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   LSG Baden-Württemberg, 25.03.2010 - L 7 SO 4476/08   

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LSG Baden-Württemberg, 25.03.2010 - L 7 SO 4476/08 (https://dejure.org/2010,3092)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.03.2010 - L 7 SO 4476/08 (https://dejure.org/2010,3092)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. März 2010 - L 7 SO 4476/08 (https://dejure.org/2010,3092)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de

    Sozialhilfe - keine Übernahme von Bestattungskosten - Bestattungsverpflichteter - keine Anwendung des § 18 SGB 12

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sozialhilferechtlicher Bedarf für eine der Würde eines Toten entsprechende Bestattung; Anspruch auf Übernahme von Begräbniskosten gegen einen Sozialhilfeträger bei rechtlicher Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten; Anspruch auf Übernahme von Begräbniskosten bei ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Kostenübernahme bei einer Bestattung; Vermeidung einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Sozialhilfe; Kostenübernahme bei einer Bestattung; Vermeidung einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger

  • institut-fuer-internationales-erbrecht.de (Kurzinformation)

    Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - kein Verweis auf Geltendmachung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.03.2010 - L 7 SO 4476/08
    Den sozialhilferechtlichen Bedarf stellt indessen nicht die Bestattung als solche oder deren Durchführung dar; vielmehr dient die Regelung der Vermeidung einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten durch die Kosten der Beerdigung (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - ; ferner schon zur Vorgängerregelung in § 15 des Bundessozialhilfegesetzes BVerwGE 105, 51, 52 ff.).

    Aufgrund der Normstruktur des § 74 SGB XII findet der Kenntnisnahmegrundsatz des § 18 SGB XII keine Anwendung; deshalb ist es für einen Kostenübernahmeanspruch nach § 74 SGB XII ohne Bedeutung, ob die Bestattung und eine etwaige Begleichung der Bestattungskosten bereits vor der Unterrichtung des Sozialhilfeträgers erfolgt ist (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O.; BVerwGE a.a.O.).

    Unerheblich ist deshalb, dass der Kläger die Bestattung der A.W. vor der Einschaltung des Beklagten veranlasst hat; dennoch vermag er nach § 74 SGB XII den erhobenen - auf eine Geldleistung gerichteten (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O. ) - Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten nicht durchzusetzen.

    Was unter dem zur Kostentragung Verpflichteten zu verstehen ist, bedarf einer weiteren Erörterung; denn die Verpflichtung, die Kosten einer Beerdigung zu tragen, wird in § 74 SGB XII nicht näher umschrieben oder definiert, sondern als anderweitig begründet vorausgesetzt (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O. ).

    Nach - soweit ersichtlich - weit überwiegender Auffassung kann die Verpflichtung jedenfalls aufgrund der Bestimmungen des Erbrechts (§ 1968 BGB) oder des Unterhaltsrechts (z.B. § 1615 Abs. 2 BGB) gegeben sein, aber auch aus landesrechtlichen Regelungen über die Bestattungspflicht herrühren (vgl. BSG, Urteil 29. September 2009 a.a.O.; BVerwGE 114, 57, 58 ff.; BVerwGE 116, 287, 289; BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; ferner Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 74 Rdnr. 4; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 4; Berlit in LPK-SGB XII, 8. Auflage, § 74 Rdnr. 4; Strnischa in Oestreicher, SGB XII, § 74 Rdnr. 6).

    Die Ausschlagung wirkt auf den Erbfall, und zwar ex tunc, zurück; somit ist der Kläger durch die Regelung des § 1968 BGB nicht belastet (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O. ; BVerwGE 114, 57, 58).

    Darüber hinaus war auf den Zumutbarkeitsbegriff des § 74 SGB XII (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O. ) bei der gegebenen Sachlage nicht weiter einzugehen.

  • BVerwG, 30.05.2002 - 5 C 14.01

    Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe;

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.03.2010 - L 7 SO 4476/08
    Nach - soweit ersichtlich - weit überwiegender Auffassung kann die Verpflichtung jedenfalls aufgrund der Bestimmungen des Erbrechts (§ 1968 BGB) oder des Unterhaltsrechts (z.B. § 1615 Abs. 2 BGB) gegeben sein, aber auch aus landesrechtlichen Regelungen über die Bestattungspflicht herrühren (vgl. BSG, Urteil 29. September 2009 a.a.O.; BVerwGE 114, 57, 58 ff.; BVerwGE 116, 287, 289; BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; ferner Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 74 Rdnr. 4; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 4; Berlit in LPK-SGB XII, 8. Auflage, § 74 Rdnr. 4; Strnischa in Oestreicher, SGB XII, § 74 Rdnr. 6).

    Wie oben bereits ausgeführt, beinhaltet die Vorschrift im rechtlichen Ansatz nicht eine sozialhilferechtliche Unterstützung des Verstorbenen, sondern des Kostenpflichtigen; die Notwendigkeit eingegangener Kostenverpflichtungen als Voraussetzung des sozialhilferechtlichen Bedarfs ist daher von seiner Person her zu bestimmen (vgl. schon BVerwGE 116, 287, 290; BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5).

    Vertragliche, gegenüber A.W. noch zu deren Lebzeiten begründete Verpflichtungen zur Tragung der Beerdigungskosten bestanden gleichfalls nicht, sodass dahingestellt bleiben kann, ob derartige Verpflichtungen überhaupt einen Kostenübernahmeanspruch begründen können (vgl. hierzu BVerwGE 116, 287, 289).

  • BVerwG, 05.06.1997 - 5 C 13.96

    Übernahme von Bestattungskosten durch den Träger der Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.03.2010 - L 7 SO 4476/08
    Den sozialhilferechtlichen Bedarf stellt indessen nicht die Bestattung als solche oder deren Durchführung dar; vielmehr dient die Regelung der Vermeidung einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten durch die Kosten der Beerdigung (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - ; ferner schon zur Vorgängerregelung in § 15 des Bundessozialhilfegesetzes BVerwGE 105, 51, 52 ff.).

    Bereits mit Einführung des § 15 BSHG war der frühere fürsorgerechtliche Ansatz, der an die Hilfebedürftigkeit des Verstorbenen angeknüpft und diesen deshalb zum Empfänger der fürsorgerechtlich übernommenen Begräbniskosten bestimmt hatte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1955 - V B 214.54 - FEVS 2, 21), aufgegeben worden, indem nunmehr sozialhilferechtlich nicht mehr auf den Toten, sondern auf die Person des "Verpflichteten" abgestellt wurde (vgl. BVerwGE 105, 51, 54).

  • BVerwG, 29.01.2004 - 5 C 2.03

    Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe -,

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.03.2010 - L 7 SO 4476/08
    Die Bestimmung nimmt im Recht der Sozialhilfe eine Sonderstellung ein; Zielsetzung ist zwar die Sicherstellung einer der Würde des Toten entsprechenden Bestattung (vgl. Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 120, 111, 113).

    Demgemäß ist auch bei dem hier anzuwendenden § 74 SGB XII Grundvoraussetzung für eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger, dass den Pflichtigen die mit der Durchführung der Bestattung verbundenen Kostenverpflichtungen rechtlich notwendig treffen (vgl. BVerwGE 116, a.a.O.; BVerwG Buchholz a.a.O.; BVerwGE 120, 111, 113 f.); nur wenn eine derartige Rechtspflicht besteht, können die aus der Befolgung einer solchen Pflicht resultierenden Verbindlichkeiten privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur übernahmefähige Kosten im Sinne des § 74 SGB XII sein.

  • BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 8.00

    Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe -,

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.03.2010 - L 7 SO 4476/08
    Nach - soweit ersichtlich - weit überwiegender Auffassung kann die Verpflichtung jedenfalls aufgrund der Bestimmungen des Erbrechts (§ 1968 BGB) oder des Unterhaltsrechts (z.B. § 1615 Abs. 2 BGB) gegeben sein, aber auch aus landesrechtlichen Regelungen über die Bestattungspflicht herrühren (vgl. BSG, Urteil 29. September 2009 a.a.O.; BVerwGE 114, 57, 58 ff.; BVerwGE 116, 287, 289; BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; ferner Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 74 Rdnr. 4; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 4; Berlit in LPK-SGB XII, 8. Auflage, § 74 Rdnr. 4; Strnischa in Oestreicher, SGB XII, § 74 Rdnr. 6).

    Die Ausschlagung wirkt auf den Erbfall, und zwar ex tunc, zurück; somit ist der Kläger durch die Regelung des § 1968 BGB nicht belastet (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O. ; BVerwGE 114, 57, 58).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2007 - 1 S 1471/07

    Keine Pflicht zur Heranziehung aller Bestattungspflichtigen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.03.2010 - L 7 SO 4476/08
    Angehörige nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestG BW (ebenfalls in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1970) sind aber nur der Ehegatte, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder des Verstorbenen (vgl. hierzu etwa Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile vom 19. Oktober 2004 - 1 S 681/04 - und vom 15. November 2007 - 1 S 1471/07 - ).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.2004 - 1 S 681/04

    Bestattungs- und Kostentragungspflicht für volljährige - auch nichteheliche -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.03.2010 - L 7 SO 4476/08
    Angehörige nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestG BW (ebenfalls in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1970) sind aber nur der Ehegatte, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder des Verstorbenen (vgl. hierzu etwa Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile vom 19. Oktober 2004 - 1 S 681/04 - und vom 15. November 2007 - 1 S 1471/07 - ).
  • BVerwG, 28.05.1955 - V B 214.54

    Befugnis des Bezirksfürsorgeverbandes zur Begrenzung der Erstattungsfähigkeit von

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.03.2010 - L 7 SO 4476/08
    Bereits mit Einführung des § 15 BSHG war der frühere fürsorgerechtliche Ansatz, der an die Hilfebedürftigkeit des Verstorbenen angeknüpft und diesen deshalb zum Empfänger der fürsorgerechtlich übernommenen Begräbniskosten bestimmt hatte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1955 - V B 214.54 - FEVS 2, 21), aufgegeben worden, indem nunmehr sozialhilferechtlich nicht mehr auf den Toten, sondern auf die Person des "Verpflichteten" abgestellt wurde (vgl. BVerwGE 105, 51, 54).
  • VG Hannover, 31.05.2001 - 9 A 1868/99
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.03.2010 - L 7 SO 4476/08
    Da der Kläger bei Durchführung des Bestattungsauftrags noch davon ausgegangen war, dass die daraus entstehenden Kosten aus dem in den Nachlass gelangten Vermögen der A.W. bestritten werden könnten, fehlte es ihm im Übrigen im Verhältnis zum Beklagten an einem Fremdgeschäftsführungswillen (vgl. hierzu Bundesgerichtshof , Beschluss vom 23. September 1999 - III ZR 322/98 - NJW 2000, 72 f.; Sprau in Palandt, a.a.O., § 677 Rdnr. 3); deshalb bedarf es keiner weiteren Erörterungen dazu, ob neben der Regelung in § 74 SGB XII, die abschließenden Charakter haben dürfte, gegenüber dem Beklagten überhaupt Raum für einen öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag bliebe (so aber Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 31. Mai 2001 - 9 A 1868/99 - NVwZ 2002, 1014 ff.; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 8; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage, § 74 Rdnr. 25; offengelassen von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 1992 - 6 S 1736/90 - FEVS 42, 380).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.03.1992 - 6 S 1736/90

    Bestattungskosten: Verpflichteter iSd BSHG § 15

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.03.2010 - L 7 SO 4476/08
    Da der Kläger bei Durchführung des Bestattungsauftrags noch davon ausgegangen war, dass die daraus entstehenden Kosten aus dem in den Nachlass gelangten Vermögen der A.W. bestritten werden könnten, fehlte es ihm im Übrigen im Verhältnis zum Beklagten an einem Fremdgeschäftsführungswillen (vgl. hierzu Bundesgerichtshof , Beschluss vom 23. September 1999 - III ZR 322/98 - NJW 2000, 72 f.; Sprau in Palandt, a.a.O., § 677 Rdnr. 3); deshalb bedarf es keiner weiteren Erörterungen dazu, ob neben der Regelung in § 74 SGB XII, die abschließenden Charakter haben dürfte, gegenüber dem Beklagten überhaupt Raum für einen öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag bliebe (so aber Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 31. Mai 2001 - 9 A 1868/99 - NVwZ 2002, 1014 ff.; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 8; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage, § 74 Rdnr. 25; offengelassen von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 1992 - 6 S 1736/90 - FEVS 42, 380).
  • BGH, 23.09.1999 - III ZR 322/98

    Aufwendungsersatzanspruch des "Erbensuchers"

  • BVerwG, 04.02.1999 - 5 B 133.98
  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 2468/13

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsverfahren - Sozialhilfe -

    Zu beachten ist außerdem, dass "Verpflichteter" im Sinne des § 74 SGB XII nur ist, wer der Kostenlast von vornherein nicht ausweichen kann, weil sie ihn - als letztlich Verpflichteten - rechtlich notwendig trifft (BVerwGE 101, 50, 53; BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; Senatsurteile vom 25. März 2010 - L 7 SO 4476/08 - und vom 25. April 2013 - L 7 SO 5656/11 - ; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. März 2010 - L 15 SO 305/08 - ).
  • SG Karlsruhe, 28.11.2014 - S 1 SO 903/14

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten - Anforderungen an

    Zielsetzung ist zwar die Sicherstellung einer der Würde des Toten entsprechenden Bestattung (vgl. BVerwGE 120, 111, 113 sowie LSG Baden-Württemberg, FEVS 62, 214 ff.).
  • VGH Hessen, 26.10.2011 - 5 A 1245/11

    Heranziehung naher Angehöriger zu Bestattungskosten

    Ist die Heranziehung unverhältnismäßig, besteht bereits keine Verpflichtung zur Kostentragung, so dass ein Anspruch aus § 74 SGB XII - abgesehen von möglichen anderen Ausschlussgründen wie mögliche Ausgleichsansprüche des Klägers gegenüber seinen Geschwistern - ausscheidet (vgl.VGH Baden Württemberg, Urteil vom 30. Juli 2009 - 19 A 448/07, a.a.O.; LSG Baden Württemberg, Urteil vom 25. März 2010 - L 7 SO 4476/08 -, FEVS 62, 214).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 3057/12

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Übernahme von Bestattungskosten -

    Der erforderliche besondere Status kann etwa aus den Bestimmungen des Erbrechts (§ 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ) oder des Unterhaltsrechts (z.B. § 1615 Abs. 2 BGB), aber auch aus landesrechtlichen Regelungen über die Bestattungspflicht herrühren (vgl. BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1 ; BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2 ; Senatsurteile vom 25. März 2010 - L 7 SO 4476/08 - und vom 25. April 2013 - L 7 SO 5656/11 - ); dagegen genügt die bloß werkvertragliche Vereinbarung mit einem den Bestattungsvorgang durchführenden Unternehmer nicht.
  • LSG Bayern, 17.03.2022 - L 8 SO 170/21

    Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten nur für den zur Kostentragung

    Die Erbenstellung der Klägerin ist damit mit Wirkung ex tunc (von Anfang an) wieder entfallen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.3.2010 - L 7 SO 4476/08 - juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.04.2013 - L 7 SO 5656/11

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten -

    Vielmehr ist ein besonderer zivil- oder öffentlich-rechtlicher Status erforderlich (dazu und zum Folgenden nur BSG, Urteile vom 29. September 2009 - BSGE 104, 219 - zitiert nach Juris Rdnr. 13; vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - zitiert nach Juris Rdnr. 17; Senatsurteil vom 25. März 2010 - L 7 SO 4476/08 -).

    Auch wenn das Bestattungsrecht nicht die Kostenerstattung regelt, sondern nur die Pflicht zur Bestattung selbst, so ist der nach diesen Vorschriften zur Bestattung Verpflichtete dennoch Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XI, da es sich um eine öffentlich-rechtlich verursachte Kostenlast handelt (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 - zitiert nach Juris Rdnr. 13; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 5 C 8/00 - BVerwGE 114, 57 - zitiert nach Juris Rdnr. 14; Senatsurteil vom 25. März 210 - L 7 SO 4476/08; Greise, a.a.O., Rdnr. 36).

    Unabhängig davon, ob neben der Regelung des § 74 SGB XII, die abschließenden Charakter haben dürfte (so schon Senatsurteil vom 25. März 2010 - L 7 SO 4476/08 -), überhaupt Raum für einen solchen öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger bliebe, fehlt es an den dargestellten Voraussetzungen, da vorliegend mit D. gerade ein Verpflichteter zur Tragung der Bestattungskosten i.S. des § 74 SGB XII vorhanden ist.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2017 - L 20 SO 46/16

    SGB-XII -Leistungen; Übernahme von Bestattungskosten; Unzumutbarkeit der

    Dies mag zwar denkbar sein, regelt das Gesetz darin doch möglicherweise umfassend und abschließend die sich gegen den Sozialhilfeträger richtenden Ausgleichsansprüche für Aufwendungen, die anlässlich einer Bestattung entstehen (so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2013 - L 7 SO 5656/11 Rn. 29 unter Hinweis auf eine Entscheidung dieses Senats vom 25.03.2010 - L 7 SO 4476/08; a.A. VG Hannover, Urteil vom 31.05.2001 - 9 A 1868/99; vgl. auch Gregor in Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, § 677 Rn. 54).
  • LSG Saarland, 18.06.2020 - L 11 SO 9/18

    Sozialhilfe - Auslegung von Verwaltungsakten - Übernahme von Bestattungskosten -

    Folglich ziehen die übernommene Besorgung und Finanzierung einer Bestattung aus Gründen der persönlichen Nähe bzw. eines Pietätgefühls (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 5 C 2/02 - Juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2016 - L 7 SO/3057/12 - Juris) oder die sich aus einem mit einem Bestattungsunternehmen abgeschlossenem Bestattungsvertrag ergebende Kostenverpflichtung (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 5.8.2011 - B 8 SO 20/11 R - Juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.3.2010 - L 15 SO 305/08 - Juris) genauso wenig eine entsprechende Anspruchsberechtigung nach dem § 74 SGB XII nach sich wie eine notarielle Bevollmächtigung zur Durchführung bzw. Veranlassung der Bestattung des Vollmachtgebers (vgl. dazu: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.3.2010 - L 7 SO 4476/08 - Juris).

    Ihre Erbenstellung ist damit mit Wirkung ex tunc wieder entfallen (vgl. dazu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.3.2010 - L 7 SO 4476/08 - Juris, RdNr. 27); die Erbschaft fiel sodann ihrem Vater zu ¾ und den zu dem Zeitpunkt noch lebenden Eltern der Verstorbenen gemeinschaftlich - als Erben zweiter Ordnung (§ 1925 Abs. 1, § 1931 Abs. 1 Satz 1) - zu ¼ an.

  • SG Karlsruhe, 15.11.2012 - S 1 SO 2641/12

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten - nicht

    Zielsetzung ist zwar die Sicherstellung einer der Würde des Toten entsprechenden Bestattung (vgl. BVerwGE 120, 111, 113 sowie LSG Baden-Württemberg, FEVS 62, 214 ff).

    Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XII ist derjenige, den die Kostentragungspflicht rechtlich notwendig im Verhältnis zu Dritten endgültig und damit vorrangig trifft (vgl. BVerwGE 116, 287ff.; 120, 111, 113 f. und BVerwG, Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; ferner LSG Baden-Württemberg, FEVS 62, 214 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, FEVS 60, 524 ff. und vom 29.07.2009 - L 12 SO 10/08 - m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg vom 25.03.2010 - L 15 SO 305/08 - und LSG Sachsen-Anhalt vom 22.02.2012 - L 8 SO 24/11 B - ; im Ergebnis ähnlich BSG, FEVS 63, 445, das insoweit einen "besonderen zivil- oder öffentlich-rechtlichen Status" in Bezug auf die Bestattungspflicht formuliert).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2011 - 14 A 451/10

    Übernahme der Friedhofsgebühren vom Sozialhilfeträger im Falle der Unzumutbarkeit

    vgl. zum Erfordernis der rechtlichen Notwendigkeit der Kostenverpflichtung BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 5 C 2.02 -, NJW 2003, 3146; Urteil vom 30. Mai 2002 - 5 C 14.01 -, BVerwGE 116, 287 (290); OVG NRW, Urteil vom 14. März 2000 - 22 A 3975/99 -, DVBl. 2000, 1704; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. März 2010 L 7 SO 4476/08 -, SAR 2010 86 (88).
  • LSG Saarland, 12.10.2021 - L 11 SO 3/17

    "-Streitigkeiten nach dem SGB XII - Berufungen

  • SG Karlsruhe, 31.08.2012 - S 1 SO 1200/12

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Übernahme von Bestattungskosten -

  • VG Düsseldorf, 04.02.2013 - 23 K 3881/11

    Verordnungsermächtigung; unbillige Härte; Eilbedürftigkeit Urnenbeisetzung

  • SG Oldenburg, 02.12.2011 - S 21 SO 231/09

    Pflicht zur Übernahme von Bestattungskosten durch den Landkreis wegen des Todes

  • SG Karlsruhe, 22.07.2011 - S 1 SO 1329/11

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten - Vermögenseinsatz

  • VG Düsseldorf, 04.02.2013 - 23 K 7521/11

    Verordnugnsermächtigung; unbillige Härte; Eilbedürftigkeit Urnenbeisetzung

  • VG Düsseldorf, 31.10.2014 - 23 K 1479/14

    Erstattung von Beerdigungskosten durch den Angehörigen als unbillige Härte;

  • VG Düsseldorf, 23.05.2013 - 23 K 4592/12

    Rechtmäßigkeit der Durchführung einer gegenüber der Erdbestattung teureren

  • VG Düsseldorf, 04.03.2013 - 23 K 4915/12

    Verordnungsermächtigung; unbillige Härte; Eilbedürftigkeit Urnenbeisetzung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.09.2020 - L 8 SO 67/20
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2020 - L 8 SO 213/18
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