Kläger (vgl. einerseits Bescheid vom 31. Mai 2012 bzgl. der Bewilligung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und andererseits Bescheide vom 12. Oktober 2012, 13. September 2012 und 18. Oktober 2013 über die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII, die keinen ausdrücklichen Hinweis auf eine vorläufige Leistungserbringung enthalten) im Hinblick auf eine ungeklärte oder streitige Zuständigkeit nach außen erkennbar seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, vorläufig leisten zu wollen (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 SF 1/14 R - juris Rdnr. 19).

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R

    Medizinische Rehabilitationsleistung - Erstattungsanspruch des erstangegangenen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.04.2017 - L 7 SO 2669/15
    Er ist begründet, soweit der Versicherte von dem Träger, der ohne die Regelung in § 14 SGB IX zuständig wäre, die gewährte Maßnahme hätte beanspruchen können (vgl. zum Ganzen Bundessozialgericht , Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 36/06 R - BSGE 98, 277 - juris Rdnrn. 9 ff.; Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R - BSGE 98, 267 - juris Rdnrn. 18 ff.; Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 14/14 R - juris Rdnr. 13; Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 SF 1/14 R - juris Rdnr. 15; Urteil vom 8. März 2016 - B 1 KR 27/15 R - juris Rdnr. 9).

    In der Sache wird damit eine speziellere Regelung im Verhältnis zu § 102 SGB X getroffen, da die Zuständigkeit des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers die Vorschriften über vorläufige Leistungspflichten und die Zuständigkeit zur vorläufiger Leistungspflicht ersetzt (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R -, a.a.O. Rdnr. 21).

  • BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08

    Geistige Behinderung; Eingliederungshilfe; Erstattungsanspruch; Jugendhilfe,

  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 6.11

    Anspruchsberechtigung; Bedarf; Behinderung; Behinderung, geistige;

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

  • BSG, 08.09.2009 - B 1 KR 9/09 R

    Zuständigkeit für die Gewährung einer stationären Reha-Maßnahme; Anspruch auf

  • BSG, 02.02.2010 - B 8 SO 20/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung des Heimträgers -

  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

  • LSG Baden-Württemberg, 25.06.2015 - L 7 SO 1447/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung - Klage auf höhere

  • LSG Baden-Württemberg, 04.12.2014 - L 7 SO 135/11
  • BSG, 28.01.2016 - B 13 SF 3/16 S

    Gerichtskostenbefreiung gem § 64 Abs 3 S 2 Halbs 1 SGB 10 für Träger der

  • LSG Baden-Württemberg, 14.04.2016 - L 7 SO 1119/10

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfe

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 36/06 R

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Leistungen zur Teilhabe - kein

  • BSG, 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R

    Abgrenzung Sozial- und Jugendhilfe - Leistungen für alleinerziehende geistig

  • LSG Baden-Württemberg, 27.06.2011 - L 7 SO 797/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Rahmenvertrag nach § 79 SGB 12 -

  • BVerwG, 09.02.2012 - 5 C 3.11

    Bedarf; erzieherischer Bedarf; behinderungsbedingter Bedarf; Behinderung;

  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig

  • BSG, 08.03.2016 - B 1 KR 27/15 R

    Erstattungsstreit zwischen Rehabilitationsträgern - Zuständigkeitsklärung -

  • BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 6/15 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - örtliche Zuständigkeit - ambulant betreutes

  • LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 7 SO 3800/10
  • LSG Baden-Württemberg, 19.10.2017 - L 7 SO 5335/14

    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Erstattungsanspruch des unzuständigen

    Zwar handelt es sich bei den erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 19 Abs. 3, §§ 53 ff. SGB XII um Rehabilitationsleistungen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (vgl. Urteil des Senats vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - juris Rdnr. 31 ff.; LSG Thüringen, Urteil vom 17. Oktober 2012 - L 8 SO 74/11 - juris Rdnr. 14).

    (1) Der Begriff "betreute Wohnmöglichkeiten" wird im Gesetz nicht näher definiert, hat sich allerdings über den Verweis in § 54 Abs. 1 SGB XII an § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX zu orientieren (BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R - juris Rdnr. 15; Urteil des Senats vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - juris Rdnr. 36).

    Maßgeblich ist insoweit nur eine objektiv-rechtlich bestehende Zuständigkeit, nicht die irrtümlich angenommene (Urteil des Senats vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - juris Rdnr. 32 m.w.N.; Urteil des Senats vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - juris Rdnr. 39).

    Für die (hypothetische) Zuständigkeitsbestimmung ist auf die Regelungen des § 98 Abs. 1 bis 4 SGB XII abzustellen (Urteil des Senats vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - juris Rdnr. 32; Urteil des Senats vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - juris Rdnr. 39).

    Gerade auch mit Blick auf den als Zweck des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII identifizierten Schutz der Leistungsorte, die Formen des betreuten Wohnens anbieten (BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R - juris Rdnr. 17; Urteil des Senats vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - juris Rdnr. 37), kann es für die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht darauf ankommen, ob der Eintritt in diese Wohnform und der Leistungsbezug gleichzeitig erfolgen.

    Nach § 2 des Ausführungsgesetzes zum SGB XII (verkündet als Art. 122 VRG) sind die örtlichen Träger für die in § 8 SGB XII genannten Hilfen, darunter auch die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, sachlich zuständig (vgl. Urteil des Senats vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - juris Rdnr. 34; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. März 2016 - L 2 SO 67/14 - juris Rdnr. 33).

    Bei den Leistungen zum Lebensunterhalt bzw. der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung handelt es sich jedoch nicht um Leistungen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (Urteil des Senats vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - juris Rdnr. 52; offen gelassen von BSG, Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - juris Rdnr. 12), so dass insofern § 14 Abs. 4 Satz 3 SGB IX nicht eingreift.

  • LSG Baden-Württemberg, 13.09.2018 - L 7 SO 3470/15

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Erstattungsanspruch des

    Zuständig in diesem Sinne ist ein Träger, der ohne die Regelung des § 14 SGB IX zuständig wäre und von dem der Leistungsberechtigte die gewährte Leistung hätte beanspruchen können (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr. 4 ; BSG SozR 4-3500 § 98 Nr. 3 ; Senatsurteil vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - ).

    Da ein Umzug in eine andere Wohnung allein noch nicht zu einer Änderung des Leistungsfalls des Ambulant betreuten Wohnens (vgl. BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R - ; Senatsurteil vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - ) führt, hätte der Wohnungswechsel nach der Altfallregelung des § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII in der streitbefangenen Zeit nur Auswirkungen auf die örtliche Zuständigkeit insoweit gehabt, als sich A.K. nach seinem Weggang aus der Gastfamilie H. (lediglich) bis zu seinem Umzug nach R. im Zuständigkeitsbereich des Beklagten aufgehalten hatte.

    Der Begriff "betreute Wohnmöglichkeiten" wird im Gesetz nicht näher definiert, hat sich jedoch, soweit es die Eingliederungshilfe betrifft, über den Verweis in § 54 Abs. 1 SGB XII an der hier noch maßgeblichen Bestimmung des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX (in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung durch Gesetz vom 23. April 2004 a.a.O.; vgl. jetzt § 76 Abs. 2 Nr. 2, § 78 SGB IX in der Fassung des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezember 2016 <BGBl. I S. 3234>) zu orientieren (BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung, Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 67 ; ferner Senatsurteile vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - , vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - und vom 19. Oktober 2017 - L 7 SO 5335/14 - ).

    Eine "ambulant betreute Wohnmöglichkeit" hat in der streitbefangenen Zeit auch im Tatsächlichen vorgelegen, wobei für den in diesem Zeitraum gegebenen einheitlichen Leistungsfall die oben dargestellten Wohnungswechsel ohne Belang sind (vgl. nochmals BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R - ; Senatsurteil vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - ).

    Gleichfalls unerheblich ist, dass eine Koppelung von Wohnungsgewährung und Betreuung nur in R. stattgefunden hat; denn die Hilfen in betreuten Wohnmöglichkeiten sind nicht auf solche Wohnformen zu begrenzen, bei denen Betreuung und Wohnen institutionell verknüpft sind (vgl. BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R - ; Senatsurteil vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - ).

    Maßgeblich ist insoweit nur eine objektiv-rechtlich bestehende Zuständigkeit, nicht die irrtümlich angenommene (Senatsurteile vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - , vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 und vom 19. Oktober 2017 - L 7 SO 5335/14 - ).

    bb) Das Leistungserbringungsrecht im Sozialhilferecht hat nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (grundlegend BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 ), der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat (vgl. nur Senatsurteile vom 4. Dezember 2014 - L 7 SO 135/11 - , vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - und vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - ), in der hier streitbefangenen Zeit durch das so genannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer (bei stationären und teilstationären Leistungen der Einrichtungsträger) seine Prägung erfahren; dieses entsteht, wenn der Sozialhilfeträger die Hilfeleistungen an bedürftige Hilfeempfänger nicht durch eigene Einrichtungen oder Dienste im zweiseitigen Rechtsverhältnis erbringt, sondern durch Einrichtungen oder Dienste anderer Träger erbringen lässt.

  • LSG Baden-Württemberg, 25.09.2019 - L 7 SO 4668/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der Feststellungsklage -

    Das hat zur Folge, dass - im Gegensatz zum Sachleistungssystem (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - juris Rdnr. 15 ff.; Urteil des Senats vom 24. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - juris Rdnr. 48; Urteil des Senats vom 29. Juni 2017 - L 7 SO 3128/14 - n.v., m.w.N.) - keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer entstehen (Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rdnr. 47 im Anschluss an Schneider in Hauck/Noftz, SGB IX, § 17 Rdnr. 117 [März 2012]; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, § 57 Rdnr. 7 [September 2015]).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 - L 7 SO 3516/14

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Wohngemeinschaft - Leistungserbringung in

    Das hat zur Folge, dass - im Gegensatz zum Sachleistungssystem (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - juris Rdnr. 15 ff.; Urteil des Senats vom 24. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - juris Rdnr. 48; Urteil des Senats vom 29. Juni 2017 - L 7 SO 3128/14 - n.v., m.w.N.) - keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer entstehen (Schneider in Hauck/Noftz, SGB IX, § 17 Rdnr. 117 [März 2012]; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, § 57 Rdnr. 7 [September 2015]).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.10.2020 - L 7 SO 2772/20

    Sozialhilfe - Vorläufige Übernahme von Unterkunftskosten

    Auch die Regelung des § 14 SGB IX ist für die Frage der Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht relevant, weil § 14 SGB IX auf diese Leistungen keine Anwendung findet (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2017 - L 7 SO 5335/14 - juris Rdnr. 73; Senatsurteil vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - juris Rdnr. 52).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.05.2019 - L 7 SO 1311/19

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit

    Nach § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe für die Leistungen nach dem SGB XII an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre (vgl. dazu im Einzelnen Senatsurteile vom 13. September 2018 - L 7 SO 3470/15 - juris Rdnrn. 37 ff. und vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - juris Rdnrn. 35 ff. jeweils m.w.N.).

    Denn unabhängig von dem Verhalten der Antragsgegnerin anlässlich der Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII zum 1. August 2018 (Bescheid vom 20. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2019) und der Behandlung des Anliegens des Antragstellers auf nahtlose Finanzierung seiner Betreuung im Rahmen einer ambulant betreuten Wohnmöglichkeit an seinen neuen Wohnort F. dürfte mittlerweile eine rechtserhebliche Unterbrechung des Leistungsfalls i.S.d. § 98 Abs. 5 SGB XII eingetreten sein (z.B. Senatsurteil vom 13. September 2018, a.a.O. Rdnr. 44, Senatsurteil vom 27. April 2017, a.a.O. Rdnrn. 37, 43), da der Antragsteller bereits zum 31. Juli 2018 endgültig aus der ambulant betreuten Wohnmöglichkeit ausgeschieden ist (vgl. Abschlussbericht der Caritas S. vom 11. September 2018) und bisher keine weitere Betreuung des Antragstellers im Rahmen eines ambulant betreuten Wohnens stattgefunden hat, er vielmehr durch seine Schwester und deren Ehemann unterstützt worden ist (vgl. Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 28. Januar 2019 im Verfahren vor dem SG S. S 20 SO 468/19 ER) und bisher auch unklar ist, wann und durch wen eine Betreuung im Rahmen eines ambulant betreuten Wohnens fortgesetzt werden kann, sodass es mittlerweile an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit dem ambulant betreuten Wohnen bis zum 31. Juli 2018 in S. fehlt.

    Dagegen kann § 14 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (SGB IX) im Hinblick auf eine "Weiterleitung" der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 25. November 2018 an den Beigeladenen dessen Zuständigkeit im Verhältnis zum Antragsteller nicht begründen, weil es bei den vorliegend streitigen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII sich nicht um Rehabilitationsleistungen i.S.d. § 14 SGB IX handelt (Senatsurteil vom 27. April 2017, a.a.O. Rdnr. 52).

  • LSG Baden-Württemberg, 08.11.2018 - L 7 SO 1419/15

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Leistungsbewilligung in Form eines

    Das hat zur Folge, dass - im Gegensatz zum Sachleistungssystem (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - juris Rdnr. 15 ff.; Urteil des Senats vom 24. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - juris Rdnr. 48; Urteil des Senats vom 29. Juni 2017 - L 7 SO 3128/14 - n.v., m.w.N.) - keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer entstehen (Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rdnr. 47 im Anschluss an Schneider in Hauck/Noftz, SGB IX, § 17 Rdnr. 117 [März 2012]; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, § 57 Rdnr. 7 [September 2015]).
  • LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 7 SO 1680/15

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Arbeitsleben - Besuch des

    Nach dem Klassifikationssystem DSM IV, das zur Beurteilung der Wesentlichkeit einer geistigen Behinderung herangezogen werden kann (Senatsurteil vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - juris Rdnr. 42; Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger , Der Behindertenbegriff nach SGB IX und SGB XII und die Umsetzung in der Sozialhilfe vom 24. November 2009, Ziff. 5.2.1.), sind die maßgeblichen Kriterien außerhalb des IQ erfüllt, die für eine wesentliche geistige Behinderung sprechen.
  • LSG Baden-Württemberg, 25.07.2019 - L 7 SO 1686/17

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe für die Betreuung in einer

    In der Praxis wird der frühkindliche Autismus im Regelfall (auch) als geistige Behinderung angesehen (mit der Folge der Zuordnung zum SGB XII) und das Asperger-Syndrom (ohne Intelligenzminderung und Komorbidität) als seelische Behinderung (mit der Folge der Zuordnung zum SGB VIII) (vgl. z.B. Senatsurteil vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - juris Rdnr. 42; RemS./Frese, a.a.O., S. 410/412 f.; KVJS Baden-Württemberg, Orientierungshilfe zu Leistungen nach SGB XII und SGB VIII für junge Menschen mit seelischer, körperlicher und geistiger Behinderung vom 22. Juli 2011, Ziff. 2.4.2; Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger , Der Behindertenbegriff nach SGB IX und SGB XII und die Umsetzung in der Sozialhilfe vom 24. November 2009, Ziff. 5.4).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.06.2022 - L 2 SO 3221/21

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Erstattungsanspruch des vorläufig leistenden

    Für die (hypothetische) Zuständigkeitsbestimmung ist auf die Regelungen des § 98 Abs. 1 bis 4 SGB XII abzustellen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 -, juris Rn. 39).

    Nach § 2 des Ausführungsgesetzes zum SGB XII (verkündet als Art. 122 VRG) sind die örtlichen Träger für die in § 8 SGB XII genannten Hilfen, darunter auch die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, sachlich zuständig (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - juris Rn. 34; Urteil des Senats vom 16. März 2016 - L 2 SO 67/14 - juris Rn. 33).

  • LSG Baden-Württemberg, 16.05.2019 - L 7 SO 2081/16

    Sozialhilfe - Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Aufenthalt in

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2021 - L 9 SO 302/19

    Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers als erstangegangener

  • LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 7 SO 3128/14
  • VG Saarlouis, 16.03.2018 - 3 K 2297/16

    Kostenerstattungsstreit zwischen Sozialhilfe- und Jugendhilfeträger

  • LSG Baden-Württemberg, 18.07.2018 - L 7 SO 2638/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.12.2017 - L 8 SO 206/17

    Anordnungsgrund bei Eingliederungshilfe für behinderte Kinder; Autismus-Therapie;

  • BSG, 26.09.2017 - B 8 SO 42/17 B

    Kostenerstattungsanspruch wegen geleisteter Eingliederungshilfe

  • VG Würzburg, 07.12.2017 - W 3 K 15.1434

    Erstattung von Jugendhilfeleistungen - Kosten für Schulbegleiter

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.11.2020 - L 8 SO 112/20
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