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   LSG Baden-Württemberg, 18.10.2007 - L 7 SO 2899/06   

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LSG Baden-Württemberg, 18.10.2007 - L 7 SO 2899/06 (https://dejure.org/2007,8724)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.10.2007 - L 7 SO 2899/06 (https://dejure.org/2007,8724)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. Oktober 2007 - L 7 SO 2899/06 (https://dejure.org/2007,8724)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de

    Sozialhilfe - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung zu Unrecht gewährter Sozialleistung - keine Gesamtschuldnerschaft der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft - keine Teilaufhebung der Bewilligung mangels Bestimmtheit - zu den Voraussetzungen einer ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufhebung der Bewilligung von Sozialhilfe und die Rückforderung gezahlter Leistungen; Spiegelbildliches Verhältnis zwischen Erstattungs- und Leistungsverhältnis; Bestimmung des sachlich-rechtlichen Inhabers der Forderung gegen den Sozialhilfeträger; Inhaltlich ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid über die Bewilligung von Sozialhilfe gegenüber einer Bedarfsgemeinschaft

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 22.10.1992 - 5 C 65.88

    Bedarfsgemeinschaft, Haftung auf Erstattung zu Unrecht geleisteter Sozialhilfe;

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.10.2007 - L 7 SO 2899/06
    Deshalb ist es zwar geboten, auch in gewissem Umfang die Mittel zusammenzufassen, die den einzelnen Mitgliedern der wirtschafts- und Lebensgemeinschaft zufließen; dies lässt indes die rechtliche Selbstständigkeit des individuellen Hilfeanspruchs eines jeden Familienangehörigen und die ihr entsprechende Selbstständigkeit der jeweiligen Leistungsbeziehung unberührt (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 5 C 65/88 - FEVS 43, 268 = NJW 1993, 2884; zum vergleichbaren Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R -, FEVS 58, 259 und Beschluss des Senats vom 21. Juli 2006 - L 7 AS 2129/06 ER-B).

    Eine entsprechende Anwendung auf die Rückerstattung zu Unrecht empfangener Sozialleistungen verbietet sich wegen des Ausnahmecharakters dieser Regelung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992, a.a.O.; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 24. April 2003 - 12 LA 85/03 - FEVS 55, 10).

    Mit der Einführung des § 92a Abs. 4 BSHG wollte der Gesetzgeber die durch die Rechtsprechung des BVerwG zu § 50 SGB X (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992, a.a.O.) offenbar gewordene Lücke schließen und die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen auch von dem Ehegatten oder von den Eltern unverheirateter minderjähriger Hilfeempfänger ermöglichen.

  • OVG Niedersachsen, 24.04.2003 - 12 LA 85/03

    Hinreichende Bestimmtheit eines Rücknahme- und Rückforderungsbescheids bei

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.10.2007 - L 7 SO 2899/06
    Eine entsprechende Anwendung auf die Rückerstattung zu Unrecht empfangener Sozialleistungen verbietet sich wegen des Ausnahmecharakters dieser Regelung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992, a.a.O.; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 24. April 2003 - 12 LA 85/03 - FEVS 55, 10).

    In dem Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2005 wird zwar Regelsatz und Mehrbedarf jeweils für Haushaltsvorstand und Haushaltsangehörige aufgeschlüsselt für die entsprechenden Urlaubszeiten; diesem Bescheid ist jedoch nicht einmal zu entnehmen, ob für die Klägerin Leistungen als Haushaltsvorstand oder Haushaltsangehörige bewilligt und entsprechend zurückgefordert werden sollten (vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. April 2003, a.a.O.).

  • OVG Brandenburg, 27.01.2000 - 4 A 111/97

    Rückerstattung von Pflegesatzzahlungen; Berechnung des Pflegesatzes nach der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.10.2007 - L 7 SO 2899/06
    Voraussetzung ist jedoch, dass die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt konkretisiert wird (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2000 - 4 A 111/97 - FEVS 51, 555; VG Minden, Urteil vom 22. Juli 2002 - 10 K 3856/98 - ).

    Darüber hinaus setzt § 92a Abs. 4 Satz 1 voraus, dass die der Hilfegewährung zugrunde liegenden Bewilligungsbescheide rechtswirksam aufgehoben worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1997 - 5 C 16/97 - BVerwGE 105, 374; OVG Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2000, a.a.O.).

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - selbst genutztes Wohneigentum -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.10.2007 - L 7 SO 2899/06
    Deshalb ist es zwar geboten, auch in gewissem Umfang die Mittel zusammenzufassen, die den einzelnen Mitgliedern der wirtschafts- und Lebensgemeinschaft zufließen; dies lässt indes die rechtliche Selbstständigkeit des individuellen Hilfeanspruchs eines jeden Familienangehörigen und die ihr entsprechende Selbstständigkeit der jeweiligen Leistungsbeziehung unberührt (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 5 C 65/88 - FEVS 43, 268 = NJW 1993, 2884; zum vergleichbaren Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R -, FEVS 58, 259 und Beschluss des Senats vom 21. Juli 2006 - L 7 AS 2129/06 ER-B).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.07.2006 - L 7 AS 2129/06

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Individualanspruch der Mitglieder einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.10.2007 - L 7 SO 2899/06
    Deshalb ist es zwar geboten, auch in gewissem Umfang die Mittel zusammenzufassen, die den einzelnen Mitgliedern der wirtschafts- und Lebensgemeinschaft zufließen; dies lässt indes die rechtliche Selbstständigkeit des individuellen Hilfeanspruchs eines jeden Familienangehörigen und die ihr entsprechende Selbstständigkeit der jeweiligen Leistungsbeziehung unberührt (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 5 C 65/88 - FEVS 43, 268 = NJW 1993, 2884; zum vergleichbaren Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R -, FEVS 58, 259 und Beschluss des Senats vom 21. Juli 2006 - L 7 AS 2129/06 ER-B).
  • VG Minden, 22.07.2002 - 10 K 3856/98

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Rückforderung gewährter Leistungen nach dem

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.10.2007 - L 7 SO 2899/06
    Voraussetzung ist jedoch, dass die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt konkretisiert wird (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2000 - 4 A 111/97 - FEVS 51, 555; VG Minden, Urteil vom 22. Juli 2002 - 10 K 3856/98 - ).
  • BVerwG, 20.11.1997 - 5 C 16.97

    B: Bewilligungsbescheid, Aufhebung des - bei Heranziehung Dritter zu Kostenersatz

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.10.2007 - L 7 SO 2899/06
    Darüber hinaus setzt § 92a Abs. 4 Satz 1 voraus, dass die der Hilfegewährung zugrunde liegenden Bewilligungsbescheide rechtswirksam aufgehoben worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1997 - 5 C 16/97 - BVerwGE 105, 374; OVG Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2000, a.a.O.).
  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 29.88

    Sozialhilfe - Minderjährige - Rückforderung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.10.2007 - L 7 SO 2899/06
    Empfänger der Hilfe ist derjenige, der sachlich-rechtlich Inhaber der Forderung gegen den Sozialhilfeträger ist, also der Hilfesuchende, dem die Leistung selbst zugedacht ist (BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 29.88 - Buchholz 435.12 § 50 SGB X Nr. 5).
  • BVerwG, 15.12.1977 - 5 C 35.77

    Eigenständigkeit der Ansprüche der einzelnen Familienmitglieder auf Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.10.2007 - L 7 SO 2899/06
    Daran ändert sich auch nichts, wenn eine Familie hilfebedürftig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1977 - V C 35.77 - BVerwGE 55, 148).
  • BVerwG, 22.12.1998 - 5 C 21.97

    Auslandsreise, Zuständigkeit der Sozialhilfe während ; Sozialhilfeträger,

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.10.2007 - L 7 SO 2899/06
    Ein "kurzfristiger" Auslandsaufenthalt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) liege nicht vor (unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1998 - 5 C 21/97 - FEVS 51, 145 ff).
  • SG Dortmund, 22.07.2009 - S 28 AS 228/08

    Vertrauensschutz für Hartz IV-Empfänger bei Überzahlungen

    Aufhebungs- und Erstattungsbescheide genügen dem Bestimmtheitsgebot, wenn aus ihnen eindeutig hervorgeht, wem gegenüber welche Bewilligung in welcher Höhe aufgehoben und wie viel vom einzelnen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zurück erstattet verlangt wird (vgl. Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2007, Az.: L 7 SO 2899/06; LSG NRW, Beschluss vom 11.01.2007, L 20 B 312/07 AS ER).
  • LSG Baden-Württemberg, 26.07.2011 - L 1 AS 782/11
    Nach §§ 7 und 9 SGB II habe jeder einzelne Bedürftige einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II; das Erstattungsverhältnis nach § 50 SGB X als Spiegelbild des Leistungsverhältnis setzte ein sozialrechtliches Leistungsverhältnis voraus, aus dem der zur Erstattung Herangezogene unmittelbar von der Beklagten etwas erhalten habe (mit Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2007 - L 7 SO 2899/06 -).

    Unstreitig handele es sich bei den Ansprüchen nach dem SGB II um Individualansprüche (mit Hinweis auf "BSG vom 16.08.2008 - B 14 AS 55/97 R -"; gemeint ist wohl: BSG vom 18.06.2008 - B 14 AS 55/07 R -), weswegen es eine Gesamtforderung gegen eine Bedarfsgemeinschaft nicht geben könne (mit Hinweis auf LSG Baden-Württemberg vom 18.10.2007 - L 7 SO 2899/06 -).

    Dementsprechend kann es sich auch bei Rückforderungen von Leistungen nach dem SGB II nicht um Gesamtforderungen gegen die Bedarfsgemeinschaft, sondern nur um entsprechende spiegelbildliche Einzelansprüche gegen einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft handeln, was sich bereits aus § 50 Abs. 1 SGB X ergibt (vgl. die von den Klägerbevollmächtigten zitierte Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 18.10.2007 - L 7 SO 2899/06 - mit der dortigen umfangreichen Darstellung der sozialhilferechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts [BVerwG] zu § 50 SGB X).

    Das SG beruft sich hierbei selbst auf die von den Klägerbevollmächtigten zitierte Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18.10.2007 - L 7 SO 2899/06 - und verneint im Rahmen der Rechtsanwendung im Einzelfall schlüssig, dass der Beklagte eine gesamtschuldnerische Forderung des Beklagten festgestellt habe.

  • SG Dortmund, 13.07.2010 - S 28 AS 349/10

    Arbeitslosenversicherung

    Aufhebungs- bzw. Rücknahmebescheide aus dem Bereich der Grundsicherungsleistungen genügen dem Bestimmtheitsgebot, wenn aus ihnen eindeutig hervorgeht, wem gegenüber die Bewilligung in welcher Höhe aufgehoben bzw. zurückgenommen wird (vgl. Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2007, Az: L 7 SO 2899/06; LSG NRW, Beschluss vom 11.01.2007, Az: L 20 B 312/07 AS ER; SG Dortmund, Urteil vom 28.08.2006, Az: S 31 AS 340/06 ER; SG Schleswig Urteil vom 13.06.2006, Az: S 9 AS 834/05).

    Das Bestimmheitsgebot ist daher verletzt, wenn aus einem Aufhebungs- bzw. Rückforderungsbescheid nicht ersichtlich wird, in welchem betragsmäßigen Umfang die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft von der Aufhebung bzw. Rücknahme betroffen sind und in welcher Höhe sie jeweils Erstattungsschuldner sind, sondern die Bescheide den Eindruck erwecken, jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft werde als Gesamtschuldner für den Gesamtbetrag in Haftung genommen (so LSG Schleswig Holstein, Urteil vom 13.11.2008, Az.: L 6 AS 16/07; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2007, a.a.O.; LSG NRW, Urteil vom 18.12.2006, Az.: L 20 SO 20/06).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.04.2011 - L 5 AS 397/10

    Prozesskostenhilfe, maßgeblicher Zeitpunkt für die hinreichende Erfolgsaussicht,

    Soweit sich der Kläger auf eine fehlende Bestimmtheit beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid dem Bestimmtheitsgebot aus § 33 Abs. 1 SGB X dann genügt, wenn daraus eindeutig hervorgeht, wem gegenüber welche Bewilligung für welchen Zeitraum in welcher Höhe aufgehoben und welcher Betrag von wem zurückgefordert wird (vgl. zum Beispiel Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. Januar 2010, L 7 AS 564/09 NZB; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Oktober 2007, L 7 SO 2899/06), wobei das Bundessozialgericht es für ausreichend hält, dass sich die Höhe der Erstattungsforderung aus den im Aufhebungszeitraum gewährten Leistungen errechnen lässt (Urteil vom 18. Februar 2010, B 14 AS 76/08 R).
  • LSG Schleswig-Holstein, 13.11.2008 - L 6 AS 16/07

    Heilung einer fehlenden Anhörung durch ein Widerspruchsverfahren gem. § 41 Abs. 1

    Das LSG Baden-Württemberg hat in einem Urteil vom 18. Oktober 2007 (L 7 SO 2899/06) einen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des § 33 Abs. 1 SGB X angenommen in einem Fall, in dem der Rückforderungsbescheid bezüglich Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz nur an einen Ehepartner gerichtet wurde, im Bescheid jedoch ausgeführt wird, beide Ehepartner hätten als Gesamtschuldner zu haften.
  • LSG Schleswig-Holstein, 16.12.2011 - L 3 AS 12/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anforderungen an die Bestimmtheit eines

    Sie entspricht der überwiegenden Rechtsprechung der Landessozialgerichte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Oktober 2007, L 7 SO 2899/06; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. September 2007, L 20 B 152/07 AS ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Dezember 2006, L 20 SO 20/06; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2009, L 28 AS 1354/08; LSG Hamburg, Urteil vom 15. September 2011, L 8 AS 3/09) Vereinzelt wird in der Rechtsprechung auch eine "geltungserhaltende Reduktion" eines nicht individualisierten Rücknahme- und Erstattungsbescheides zugelassen.
  • LSG Hessen, 26.08.2011 - L 7 SO 13/10

    Sozialhilfe - Aufhebungs- und Erstattungsbescheid wegen Überzahlung (hier

    Die von ihr verursachte Undifferenziertheit der Bewilligungsbescheide ändert vielmehr nichts daran, dass die auf die individuellen Ansprüche des Klägers erbrachten Leistungen nur von ihm als Begünstigtem, also vom sachlich-rechtlichen Inhaber des Sozialhilfeanspruchs zurückgefordert werden können (vgl. so auch BVerwG, 22.10.1992 - 5 C 65/88; LSG BW, 18.10.2007 - L 7 SO 2899/06).
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