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   LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 7 SO 3800/10   

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https://dejure.org/2015,102755
LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 7 SO 3800/10 (https://dejure.org/2015,102755)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.04.2015 - L 7 SO 3800/10 (https://dejure.org/2015,102755)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. April 2015 - L 7 SO 3800/10 (https://dejure.org/2015,102755)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 13.02.2014 - B 8 SO 11/12 R

    Sozialhilfe - Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Aufenthalt in

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 7 SO 3800/10
    Die in der Einrichtung erbrachten Leistungen für den Lebensunterhalt einschließlich der Grundsicherung stellen lediglich einen Rechenposten im Rahmen der Erbringung der besonderen Sozialhilfeleistung dar (BSG, Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 17/12 R - (juris Rdnr. 18)), sind also nicht Gegenstand einer gesonderten Bewilligung noch handelt es sich insoweit um Geldleistungen, die neben der stationären Leistung erbracht werden (BSG, Urteil vom 13. Februar 2014 - B 8 SO 11/12 R - (juris Rdnr. 26) m.w.N.).

    Eine Einrichtung in diesem Sinne ist "ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist und der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dient" (BSG, Urteil vom 13. Februar 2014 - B 8 SO 11/12 R - (juris) unter Weiterführung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu § 97 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG)).

    Die Vorhaltung von Wohnraum durch den Träger der Einrichtung selbst ist ein wesentliches Merkmal einer Zuordnung zur "Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers" (BSG, Urteil vom 13. Februar 2014, a.a.O. zur Frage einer Außenwohngruppe).

  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarf an hauswirtschaftlicher Unterstützung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 7 SO 3800/10
    Denn ein Bescheid hierauf, der den streitgegenständlichen Zeitraum begrenzen könnte (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R - (juris Rdnr. 8)), ist bislang von keinem der beteiligten Träger ergangen.

    Sie gilt nicht für die Zukunft, entfaltet also keine Dauerwirkung (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R - (juris Rdnr. 8)).

  • BSG, 28.08.1991 - 5 RJ 47/90

    Verweisbarkeit bei der Feststellung von Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, objektive

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 7 SO 3800/10
    Nach der Rechtsprechung des BSG zur gesetzlichen Rentenversicherung ist eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig dann nicht mehr möglich, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, z.B. Einarmigkeit bei gleichzeitiger Einäugigkeit (SozR 2200 § 1246 Nr. 30), der Notwendigkeit von zwei zusätzlich erforderlichen Arbeitspausen von je 15 Minuten (SozR 2200 § 1246 Nr. 136) oder von drei zusätzlich erforderlichen Arbeitspausen von zehn Minuten je Arbeitstag (SozR 3-2600 § 43 Nr. 17), Einschränkungen bei Arm- und Handbewegungen, Erforderlichkeit eines halbstündigen Wechsels zwischen Sitzen und Gehen (SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8) oder Einschränkungen aufgrund regelmäßig einmal in der Woche auftretender Fieberschübe (SozR 3-2200 § 1247 Nr. 14).
  • BSG, 19.04.1978 - 4 RJ 55/77

    Erwerbsunfähigkeit - Beurteilung - Maßgebliche Tätigkeit - Zumutbarkeit -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 7 SO 3800/10
    Nach der Rechtsprechung des BSG zur gesetzlichen Rentenversicherung ist eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig dann nicht mehr möglich, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, z.B. Einarmigkeit bei gleichzeitiger Einäugigkeit (SozR 2200 § 1246 Nr. 30), der Notwendigkeit von zwei zusätzlich erforderlichen Arbeitspausen von je 15 Minuten (SozR 2200 § 1246 Nr. 136) oder von drei zusätzlich erforderlichen Arbeitspausen von zehn Minuten je Arbeitstag (SozR 3-2600 § 43 Nr. 17), Einschränkungen bei Arm- und Handbewegungen, Erforderlichkeit eines halbstündigen Wechsels zwischen Sitzen und Gehen (SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8) oder Einschränkungen aufgrund regelmäßig einmal in der Woche auftretender Fieberschübe (SozR 3-2200 § 1247 Nr. 14).
  • BSG, 31.03.1993 - 13 RJ 65/91

    Verschlossener Arbeitsmarkt und Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 7 SO 3800/10
    Nach der Rechtsprechung des BSG zur gesetzlichen Rentenversicherung ist eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig dann nicht mehr möglich, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, z.B. Einarmigkeit bei gleichzeitiger Einäugigkeit (SozR 2200 § 1246 Nr. 30), der Notwendigkeit von zwei zusätzlich erforderlichen Arbeitspausen von je 15 Minuten (SozR 2200 § 1246 Nr. 136) oder von drei zusätzlich erforderlichen Arbeitspausen von zehn Minuten je Arbeitstag (SozR 3-2600 § 43 Nr. 17), Einschränkungen bei Arm- und Handbewegungen, Erforderlichkeit eines halbstündigen Wechsels zwischen Sitzen und Gehen (SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8) oder Einschränkungen aufgrund regelmäßig einmal in der Woche auftretender Fieberschübe (SozR 3-2200 § 1247 Nr. 14).
  • BSG, 20.08.1997 - 13 RJ 39/96

    Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 7 SO 3800/10
    Nach der Rechtsprechung des BSG zur gesetzlichen Rentenversicherung ist eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig dann nicht mehr möglich, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, z.B. Einarmigkeit bei gleichzeitiger Einäugigkeit (SozR 2200 § 1246 Nr. 30), der Notwendigkeit von zwei zusätzlich erforderlichen Arbeitspausen von je 15 Minuten (SozR 2200 § 1246 Nr. 136) oder von drei zusätzlich erforderlichen Arbeitspausen von zehn Minuten je Arbeitstag (SozR 3-2600 § 43 Nr. 17), Einschränkungen bei Arm- und Handbewegungen, Erforderlichkeit eines halbstündigen Wechsels zwischen Sitzen und Gehen (SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8) oder Einschränkungen aufgrund regelmäßig einmal in der Woche auftretender Fieberschübe (SozR 3-2200 § 1247 Nr. 14).
  • LSG Bayern, 16.05.2013 - L 18 SO 220/11

    § 98 Abs. 5 SGB XII betrifft auch die örtliche Zuständigkeit des nach

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 7 SO 3800/10
    Auf die sachliche Zuständigkeit (örtlicher oder überörtlicher Träger) kommt es für die in § 98 Abs. 5 SGB XII allein geregelte örtliche Zuständigkeit nicht an (ebenso Bay. LSG, Urteil vom 16. Mai 2013 - L 18 SO 220/11 - (juris Rdnr. 24)) Maßgeblich ist insoweit nur eine tatsächlich bestehende Zuständigkeit, nicht eine irrtümlich angenommene (Schlette, a.a.O., Rdnr. 95).
  • BSG, 26.06.1990 - 5 RJ 62/89

    Bindungswirkung eines Zeitrentenbescheides für eine Ausfallzeit

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 7 SO 3800/10
    Tatbestandsmerkmale, die für die Leistung erfüllt sein müssen, nehmen an der Regelungswirkung nicht teil (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 5 RJ 62/89 - SozR 3-1500 § 77 Nr. 1); sie sind lediglich Begründungselemente.
  • BSG, 29.06.1962 - 2 RU 109/58
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 7 SO 3800/10
    Die am 21. Januar 2013 von der Beklagten vorgenommene "Erweiterung des Hauptantrags" um eine Verurteilung der Beigeladenen Ziff. 1 zur Leistungsgewährung an den Kläger stellt eine Widerklage gegen einen notwendig beigeladenen Träger i.S.d. § 100 SGG dar, die grundsätzlich auch in der Berufungsinstanz möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 1962 - 2 RU 109/58 - BSGE 17, 139).
  • BSG, 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R

    Haftungsprivilegierte Person - Schadensersatz - Feststellungsbefugnis -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 7 SO 3800/10
    Bei einer solchen subjektiven Klagehäufung mit einem nach § 183 SGG kostenprivilegierten und einem kostenpflichtigen Beteiligten erfolgt eine einheitliche Kostenentscheidung nach § 193 SGG (BSG, Urteil vom 29. November 2011 - B 2 U 27/10 R - (juris Rdnr. 32)).
  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 16/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - Umzug - ambulant

  • LSG Baden-Württemberg, 22.11.2007 - L 7 SO 5195/06

    Sozialhilfe - Nothilfe - Eilfallzuständigkeit - keine Aufwendungserstattung des

  • VGH Bayern, 12.10.2010 - 12 ZB 10.1269

    Schwerbehindertenrecht/ProzessrechtKostenentscheidung nach übereinstimmenden

  • BVerwG, 06.02.2003 - 5 C 9.02

    Bagatellgrenze" bei der Kostenerstattung; Ausnahme bei vorläufiger

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 14/12 R

    Sozialhilfe - Erstattungsanspruch zwischen Sozialhilfeträgern - örtliche

  • LSG Baden-Württemberg, 30.03.2011 - L 2 SO 1196/10

    Sozialhilfe - örtliche Zuständigkeit bei stationären Leistungen - fehlender

  • OVG Schleswig-Holstein, 11.05.2005 - 2 LB 68/04

    Sozialhilfe, stationäre Leistung, vorläufige Leistungsgewährung, örtliche

  • BVerwG, 14.06.2001 - 5 C 21.00

    Verwaltungsprozessrecht, gesetzlicher Parteiwechsel bei gesetzlich angeordneter

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 17/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung - weiterer

  • BSG, 02.11.2000 - B 11 AL 25/00 R

    Leistungsfortzahlung nach § 105b AFG beim Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs,

  • LSG Baden-Württemberg, 09.06.2016 - L 7 SO 3237/12

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - ambulant betreutes

    Andererseits unterfiele eine vorwiegend medizinische oder pflegerische ambulante Betreuung ohne die Hauptzielrichtung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht der Sonderregelung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII (vgl. BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 ), sondern hätte die Regelzuständigkeit nach § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zur Folge (vgl. hierzu auch das - den Beteiligten zur Kenntnis gebrachte - Senatsurteil vom 23. April 2015 - L 7 SO 3800/10 - ).

    Maßgeblich ist insoweit nur eine objektiv-rechtlich bestehende Zuständigkeit, nicht die irrtümlich angenommene (Senatsurteil vom 23. April 2015, a.a.O.; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 95).

    Unberührt hiervon bleibt die sachliche Zuständigkeit für die Leistungen des Betreuten Wohnens (örtlicher oder überörtlicher Träger), welche sich nach § 97 SGB XII (i.V.m. landesrechtlichen Regelungen) richtet (Senatsurteil vom 23. April 2015 a.a.O.; Bay. LSG, Urteil vom 16. Mai 2013 - L 18 SO 220/11 - ; Schlette, a.a.O., Rdnr. 98; Rabe in Fichtner/Wenzel, a.a.O., Rdnr. 37), sodass sich trotz der bereits oben unter a) beschriebenen örtlichen Gesamtzuständigkeit (vgl. etwa BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 ) eine sachliche Zuständigkeit von zwei verschiedenen Trägern für die im Zusammenhang mit dem Betreuten Wohnen zu erbringenden Leistungen ergeben kann.

    Die Zuständigkeit nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII ergänzt die Zuständigkeitsregelungen nach § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII und stellt keine Rechtsgrundverweisung dar; der Träger des tatsächlichen Aufenthalts wird also nicht originär nach § 98 Abs. 1 SGB XII zuständig (Senatsurteil vom 23. April 2015 a.a.O. unter Verweis auf BVerwG, a.a.O.).

    Die Zuständigkeit nach der genannten Eintrittsregel endet vielmehr - wie der Senat im Urteil vom 23. April 2015 (L 7 SO 3800/10) unter Verweis auf die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit (BVerwG Buchholz 436. § 97 BSHG Nr. 16; Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 11. Mai 2005 - 2 L 68/04 - ) sowie die Rechtsprechung des weiteren, nach der Geschäftsverteilung des LSG Baden-Württemberg für Sozialhilfeangelegenheiten zuständigen 2. Senats (Urteil vom 30. März 2011 - L 2 SO 1196/10 - ) bereits entschieden hat - erst dann, wenn sich ein in Anwendung des § 98 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB XII örtlich zuständiger Sozialhilfeträger ermitteln lässt und dieser die Leistungsgewährung übernimmt.

    Eine Zuständigkeitsbestimmung ist insoweit nach § 98 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB XII nicht möglich; in solchen Fällen wird vielmehr das Tatbestandsmerkmal des gewöhnlichen Aufenthalts bei Einsetzen der stationären Leistungen durch den tatsächlichen Aufenthalt ersetzt (Senatsurteil vom 23. April 2015 a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11. Mai 2005 a.a.O.; sowie LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 2005 a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 27.04.2017 - L 7 SO 2669/15

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Erstattungsanspruch des

    Maßgeblich ist insoweit nur eine objektiv-rechtlich bestehende Zuständigkeit, nicht die irrtümlich angenommene (Senatsurteile vom 9. Juni 2016, a.a.O. und vom 23. April 2015 - L 7 SO 3800/10 n.v.).
  • LSG Baden-Württemberg, 13.09.2018 - L 7 SO 3470/15

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Erstattungsanspruch des

    Dass A.K. bis zum 5. Oktober 2011 durch den Kläger Eingliederungshilfeleistungen gewährt worden waren, ändert nichts daran, dass auch bis zu dieser Zeit ein irgendwie geartetes betreutes Wohnen in ambulanter Form nicht stattgefunden hat; denn allein aus der Bewilligung einer Leistung kann auf eine entsprechende Wohnform nicht geschlossen werden (vgl. nochmals BSG SozR 4-3500 § 98 Nr. 3 ; BSG, Urteil vom 1. März 2018 - B 8 SO 22/16 R - ; ferner Senatsurteil vom 23. April 2015 - L 7 SO 3800/10 - ).
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