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   LSG Baden-Württemberg, 13.09.2018 - L 7 SO 3470/15   

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https://dejure.org/2018,36933
LSG Baden-Württemberg, 13.09.2018 - L 7 SO 3470/15 (https://dejure.org/2018,36933)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.09.2018 - L 7 SO 3470/15 (https://dejure.org/2018,36933)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13. September 2018 - L 7 SO 3470/15 (https://dejure.org/2018,36933)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 14 Abs 4 S 1 SGB 9, § 98 Abs 1 S 1 SGB 12, § 98 Abs 2 S 2 SGB 12, § 98 Abs 5 S 1 SGB 12, § 98 Abs 5 S 2 SGB 12
    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Erstattungsanspruch des zweitangegangenen gegen den zuständigen Rehabilitationsträger - Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - ambulant betreutes Wohnen - begleitetes Wohnen in einer Gastfamilie ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB IX § 14 Abs. 4 S. 1
    Erstattungsanspruch wegen Sozialhilfe in Form von Eingliederungshilfeleistungen

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe im betreuten Wohnen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (39)

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.09.2018 - L 7 SO 3470/15
    Da ein Umzug in eine andere Wohnung allein noch nicht zu einer Änderung des Leistungsfalls des Ambulant betreuten Wohnens (vgl. BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R - ; Senatsurteil vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - ) führt, hätte der Wohnungswechsel nach der Altfallregelung des § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII in der streitbefangenen Zeit nur Auswirkungen auf die örtliche Zuständigkeit insoweit gehabt, als sich A.K. nach seinem Weggang aus der Gastfamilie H. (lediglich) bis zu seinem Umzug nach R. im Zuständigkeitsbereich des Beklagten aufgehalten hatte.

    Der Begriff "betreute Wohnmöglichkeiten" wird im Gesetz nicht näher definiert, hat sich jedoch, soweit es die Eingliederungshilfe betrifft, über den Verweis in § 54 Abs. 1 SGB XII an der hier noch maßgeblichen Bestimmung des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX (in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung durch Gesetz vom 23. April 2004 a.a.O.; vgl. jetzt § 76 Abs. 2 Nr. 2, § 78 SGB IX in der Fassung des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezember 2016 <BGBl. I S. 3234>) zu orientieren (BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung, Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 67 ; ferner Senatsurteile vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - , vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - und vom 19. Oktober 2017 - L 7 SO 5335/14 - ).

    Ziel des Ambulant betreuten Wohnens ist die Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich (BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 1. März 2018 - B 8 SO 22/16 R - ).

    Eine "ambulant betreute Wohnmöglichkeit" hat in der streitbefangenen Zeit auch im Tatsächlichen vorgelegen, wobei für den in diesem Zeitraum gegebenen einheitlichen Leistungsfall die oben dargestellten Wohnungswechsel ohne Belang sind (vgl. nochmals BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R - ; Senatsurteil vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - ).

    Gleichfalls unerheblich ist, dass eine Koppelung von Wohnungsgewährung und Betreuung nur in R. stattgefunden hat; denn die Hilfen in betreuten Wohnmöglichkeiten sind nicht auf solche Wohnformen zu begrenzen, bei denen Betreuung und Wohnen institutionell verknüpft sind (vgl. BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R - ; Senatsurteil vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - ).

    Es hat sich mithin bei den Hilfeleistungen in der streitbefangenen Zeit um ein Wohnmodell gehandelt, das unter die ambulanten Formen des Betreuten Wohnens, die äußerst vielfältig sind und unterschiedlichste Betreuungsleistungen zum Gegenstand haben können (vgl. BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 ), zu fassen ist.

    Was dies anbelangt, sind insoweit die zu einem Einrichtungswechsel im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII (sog. "Einrichtungskette") entwickelten Grundsätze (vgl. auch BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R - ) heranzuziehen.

    Vielmehr ist bei fehlendem vorhergehendem Sozialhilfebezug gemäß § 98 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. SGB XII darauf abzustellen, welcher Träger zuletzt hypothetisch zuständig gewesen wäre (BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 ; BSG SozR 4-3500 § 98 Nr. 3 ; Senatsurteil vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - ).

    Denn ein Kostenerstattungsanspruch besteht nur, wenn die erbrachten Leistungen nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach rechtmäßig waren (vgl. hierzu BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 ; BSG SozR 4-3500 § 98 Nr. 3 ; BSG, Urteil vom 1. März 2018 - B 8 SO 22/16 R - ).

    Die besondere Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII bezieht sich im Übrigen auf alle Sozialhilfeleistungen, die während des Betreuten Wohnens zu erbringen sind, also nicht nur auf die Kosten für die hierauf gerichtete Eingliederungshilfe (vgl. BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R - ; Senatsurteile vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - und 19. Oktober 2017 - L 7 SO 5335/14 - ; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., § 98 Rdnr. 98).

  • LSG Baden-Württemberg, 27.04.2017 - L 7 SO 2669/15

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Erstattungsanspruch des

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.09.2018 - L 7 SO 3470/15
    Zuständig in diesem Sinne ist ein Träger, der ohne die Regelung des § 14 SGB IX zuständig wäre und von dem der Leistungsberechtigte die gewährte Leistung hätte beanspruchen können (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr. 4 ; BSG SozR 4-3500 § 98 Nr. 3 ; Senatsurteil vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - ).

    Da ein Umzug in eine andere Wohnung allein noch nicht zu einer Änderung des Leistungsfalls des Ambulant betreuten Wohnens (vgl. BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R - ; Senatsurteil vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - ) führt, hätte der Wohnungswechsel nach der Altfallregelung des § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII in der streitbefangenen Zeit nur Auswirkungen auf die örtliche Zuständigkeit insoweit gehabt, als sich A.K. nach seinem Weggang aus der Gastfamilie H. (lediglich) bis zu seinem Umzug nach R. im Zuständigkeitsbereich des Beklagten aufgehalten hatte.

    Der Begriff "betreute Wohnmöglichkeiten" wird im Gesetz nicht näher definiert, hat sich jedoch, soweit es die Eingliederungshilfe betrifft, über den Verweis in § 54 Abs. 1 SGB XII an der hier noch maßgeblichen Bestimmung des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX (in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung durch Gesetz vom 23. April 2004 a.a.O.; vgl. jetzt § 76 Abs. 2 Nr. 2, § 78 SGB IX in der Fassung des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezember 2016 <BGBl. I S. 3234>) zu orientieren (BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung, Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 67 ; ferner Senatsurteile vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - , vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - und vom 19. Oktober 2017 - L 7 SO 5335/14 - ).

    Eine "ambulant betreute Wohnmöglichkeit" hat in der streitbefangenen Zeit auch im Tatsächlichen vorgelegen, wobei für den in diesem Zeitraum gegebenen einheitlichen Leistungsfall die oben dargestellten Wohnungswechsel ohne Belang sind (vgl. nochmals BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R - ; Senatsurteil vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - ).

    Gleichfalls unerheblich ist, dass eine Koppelung von Wohnungsgewährung und Betreuung nur in R. stattgefunden hat; denn die Hilfen in betreuten Wohnmöglichkeiten sind nicht auf solche Wohnformen zu begrenzen, bei denen Betreuung und Wohnen institutionell verknüpft sind (vgl. BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R - ; Senatsurteil vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - ).

    Maßgeblich ist insoweit nur eine objektiv-rechtlich bestehende Zuständigkeit, nicht die irrtümlich angenommene (Senatsurteile vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - , vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 und vom 19. Oktober 2017 - L 7 SO 5335/14 - ).

    bb) Das Leistungserbringungsrecht im Sozialhilferecht hat nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (grundlegend BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 ), der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat (vgl. nur Senatsurteile vom 4. Dezember 2014 - L 7 SO 135/11 - , vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - und vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - ), in der hier streitbefangenen Zeit durch das so genannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer (bei stationären und teilstationären Leistungen der Einrichtungsträger) seine Prägung erfahren; dieses entsteht, wenn der Sozialhilfeträger die Hilfeleistungen an bedürftige Hilfeempfänger nicht durch eigene Einrichtungen oder Dienste im zweiseitigen Rechtsverhältnis erbringt, sondern durch Einrichtungen oder Dienste anderer Träger erbringen lässt.

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 8/10 R

    Anspruch auf Sozialhilfe; Erstattung von Kosten für Sozialhilfeleistungen;

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.09.2018 - L 7 SO 3470/15
    Da ein Umzug in eine andere Wohnung allein noch nicht zu einer Änderung des Leistungsfalls des Ambulant betreuten Wohnens (vgl. BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R - ; Senatsurteil vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - ) führt, hätte der Wohnungswechsel nach der Altfallregelung des § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII in der streitbefangenen Zeit nur Auswirkungen auf die örtliche Zuständigkeit insoweit gehabt, als sich A.K. nach seinem Weggang aus der Gastfamilie H. (lediglich) bis zu seinem Umzug nach R. im Zuständigkeitsbereich des Beklagten aufgehalten hatte.

    Eine "ambulant betreute Wohnmöglichkeit" hat in der streitbefangenen Zeit auch im Tatsächlichen vorgelegen, wobei für den in diesem Zeitraum gegebenen einheitlichen Leistungsfall die oben dargestellten Wohnungswechsel ohne Belang sind (vgl. nochmals BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R - ; Senatsurteil vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - ).

    Gleichfalls unerheblich ist, dass eine Koppelung von Wohnungsgewährung und Betreuung nur in R. stattgefunden hat; denn die Hilfen in betreuten Wohnmöglichkeiten sind nicht auf solche Wohnformen zu begrenzen, bei denen Betreuung und Wohnen institutionell verknüpft sind (vgl. BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R - ; Senatsurteil vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - ).

    Was dies anbelangt, sind insoweit die zu einem Einrichtungswechsel im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII (sog. "Einrichtungskette") entwickelten Grundsätze (vgl. auch BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R - ) heranzuziehen.

    Für die (hypothetische) Zuständigkeitsbestimmung abzustellen ist somit auf die Regelungen des § 98 Abs. 1 bis 4 SGB XII, sodass für die örtliche Zuständigkeit beim Ambulant betreuten Wohnen in Fällen ohne vorherige Betreuung auf § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zurückzugreifen ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R - ; BSG SozR 4-3500 § 98 Nr. 3 ; Senatsurteil vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - ).

    Die besondere Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII bezieht sich im Übrigen auf alle Sozialhilfeleistungen, die während des Betreuten Wohnens zu erbringen sind, also nicht nur auf die Kosten für die hierauf gerichtete Eingliederungshilfe (vgl. BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R - ; Senatsurteile vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - und 19. Oktober 2017 - L 7 SO 5335/14 - ; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., § 98 Rdnr. 98).

  • LSG Baden-Württemberg, 09.06.2016 - L 7 SO 3237/12

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - ambulant betreutes

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.09.2018 - L 7 SO 3470/15
    Der Begriff "betreute Wohnmöglichkeiten" wird im Gesetz nicht näher definiert, hat sich jedoch, soweit es die Eingliederungshilfe betrifft, über den Verweis in § 54 Abs. 1 SGB XII an der hier noch maßgeblichen Bestimmung des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX (in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung durch Gesetz vom 23. April 2004 a.a.O.; vgl. jetzt § 76 Abs. 2 Nr. 2, § 78 SGB IX in der Fassung des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezember 2016 <BGBl. I S. 3234>) zu orientieren (BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung, Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 67 ; ferner Senatsurteile vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - , vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - und vom 19. Oktober 2017 - L 7 SO 5335/14 - ).

    Vielmehr ist bei fehlendem vorhergehendem Sozialhilfebezug gemäß § 98 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. SGB XII darauf abzustellen, welcher Träger zuletzt hypothetisch zuständig gewesen wäre (BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 ; BSG SozR 4-3500 § 98 Nr. 3 ; Senatsurteil vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - ).

    Maßgeblich ist insoweit nur eine objektiv-rechtlich bestehende Zuständigkeit, nicht die irrtümlich angenommene (Senatsurteile vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - , vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 und vom 19. Oktober 2017 - L 7 SO 5335/14 - ).

    Für die (hypothetische) Zuständigkeitsbestimmung abzustellen ist somit auf die Regelungen des § 98 Abs. 1 bis 4 SGB XII, sodass für die örtliche Zuständigkeit beim Ambulant betreuten Wohnen in Fällen ohne vorherige Betreuung auf § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zurückzugreifen ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R - ; BSG SozR 4-3500 § 98 Nr. 3 ; Senatsurteil vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - ).

    Die besondere Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII bezieht sich im Übrigen auf alle Sozialhilfeleistungen, die während des Betreuten Wohnens zu erbringen sind, also nicht nur auf die Kosten für die hierauf gerichtete Eingliederungshilfe (vgl. BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R - ; Senatsurteile vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - und 19. Oktober 2017 - L 7 SO 5335/14 - ; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., § 98 Rdnr. 98).

  • BSG, 01.03.2018 - B 8 SO 22/16 R

    Erstattung von Kosten der Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.09.2018 - L 7 SO 3470/15
    Ziel des Ambulant betreuten Wohnens ist die Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich (BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 1. März 2018 - B 8 SO 22/16 R - ).

    Die Bezeichnung der Leistung oder Maßnahme ist dagegen ohne Belang (vgl. BSG SozR 4-3500 § 98 Nr. 3 ; BSG, Urteil vom 1. März 2018 - B 8 SO 22/16 R - ).

    Dass A.K. bis zum 5. Oktober 2011 durch den Kläger Eingliederungshilfeleistungen gewährt worden waren, ändert nichts daran, dass auch bis zu dieser Zeit ein irgendwie geartetes betreutes Wohnen in ambulanter Form nicht stattgefunden hat; denn allein aus der Bewilligung einer Leistung kann auf eine entsprechende Wohnform nicht geschlossen werden (vgl. nochmals BSG SozR 4-3500 § 98 Nr. 3 ; BSG, Urteil vom 1. März 2018 - B 8 SO 22/16 R - ; ferner Senatsurteil vom 23. April 2015 - L 7 SO 3800/10 - ).

    Denn ein Kostenerstattungsanspruch besteht nur, wenn die erbrachten Leistungen nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach rechtmäßig waren (vgl. hierzu BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 ; BSG SozR 4-3500 § 98 Nr. 3 ; BSG, Urteil vom 1. März 2018 - B 8 SO 22/16 R - ).

  • LSG Baden-Württemberg, 19.10.2017 - L 7 SO 5335/14

    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Erstattungsanspruch des unzuständigen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.09.2018 - L 7 SO 3470/15
    Der Begriff "betreute Wohnmöglichkeiten" wird im Gesetz nicht näher definiert, hat sich jedoch, soweit es die Eingliederungshilfe betrifft, über den Verweis in § 54 Abs. 1 SGB XII an der hier noch maßgeblichen Bestimmung des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX (in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung durch Gesetz vom 23. April 2004 a.a.O.; vgl. jetzt § 76 Abs. 2 Nr. 2, § 78 SGB IX in der Fassung des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezember 2016 <BGBl. I S. 3234>) zu orientieren (BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung, Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 67 ; ferner Senatsurteile vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - , vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - und vom 19. Oktober 2017 - L 7 SO 5335/14 - ).

    Maßgeblich ist insoweit nur eine objektiv-rechtlich bestehende Zuständigkeit, nicht die irrtümlich angenommene (Senatsurteile vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - , vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 und vom 19. Oktober 2017 - L 7 SO 5335/14 - ).

    Die besondere Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII bezieht sich im Übrigen auf alle Sozialhilfeleistungen, die während des Betreuten Wohnens zu erbringen sind, also nicht nur auf die Kosten für die hierauf gerichtete Eingliederungshilfe (vgl. BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R - ; Senatsurteile vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - und 19. Oktober 2017 - L 7 SO 5335/14 - ; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., § 98 Rdnr. 98).

    Diese Bestimmung ist nicht durch § 14 Abs. 4 Satz 3 SGB IX ausgeschlossen, weil es sich bei den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht um Leistungen zur Teilhabe im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB X handelt (vgl. Senatsurteile vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/17 - und vom 19. Oktober 2017 - L 7 SO 5335/14 - ).

  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.09.2018 - L 7 SO 3470/15
    Da vorliegend jedoch eine rechtserhebliche Unterbrechung des Leistungsfalls im Zeitraum vom 14. Juli 2011 bis zur neuerlichen Leistungsgewährung ab dem 24. Oktober 2011 nicht eingetreten ist - auch weil sich das Ambulant betreute Wohnen als eine gegenüber dem Begleiteten Wohnen in Familien neue Teilhabeleistung und nicht als bloße Ergänzung des ursprünglichen Antrags (vgl. hierzu BSGE 117, 53 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 13 ) darstellt (vgl. hierzu nachstehend unter cc bis ee) -, ist maßgebliche Zuständigkeitsregelung die Bestimmung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII. Damit ist neben der sachlichen auch die örtliche Zuständigkeit des Beklagten für die Erbringung von Leistungen im Ambulant betreuten Wohnen in der streitbefangenen Zeit (1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2014) zu bejahen.

    Indessen ist der Leistungskatalog des § 54 Abs. 1 SGB XII nicht abschließend, sondern offen ("insbesondere") und umfasste in der streitbefangenen Zeit auch die Betreuung eines erwachsenen Menschen mit Behinderung in einer Gastfamilie (Senatsurteil vom 23. April 2015 - L 7 SO 308/14 - unter Verweis auf BSGE 117, 53 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 13 ; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. Juni 2014 - L 8 SO 2147/10 - ; ferner Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zu dem Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Bundestags-Drucksache 16/13417 S. 6 ; Luthe in jurisPK-SGB IX, 3. Auflage 2018, , § 80 Rdnr. 8 ).

    Bei der Unterbringung in einer Pflegefamilie handelt es sich nicht um eine solche in einer stationären Einrichtung, und zwar ungeachtet der Intensität der Betreuung, die möglicherweise sogar höher ist als in einer stationären Hilfe, sondern um eine ambulante Hilfe (BSG SozR 4-1750 § 524 Nr. 1 ; BSGE 117, 53 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 13 ), wobei sich aus der (freilich nur im Fall der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen anwendbaren) Zuständigkeitsregelung des § 107 SGB XII ergibt, dass die Leistung nicht mit anderen ambulanten Leistungen, insbesondere dem Ambulant betreuten Wohnen (insoweit gilt die besondere Zuständigkeitsregelung in § 98 Abs. 5 SGB XII), gleichzusetzen ist.

    Kennzeichnend für Betreuungsleistungen eines Kindes in einer Pflegefamilie als Maßnahme der Eingliederungshilfe ist, dass eine über die Erziehung und bloße Pflege hinausgehende qualitative Betreuung erfolgt, die dem Kind das Leben in der Gemeinschaft außerhalb seiner Herkunftsfamilie ermöglichen soll (vgl. BSGE 117, 53 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 13 ).

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.09.2018 - L 7 SO 3470/15
    bb) Das Leistungserbringungsrecht im Sozialhilferecht hat nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (grundlegend BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 ), der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat (vgl. nur Senatsurteile vom 4. Dezember 2014 - L 7 SO 135/11 - , vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - und vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - ), in der hier streitbefangenen Zeit durch das so genannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer (bei stationären und teilstationären Leistungen der Einrichtungsträger) seine Prägung erfahren; dieses entsteht, wenn der Sozialhilfeträger die Hilfeleistungen an bedürftige Hilfeempfänger nicht durch eigene Einrichtungen oder Dienste im zweiseitigen Rechtsverhältnis erbringt, sondern durch Einrichtungen oder Dienste anderer Träger erbringen lässt.

    Grundlegende Voraussetzung für die Übernahme einer Vergütung durch den Sozialhilfeträger ist sonach, dass der Sozialhilfeempfänger dem Leistungserbringer vertraglich überhaupt ein Entgelt schuldet (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 ; BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R - ; BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8 ; BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 4 ; BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 5 Rdnr. 31>; Senatsurteile vom 4. Dezember 2014 - L 7 SO 135/11 - , vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - und vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 2685/15 - ).

    Nach allem ist das Modell des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses wegen des in § 41 Abs. 3 SGB IX normierten unmittelbaren Zahlungsanspruchs der WfbM nicht nahtlos auf die Beziehungen im Arbeitsbereich einer WfbM übertragbar (vgl. nochmals Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, a.a.O., § 75 Rdnr. 30.4; vgl. auch BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 ; a.A. Bayer. LSG, Urteil vom 31. Oktober 2013 - L 8 SO 88/13 - ; zu einem Sonderfall Senatsurteil vom 29. Juni 2017 - L 7 SO 1680/15 - ).

  • BSG, 22.08.2000 - B 2 U 24/99 R

    Entstehen des Erstattungsanspruches nach § 105 SGB X

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.09.2018 - L 7 SO 3470/15
    Der Kostenerstattungsanspruch kann indessen zur Vermeidung eines Ausschlusses schon geltend gemacht werden, bevor die Ausschlussfrist zu laufen begonnen hat (vgl. BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 9 ; BSG SozR 4-2500 § 10 Nr. 4 ).

    Erforderlich und ausreichend ist insoweit, dass der berechtigte Leistungsträger seine Erstattungsforderung endgültig und unmissverständlich geltend macht, so dass eine bloß vorsorgliche und unverbindliche Anmeldung nicht ausreicht; darüber hinaus muss für den erstattungspflichtigen Leistungsträger erkennbar sein, wegen welcher Leistungen er in Anspruch genommen wird und woraus sich der Erstattungsanspruch ergeben soll, wobei die diesbezüglichen Anforderungen aber nicht überzogen werden dürfen (BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 9 ; BSG, Urteil vom 24. Februar 2004 - B 2 U 29/03 R - ).

    Einer bis ins Einzelne gehenden Präzisierung und Aufschlüsselung der Forderung bedarf es mithin nicht (vgl. nochmals BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 9 ).

  • LSG Baden-Württemberg, 04.12.2014 - L 7 SO 135/11
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.09.2018 - L 7 SO 3470/15
    bb) Das Leistungserbringungsrecht im Sozialhilferecht hat nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (grundlegend BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 ), der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat (vgl. nur Senatsurteile vom 4. Dezember 2014 - L 7 SO 135/11 - , vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - und vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - ), in der hier streitbefangenen Zeit durch das so genannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer (bei stationären und teilstationären Leistungen der Einrichtungsträger) seine Prägung erfahren; dieses entsteht, wenn der Sozialhilfeträger die Hilfeleistungen an bedürftige Hilfeempfänger nicht durch eigene Einrichtungen oder Dienste im zweiseitigen Rechtsverhältnis erbringt, sondern durch Einrichtungen oder Dienste anderer Träger erbringen lässt.

    Grundlegende Voraussetzung für die Übernahme einer Vergütung durch den Sozialhilfeträger ist sonach, dass der Sozialhilfeempfänger dem Leistungserbringer vertraglich überhaupt ein Entgelt schuldet (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 ; BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R - ; BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8 ; BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 4 ; BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 5 Rdnr. 31>; Senatsurteile vom 4. Dezember 2014 - L 7 SO 135/11 - , vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - und vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 2685/15 - ).

  • LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 7 SO 308/14

    Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - Zuständigkeitsklärung -

  • BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit eines Grundurteils - notwendige

  • LSG Baden-Württemberg, 25.06.2015 - L 7 SO 1447/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung - Klage auf höhere

  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 6/12 R

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Sozialhilfe -

  • BSG, 16.03.1961 - 8 RV 93/59
  • LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 7 SO 3800/10
  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 - L 7 SO 2685/15

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

  • BSG, 28.01.2016 - B 13 SF 3/16 S

    Gerichtskostenbefreiung gem § 64 Abs 3 S 2 Halbs 1 SGB 10 für Träger der

  • LSG Hamburg, 18.12.2014 - L 4 SO 29/13

    Erstattungsverfahren als Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis; Begriff des

  • BSG, 24.02.2004 - B 2 U 29/03 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreitigkeit zwischen

  • BVerwG, 18.05.2000 - 5 C 27.99

    Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers des "Anstaltsortes", tatbestandliche

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2014 - L 20 SO 236/13

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form des ambulant betreuten

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

  • BSG, 17.12.2014 - B 8 SO 19/13 R

    Sozialhilfe - stationäre Unterbringung - örtliche Zuständigkeit - letzter

  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 3588/14

    Sozialhilfe - Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung -

  • LSG Bayern, 31.10.2013 - L 8 SO 88/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Klage - fehlende Klagebefugnis

  • BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - kein Anspruchsübergang auf ambulanten

  • LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 7 SO 1680/15

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Arbeitsleben - Besuch des

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2015 - L 9 SO 231/12

    Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten (hier Vorliegen

  • BSG, 06.04.1989 - 2 RU 34/88

    Beginn der Ausschlußfrist des § 111 SGB X, Ausschluß des Erstattungsanspruchs

  • BSG, 02.02.2010 - B 8 SO 20/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung des Heimträgers -

  • BSG, 14.12.2017 - B 8 SO 18/15 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Leistungen in einer Werkstatt für behinderte

  • BSG, 18.05.2004 - B 1 KR 24/02 R

    Krankenversicherung - Familienversicherung - behindertes Kind -

  • BSG, 26.05.2014 - B 12 KR 67/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

  • BSG, 11.05.1999 - B 11 AL 69/98 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klagebefugnis - Beigeladener - Rechtsstellung -

  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

  • BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 8/14 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Erstattungsanspruch des unzuständigen gegen

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 36/06 R

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Leistungen zur Teilhabe - kein

  • BSG, 03.07.2017 - B 13 R 34/16 BH

    SGB-II -Leistungen; Anrechnung einer Erwerbsunfähigkeitsrente des Ehepartners;

  • LSG Baden-Württemberg, 21.10.2020 - L 7 SO 2772/20

    Sozialhilfe - Vorläufige Übernahme von Unterkunftskosten

    Dabei ist auch zu beachten, dass nach dem Einzug des Antragstellers in die elterliche Wohnung - wie bereits während des Zusammenlebens in der ehelichen Wohnung in B. - zunächst ausschließlich eine Betreuung und Versorgung im Rahmen der Familien- bzw. Angehörigenpflege stattgefunden hat und keine Pflege- und Betreuungsleistungen durch einen ambulanten Pflege- oder Assistenzdienst erbracht worden sind, sodass weder in B. noch während des Aufenthalts in der elterlichen Wohnung im Januar 2020 (ab 13. Januar 2020 Kurzzeitpflege in F.) ein Fall des ambulant betreuten Wohnens i.S. des § 98 Abs. 5 SGB XII sowie ein einheitliches Leistungsgeschehen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 16. Mai 2019 - L 7 SO 2081/16 - juris Rdnr. 37; Senatsurteil vom 13. September 2018 - L 7 SO 3470/15 - juris Rdnr. 44) vorgelegen hat.

    Zwar können auch Leistungen der Hilfe zur Pflege in Form eines ambulant betreuten Wohnens erbracht werden (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 6/15 R - BSGE 121, 293), jedoch grundsätzlich nur wenn die pflegerischen Leistungen als häusliche Pflege durch einen Dienst (vgl. § 64b SGB XII) oder jedenfalls durch fachlich geschultes Personal erbracht werden (so ausdrücklich Deckers in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl. 2020, § 98 Rdnr. 36; vgl. ferner Senatsurteil vom 13. September 2018 - L 7 SO 3470/15 - juris, wonach es sich beim begleiteten Wohnen in einer Gastfamilie um eine andere Leistungsart als das ambulant betreute Wohnen handelt).

  • LSG Baden-Württemberg, 22.05.2019 - L 7 SO 1311/19

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit

    Nach § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe für die Leistungen nach dem SGB XII an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre (vgl. dazu im Einzelnen Senatsurteile vom 13. September 2018 - L 7 SO 3470/15 - juris Rdnrn. 37 ff. und vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - juris Rdnrn. 35 ff. jeweils m.w.N.).

    Denn unabhängig von dem Verhalten der Antragsgegnerin anlässlich der Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII zum 1. August 2018 (Bescheid vom 20. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2019) und der Behandlung des Anliegens des Antragstellers auf nahtlose Finanzierung seiner Betreuung im Rahmen einer ambulant betreuten Wohnmöglichkeit an seinen neuen Wohnort F. dürfte mittlerweile eine rechtserhebliche Unterbrechung des Leistungsfalls i.S.d. § 98 Abs. 5 SGB XII eingetreten sein (z.B. Senatsurteil vom 13. September 2018, a.a.O. Rdnr. 44, Senatsurteil vom 27. April 2017, a.a.O. Rdnrn. 37, 43), da der Antragsteller bereits zum 31. Juli 2018 endgültig aus der ambulant betreuten Wohnmöglichkeit ausgeschieden ist (vgl. Abschlussbericht der Caritas S. vom 11. September 2018) und bisher keine weitere Betreuung des Antragstellers im Rahmen eines ambulant betreuten Wohnens stattgefunden hat, er vielmehr durch seine Schwester und deren Ehemann unterstützt worden ist (vgl. Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 28. Januar 2019 im Verfahren vor dem SG S. S 20 SO 468/19 ER) und bisher auch unklar ist, wann und durch wen eine Betreuung im Rahmen eines ambulant betreuten Wohnens fortgesetzt werden kann, sodass es mittlerweile an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit dem ambulant betreuten Wohnen bis zum 31. Juli 2018 in S. fehlt.

  • LSG Baden-Württemberg, 16.05.2019 - L 7 SO 4797/16

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Arbeitsleben - Beschäftigung im

    Der Senat hat im Urteil vom 13. September 2018 - L 7 SO 3470/15 - ) für den Besuch einer WfbM einen unmittelbaren Rechtsanspruch der WfbM auf die Vergütung bejaht (vgl. neuerdings auch Bundessozialgericht , Urteil vom 5. Juli 2018 - B 8 SO 28/16 R - , welches dort von einem "Vergütungsanspruch" der WfbM spricht; ferner § 123 Abs. 6 SGB IX in der Fassung durch das Bundesteilhabegesetz - BTHG - vom 23. Dezember 2016 <BGBl. I S. 3234>).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.05.2019 - L 7 SO 2081/16

    Sozialhilfe - Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Aufenthalt in

    Ein Einrichtungswechsel i.S.d. § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII (sog. "Einrichtungskette") liegt vor, wenn der Wechsel der stationären Einrichtungen unmittelbar, d.h. ohne weitere Zwischenaufenthalte, stattfindet (vgl. BSG, Urteil vom 20. April 2016 - B 8 SO 8/14 R - juris Rdnr. 13; Urteil vom 13. Februar 2014 - B 8 SO 11/12 R - juris Rdnr. 17; Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 14/12 R - juris Rdnrn. 13, 15, 20; Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R - BSGE 109, 56 juris Rdnr. 17; vgl. ferner Senatsurteil vom 13. September 2018 - L 7 SO 3470/15 - juris Rdnr. 44).

    Eine rechtserhebliche Unterbrechung, die den erforderlichen zeitlichen Zusammenhang ausschließt, ist gegeben, wenn im Zeitpunkt des Verlassens der bisherigen Einrichtung nicht feststeht, ob, wann oder wo die Hilfegewährung fortgesetzt werden soll, selbst wenn nur ein kurzer Zeitraum zwischen dem Verlassen der einen und der Aufnahme in eine andere Einrichtung liegt, dieses Verlassen jedoch nicht zielstrebig auf den Wechsel ausgerichtet ist und somit kein gewollter Wechsel, sondern lediglich eine sich zufällig anschließende Aufnahme in eine neue Einrichtung vorliegt (vgl. Senatsurteil vom 13. September 2018 - L 7 SO 3470/15 - juris Rdnr. 44; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 11. Mai 2016 - L 9 SO 78/12 - juris Rdnr. 34; LSG Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 2014 - L 4 SO 29/13 - juris Rdnrn. 35 ff.; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Auflage 2015, § 98 Rdnrn. 90 ff., 122; Söhngen in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014 , § 98 Rdnrn. 39).

    Danach kann offenbleiben, ob der Kläger die Leistungen an N. dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig erbracht hat (zur Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung z.B. Senatsurteile vom 13. September 2018 - L 7 SO 3470/15 - juris Rdnr. 48 und vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - juris Rdnr. 31), woran erhebliche Zweifel bestehen, da grundlegende Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der durch den Kläger erfolgten Übernahme der Vergütung der stationären Einrichtung D. ist, dass N. selbst aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung dem D. als Leistungsbringer zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet gewesen ist (z.B. Senatsurteile vom 13. September 2018 - L 7 SO 3470/15 - juris Rdnr. 50, vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - juris Rdnr. 48 sowie vom 26. Juni 2014 - L 7 SO 5839/10 - jeweils m.w.N.), wofür nach Aktenlage und nach dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte bestehen.

  • LSG Baden-Württemberg, 22.06.2022 - L 2 SO 3221/21

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Erstattungsanspruch des vorläufig leistenden

    Gemäß § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ist für die (hypothetische) Zuständigkeitsbestimmung abzustellen auf die Regelung des § 98 Abs. 1 bis 4 SGB XII, sodass für die örtliche Zuständigkeit beim ambulant betreuten Wohnen in Fällen ohne vorherige Betreuung auf § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zurückzugreifen ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R -, juris Rn. 13; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. September 2018 - L 7 SO 3470/15 -, juris Rn. 47).
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