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   LSG Baden-Württemberg, 25.02.2010 - L 7 SO 5106/07   

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LSG Baden-Württemberg, 25.02.2010 - L 7 SO 5106/07 (https://dejure.org/2010,1481)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.02.2010 - L 7 SO 5106/07 (https://dejure.org/2010,1481)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. Februar 2010 - L 7 SO 5106/07 (https://dejure.org/2010,1481)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland - gewöhnlicher Aufenthalt in Thailand - Leistungsausschluss - unabweisbare außergewöhnliche Notlage nach § 24 SGB 12 - Nachweis eines Hinderungsgrundes - Verfassungsmäßigkeit - Zuständigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von sozialhilferechtlicher Krankenhilfe im Ausland durch Übernahme von Krankenbehandlungskosten; Anforderungen an eine sozialhilferechtliche Notlage für die Gewährung von sozialhilferechtlicher Krankenhilfe im Ausland

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Sozialhilfe, Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses bei einem Auslandsaufenthalt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • LSG Baden-Württemberg (Pressemitteilung)

    Keine Sozialhilfe für Deutschen in Thailand

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Keine Sozialhilfe für Deutschen in Thailand

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Therapiekosten: Keine Erstattung für krebskranken Deutschen in Thailand

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Keine Erstattung für kranken Deutschen in Thailand

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Sozialhilfeträger muss Kosten für Chemotherapie eines in Thailand lebenden Deutschen nicht übernehmen - Bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland besteht Anspruch auf Sozialhilfe nur in nachweislich außergewöhnlichen Notlagen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (35)

  • LSG Brandenburg, 30.06.2005 - L 23 B 109/05
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2010 - L 7 SO 5106/07
    Wegen des abschließenden Charakters des Katalogs der Rückkehrhindernisse in § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vermögen sonstige Gründe, z.B. die persönliche oder soziale Verwurzelung im Ausland, das Alter des Hilfesuchenden oder eine nicht auf den Gründen der Nr. 2 a.a.O. beruhende Reiseunfähigkeit bzw. eine Pflegebedürftigkeit unterhalb der dort genannten Schwelle, ebenso wenig eine Rolle zu spielen wie Schwierigkeiten bei der Reintegration im Bundesgebiet oder zu erwartende Mehrkosten im Fall der Rückkehr ins Inland (vgl. LSG Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2005 - L 23 B 109/05 SO ER - FEVS 57, 177; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 28; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 8).

    Lediglich dann, wenn die Notlage eines Hilfeempfängers, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, länger als zwei Monate dauert, ist nach § 5 Abs. 6 Satz 1 KG vom Eintritt der Hilfsbedürftigkeit an Hilfe nach dem SGB XII oder in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes zu leisten (vgl. hierzu LSG Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2005 a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 1992 - 8 B 7/92 - FEVS 42, 292).

    Verfassungsrecht ist durch die gesetzgeberische Entscheidung, Sozialhilfe an Deutsche im Ausland nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen zu zahlen, nicht verletzt (so auch LSG Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2005 a.a.O.; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 23; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 8; Baur in Mergler/Zink, a.a.O., Rdnr. 7).

    Der Gesetzgeber durfte die Gewährung von Auslandssozialhilfe im Interesse des Gemeinwohls an der zweckgerechten Verwendung der für staatliche Fürsorgeleistungen zur Verfügung stehenden Mittel an strenge Voraussetzungen knüpfen; die für den Hilfesuchenden grundsätzlich bestehende Rückkehrpflicht rechtfertigt sich daraus, dass regelmäßig nur im Inland die Überprüfbarkeit einer konkreten, aktuelle Hilfebedürftigkeit zur Folge habenden Notlage hinreichend gewährleistet ist (vgl. hierzu auch LSG Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2005 a.a.O.; Hamb. OVG, Urteil vom 4. Juli 1991 - Bf IV 45/90 - MDR 1992, 57).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.1992 - 8 B 7/92

    Ausländer; Familienangehörige; Sozialhilfe; Auslandsvertretung;

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2010 - L 7 SO 5106/07
    Lediglich dann, wenn die Notlage eines Hilfeempfängers, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, länger als zwei Monate dauert, ist nach § 5 Abs. 6 Satz 1 KG vom Eintritt der Hilfsbedürftigkeit an Hilfe nach dem SGB XII oder in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes zu leisten (vgl. hierzu LSG Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2005 a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 1992 - 8 B 7/92 - FEVS 42, 292).

    Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass längerdauernde Hilfefälle nicht nach den Vorschriften des KG abgewickelt werden, welches von seiner Konzeption her nur auf die Behebung akuter Notlagen - z.B. durch Heimschaffung (vgl. § 5 Abs. 4, Abs. 6 Satz 2 KG) - angelegt ist; vielmehr soll in diesen Fällen das Sozialhilferecht (jetzt des SGB XII) maßgeblich sein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 1992 a.a.O.; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O.).

    Bezüglich der Zeitspanne von zwei Monaten ging der Gesetzgeber davon aus, dass längerdauernde Bedürftigkeit den Charakter des Vorübergehenden verliere und diese deshalb besser durch die Heimatbehörden als durch den Konsularbeamten behandelt werde; ferner werde die Frist von zwei Monaten vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe zur Prüfung der Angelegenheit benötigt, um ggf. im Anschluss hieran verantwortliche Entscheidungen treffen zu können, während bis dahin indes der Konsularbeamte, schon um Meinungsverschiedenheiten mit dem überörtlichen Träger bei der Behandlungsweise auszuschließen, Herr des Verfahrens bleiben solle (vgl. nochmals OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 1992 a.a.O. unter Darstellung der Entstehungsgeschichte).

  • BVerwG, 05.06.1997 - 5 C 4.96

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2010 - L 7 SO 5106/07
    Durch die mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) bereits mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft gesetzte Vorschrift des § 24 SGB XII (vgl. Art. 70 Abs. 2 Satz 2 a.a.O.) wurde die bis dahin geltende Regelung in § 119 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - (eingeführt durch das Gesetz zur Umsetzung des föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 <BGBl. I S. 944>) abgelöst, die die Hilfeleistung an Deutsche mit gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland - in Abkehr zum früheren Rechtszustand - unter die Voraussetzung einer besonderen Notlage gestellt hatte (vgl. Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 105, 44; BVerwG Buchholz 436.0 § 119 BSHG Nr. 5).

    Eine solche Notlage ist gegeben, wenn ohne die Hilfeleistung an den im Ausland lebenden Deutschen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existenzieller Rechtsgüter droht, mithin Leben, Gesundheit oder sonstige elementare Grundvoraussetzungen der menschlichen Existenz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes ) unmittelbar gefährdet sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 2005 und 17. Juni 2008 a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 6. Februar 2006 - L 20 B 50/05 SO ER - und vom 2. März 2007 - L 20 B 119/06 SO ER - ; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2008 a.a.O.; Bayer. LSG, Beschluss vom 8. September 2009 - L 18 SO 119/09 B ER - ; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 9; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 25; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 6; ferner zur restriktiven Auslegung des Merkmals des "besonderen Notfalls" in § 119 Abs. 1 BSHG schon BVerwGE 105, 44; BVerwG Buchholz 436.0 § 119 BSHG Nrn. 4 und 5).

    Darüber hinaus muss die außergewöhnliche Notlage - in weiterer Abgrenzung zum Begriff der "besonderen Notlage" in dem bis 31. Dezember 2003 geltenden § 119 BSHG (vgl. hierzu nochmals BVerwGE 105, 44; BVerwG Buchholz 436.0 § 119 Nrn. 4 und 5) - im Einzelfall unabweisbar, d.h. durch kein anderes Mittel als durch die begehrte Hilfeleistung zu beheben sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 2005 und 17. Juni 2008 a.a.O.; ähnlich Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 13; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 7; ferner Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 21 ; ebenso Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 26>).

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 45/92

    Räumliche Aufenthaltsbeschränkung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2010 - L 7 SO 5106/07
    Das Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ist schon deswegen nicht berührt, weil dieses nach seinem Gewährleistungsinhalt nur die tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen - also z.B. Verhaftung, Festnahme und ähnliche Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs - schützt (vgl. BVerfGE 94, 166, 198; 96, 10, 21; BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - 2 BvR 447/05 - NVwZ 2006, 579).

    Mit Blick hierauf hat der Einzelne Einschränkungen seiner Handlungsfreiheit hinzunehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes getroffen werden (vgl. BVerfGE 96, 10, 21; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. Februar 2001 - 1 BvR 781/98 - DVBl. 2001, 892).

  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 12.87

    Sozialhilfe - Bedarfsdeckung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2010 - L 7 SO 5106/07
    Ein sozialhilferechtlicher Bedarf besteht mithin nicht mehr fort, sodass es deshalb vorliegend nur darum gehen kann, ob der Kläger gegenüber dem Beklagten die anlässlich der Behandlung im B.H. entstandenen Aufwendungen trotz zwischenzeitlicher Bedarfsdeckung um der Effektivität des Rechtsschutzes willen (vgl. hierzu etwa BVerwGE 90, 154; 96, 152; ferner BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 R - Rdnr. 14) in Ansatz bringen könnte.

    Es könnte sich damit durchaus die Frage stellen, ob nicht eine Bedarfsdeckung durch die dortige Behandlung zumindest teilweise eingetreten war, bevor der Kläger mit seinem Anliegen auf Übernahme der dort entstandenen Kosten, das im Sinne einer Antragstellung (§ 24 Abs. 4 Satz 1 SGB XII) frühestens in seiner Vorsprache auf der Deutschen Botschaft in Thailand am 4. Mai 2005 oder aber in derjenigen vom 11. Mai 2005 zu sehen ist, ernsthaft an den Beklagten herangetreten war; die Tilgung von Schulden ist jedenfalls regelmäßig nicht Aufgabe der Sozialhilfe (vgl. nochmals BVerwGE 90, 154; 94, 152).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2010 - L 7 SO 5106/07
    Die sich aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) ergebende Pflicht des Staates zur Gewährleistung eines Existenzminimums (vgl. hierzu zuletzt Bundesverfassungsgericht , Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - NJW 2010, 505) erfordert von Verfassungs wegen zwingend nur eine Hilfe, die die Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins sicherstellt (vgl. schon BVerfGE 40, 121, 133; 43, 13, 19; 82, 60, 80 f.).

    Insoweit sind dem Gesetzgeber im Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang soziale Hilfen unter Berücksichtigung vorhandener Mittel und anderer gleichwertiger Staatsaufgaben gewährt werden können, weite Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt (vgl. BVerfGE 82, 60, 80 f.; 98, 169, 204; 100, 195, 205).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.09.2008 - L 15 B 172/08

    Deutscher Staatsbürger; gewöhnlicher Aufenthalt in Brasilien; außergewöhnliche

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2010 - L 7 SO 5106/07
    Sozialhilfe soll mithin - auch in Ansehung des völkerrechtlich verankerten Territorialitätsprinzips (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2008 - L 15 B 172/08 SO ER - ; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 1) - grundsätzlich nur noch im Inland und lediglich in eng begrenzten Einzelfällen in das Ausland gezahlt werden.

    Eine solche Notlage ist gegeben, wenn ohne die Hilfeleistung an den im Ausland lebenden Deutschen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existenzieller Rechtsgüter droht, mithin Leben, Gesundheit oder sonstige elementare Grundvoraussetzungen der menschlichen Existenz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes ) unmittelbar gefährdet sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 2005 und 17. Juni 2008 a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 6. Februar 2006 - L 20 B 50/05 SO ER - und vom 2. März 2007 - L 20 B 119/06 SO ER - ; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2008 a.a.O.; Bayer. LSG, Beschluss vom 8. September 2009 - L 18 SO 119/09 B ER - ; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 9; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 25; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 6; ferner zur restriktiven Auslegung des Merkmals des "besonderen Notfalls" in § 119 Abs. 1 BSHG schon BVerwGE 105, 44; BVerwG Buchholz 436.0 § 119 BSHG Nrn. 4 und 5).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2006 - L 20 B 50/05

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2010 - L 7 SO 5106/07
    Eine solche Notlage ist gegeben, wenn ohne die Hilfeleistung an den im Ausland lebenden Deutschen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existenzieller Rechtsgüter droht, mithin Leben, Gesundheit oder sonstige elementare Grundvoraussetzungen der menschlichen Existenz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes ) unmittelbar gefährdet sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 2005 und 17. Juni 2008 a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 6. Februar 2006 - L 20 B 50/05 SO ER - und vom 2. März 2007 - L 20 B 119/06 SO ER - ; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2008 a.a.O.; Bayer. LSG, Beschluss vom 8. September 2009 - L 18 SO 119/09 B ER - ; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 9; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 25; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 6; ferner zur restriktiven Auslegung des Merkmals des "besonderen Notfalls" in § 119 Abs. 1 BSHG schon BVerwGE 105, 44; BVerwG Buchholz 436.0 § 119 BSHG Nrn. 4 und 5).

    Letztere Ausnahmegründe hat der Hilfesuchende in Abweichung des im Sozialhilferecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 20 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) nachzuweisen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Februar 2006 a.a.O.; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 27; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 8; Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 22).

  • BVerfG, 13.12.2005 - 2 BvR 447/05

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen freiheitsentziehende Maßnahmen nach

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2010 - L 7 SO 5106/07
    Das Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ist schon deswegen nicht berührt, weil dieses nach seinem Gewährleistungsinhalt nur die tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen - also z.B. Verhaftung, Festnahme und ähnliche Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs - schützt (vgl. BVerfGE 94, 166, 198; 96, 10, 21; BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - 2 BvR 447/05 - NVwZ 2006, 579).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2010 - L 7 SO 5106/07
    Das Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ist schon deswegen nicht berührt, weil dieses nach seinem Gewährleistungsinhalt nur die tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen - also z.B. Verhaftung, Festnahme und ähnliche Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs - schützt (vgl. BVerfGE 94, 166, 198; 96, 10, 21; BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - 2 BvR 447/05 - NVwZ 2006, 579).
  • BVerfG, 02.02.1999 - 1 BvL 8/97

    Einheitswert

  • BVerfG, 09.02.2001 - 1 BvR 781/98

    Zu Sozialhilfeleistungen bei räumlich nicht beschränkter Aufenthaltsbefugnis

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.07.2009 - 10 B 2.09

    Konsularische Hilfe; Deutsche Botschaft in Kinshasa; Leistungsklage;

  • BVerfG, 12.06.1991 - 1 BvR 540/91

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses einmaliger Leistungen für die Deckung von

  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

  • BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 11.94

    Sozialhilfe - Deutsche im Ausland - Gewöhnlicher Aufenthalt - Untätigkeitsklage -

  • BVerfG, 12.10.1976 - 1 BvL 9/74

    Verfassungsmäßigkeit des Kumulierungsverbots bei Vollwaisen rentenversicherter

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

  • LSG Hessen, 03.03.2006 - L 7 SO 38/05

    Übernahme der Kosten für die Rückführung eines nichtdeutschen Familienangehörigen

  • BGH, 10.07.1991 - XII ZR 166/90

    Berechnung des Rennungsunterhalts

  • BVerwG, 23.06.1994 - 5 C 26.92

    Örtlich zuständiger Sozialhilfeträgers für ein bei den Eltern lebendes

  • BSG, 27.09.1990 - 4 REg 30/89

    Anspruch auf Erziehungsgeld für Asylbewerber

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R

    Sozialhilfe - Ausnahmen von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 44 SGB X -

  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

  • LSG Bayern, 08.09.2009 - L 18 SO 119/09

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland - Rückkehrhindernisse iS des § 24 Abs 1 S 2

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2007 - L 20 B 119/06

    Sozialhilfe

  • BSG, 28.11.2007 - B 11a/7a AL 34/07 B

    Wirksamkeit der Berufungseinlegung, Auslegung eines Berichtigungsbegehrens als

  • BSG, 06.10.1977 - 9 RV 22/77

    Berufungsfrist - Zustellung an Prozessbevollmächtigten - Im Ausland wohnender

  • BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 76/05 B

    Einschränkung des Rechts über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche

  • BSG, 23.03.1995 - 13 RJ 19/94

    Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.1995 - 8 B 2426/94

    Sozialhilferecht: Sozialhilfeleistungen an einen Deutschen im Ausland

  • VG München, 15.10.2004 - M 15 K 04.2701
  • VG Cottbus, 26.03.2003 - 5 K 2349/99
  • LSG Baden-Württemberg, 21.12.2005 - L 7 SO 4166/05

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland - unabweisbare außergewöhnliche Notlage

  • BSG, 28.05.1991 - 5 RJ 48/90

    Widerspruchsfrist gemäß § 84 Abs. 1 SGG bei Zustellung außerhalb des

  • LSG Baden-Württemberg, 09.06.2016 - L 7 SO 4619/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Berufung - Berufungseinlegung -

    Aus dem Zusammenspiel der Regelungen des § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB XII ergibt sich, dass von einem Hilfesuchenden regelmäßig die Rückkehr nach Deutschland abverlangt wird; Ausnahmen hiervon sind nur zugelassen, soweit eine außergewöhnliche Notlage unabweisbar ist und darüber hinaus aus bestimmten, im Gesetz abschließend (BT-Drs. 15/1761, S. 6) aufgezählten Gründen eine Rückkehr in das Bundesgebiet nicht möglich ist (dazu nur Senatsbeschluss vom 25. Mai 2016 - L 7 SO 661/16 ER-B - ; Senatsurteil vom 25. Februar 2010 - L 7 SO 5106/07 - ; Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2005 - L 7 SO 4166/05 ER-B - , jeweils m.w.N.), denn Sozialhilfe soll grundsätzlich nur im Inland, nicht aber im Ausland gezahlt werden.

    Eine solche Notlage ist - unter Heranziehung der hier nutzbar zu machenden Rechtsprechung des BVerwG zum Merkmal des "besonderen Notfalls" in § 119 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (vgl. Urteile vom 5. Juni 1997 - 5 C 3/97 - ; - 5 C 17/96 - ; - 5 C 4/96 - ) - gegeben, wenn ohne die Hilfeleistung an den im Ausland lebenden Deutschen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existentieller Rechtsgüter droht, mithin Leben, Gesundheit oder sonstige elementare Grundvoraussetzungen der menschlichen Existenz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes ) unmittelbar gefährdet sind (Senatsurteile vom 27. Juli 2015 a.a.O. und 25. Februar 2010 a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2016 a.a.O. und 21. Dezember 2005 a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. August 2014 - L 20 SO 481/11 - ; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 24 Rdnrn. 9 ff., alle m.w.N.).

    cc) Gegen die Regelung des § 24 Abs. 1 SGB XII ist schließlich auch verfassungsrechtlich nichts zu erinnern; dies hat der Senat bereits entscheiden und verweist auf die entsprechenden Ausführungen im Senatsurteil vom 25. Februar 2010 (a.a.O. ; siehe auch Senatsbeschluss vom 25. Mai 2016 a.a.O.; Bayerisches LSG, Urteil vom 20. Januar 2014 - L 8 SO 146/12 - ; Sächsisches LSG, Urteil vom 29. November 2010 - L 7 SO 80/10 B ER - ; Hohm a.a.O., § 24 Rdnr. 1.1; Berlit a.a.O., § 24 Rdnr. 2; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 24 Rdnr. 23, Stand: Dezember 2011, alle m.w.N.).

  • BSG, 26.10.2017 - B 8 SO 11/16 R

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland - Leistungsausschluss - Ausnahme -

    Dazu zählen das Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt 1 GG) , die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt 2 GG) , das menschenwürdige Existenzminimum (Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 1 GG) oder ein anderes grundrechtlich geschütztes Rechtsgut mit vergleichbar existentieller Bedeutung (vgl LSG Baden-Württemberg Urteil vom 9.6.2016 - L 7 SO 4619/15 - juris RdNr 34; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 11.8.2014 - L 20 SO 481/11 - juris RdNr 66; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 25.2.2010 - L 7 SO 5106/07 - juris RdNr 26; Bayerisches LSG Beschluss vom 8.9.2009 - L 18 SO 119/09 B ER - juris RdNr 15; LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 21.12.2005 - L 7 SO 4166/05 ER-B - juris RdNr 5; Hohm, aaO, § 24 RdNr 9; Decker, aaO, § 24 RdNr 22; Coseriu, aaO, § 24 RdNr 24 ff; Schlette, aaO, § 24 RdNr 25; Berlit, aaO, § 24 RdNr 6; Baur, NVwZ 2004, 1322) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2014 - L 20 SO 481/11
    Sie ist nur anzunehmen, wenn überragende Grundrechte, insbesondere das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit und/oder die Grundvoraussetzungen einer menschenwürdigen Existenz, betroffen sind (vgl. hierzu u.a. LSG Bayern, Beschluss vom 08.09.2009 - L 18 SO 119/09 B Rn. 15 und LSG Baden-Württemberg vom 25.02.2010 - L 7 SO 5106/07 Rn. 26 m.w.N.).

    (2) Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der Klägerin zu 1 und damit - ggf. über Art. 6 GG - der gesamten Familie eine Rückkehr nach Deutschland wegen eines der in § 24 Abs. 1 S. 2 SGB XII genannten Hinderungsgründe unmöglich war; dabei kann wiederum offen bleiben, ob die gesetzlich vorgesehene Pflicht des Anspruchsberechtigten, das Rückkehrhindernis nachzuweisen, den Sozialhilfeträger oder das Gericht von dem sonst im Sozialhilferecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatz entbindet (vgl. hierzu LSG Bad-Württemberg, Urteil vom 25.02.2010 - L 7 SO 5106/07 Rn. 27 m.w.N.).

    Sonstige Gründe, z.B. die Dauer des Aufenthalts, eine besondere persönliche oder soziale Verwurzelung im Aufenthaltsland oder erwartbare Schwierigkeiten bei der Reintegration im Bundesgebiet, mögen die Rückkehr zwar als unzumutbar erscheinen lassen; sie machen sie aber nicht objektiv unmöglich und sind daher im Rahmen von § 24 SGB XII unerheblich (Berlit in LPK-SGB XII § 24 Rn. 8 m.w.N.; vgl. hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2010 - L 7 SO 5106/07, Rn. 25).

    Eine Rückkehr ist nur dann in diesem Sinne unmöglich, wenn die Art bzw. das Ausmaß der erforderlichen Pflege eine Rückreise nicht zulässt (vgl. u.a. LSG Bayern, Beschluss vom 08.09.2009 - L 18 SO 119/09 B ER; LSG Sachsen, Beschluss vom 29.11.2010 - L 7 SO 80/10 B ER Rn. 24 unter Hinweis auf KSW/Coseriu, § 24 SGB XII Rn. 4; Berlit, a.a.O Rn. 10; ähnlich LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2010 - L 7 SO 5106/07 Rn. 29).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.05.2016 - L 7 SO 661/16

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland - Leistungsausschluss - Ausnahme - Vorliegen

    Aus dem Zusammenspiel der Regelungen des § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB XII ergibt sich, dass von einem Hilfesuchenden regelmäßig die Rückkehr nach Deutschland abverlangt wird; Ausnahmen hiervon sind nur zugelassen, soweit eine außergewöhnliche Notlage unabweisbar ist und darüber hinaus aus bestimmten, im Gesetz abschließend (BT-Drs. 15/1761, S. 6) aufgezählten Gründen eine Rückkehr in das Bundesgebiet nicht möglich ist (dazu nur Senatsurteil vom 25. Februar 2010 - L 7 SO 5106/07 - ; Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2005 - L 7 SO 4166/05 ER-B - , jeweils m.w.N.), denn Sozialhilfe soll grundsätzlich nur im Inland, nicht aber im Ausland gezahlt werden.

    Eine solche Notlage ist - unter Heranziehung der hier nutzbar zu machenden Rechtsprechung des BVerwG zum Merkmal des "besonderen Notfalls" in § 119 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (vgl. Urteile vom 5. Juni 1997 - 5 C 3/97 - ; - 5 C 17/96 - ; - 5 C 4/96 - ) - gegeben, wenn ohne die Hilfeleistung an den im Ausland lebenden Deutschen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existentieller Rechtsgüter droht, mithin Leben, Gesundheit oder sonstige elementare Grundvoraussetzungen der menschlichen Existenz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes) unmittelbar gefährdet sind (Senatsurteil vom 25. Februar 2010 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2005 a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. August 2014 - L 20 SO 481/11 - ; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 24 Rdnrn. 9 ff., alle m.w.N.).

    Gegen die Regelung des § 24 Abs. 1 SGB XII ist schließlich auch verfassungsrechtlich nichts zu erinnern; dies hat der Senat bereits entscheiden und verweist auf die entsprechenden Ausführungen im Senatsurteil vom 25. Februar 2010 (a.a.O. ; siehe auch Bayerisches LSG, Urteil vom 20. Januar 2014 - L 8 SO 146/12 - ; Sächsisches LSG, Urteil vom 29. November 2010 - L 7 SO 80/10 B ER - ; Hohm in Schellhorn/ Hohm/Scheider, a.a.O., § 24 Rdnr. 1.1; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., § 24 Rdnr. 2; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 24 Rdnr. 23, Stand: Dezember 2011, alle m.w.N.).

  • LSG Hamburg, 28.01.2015 - L 4 SO 16/14

    Sozialhilfe bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland

    Der Gesetzgeber ist grundsätzlich frei in seiner Gestaltungsentscheidung, ob und unter welchen Umständen er Sozialhilfe an D. im Ausland erbringen will (Coseriu, in: jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 24 Rn. 30; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.2.2010 - L 7 SO 5106/07).

    Verfassungsrechtlich ist die gefundene Lösung nicht zu beanstanden, weil grundsätzlich die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Inlandssozialhilfe besteht, der Gesetzgeber grundsätzlich von der Möglichkeit der Inanspruchnahme ähnlicher Leistungen im Ausland ausgehen durfte und schließlich die Schwierigkeit der Feststellung einer Hilfebedürftigkeit im Ausland einen sachgerechten Gemeinwohlbelang darstellt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.2.2010, a.a.O.; zustimmend SächsLSG, a.a.O., und BayLSG, a.a.O.).

  • LSG Sachsen, 29.11.2010 - L 7 SO 80/10

    Anspruch auf Sozialhilfe für Deutsche im Ausland; unabweisbare außergewöhnliche

    Die vom Antragsteller vorgetragene Reiseunfähigkeit ist, selbst wenn sie nachgewiesen wäre, der Pflegebedürftigkeit nicht gleichzusetzen und begründet selbst auch keine Pflegebedürftigkeit (vgl. BayLSG, Beschluss vom 08.09.2009 L 18 SO 119/09 B ER, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2010 L 7 SO 5106/07, RdNr. 29).

    Verfassungsrecht ist durch die gesetzgeberische Entscheidung, Sozialhilfe an Deutsche im Ausland nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen zu zahlen, nicht verletzt (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2010, L 7 SO 5106/07, RdNr. 35; LSG Brandenburg, Beschluss vom 30.06.2005 a.a.O.; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., RdNr. 23; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., RdNr. 8; Baur in Mergler/Zink, a.a.O., RdNr. 7).

  • LSG Baden-Württemberg, 16.10.2013 - L 2 SO 3798/12

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Übernahme von Bestattungskosten -

    Angesichts des weiten Spielraums, der dem Gesetzgeber im Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang soziale Hilfen unter Berücksichtigung vorhandener Mittel und anderer gleichwertiger Staatsaufgaben gewährt werden können, eingeräumt ist, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen Schlette in: Hauck/Nofz, SGB XII, § 24 Rdnr. 23; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2010 - L 7 SO 5106/07 - juris Rdnr. 35).
  • LSG Sachsen, 11.05.2021 - L 8 SO 107/20
    Dazu zählen das Leben (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 GG), die körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG), das menschenwürdige Existenzminimum (Artikel 1 Abs. 1 i. V. m. Artikel 20 Abs. 1 GG) oder ein anderes grundrechtlich geschütztes Rechtsgut mit vergleichbar existentieller Bedeutung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.06.2016 - L 7 SO 4619/15 - juris Rn. 34; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.08.2014 - L 20 SO 481/11 - juris Rn. 66; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2010 - L 7 SO 5106/07 - juris Rn. 26; Bayerisches LSG, Beschluss vom 08.09.2009 - L 18 SO 119/09 B ER - juris Rn. 15; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.12.2005 - L 7 SO 4166/05 ER-B - juris Rn. 5).

    Soweit der Kläger in Bulgarien eine Gleichbehandlung mit anderen deutschen Bürgern im Inland erwartet, um mit seiner Rente - anstatt mit weiteren Vergünstigungen wie Mietzuschüssen in Deutschland - in Bulgarien die nötigen Dinge wie Arztbesuche, Hilfe und Lebenshaltung bewältigen zu können, sieht der Senat keine verfassungsrechtlichen Bedenken in der normativen Ausgestaltung des § 24 SGB XII. Das Grundgesetz ist durch die gesetzgeberische Entscheidung, Sozialhilfe an Deutsche im Ausland nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen zu zahlen, nicht verletzt (so auch Sächsisches LSG, Beschluss vom 29.11.2010 - L 7 SO 80/10 B ER - juris Rn. 25; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2010 - L 7 SO 5106/07 - juris Rn. 35).

  • SG Augsburg, 07.07.2011 - S 15 SO 164/10

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland - gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich -

    Letztere Ausnahmegründe hat der Hilfesuchende in Abweichung von dem im Sozialhilferecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatz (§ 20 SGB X) nachzuweisen (LSG Baden-Württemberg vom 25.02.2010 - L 7 SO 5106/07; Sächsisches LSG vom 29.11.2010 - L 7 SO 80/10 B ER mit zahlreichen weiteren Fundstellen).
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