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   LSG Baden-Württemberg, 18.11.2010 - L 7 SO 844/08   

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LSG Baden-Württemberg, 18.11.2010 - L 7 SO 844/08 (https://dejure.org/2010,118408)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.11.2010 - L 7 SO 844/08 (https://dejure.org/2010,118408)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. November 2010 - L 7 SO 844/08 (https://dejure.org/2010,118408)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 11.11.1970 - V C 32.70

    Zur Versorgung von Behinderten mit Kraftfahrzeugen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.11.2010 - L 7 SO 844/08
    Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe (vgl. § 53 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB XII) ist es, den behinderten Menschen durch die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach Möglichkeit einem Nichtbehinderten gleichzustellen; der Bedürftige soll die Hilfen finden, die es ihm - durch Ausräumen behinderungsbedingter Hindernisse und Erschwernisse - ermöglichen, in der Umgebung von Nicht-Hilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 20. Mai 2008 - L 7 SO 1009/08 ER-B -, vom 15. Dezember 2008 - L 7 SO 4639/08 ER-B - und vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - (alle juris); ferner BVerwGE 36, 256, 258; 99, 149, 153; 111, 328, 330).

    Denn nach der Eigenart der Sozialhilfe als Hilfe in gegenwärtiger Not (vgl. BSGE 104, 213 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 20 (jeweils Rdnrn. 13 f.)) setzt die gerichtliche Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zu einer Eingliederungshilfeleistung grundsätzlich voraus, dass die Notlage und insbesondere der Hilfebedarf auch noch zur Zeit der letzten tatrichterlichen Entscheidung (fort-)besteht (vgl. BVerwGE 99, 149, 156); die Eingliederungshilfe darf mithin nicht einsetzen, solange und soweit hierfür keine Notwendigkeit besteht (vgl. BVerwGE 36, 256, 258).

    Wie bereits oben ausgeführt, darf die Eingliederungshilfe darf nicht einsetzen, solange und soweit hierfür keine Notwendigkeit besteht (vgl. auch BVerwGE 36, 256, 258).

  • BVerwG, 20.07.2000 - 5 C 43.99

    Eingliederungshilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges; Hilfe zur Beschaffung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.11.2010 - L 7 SO 844/08
    Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe (vgl. § 53 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB XII) ist es, den behinderten Menschen durch die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach Möglichkeit einem Nichtbehinderten gleichzustellen; der Bedürftige soll die Hilfen finden, die es ihm - durch Ausräumen behinderungsbedingter Hindernisse und Erschwernisse - ermöglichen, in der Umgebung von Nicht-Hilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 20. Mai 2008 - L 7 SO 1009/08 ER-B -, vom 15. Dezember 2008 - L 7 SO 4639/08 ER-B - und vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - (alle juris); ferner BVerwGE 36, 256, 258; 99, 149, 153; 111, 328, 330).

    Hierzu gehört aber - wie das SG zutreffend dargestellt hat -, dass die Notwendigkeit der Benutzung eines Kraftfahrzeugs ständig, nicht nur vereinzelt oder gelegentlich besteht (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2007 - L 7 SO 3892/06 - BVerwGE 55, 31, 33; 111, 328, 330 f.; Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. September 2007 - 3 L 231/05 - FEVS 59, 280).

  • BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 9.94

    Anspruch auf blindengerechten PC im Rahmen der Eingliederungshilfe -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.11.2010 - L 7 SO 844/08
    Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe (vgl. § 53 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB XII) ist es, den behinderten Menschen durch die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach Möglichkeit einem Nichtbehinderten gleichzustellen; der Bedürftige soll die Hilfen finden, die es ihm - durch Ausräumen behinderungsbedingter Hindernisse und Erschwernisse - ermöglichen, in der Umgebung von Nicht-Hilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 20. Mai 2008 - L 7 SO 1009/08 ER-B -, vom 15. Dezember 2008 - L 7 SO 4639/08 ER-B - und vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - (alle juris); ferner BVerwGE 36, 256, 258; 99, 149, 153; 111, 328, 330).

    Denn nach der Eigenart der Sozialhilfe als Hilfe in gegenwärtiger Not (vgl. BSGE 104, 213 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 20 (jeweils Rdnrn. 13 f.)) setzt die gerichtliche Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zu einer Eingliederungshilfeleistung grundsätzlich voraus, dass die Notlage und insbesondere der Hilfebedarf auch noch zur Zeit der letzten tatrichterlichen Entscheidung (fort-)besteht (vgl. BVerwGE 99, 149, 156); die Eingliederungshilfe darf mithin nicht einsetzen, solange und soweit hierfür keine Notwendigkeit besteht (vgl. BVerwGE 36, 256, 258).

  • LSG Baden-Württemberg, 02.09.2010 - L 7 SO 1357/10

    Einstweiliger Rechtsschutz - Vollziehung der einstweiligen Anordnung nur bei

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.11.2010 - L 7 SO 844/08
    Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe (vgl. § 53 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB XII) ist es, den behinderten Menschen durch die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach Möglichkeit einem Nichtbehinderten gleichzustellen; der Bedürftige soll die Hilfen finden, die es ihm - durch Ausräumen behinderungsbedingter Hindernisse und Erschwernisse - ermöglichen, in der Umgebung von Nicht-Hilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 20. Mai 2008 - L 7 SO 1009/08 ER-B -, vom 15. Dezember 2008 - L 7 SO 4639/08 ER-B - und vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - (alle juris); ferner BVerwGE 36, 256, 258; 99, 149, 153; 111, 328, 330).
  • BVerwG, 27.10.1977 - 5 C 15.77

    Anspruch eines Behinderten auf Eingliederungshilfe - Voraussetzungen des

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.11.2010 - L 7 SO 844/08
    Hierzu gehört aber - wie das SG zutreffend dargestellt hat -, dass die Notwendigkeit der Benutzung eines Kraftfahrzeugs ständig, nicht nur vereinzelt oder gelegentlich besteht (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2007 - L 7 SO 3892/06 - BVerwGE 55, 31, 33; 111, 328, 330 f.; Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. September 2007 - 3 L 231/05 - FEVS 59, 280).
  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R

    Sozialhilfe - Ausnahmen von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 44 SGB X -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.11.2010 - L 7 SO 844/08
    Denn nach der Eigenart der Sozialhilfe als Hilfe in gegenwärtiger Not (vgl. BSGE 104, 213 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 20 (jeweils Rdnrn. 13 f.)) setzt die gerichtliche Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zu einer Eingliederungshilfeleistung grundsätzlich voraus, dass die Notlage und insbesondere der Hilfebedarf auch noch zur Zeit der letzten tatrichterlichen Entscheidung (fort-)besteht (vgl. BVerwGE 99, 149, 156); die Eingliederungshilfe darf mithin nicht einsetzen, solange und soweit hierfür keine Notwendigkeit besteht (vgl. BVerwGE 36, 256, 258).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2007 - 3 L 231/05

    Eingliederungshilfe

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.11.2010 - L 7 SO 844/08
    Hierzu gehört aber - wie das SG zutreffend dargestellt hat -, dass die Notwendigkeit der Benutzung eines Kraftfahrzeugs ständig, nicht nur vereinzelt oder gelegentlich besteht (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2007 - L 7 SO 3892/06 - BVerwGE 55, 31, 33; 111, 328, 330 f.; Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. September 2007 - 3 L 231/05 - FEVS 59, 280).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.05.2008 - L 7 SO 1009/08

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Geldleistung - Schulbesuch eines behinderten

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.11.2010 - L 7 SO 844/08
    Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe (vgl. § 53 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB XII) ist es, den behinderten Menschen durch die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach Möglichkeit einem Nichtbehinderten gleichzustellen; der Bedürftige soll die Hilfen finden, die es ihm - durch Ausräumen behinderungsbedingter Hindernisse und Erschwernisse - ermöglichen, in der Umgebung von Nicht-Hilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 20. Mai 2008 - L 7 SO 1009/08 ER-B -, vom 15. Dezember 2008 - L 7 SO 4639/08 ER-B - und vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - (alle juris); ferner BVerwGE 36, 256, 258; 99, 149, 153; 111, 328, 330).
  • LSG Baden-Württemberg, 15.12.2008 - L 7 SO 4639/08

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anwendbarkeit des § 929 ZPO - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.11.2010 - L 7 SO 844/08
    Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe (vgl. § 53 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB XII) ist es, den behinderten Menschen durch die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach Möglichkeit einem Nichtbehinderten gleichzustellen; der Bedürftige soll die Hilfen finden, die es ihm - durch Ausräumen behinderungsbedingter Hindernisse und Erschwernisse - ermöglichen, in der Umgebung von Nicht-Hilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 20. Mai 2008 - L 7 SO 1009/08 ER-B -, vom 15. Dezember 2008 - L 7 SO 4639/08 ER-B - und vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - (alle juris); ferner BVerwGE 36, 256, 258; 99, 149, 153; 111, 328, 330).
  • BVerwG, 14.10.1994 - 5 B 114.93

    Ermessen bei der Fahrtkostenübernahme im Rahmen der Eingliederungshilfe für

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.11.2010 - L 7 SO 844/08
    Deshalb bedarf es keines weiteren Eingehens darauf, dass der Sozialhilfeträger über Art und Maß der Leistungserbringung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen zu befinden hat (vgl. hierzu etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 8; BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 1994 - 5 B 114/93 - (juris)).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.04.2016 - L 7 SO 1119/10

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfe

    Soweit der Gesetzgeber gleichrangige alternative Möglichkeiten der Leistung und ihres Umfangs aber ausdrücklich vorsieht oder zulässt - wie hier bei der Eingliederungshilfe -, ist hinsichtlich des "Wie" der Leistungserbringung indes regelmäßig ein Ermessen des Leistungsträgers im Sinne der vorgenannten Bestimmung eröffnet (vgl. Bundesverwaltungsgericht Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 8 S. 8; BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 1994 - 5 B 114/93 - ; BVerwGE 111, 328, 334; Senatsurteil vom 18. November 2010 - L 7 SO 844/08 - ; Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 17 Rdnr. 39 ).
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