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   LSG Baden-Württemberg, 25.04.2013 - L 7 SO 5656/11   

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LSG Baden-Württemberg, 25.04.2013 - L 7 SO 5656/11 (https://dejure.org/2013,17810)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.04.2013 - L 7 SO 5656/11 (https://dejure.org/2013,17810)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. April 2013 - L 7 SO 5656/11 (https://dejure.org/2013,17810)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten - Kostentragungspflicht - öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht - nachrangig Verpflichteter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Zahlung von Kosten für die Bestattung

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 74 SGB 12
    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten - Kostentragungspflicht - öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht - nachrangig Verpflichteter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Zahlung von Kosten für die Bestattung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - kein Verweis auf Geltendmachung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.04.2013 - L 7 SO 5656/11
    Das Bundessozialgericht (BSG) gehe in seinem Urteil vom 29. September 2009 (Az: B 8 SO 23/08 R) davon aus, dass alle Angehörigen im Sinne von § 74 SGB XII zur Bestattung verpflichtet seien und ein etwaiger Ausgleichsanspruch des einen Verpflichteten gegen einen möglicherweise anderen Verpflichteten einem Anspruchsteller gemäß § 74 SGB XII nicht entgegen gehalten werden könne.

    Die Klägerin könne sich auch nicht auf die Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 29. September 2009 (Az: B 8 SO 23/08 R) berufen, da die Klägerin in dem vom BSG entschiedenen Fall - anders als die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit - zur Kostentragung verpflichtet gewesen sei.

    Der Anspruch auf "Übernahme" der Bestattungskosten i.S. von § 74 SGB XII richtet sich auf Zahlung der erforderlichen Bestattungskosten an den Leistungsempfänger, gleich, ob die Forderung des Bestattungsunternehmens bereits beglichen oder aber nur fällig sein sollte (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 - zitiert nach Juris Rdnr. 9).Die Klägerin hat den geltend gemachten Anspruch auf den Betrag von 1861, 40 EUR und die Übernahme der - fälligen und bisher nicht beglichenen - Kosten des Bestattungsunternehmens K. und Friedhofs-Gebühren beschränkt.

    Vielmehr ist ein besonderer zivil- oder öffentlich-rechtlicher Status erforderlich (dazu und zum Folgenden nur BSG, Urteile vom 29. September 2009 - BSGE 104, 219 - zitiert nach Juris Rdnr. 13; vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - zitiert nach Juris Rdnr. 17; Senatsurteil vom 25. März 2010 - L 7 SO 4476/08 -).

    Die Kostentragungspflicht nach § 1615 Abs. 2 BGB ist aus der Unterhaltspflicht abgeleitet (Engler a.a.O., Rdnr. 15), so dass die Bestimmungen für die Unterhaltspflicht auch für die Bestattungskosten gelten und der Verpflichtete die Kosten nur insoweit tragen muss, als er ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts dazu imstande ist (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 - zitiert nach Juris Rdnr. 22; Greise in jurisPK-SGB XII, 1. Aufl. 2011, § 74 Rdnr. 33; Grube in Grube/Wahrendorf, 4. Aufl. 2012, § 74 Rdnr. 20; Reinken in Beck´scher Online-Kommentar BGB, § 1615 Rdnr. 3).

    Auch wenn das Bestattungsrecht nicht die Kostenerstattung regelt, sondern nur die Pflicht zur Bestattung selbst, so ist der nach diesen Vorschriften zur Bestattung Verpflichtete dennoch Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XI, da es sich um eine öffentlich-rechtlich verursachte Kostenlast handelt (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 - zitiert nach Juris Rdnr. 13; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 5 C 8/00 - BVerwGE 114, 57 - zitiert nach Juris Rdnr. 14; Senatsurteil vom 25. März 210 - L 7 SO 4476/08; Greise, a.a.O., Rdnr. 36).

    Ein anderes Ergebnis folgt - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht aus dem Urteil des BSG vom 29. September 2009 (B 8 SO 23/08 R = BSGE 104, 219).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.03.2010 - L 7 SO 4476/08

    Sozialhilfe - keine Übernahme von Bestattungskosten - Bestattungsverpflichteter -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.04.2013 - L 7 SO 5656/11
    Vielmehr ist ein besonderer zivil- oder öffentlich-rechtlicher Status erforderlich (dazu und zum Folgenden nur BSG, Urteile vom 29. September 2009 - BSGE 104, 219 - zitiert nach Juris Rdnr. 13; vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - zitiert nach Juris Rdnr. 17; Senatsurteil vom 25. März 2010 - L 7 SO 4476/08 -).

    Auch wenn das Bestattungsrecht nicht die Kostenerstattung regelt, sondern nur die Pflicht zur Bestattung selbst, so ist der nach diesen Vorschriften zur Bestattung Verpflichtete dennoch Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XI, da es sich um eine öffentlich-rechtlich verursachte Kostenlast handelt (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 - zitiert nach Juris Rdnr. 13; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 5 C 8/00 - BVerwGE 114, 57 - zitiert nach Juris Rdnr. 14; Senatsurteil vom 25. März 210 - L 7 SO 4476/08; Greise, a.a.O., Rdnr. 36).

    Unabhängig davon, ob neben der Regelung des § 74 SGB XII, die abschließenden Charakter haben dürfte (so schon Senatsurteil vom 25. März 2010 - L 7 SO 4476/08 -), überhaupt Raum für einen solchen öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger bliebe, fehlt es an den dargestellten Voraussetzungen, da vorliegend mit D. gerade ein Verpflichteter zur Tragung der Bestattungskosten i.S. des § 74 SGB XII vorhanden ist.

  • BVerwG, 13.03.2003 - 5 C 2.02

    Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe;

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.04.2013 - L 7 SO 5656/11
    Außerdem ist zu beachten, dass Verpflichteter i.S. des § 74 SGB XII nur derjenige ist, den die Kostentragungspflicht ganz oder teilweise notwendig, im Verhältnis zu Dritten endgültig und vorrangig trifft (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. März 2010 - L 15 SO 305/08 - zitiert nach Juris Rdnr. 26; Berlit, a.a.O., Rdnr. 4 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 5 C 2/02 - zur Vorgängerregelung des § 15 BSHG, Juris Rdnr. 12; Grube, a.a.O., Rdnr. 11).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 22.02.2012 - L 8 SO 24/11

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Übernahme von Bestattungskosten -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.04.2013 - L 7 SO 5656/11
    Entsprechend diesem Gedanken und in Einklang mit der bestattungsrechtlichen Rechtlage ist nur der nach Bestattungsrecht vorrangig Verpflichtete zur Tragung der Bestattungskosten i.S. des § 74 SGB XII verpflichtet, nicht jedoch der lediglich nachrangig Bestattungspflichtige (so LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rdnr. 27; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Februar 2012 - L 8 SO 24/11 B - zitiert nach Juris Rdnr. 18; Hessisches LSG; Urteil vom 6. Oktober 2011 - L 9 SO 226/10 - zitiert nach Juris Rdnr. 26; Berlit, a.a.O., Rdnr. 4).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.03.2010 - L 15 SO 305/08
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.04.2013 - L 7 SO 5656/11
    Außerdem ist zu beachten, dass Verpflichteter i.S. des § 74 SGB XII nur derjenige ist, den die Kostentragungspflicht ganz oder teilweise notwendig, im Verhältnis zu Dritten endgültig und vorrangig trifft (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. März 2010 - L 15 SO 305/08 - zitiert nach Juris Rdnr. 26; Berlit, a.a.O., Rdnr. 4 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 5 C 2/02 - zur Vorgängerregelung des § 15 BSHG, Juris Rdnr. 12; Grube, a.a.O., Rdnr. 11).
  • LSG Hessen, 06.10.2011 - L 9 SO 226/10

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - keine Übernahme von

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.04.2013 - L 7 SO 5656/11
    Entsprechend diesem Gedanken und in Einklang mit der bestattungsrechtlichen Rechtlage ist nur der nach Bestattungsrecht vorrangig Verpflichtete zur Tragung der Bestattungskosten i.S. des § 74 SGB XII verpflichtet, nicht jedoch der lediglich nachrangig Bestattungspflichtige (so LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rdnr. 27; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Februar 2012 - L 8 SO 24/11 B - zitiert nach Juris Rdnr. 18; Hessisches LSG; Urteil vom 6. Oktober 2011 - L 9 SO 226/10 - zitiert nach Juris Rdnr. 26; Berlit, a.a.O., Rdnr. 4).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2007 - 1 S 1471/07

    Keine Pflicht zur Heranziehung aller Bestattungspflichtigen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.04.2013 - L 7 SO 5656/11
    Die öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Bestattung zu sorgen, besteht damit nur, wenn eine in der Reihenfolge zuvor genannte Person nicht vorhanden oder verhindert ist (Faiß/Ruf, Bestattungsrecht Baden-Württemberg Kommentar, 2012, S. 95; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2007 - 1 S 1471/07 - zitiert nach Juris Rdnr. 18).
  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 20/11 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Einrichtungsträger als Rechtsnachfolger des

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.04.2013 - L 7 SO 5656/11
    In der sozialhilferechtlichen Literatur (Berlit in LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 74 Rdnr. 4; Greiser in jurisPK-SGB XII, 1. Aufl. 2011, § 74 Rdnr. 25 m.w.N.; offen gelassen von BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/11 R -) wird teilweise befürwortet, dass sich aus einem Vertrag mit dem Verstorbenen eine Pflicht zur Tragung der Kosten i.S. des § 74 SGB XII ergeben kann (bspw. Leibgeding, Altenteil).
  • BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 8.00

    Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe -,

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.04.2013 - L 7 SO 5656/11
    Auch wenn das Bestattungsrecht nicht die Kostenerstattung regelt, sondern nur die Pflicht zur Bestattung selbst, so ist der nach diesen Vorschriften zur Bestattung Verpflichtete dennoch Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XI, da es sich um eine öffentlich-rechtlich verursachte Kostenlast handelt (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 - zitiert nach Juris Rdnr. 13; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 5 C 8/00 - BVerwGE 114, 57 - zitiert nach Juris Rdnr. 14; Senatsurteil vom 25. März 210 - L 7 SO 4476/08; Greise, a.a.O., Rdnr. 36).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.2004 - 1 S 681/04

    Bestattungs- und Kostentragungspflicht für volljährige - auch nichteheliche -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.04.2013 - L 7 SO 5656/11
    Die uneingeschränkte Bestattungspflicht für volljährige Kinder des Verstorbenen, u.a. auch in Fällen gestörter Familienverhältnisse, ist verfassungsrechtlich nicht zu bestanden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Oktober 2004 - 1 S 681/04 - zitiert nach Juris Rdnr. 24).
  • VG Hannover, 31.05.2001 - 9 A 1868/99
  • BGH, 17.11.2011 - III ZR 53/11

    Geschäftsführung ohne Auftrag: Aufwendungsersatzanspruch eines

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten - keine Begrenzung

  • LSG Baden-Württemberg, 14.04.2016 - L 7 SO 81/15

    Sozialhilfe - Bestattungskosten - Unzumutbarkeit der Kostentragung -

    Diese Bestimmung regelt, dass die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger übernommen werden, sofern den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.Für die Annahme einer solchen Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten genügen nicht zivilrechtliche Vereinbarungen der Klägerin mit dem Bestattungsunternehmen etc. Vielmehr ist ein besonderer zivil- oder öffentlich-rechtlicher Status erforderlich (dazu und zum Folgenden nur BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 - juris Rdnr. 13; Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - juris Rdnr. 17; Senatsurteil vom 25. April 2013 - L 7 SO 5656/11 - juris Rdnr. 24).

    Auch wenn das Bestattungsrecht nicht die Kostenerstattung regelt, sondern nur die Pflicht zur Bestattung selbst, so ist der nach diesen Vorschriften zur Bestattung Verpflichtete dennoch Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XI, da es sich um eine öffentlich-rechtlich verursachte Kostenlast handelt (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 - juris Rdnr. 13; Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 22. Februar 2011 - 5 C 8/00 - BVerwGE 114, 57 - juris Rdnr. 14; Senatsurteil vom 25. April 2013 - L 7 SO 5656/11 - juris Rdnr. 27).

    Damit legt das Gesetz unter mehreren Angehörigen die Reihenfolge der öffentlich-rechtlich Verpflichteten fest (Senatsurteil vom 25. April 2013, a.a.O. m.w.N.).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 2468/13

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsverfahren - Sozialhilfe -

    Zu beachten ist außerdem, dass "Verpflichteter" im Sinne des § 74 SGB XII nur ist, wer der Kostenlast von vornherein nicht ausweichen kann, weil sie ihn - als letztlich Verpflichteten - rechtlich notwendig trifft (BVerwGE 101, 50, 53; BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; Senatsurteile vom 25. März 2010 - L 7 SO 4476/08 - und vom 25. April 2013 - L 7 SO 5656/11 - ; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. März 2010 - L 15 SO 305/08 - ).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 3057/12

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Übernahme von Bestattungskosten -

    Der erforderliche besondere Status kann etwa aus den Bestimmungen des Erbrechts (§ 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ) oder des Unterhaltsrechts (z.B. § 1615 Abs. 2 BGB), aber auch aus landesrechtlichen Regelungen über die Bestattungspflicht herrühren (vgl. BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1 ; BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2 ; Senatsurteile vom 25. März 2010 - L 7 SO 4476/08 - und vom 25. April 2013 - L 7 SO 5656/11 - ); dagegen genügt die bloß werkvertragliche Vereinbarung mit einem den Bestattungsvorgang durchführenden Unternehmer nicht.

    "Verpflichteter" im Sinne des § 74 SGB XII kann nach allem nur sein, wer der Kostenlast von vornherein nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig trifft (BVerwGE 101, 50, 53; BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; Senatsurteile vom 25. März 2010 und vom 25. April 2013 a.a.O.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. März 2010 - L 15 SO 305/08 - , rechtskräftig nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BSG vom 8. Oktober 2010 - B 8 SO 49/10 B - ).

    Unabhängig davon, ob neben der Regelung des § 74 SGB XII, die abschließenden Charakter haben dürfte (so schon Senatsurteil vom 25. März 2010 a.a.O.), überhaupt Raum für einen solchen öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger bliebe, ließe sich ein solcher Anspruch vorliegend bereits deswegen nicht begründen, weil jedenfalls mit der Mutter der Ch. R. gerade eine zur Tragung der Bestattungskosten im Sinne des § 74 SGB XII Verpflichtete vorhanden war (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 25. April 2013 a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2017 - L 20 SO 46/16

    SGB-XII -Leistungen; Übernahme von Bestattungskosten; Unzumutbarkeit der

    Dies mag zwar denkbar sein, regelt das Gesetz darin doch möglicherweise umfassend und abschließend die sich gegen den Sozialhilfeträger richtenden Ausgleichsansprüche für Aufwendungen, die anlässlich einer Bestattung entstehen (so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2013 - L 7 SO 5656/11 Rn. 29 unter Hinweis auf eine Entscheidung dieses Senats vom 25.03.2010 - L 7 SO 4476/08; a.A. VG Hannover, Urteil vom 31.05.2001 - 9 A 1868/99; vgl. auch Gregor in Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, § 677 Rn. 54).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.03.2022 - L 9 SO 12/19

    Sozialhilfe - Bestattungskosten - Verpflichteter - Anspruchsberechtigung des

    Eine Auffassung sieht nur den vorrangig Verpflichteten als Verpflichteten im Sinne der Norm an (so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. April 2013 - L 7 SO 5656/11; Siefert, aaO, § 74 SGB XII, Rz. 21).
  • LSG Baden-Württemberg, 09.07.2020 - L 7 SO 915/19
    Für die Annahme einer solchen Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten genügen nicht zivilrechtliche Vereinbarungen mit einem Bestattungsunternehmen etc. Vielmehr ist ein besonderer zivil- oder öffentlich-rechtlicher Status erforderlich (dazu und zum Folgenden nur BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 - juris Rdnr. 13; Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - juris Rdnr. 17; Senatsurteil vom 25. April 2013 - L 7 SO 5656/11 - juris Rdnr. 24).

    Auch wenn das Bestattungsrecht nicht die Kostenerstattung regelt, sondern nur die Pflicht zur Bestattung selbst, so ist der nach diesen Vorschriften zur Bestattung Verpflichtete dennoch Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XI, da es sich um eine öffentlich-rechtlich verursachte Kostenlast handelt (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 - juris Rdnr. 13; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Februar 2011 - 5 C 8/00 - BVerwGE 114, 57 - juris Rdnr. 14; Senatsurteil vom 25. April 2013 - L 7 SO 5656/11 - juris Rdnr. 27).

    Danach ist die Klägerin - gleichrangig mit ihren drei Geschwistern (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 10. Oktober 2016 - 4 ZB 16.1295 - juris Rdnr. 10; Beschluss vom 12. September 2013 - 4 ZB 12.2526 - juris Rdnr. 11; Verwaltungsgericht (VG) Augsburg, Gerichtsbescheid vom 14. April 2020 - Au 7 K 19.1854 - juris Rdnrn. 33 ff.; vgl. zur Rechtlage in Baden-Württemberg Senatsurteil vom 25. April 2013 - L 7 SO 5656/11 - juris Rdnr. 27; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2007 - 1 S 1471/07 - juris Rdnr. 19) - als Kind bestattungspflichtig.

  • VGH Bayern, 12.09.2013 - 4 ZB 12.2526

    Auch bei fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit sind die näheren

    Denn jeder - z. B. kraft öffentlichen Rechts - vorrangig Bestattungspflichtige kann nach § 74 SGB XII die Übernahme der Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger beantragen, soweit es ihm, etwa aus wirtschaftlichen Gründen, nicht zuzumuten ist, diese selbst zu tragen (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2001 - 5 C 8/00 - NVwZ 2001, 927 f.; BayVGH, B.v. 9.6.2008 - 4 ZB 07.2815 - BayVBl 2009, 537; BSG, U.v. 29.9.2009 - NVwZ-RR 2010, 527/528; LSG BW, U.v. 25.4.2013 - L 7 SO 5656/11 juris Rn. 27).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 262/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Berufung - Berufungseinlegung

    Zwar weist der Kläger als (Allein-)Erbe oder - bei Ausschlagung der Erbschaft (vgl. zur Form, Frist und Wirkung der Ausschlagung §§ 1943 ff. Bürgerliches Gesetzbuch) - als volljähriger Bruder und einziger Angehöriger i.S. des baden-württembergischen Bestattungsrechts (vgl. § 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg vom 21. Juli 1970 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG BW) den erforderlichen besonderen zivil- oder öffentlich-rechtlicher Status auf (dazu vgl. nur BSG, Urteil vom 29. September 2009 - BSGE 104, 219 - juris Rdnr. 13; Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - juris Rdnr. 17; Senatsurteil vom 25. April 2013 - L 7 SO 5656/11 - juris Rdnr. 24 ff.), jedoch ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger die Tragung der Kosten, die unmittelbar der Bestattung des K.S.Z. (unter Einschluss der ersten Grabherrichtung) gedient haben bzw. mit der Durchführung dessen Bestattung untrennbar verbunden gewesen sind (vgl. dazu nur BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - BSGE 109/61 - juris Rdnr. 20) und im Übrigen die Angemessenheitsgrenze nicht überschreiten dürfen (vgl. dazu BSG, a.a.O. Rdnr. 21 f.), im maßgeblichen Zeitraum (Fälligkeit der Forderungen bis zur letzten Behördenentscheidung) nicht zumutbar war (vgl. dazu BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 - juris Rdnr. 14 ff.; vgl. ferner Senatsurteil vom 25. April 2013 - L 7 SO 1434/10 -).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.10.2013 - L 2 SO 3798/12

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Übernahme von Bestattungskosten -

    Verhindert ist auch, wer im Ausland lebt und damit für die zuständige Polizeibehörde innerhalb der Zeit, in der die Bestattung vorgenommen werden muss, nicht zu erreichen ist (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. April 2013 - L 7 SO 5656/11 - juris Rdnr. 28).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.02.2023 - L 15/8 SO 182/21
    Nur bei Verhinderung oder Nichtgreifbarkeit des vorrangig Verpflichteten könne demnach auch eine nachrangige Person als Verpflichtete im Sinne des § 74 SGB XII in Betracht kommen (Urteil vom 25. April 2013 - L 7 SO 5656/11 - juris Rn. 27).
  • LSG Baden-Württemberg, 15.12.2016 - L 7 SO 3140/14
  • VGH Bayern, 17.09.2013 - 4 C 13.1727

    Prozesskostenhilfe; Bestattungskosten; Kostenersatz; fehlende wirtschaftliche

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