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   LSG Baden-Württemberg, 22.07.2010 - L 7 SO 3067/10 ER-B   

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LSG Baden-Württemberg, 22.07.2010 - L 7 SO 3067/10 ER-B (https://dejure.org/2010,120343)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.07.2010 - L 7 SO 3067/10 ER-B (https://dejure.org/2010,120343)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Juli 2010 - L 7 SO 3067/10 ER-B (https://dejure.org/2010,120343)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R

    Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Bestattungsvorsorgevertrag - Kündigungsrecht -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.07.2010 - L 7 SO 3067/10
    Vermögen sind alle beweglichen und unbeweglichen Güter und Rechte in Geld oder Geldeswert; umfasst werden auch Forderungen bzw. Ansprüche gegen Dritte (vgl. nur BSG, Urteile vom 18. März 2008 - B 8/9b SO 9/06 R - und vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 46/06 R - jeweils (juris); Wahrendorf, a.a.O., § 90 SGB XII Rdnrn. 5f und 10), mithin auch Ansprüche nach § 528 BGB.

    Maßgeblich ist auch hier, ob die Antragstellerin rechtlich und tatsächlich in der Lage gewesen wäre, diesen Betrag innerhalb angemessener Zeit tatsächlich zu verwerten, ohne dass ihr deshalb nur ein Darlehen gemäß § 91 SGB XII gewährt werden dürfte (BSG, Urteil vom 18. März 2008, a.a.O.).

    Der Senat kann vorliegend offenlassen, ob die für den oben geschilderten Weg einer Betreuerbestellung erforderliche Zeit damit die Verwertbarkeit tatsächlich ausschließt, so dass die Ansprüche bereits kein Vermögen darstellten, oder ob von Vermögen bei nur vorübergehend fehlender Verfügbarkeit auszugehen wäre (zur Abgrenzung im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007, a.a.O.; für das SGB XII offen gelassen BSG, Urteil vom 18. März 2008, a.a.O.).

  • BVerwG, 05.05.1983 - 5 C 112.81

    Hilfsbedürftigkeit - Sozialhilfe - Nichteheliches Kind - Mutter -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.07.2010 - L 7 SO 3067/10
    Es wäre mit dem Nachranggrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn der einzelne sich ohne Rücksicht auf die Möglichkeit, seinen Bedarf von dritter Seite zu befriedigen, an den Träger der Sozialhilfe mit der Bitte um Hilfe wenden könnte, um diesem auch dann die Durchsetzung seiner Ansprüche - etwa nach §§ 93, 94 SGB XII - zu überlassen, wenn er selbst bei rechtzeitigem Tätigwerden eine Deckung seines Bedarfs hätte erreichen können (so schon zur Vorgängerregelung § 2 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes BVerwGE 67, 163; Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg FEVS 46, 386; vgl. aber BSG, Urteil vom 2. Februar 2010, a.a.O., das offenlässt, ob ein Schenkungsrückforderungsanspruch überhaupt als Vermögen i.S.d § 90 Abs. 1 SGB XII zu verstehen ist, oder ob nicht erst bei Zufluss entsprechender Leistungen diese als Einkommen zu berücksichtigen wären).

    Auf einen Mangel an "bereiten Mitteln" kann sich daher nicht berufen, wer einen ihm zustehenden, realisierbaren Anspruch, dessen Erfüllung die Notlage zu beheben geeignet ist, nicht durchsetzt (BVerwGE 67, 163; Armborst/Brühl, a.a.O., Rdnr. 14; Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 12).

  • LSG Baden-Württemberg, 15.06.2005 - L 7 SO 1594/05

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweilige Anordnung - Glaubhaftmachung des

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.07.2010 - L 7 SO 3067/10
    Die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen um so niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtssprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - (juris) unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479, NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927).

    Der Senat setzt sich auch nicht in Widerspruch zu seiner vom SG zitierten Entscheidung (Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - (juris)), da aus den genannten Gründen eine Eilbedürftigkeit objektiv vorliegt, nicht nur nach der subjektiven Einschätzung der Antragstellerin.

  • BSG, 02.02.2010 - B 8 SO 21/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Beweisantrag - kein

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.07.2010 - L 7 SO 3067/10
    Aus der Systematik des SGB XII entnimmt das Bundessozialgericht ((BSG) Urteile vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - und vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 21/08 R - (beide juris)) jedoch, dass es sich bei § 2 Abs. 1 SGB XII nicht um eine isolierte Ausschlussnorm handelt; eine Ausschlusswirkung ohne Rückgriff auf andere Normen des SGB XII ist dennoch denkbar in extremen Ausnahmefällen ("allgemeine Selbsthilfe nach § 2 Abs. 1, 1. Alt SGB XII"), etwa wenn sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne weiteres realisierbar sind.

    Es wäre mit dem Nachranggrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn der einzelne sich ohne Rücksicht auf die Möglichkeit, seinen Bedarf von dritter Seite zu befriedigen, an den Träger der Sozialhilfe mit der Bitte um Hilfe wenden könnte, um diesem auch dann die Durchsetzung seiner Ansprüche - etwa nach §§ 93, 94 SGB XII - zu überlassen, wenn er selbst bei rechtzeitigem Tätigwerden eine Deckung seines Bedarfs hätte erreichen können (so schon zur Vorgängerregelung § 2 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes BVerwGE 67, 163; Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg FEVS 46, 386; vgl. aber BSG, Urteil vom 2. Februar 2010, a.a.O., das offenlässt, ob ein Schenkungsrückforderungsanspruch überhaupt als Vermögen i.S.d § 90 Abs. 1 SGB XII zu verstehen ist, oder ob nicht erst bei Zufluss entsprechender Leistungen diese als Einkommen zu berücksichtigen wären).

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.07.2010 - L 7 SO 3067/10
    Die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen um so niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtssprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - (juris) unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479, NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927).

    Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 16. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - beide (juris) unter Hinweis auf BVerfG NVwZ 2005, 927; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 9. Aufl., § 86b Rdnr. 29a).

  • BSG, 06.12.2007 - B 14/7b AS 46/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Erbbaurecht am

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.07.2010 - L 7 SO 3067/10
    Vermögen sind alle beweglichen und unbeweglichen Güter und Rechte in Geld oder Geldeswert; umfasst werden auch Forderungen bzw. Ansprüche gegen Dritte (vgl. nur BSG, Urteile vom 18. März 2008 - B 8/9b SO 9/06 R - und vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 46/06 R - jeweils (juris); Wahrendorf, a.a.O., § 90 SGB XII Rdnrn. 5f und 10), mithin auch Ansprüche nach § 528 BGB.

    Der Senat kann vorliegend offenlassen, ob die für den oben geschilderten Weg einer Betreuerbestellung erforderliche Zeit damit die Verwertbarkeit tatsächlich ausschließt, so dass die Ansprüche bereits kein Vermögen darstellten, oder ob von Vermögen bei nur vorübergehend fehlender Verfügbarkeit auszugehen wäre (zur Abgrenzung im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007, a.a.O.; für das SGB XII offen gelassen BSG, Urteil vom 18. März 2008, a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 05.04.1995 - Bs IV 21/95

    Sozialhilferecht: Rückforderungsanspruch des Schenkers als Mittel der Selbsthilfe

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.07.2010 - L 7 SO 3067/10
    Es wäre mit dem Nachranggrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn der einzelne sich ohne Rücksicht auf die Möglichkeit, seinen Bedarf von dritter Seite zu befriedigen, an den Träger der Sozialhilfe mit der Bitte um Hilfe wenden könnte, um diesem auch dann die Durchsetzung seiner Ansprüche - etwa nach §§ 93, 94 SGB XII - zu überlassen, wenn er selbst bei rechtzeitigem Tätigwerden eine Deckung seines Bedarfs hätte erreichen können (so schon zur Vorgängerregelung § 2 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes BVerwGE 67, 163; Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg FEVS 46, 386; vgl. aber BSG, Urteil vom 2. Februar 2010, a.a.O., das offenlässt, ob ein Schenkungsrückforderungsanspruch überhaupt als Vermögen i.S.d § 90 Abs. 1 SGB XII zu verstehen ist, oder ob nicht erst bei Zufluss entsprechender Leistungen diese als Einkommen zu berücksichtigen wären).
  • BGH, 14.07.1970 - VIII ZR 12/69

    Mietkündigung infolge Zahlungsrückstands - Zahlungsrückstand als Zahlungsverzug -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.07.2010 - L 7 SO 3067/10
    Voraussetzung hierfür ist jedoch die vollständige Begleichung der fälligen Rückstände, eine Raten- oder Teilzahlung genügt nicht (vgl. zur Vorgängervorschrift Richter in Krahmer/Richter, Heimgesetz, 2. Aufl., § 8 Rdnr. 14a unter Verweis auf Bundesgerichtshof ZMR 1971, 27).
  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - kein Verweis auf Geltendmachung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.07.2010 - L 7 SO 3067/10
    Aus der Systematik des SGB XII entnimmt das Bundessozialgericht ((BSG) Urteile vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - und vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 21/08 R - (beide juris)) jedoch, dass es sich bei § 2 Abs. 1 SGB XII nicht um eine isolierte Ausschlussnorm handelt; eine Ausschlusswirkung ohne Rückgriff auf andere Normen des SGB XII ist dennoch denkbar in extremen Ausnahmefällen ("allgemeine Selbsthilfe nach § 2 Abs. 1, 1. Alt SGB XII"), etwa wenn sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne weiteres realisierbar sind.
  • BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.07.2010 - L 7 SO 3067/10
    Es kommt mithin nicht auf abstrakte Rechtspositionen an, sondern auf die tatsächliche Möglichkeit der Bedarfsdeckung (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 23, 149).
  • LSG Baden-Württemberg, 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05

    Einstweilige Anordnung - Leistungen für vergangene Zeiträume -Sozialhilfe -

  • BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

  • BVerfG, 25.07.1996 - 1 BvR 638/96

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die

  • LSG Baden-Württemberg, 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BVerwG, 15.12.1977 - 5 C 35.77

    Eigenständigkeit der Ansprüche der einzelnen Familienmitglieder auf Sozialhilfe -

  • LSG Baden-Württemberg, 09.12.2010 - L 7 SO 5488/10
    Letzteres ist nur gewahrt, wenn die Realisierung im Bedarfszeitraum möglich ist (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 21. Januar 2009 - L 7 SO 5989/08 ER-B - und vom 22. Juli 2010 - L 7 SO 3067/10 ER-B - Armborst/Brühl, a.a.O., Rdnr. 17; Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 13; Luthe, a.a.O., Rdnr. 17).

    Im Hinblick auf den Zustand der schwerstpflegebedürftigen Antragstellerin, die auch im Rahmen der Pflegeversicherung als Härtefall eingestuft ist, würde jedoch selbst bei gesicherter Unterkunftsalternative ein Umzug einen erheblichen Nachteil darstellen (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 21. Januar 2009 - L 7 SO 5989/08 ER-B - und vom 22. Juli 2010 - L 7 SO 3067/10 ER-B -).

  • LSG Baden-Württemberg, 11.10.2010 - L 7 AS 4197/10

    Einstweiliger Rechtsschutz - Überprüfung bestandskräftiger Bescheide -

    Je nach Wahrscheinlichkeit des Erfolges in der Hauptsache können die Anforderungen an den Anordnungsgrund geringer sein und umgekehrt (Senatsbeschluss vom 22. Juli 2010 - L 7 SO 3067/10 - ; LSG Niedersachsen-Bremen SGb 2004, 44).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.09.2010 - L 7 SO 2430/10

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter - Übernahme von Beiträgen zur privaten

    Je nach Wahrscheinlichkeit des Erfolges in der Hauptsache können die Anforderungen an den Anordnungsgrund geringer sein und umgekehrt (Senatsbeschluss vom 22. Juli 2010 - L 7 SO 3067/10 - ; LSG Niedersachsen-Bremen SGb 2004, 44).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.04.2017 - L 2 SO 296/17
    Daher führt allein die Unterbringung in einem Pflegeheim nicht zu einem Getrenntlebens i.S. der sozialhilferechtlichen Vorschriften (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2010 - L 7 SO 3067/10 ER-B - Hessisches LSG, Urteil vom 25. November 2011 - L 7 SO 194/09 - juris Rdnr. 19 ff.; ferner BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 4 AS 49/09 R - juris Rdnr. 14; Blüggel, a.a.O.; Grube, a.a.O. § 19 Rdnr. 15 und § 27 Rdnr. 11 f.; Wahrendorf, ebenda, § 43 Rdnr. 10; Schoch, a.a.O. § 27 Rdnr. 22).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2011 - L 7 SO 5934/10
    Je nach Wahrscheinlichkeit des Erfolges in der Hauptsache können die Anforderungen an den Anordnungsgrund geringer sein und umgekehrt (Senatsbeschluss vom 22. Juli 2010 - L 7 SO 3067/10 ER-B - (unveröffentlicht); LSG Niedersachsen-Bremen SGb 2004, 44).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.04.2015 - L 7 SO 1431/15
    Eine Eilbedürftigkeit der Sache liegt nunmehr auf Grund der fristlosen Kündigung des Heimvertrags und dem damit drohenden Verlust des Heimplatzes vor; in solchen Fällen bejaht der Senat regelmäßig den Anordnungsgrund (vgl. etwa Beschlüsse vom 25. Juni 2010 - L 7 SO 2034/10 ER-B - und vom 22. Juli 2010 - L 7 SO 3067/10 ER-B - ferner LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juli 2008 - L 20 B 51/08 SO ER - (juris); vgl. auch den den Beteiligten mit Verfügung vom 20. April 2015 übermittelten Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2010 - L 7 SO 5488/10 ER-B -, in dem nach den dort gegebenen Umständen bereits bei angedrohter Kündigung des Heimvertrags ein Anordnungsgrund bejaht worden war).
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