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   LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 3057/12   

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https://dejure.org/2016,9229
LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 3057/12 (https://dejure.org/2016,9229)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.02.2016 - L 7 SO 3057/12 (https://dejure.org/2016,9229)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. Februar 2016 - L 7 SO 3057/12 (https://dejure.org/2016,9229)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Übernahme von Bestattungskosten - Bestattungspflicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Kein Kostenerstattungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger auf Übernahme von Bestattungskosten aus sittlicher Verpflichtung

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 74 SGB 12, § 1615 Abs 2 BGB, § 1360a Abs 3 BGB, § 1968 BGB
    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Übernahme von Bestattungskosten - Bestattungspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB XII § 74
    Anspruch auf Sozialhilfe; Kein Kostenerstattungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger auf Übernahme von Bestattungskosten aus sittlicher Verpflichtung

  • rechtsportal.de

    SGB XII § 74
    Anspruch auf Sozialhilfe; Kein Kostenerstattungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger auf Übernahme von Bestattungskosten aus sittlicher Verpflichtung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an eine Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger

  • weka.de (Kurzinformation)

    Lebensgefährte zahlt Bestattungskosten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 1816
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten - keine Begrenzung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 3057/12
    Dass der Kläger nur ein Grundurteil (§ 130 Abs. 1 SGG) erstrebt, ist bei dem auf eine Geldleistung gerichteten Kostenübernahmeanspruch nach § 74 SGB XII zulässig (vgl. Bundessozialgericht BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 71 Nr. 1 ; ferner BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2 ).

    Für die Annahme einer solchen Pflicht bedarf es mithin eines besonderen zivil- oder öffentlich-rechtlichen Status; dieser ist zu unterscheiden von dem Totensorgerecht, einer in familienrechtlichen Beziehungen begründeten, näheren Verwandten zustehenden Rechtsposition (BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2 ; ferner Greiser in jurisPK-SGB XII, § 74 Rdnrn. 49 ff. ).

    Der erforderliche besondere Status kann etwa aus den Bestimmungen des Erbrechts (§ 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ) oder des Unterhaltsrechts (z.B. § 1615 Abs. 2 BGB), aber auch aus landesrechtlichen Regelungen über die Bestattungspflicht herrühren (vgl. BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1 ; BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2 ; Senatsurteile vom 25. März 2010 - L 7 SO 4476/08 - und vom 25. April 2013 - L 7 SO 5656/11 - ); dagegen genügt die bloß werkvertragliche Vereinbarung mit einem den Bestattungsvorgang durchführenden Unternehmer nicht.

    Vertragliche, gegenüber Ch. R. noch zu deren Lebzeiten begründete Verpflichtungen zur Tragung der Bestattungskosten bestanden gleichfalls nicht, sodass dahingestellt bleiben kann, ob derartige Verpflichtungen überhaupt einen Kostenübernahmeanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger begründen können (offengelassen auch in BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2 ; ferner BVerwGE 116, 287, 289).

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - kein Verweis auf Geltendmachung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 3057/12
    Dass der Kläger nur ein Grundurteil (§ 130 Abs. 1 SGG) erstrebt, ist bei dem auf eine Geldleistung gerichteten Kostenübernahmeanspruch nach § 74 SGB XII zulässig (vgl. Bundessozialgericht BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 71 Nr. 1 ; ferner BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2 ).

    Die Bestimmung nimmt im Recht der Sozialhilfe eine Sonderstellung ein; den sozialhilferechtlichen Bedarf im Sinne des § 74 SGB XII stellt nicht die Bestattung als solche oder deren Durchführung dar; die Regelung dient vielmehr der Vermeidung einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten durch die Kosten der Beerdigung (vgl. BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1 ; ferner zur Vorgängerregelung in § 15 des Bundessozialhilfegesetzes Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 105, 51).

    Die Verpflichtung, die Kosten einer Beerdigung zu tragen, wird in § 74 SGB XII nicht näher umschrieben oder definiert, sondern als anderweitig begründet vorausgesetzt (vgl. BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1 ).

    Der erforderliche besondere Status kann etwa aus den Bestimmungen des Erbrechts (§ 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ) oder des Unterhaltsrechts (z.B. § 1615 Abs. 2 BGB), aber auch aus landesrechtlichen Regelungen über die Bestattungspflicht herrühren (vgl. BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1 ; BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2 ; Senatsurteile vom 25. März 2010 - L 7 SO 4476/08 - und vom 25. April 2013 - L 7 SO 5656/11 - ); dagegen genügt die bloß werkvertragliche Vereinbarung mit einem den Bestattungsvorgang durchführenden Unternehmer nicht.

  • LSG Baden-Württemberg, 25.04.2013 - L 7 SO 5656/11

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 3057/12
    Der erforderliche besondere Status kann etwa aus den Bestimmungen des Erbrechts (§ 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ) oder des Unterhaltsrechts (z.B. § 1615 Abs. 2 BGB), aber auch aus landesrechtlichen Regelungen über die Bestattungspflicht herrühren (vgl. BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1 ; BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2 ; Senatsurteile vom 25. März 2010 - L 7 SO 4476/08 - und vom 25. April 2013 - L 7 SO 5656/11 - ); dagegen genügt die bloß werkvertragliche Vereinbarung mit einem den Bestattungsvorgang durchführenden Unternehmer nicht.

    "Verpflichteter" im Sinne des § 74 SGB XII kann nach allem nur sein, wer der Kostenlast von vornherein nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig trifft (BVerwGE 101, 50, 53; BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; Senatsurteile vom 25. März 2010 und vom 25. April 2013 a.a.O.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. März 2010 - L 15 SO 305/08 - , rechtskräftig nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BSG vom 8. Oktober 2010 - B 8 SO 49/10 B - ).

    Unabhängig davon, ob neben der Regelung des § 74 SGB XII, die abschließenden Charakter haben dürfte (so schon Senatsurteil vom 25. März 2010 a.a.O.), überhaupt Raum für einen solchen öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger bliebe, ließe sich ein solcher Anspruch vorliegend bereits deswegen nicht begründen, weil jedenfalls mit der Mutter der Ch. R. gerade eine zur Tragung der Bestattungskosten im Sinne des § 74 SGB XII Verpflichtete vorhanden war (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 25. April 2013 a.a.O.).

  • BVerwG, 30.05.2002 - 5 C 14.01

    Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe;

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 3057/12
    Die Vorschrift beinhaltet im rechtlichen Ansatz nicht eine sozialhilferechtliche Unterstützung des Verstorbenen, sondern des Kostenpflichtigen; die Notwendigkeit eingegangener Kostenverpflichtungen als Voraussetzung des sozialhilferechtlichen Bedarfs ist daher von dessen Person her zu bestimmen (vgl. schon BVerwGE 116, 287, 290; BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5).

    Vertragliche, gegenüber Ch. R. noch zu deren Lebzeiten begründete Verpflichtungen zur Tragung der Bestattungskosten bestanden gleichfalls nicht, sodass dahingestellt bleiben kann, ob derartige Verpflichtungen überhaupt einen Kostenübernahmeanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger begründen können (offengelassen auch in BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2 ; ferner BVerwGE 116, 287, 289).

    Die Last der Bestattungskosten traf den Kläger nach allem nicht "rechtlich notwendig" und damit nicht unausweichlich, wie es für § 74 SGB XII erforderlich ist (vgl. hierzu auch BVerwGE 116, 287, 290; BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; BVerwGE 120, 111, 113 f.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.03.2010 - L 15 SO 305/08
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 3057/12
    "Verpflichteter" im Sinne des § 74 SGB XII kann nach allem nur sein, wer der Kostenlast von vornherein nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig trifft (BVerwGE 101, 50, 53; BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; Senatsurteile vom 25. März 2010 und vom 25. April 2013 a.a.O.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. März 2010 - L 15 SO 305/08 - , rechtskräftig nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BSG vom 8. Oktober 2010 - B 8 SO 49/10 B - ).

    Unabhängig davon, ob neben der Regelung des § 74 SGB XII, die abschließenden Charakter haben dürfte (so schon Senatsurteil vom 25. März 2010 a.a.O.), überhaupt Raum für einen solchen öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger bliebe, ließe sich ein solcher Anspruch vorliegend bereits deswegen nicht begründen, weil jedenfalls mit der Mutter der Ch. R. gerade eine zur Tragung der Bestattungskosten im Sinne des § 74 SGB XII Verpflichtete vorhanden war (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 25. April 2013 a.a.O.).

  • BSG, 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - Voraussetzungen einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 3057/12
    Deshalb kann vorliegend dahinstehen, ob der Kläger mit Ch. R. überhaupt in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hatte, was er aber jedenfalls im Rahmen der früheren Hilfegewährung an Ch. R. (vgl. die von der Beklagten erstinstanzlich vorgelegten Auszüge aus den Grundsicherungs-Leistungsakten) in Abrede gestellt hatte; auch im vorliegenden Berufungsverfahren ist im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 18. Juli 2012 lediglich von einer "Fernbeziehung" gesprochen (vgl. aber zum Erfordernis des Zusammenlebens in einer Wohnung bei nichtehelichen Partnerschaften BSGE 111, 250 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 32 ).
  • BGH, 26.11.2015 - III ZB 62/14

    Rechtswegabgrenzung zwischen Zivil- und Verwaltungsgerichten: Abgrenzung zwischen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 3057/12
    Ob und inwieweit dem Kläger zivilrechtliche Ausgleichsansprüche (etwa aus GoA) gegenüber der Mutter der Ch. R. oder deren Halbbruder (vgl. zum Verwandtschaftsverhältnis bei halbbürtigen Geschwistern Coester in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, § 1589 Rdnr. 9) zustehen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (vgl. hierzu etwa Bundesgerichtshof , Beschluss vom 14. Dezember 2011 - IV ZR 132/11 - NJW 2012, 1651; ferner BGHZ 191, 325; BGH, Beschluss vom 26. November 2015 - III ZB 62/14 - ).
  • BSG, 08.10.2010 - B 8 SO 49/10 B

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 3057/12
    "Verpflichteter" im Sinne des § 74 SGB XII kann nach allem nur sein, wer der Kostenlast von vornherein nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig trifft (BVerwGE 101, 50, 53; BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; Senatsurteile vom 25. März 2010 und vom 25. April 2013 a.a.O.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. März 2010 - L 15 SO 305/08 - , rechtskräftig nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BSG vom 8. Oktober 2010 - B 8 SO 49/10 B - ).
  • BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 12/05 R

    Versicherungs- und Beitragspflicht eines ehrenamtlichen Bürgermeisters einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 3057/12
    Für eine auch nur teilweise Auferlegung der außergerichtlichen Kosten des Klägers auf die Beklagte bestand kein Anlass; das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelklägers ("reformatio in peius") gilt hier nicht (vgl. BSGE 62, 131, 136 = SozR 4100 § 141b Nr. 40; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 6 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2007 - 1 S 1471/07

    Keine Pflicht zur Heranziehung aller Bestattungspflichtigen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 3057/12
    Angehörige nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG BW (ebenfalls in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 2009) sind indessen nur die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder des Verstorbenen (vgl. dazu etwa Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile vom 15. November 2007 - 1 S 1471/07 - und vom 19. Oktober 2004 - 1 S 681/04 - ).
  • LG Bonn, 02.07.2009 - 8 S 122/09

    Geschäftsführung ohne Auftrag; Bestattungskosten; Familienangehörige

  • BGH, 17.11.2011 - III ZR 53/11

    Geschäftsführung ohne Auftrag: Aufwendungsersatzanspruch eines

  • BVerwG, 05.06.1997 - 5 C 13.96

    Übernahme von Bestattungskosten durch den Träger der Sozialhilfe

  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.2004 - 1 S 681/04

    Bestattungs- und Kostentragungspflicht für volljährige - auch nichteheliche -

  • BGH, 14.12.2011 - IV ZR 132/11

    Geschäftsführung ohne Auftrag: Anspruch des Veranlassers der Beerdigung auf

  • BSG, 10.09.1987 - 10 RAr 10/86

    Jahressonderzuwendung - Konkursausfallgeld - Reformatio in peius - Willkürverbot

  • VG Hannover, 31.05.2001 - 9 A 1868/99
  • BVerwG, 29.01.2004 - 5 C 2.03

    Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe -,

  • LSG Baden-Württemberg, 25.03.2010 - L 7 SO 4476/08

    Sozialhilfe - keine Übernahme von Bestattungskosten - Bestattungsverpflichteter -

  • LSG Baden-Württemberg, 14.04.2016 - L 7 SO 81/15

    Sozialhilfe - Bestattungskosten - Unzumutbarkeit der Kostentragung -

    Denn ein nach §§ 31 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG BW vorrangig Verpflichteter war im Zeitpunkt des Ablebens der E. K. nicht vorhanden; deren Ehegatte war vorverstorben, eine (eingetragene) Lebenspartnerschaft (vgl. dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 25. Februar 2016 - L 7 SO 3057/12 -) lag offensichtlich nicht vor.
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.03.2022 - L 9 SO 12/19

    Sozialhilfe - Bestattungskosten - Verpflichteter - Anspruchsberechtigung des

    Es genügt nicht eine übernommene Besorgung und Finanzierung einer Bestattung aus einem Pietätsgefühl oder einem Gefühl der persönlichen Nähe hinaus (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. März 2003 - 5 C 2/02; LSG Saarland, Urteil vom 18. Juli 2020 - L 11 SO 9/18 mit Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2016 - L 7 SO 3057/12) oder die rein zivilrechtliche Kostenverpflichtung aus einem mit einem Bestattungsunternehmen abgeschlossenen Bestattungsvertrag (vgl. BSG, Urteil vom 5. August 2011 - B 8 SO 20/11; Siefert, in: juris-PK, § 74 Rz. 24; Deckers, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 7. Auflage 2020, § 74 Rn. 11f.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.09.2020 - L 8 SO 67/20
    Eine mit einer rechtlichen Pflicht zur Kostentragung gleichzusetzende Verpflichtung i.S. des § 74 SGB XII ergibt sich auch nicht aus der sog. Totenfürsorge oder aus sittlicher Verpflichtung, wenn eine Person, beispielsweise ein Freund oder Nachbar, die Bestattungskosten trägt, ohne rechtlich hierzu verpflichtet zu sein, und von den vorrangig Verpflichteten den Ersatz seiner Kosten nicht verlangen kann; dies gilt selbst dann, wenn er zu Lebzeiten des Verstorbenen betreuerische Funktionen wahrgenommen hat (ganz h.M. vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 5 C 2/02- juris Rn. 13 zur Vorgängervorschrift § 15 BSHG ( Stiefschwiegermutter); LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.3.2010 - L 7 SO 4476/08 - juris Rn. 22; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.3.2010 - L 15 SO 305/08 - juris Rn. 26; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2016 - L 7 SO 3057/12 - juris Rn. 19; Berlit in LPK-SGB XII, 12. Aufl. 2020, § 74 Rn. 3; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 06/2020, Rn. 6; Deckers in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 7. Aufl. 2020, § 74 Rn. 17; H. Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider/Legros, SGB XII, 20. Aufl. 2020, § 74 Rn. 7; Siefert in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 74 Rn. 39; a.A. Paul ZfF 2004, 292, 293 f.; ders., ZfF 2006, 103, 104).
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