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   LSG Baden-Württemberg, 21.12.2005 - L 7 SO 4166/05 ER-B   

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LSG Baden-Württemberg, 21.12.2005 - L 7 SO 4166/05 ER-B (https://dejure.org/2005,11783)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.12.2005 - L 7 SO 4166/05 ER-B (https://dejure.org/2005,11783)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. Dezember 2005 - L 7 SO 4166/05 ER-B (https://dejure.org/2005,11783)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Sozialhilfe von Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthaltsort im Ausland; Rückkehr nach Deutschland als Anspruchsvoraussetzung; Außergewöhnliche und unabweisbare Notlage als Ausnahme von dem Gebot der Rückkehr; Auslandsozialhilfe bereits bei ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Anspruch auf Sozialhilfe für Deutsche im Ausland bei unabweisbarer außergewöhnlicher Notlage

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.1995 - 8 B 2426/94

    Sozialhilferecht: Sozialhilfeleistungen an einen Deutschen im Ausland

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.12.2005 - L 7 SO 4166/05
    Eine solche Notlage ist - unter Heranziehung der hier nutzbar zu machenden Rechtsprechung des BVerwG zum Merkmal des "besonderen Notfalls" in § 119 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) - (vgl. Urteile vom 5. Juni 1997 - 5 C 3/97, 4/97 und 17/97 - (Buchholz 436.0 § 119 BSHG Nrn. 3, 4 und 5)) - gegeben, wenn ohne die Hilfeleistung an den im Ausland lebenden Deutschen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existentieller Rechtsgüter droht, mithin Leben, Gesundheit oder sonstige elementare Grundvoraussetzungen der menschlichen Existenz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes) unmittelbar gefährdet sind (vgl. auch Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. April 1995 - 8 B 2426/94 - DVBl. 1995, 1194 ff.; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 6).
  • BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.12.2005 - L 7 SO 4166/05
    Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), wobei die diesbezüglichen Anforderungen jedoch umso niedriger sind, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnrn. 12, 95, 99 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 15 f., 24 ff.).
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.12.2005 - L 7 SO 4166/05
    Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), wobei die diesbezüglichen Anforderungen jedoch umso niedriger sind, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnrn. 12, 95, 99 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 15 f., 24 ff.).
  • BAG, 23.04.1996 - 9 AZR 940/94

    Gehaltspfändung - Zusammenrechnungsbeschluß nach § 850 e Nr. 2 a ZPO

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.12.2005 - L 7 SO 4166/05
    Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), wobei die diesbezüglichen Anforderungen jedoch umso niedriger sind, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnrn. 12, 95, 99 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 15 f., 24 ff.).
  • VG Hamburg, 25.08.2004 - 13 E 4047/04
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.12.2005 - L 7 SO 4166/05
    Aus dem Zusammenspiel der Regelungen des § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB XII - in Kraft seit 1. Januar 2004 (vgl. Art. 70 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 - (BGBl. I S. 3022)) - ergibt sich, dass von einem Hilfesuchenden regelmäßig die Rückkehr nach Deutschland abverlangt wird; Ausnahmen hiervon sind nur zugelassen, soweit eine außergewöhnliche Notlage unabweisbar ist und darüber hinaus aus bestimmten, im Gesetz abschließend aufgezählten Gründen eine Rückkehr in das Bundesgebiet nicht möglich ist (vgl. Verwaltungsgericht (VG) Hamburg, Beschluss vom 25. August 2004 - 13 E 4047/04 - (juris); Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 24 Rdnr. 19; Belit in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 24 Rdnr. 8), denn Sozialhilfe soll grundsätzlich nur im Inland, nicht aber im Ausland gezahlt werden.
  • BSG, 06.09.1993 - 6 RKa 25/91

    Vollziehungsanordnung - Gebührenfestsetzung - Kostenerstattungsanspruch

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.12.2005 - L 7 SO 4166/05
    Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.1992 - 8 B 7/92

    Ausländer; Familienangehörige; Sozialhilfe; Auslandsvertretung;

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.12.2005 - L 7 SO 4166/05
    Die Reisekosten für die Rückführung sind im Übrigen nicht vom Antragsgegner als Träger der überörtlichen Sozialhilfe zu tragen, sondern gegebenenfalls von der zuständigen konsularischen Vertretung nach § 5 Abs. 4 des Konsulargesetzes auf Kosten des Bundes zu übernehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 1992 - 8 B 7/92 - NVwZ 1993, 393, 395; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 33; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 10).
  • BVerwG, 05.06.1997 - 5 C 3.97

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.12.2005 - L 7 SO 4166/05
    Eine solche Notlage ist - unter Heranziehung der hier nutzbar zu machenden Rechtsprechung des BVerwG zum Merkmal des "besonderen Notfalls" in § 119 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) - (vgl. Urteile vom 5. Juni 1997 - 5 C 3/97, 4/97 und 17/97 - (Buchholz 436.0 § 119 BSHG Nrn. 3, 4 und 5)) - gegeben, wenn ohne die Hilfeleistung an den im Ausland lebenden Deutschen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existentieller Rechtsgüter droht, mithin Leben, Gesundheit oder sonstige elementare Grundvoraussetzungen der menschlichen Existenz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes) unmittelbar gefährdet sind (vgl. auch Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. April 1995 - 8 B 2426/94 - DVBl. 1995, 1194 ff.; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 6).
  • LSG Baden-Württemberg, 09.06.2016 - L 7 SO 4619/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Berufung - Berufungseinlegung -

    Aus dem Zusammenspiel der Regelungen des § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB XII ergibt sich, dass von einem Hilfesuchenden regelmäßig die Rückkehr nach Deutschland abverlangt wird; Ausnahmen hiervon sind nur zugelassen, soweit eine außergewöhnliche Notlage unabweisbar ist und darüber hinaus aus bestimmten, im Gesetz abschließend (BT-Drs. 15/1761, S. 6) aufgezählten Gründen eine Rückkehr in das Bundesgebiet nicht möglich ist (dazu nur Senatsbeschluss vom 25. Mai 2016 - L 7 SO 661/16 ER-B - ; Senatsurteil vom 25. Februar 2010 - L 7 SO 5106/07 - ; Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2005 - L 7 SO 4166/05 ER-B - , jeweils m.w.N.), denn Sozialhilfe soll grundsätzlich nur im Inland, nicht aber im Ausland gezahlt werden.

    Eine solche Notlage ist - unter Heranziehung der hier nutzbar zu machenden Rechtsprechung des BVerwG zum Merkmal des "besonderen Notfalls" in § 119 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (vgl. Urteile vom 5. Juni 1997 - 5 C 3/97 - ; - 5 C 17/96 - ; - 5 C 4/96 - ) - gegeben, wenn ohne die Hilfeleistung an den im Ausland lebenden Deutschen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existentieller Rechtsgüter droht, mithin Leben, Gesundheit oder sonstige elementare Grundvoraussetzungen der menschlichen Existenz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes ) unmittelbar gefährdet sind (Senatsurteile vom 27. Juli 2015 a.a.O. und 25. Februar 2010 a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2016 a.a.O. und 21. Dezember 2005 a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. August 2014 - L 20 SO 481/11 - ; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 24 Rdnrn. 9 ff., alle m.w.N.).

    Ein objektives Rückkehrhindernis in diesem Sinne läge nur dann vor, wenn der Aufenthaltsstaat dem Deutschen die Rückkehr in das Bundesgebiet untersagt respektive verhindert, etwa durch eine Ausreisesperre oder durch Inhaftierung (Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2016 a.a.O. und 21. Dezember 2005 a.a.O. ; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. März 2015 - L 2 SO 56/15 - ; Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 24 Rdnr. 24; Hohm a.a.O., § 24 Rdnr. 19; Berlit in LPK-SGB XII, 10. Aufl. 2015, § 24 Rdnr. 11).

    Etwaige Reisekosten für die Rückführung wären im Übrigen nicht vom Beklagten zu tragen, sondern ggf. von der zuständigen konsularischen Vertretung nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz - KonsG) auf Kosten des Bundes zu übernehmen (siehe dazu nur Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2016 a.a.O. und 21. Dezember 2005 a.a.O. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 1992 - 8 B 7/92 - ; Coseriu a.a.O., § 24 Rdnr. 43; Bieback a.a.O., § 24 Rdnr. 26).

  • BSG, 26.10.2017 - B 8 SO 11/16 R

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland - Leistungsausschluss - Ausnahme -

    Dazu zählen das Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt 1 GG) , die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt 2 GG) , das menschenwürdige Existenzminimum (Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 1 GG) oder ein anderes grundrechtlich geschütztes Rechtsgut mit vergleichbar existentieller Bedeutung (vgl LSG Baden-Württemberg Urteil vom 9.6.2016 - L 7 SO 4619/15 - juris RdNr 34; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 11.8.2014 - L 20 SO 481/11 - juris RdNr 66; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 25.2.2010 - L 7 SO 5106/07 - juris RdNr 26; Bayerisches LSG Beschluss vom 8.9.2009 - L 18 SO 119/09 B ER - juris RdNr 15; LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 21.12.2005 - L 7 SO 4166/05 ER-B - juris RdNr 5; Hohm, aaO, § 24 RdNr 9; Decker, aaO, § 24 RdNr 22; Coseriu, aaO, § 24 RdNr 24 ff; Schlette, aaO, § 24 RdNr 25; Berlit, aaO, § 24 RdNr 6; Baur, NVwZ 2004, 1322) .
  • LSG Baden-Württemberg, 25.05.2016 - L 7 SO 661/16

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland - Leistungsausschluss - Ausnahme - Vorliegen

    Aus dem Zusammenspiel der Regelungen des § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB XII ergibt sich, dass von einem Hilfesuchenden regelmäßig die Rückkehr nach Deutschland abverlangt wird; Ausnahmen hiervon sind nur zugelassen, soweit eine außergewöhnliche Notlage unabweisbar ist und darüber hinaus aus bestimmten, im Gesetz abschließend (BT-Drs. 15/1761, S. 6) aufgezählten Gründen eine Rückkehr in das Bundesgebiet nicht möglich ist (dazu nur Senatsurteil vom 25. Februar 2010 - L 7 SO 5106/07 - ; Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2005 - L 7 SO 4166/05 ER-B - , jeweils m.w.N.), denn Sozialhilfe soll grundsätzlich nur im Inland, nicht aber im Ausland gezahlt werden.

    Eine solche Notlage ist - unter Heranziehung der hier nutzbar zu machenden Rechtsprechung des BVerwG zum Merkmal des "besonderen Notfalls" in § 119 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (vgl. Urteile vom 5. Juni 1997 - 5 C 3/97 - ; - 5 C 17/96 - ; - 5 C 4/96 - ) - gegeben, wenn ohne die Hilfeleistung an den im Ausland lebenden Deutschen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existentieller Rechtsgüter droht, mithin Leben, Gesundheit oder sonstige elementare Grundvoraussetzungen der menschlichen Existenz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes) unmittelbar gefährdet sind (Senatsurteil vom 25. Februar 2010 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2005 a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. August 2014 - L 20 SO 481/11 - ; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 24 Rdnrn. 9 ff., alle m.w.N.).

    Im Übrigen liegt ein objektives Rückkehrhindernis in diesem Sinne nur dann vor, wenn der Aufenthaltsstaat dem Deutschen die Rückkehr in das Bundesgebiet untersagt respektive verhindert, etwa durch eine Ausreisesperre oder durch Inhaftierung (vgl. nur LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. März 2015 - L 2 SO 56/15 - ; Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2005 a.a.O. ; Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 24 Rdnr. 24; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, a.a.O., § 24 Rdnr. 19; Berlit in LPK-SGB XII, 10. Aufl. 2015, § 24 Rdnr. 11).

    Etwaige Reisekosten für die Rückführung wären im Übrigen nicht vom Beklagten zu tragen, sondern gegebenenfalls von der zuständigen konsularischen Vertretung nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz - KonsG) auf Kosten des Bundes zu übernehmen (siehe dazu nur Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2005 a.a.O. m.w.N.; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 1992 - 8 B 7/92 - ; Coseriu in jurisPK-SGB XII, a.a.O., § 24 Rdnr. 43; Bieback in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 24 Rdnr. 26).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2010 - L 7 SO 5106/07

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland - gewöhnlicher Aufenthalt in Thailand -

    Die Bestimmung des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII regelt im Grundsatz, dass Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt - wie hier der Kläger - im Ausland haben, keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten; regelmäßig wird einem Hilfesuchenden vielmehr die Rückkehr nach Deutschland abverlangt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 2005 - L 7 SO 4166/05 ER-B - FEVS 57, 403 und vom 17. Juni 2008 a.a.O.; Bundestags-Drucksache 15/1761, S. 6 ).
  • LSG Sachsen, 29.11.2010 - L 7 SO 80/10

    Anspruch auf Sozialhilfe für Deutsche im Ausland; unabweisbare außergewöhnliche

    Die Bestimmung des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII regelt somit im Grundsatz, dass Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt - wie hier der Kläger - im Ausland haben, keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten; regelmäßig wird einem Hilfesuchenden vielmehr die Rückkehr nach Deutschland abverlangt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.12.2005 - L 7 SO 4166/05 ER-B - FEVS 57, 403 und Beschluss vom 17.06.2008, L 7 SO 2489/07 ER; BT-Drucks. 15/1761, S. 6 zu § 24 Abs. 1).
  • LSG Sachsen, 11.05.2021 - L 8 SO 107/20
    Dazu zählen das Leben (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 GG), die körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG), das menschenwürdige Existenzminimum (Artikel 1 Abs. 1 i. V. m. Artikel 20 Abs. 1 GG) oder ein anderes grundrechtlich geschütztes Rechtsgut mit vergleichbar existentieller Bedeutung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.06.2016 - L 7 SO 4619/15 - juris Rn. 34; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.08.2014 - L 20 SO 481/11 - juris Rn. 66; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2010 - L 7 SO 5106/07 - juris Rn. 26; Bayerisches LSG, Beschluss vom 08.09.2009 - L 18 SO 119/09 B ER - juris Rn. 15; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.12.2005 - L 7 SO 4166/05 ER-B - juris Rn. 5).
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