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   LSG Baden-Württemberg, 24.02.2017 - L 8 AL 3805/16   

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LSG Baden-Württemberg, 24.02.2017 - L 8 AL 3805/16 (https://dejure.org/2017,6352)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24.02.2017 - L 8 AL 3805/16 (https://dejure.org/2017,6352)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24. Februar 2017 - L 8 AL 3805/16 (https://dejure.org/2017,6352)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Arbeitslosigkeit nach Ende der Altersteilzeit kann Sperrzeit zur Folge haben

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld nach Ende der Altersteilzeit möglich

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Arbeitslosigkeit nach Ende der Altersteilzeit kann Sperrzeit zur Folge haben

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit bei Arbeitslosigkeit nach Ende der Altersteilzeit

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitslosigkeit nach Ende der Altersteilzeit kann zu Sperrzeit führen - Hinausgeschobene Rentenantragstellung rechtfertigt keinen uneingeschränkten Bezug von Arbeitslosengeld

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2017, 318
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • LSG Baden-Württemberg, 30.09.2016 - L 8 AL 1777/16

    Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Dauer - besondere

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 24.02.2017 - L 8 AL 3805/16
    Mit Abschluss des Altersteilzeitvertrages am 28.11.2006 hat sie sich bewusst mit Wirkung zum 01.06.2016 von ihrem Beschäftigungsverhältnis gelöst und dabei Kenntnis davon gehabt, dass sie kein Anschlussarbeitsverhältnis hat und auch keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, ein solches Anschlussarbeitsverhältnis aufnehmen zu können (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 05.08.1999 - B 7 AL 14/99 R - BSGE 84, 225-235 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 17 = juris; BSG Urteil vom 25.04.2001 - B 11 AL 65/01 R - BSGE 89, 243-250 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8 = juris; vgl. auch Senatsurteil vom 30.09.2016 - L 8 AL 1777/16 - juris).

    Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist dabei unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden (BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 9, Rn. 10; vgl. auch Senatsurteil vom 30.09.2016 - L 8 AL 1777/16 - juris).

    Vielmehr stellt der Senat hinsichtlich des Vorliegens eines wichtigen Grundes zwar zunächst auf den Zeitpunkt des Abschlusses eines Altersteilzeitvertrages ab, verlangt aber - wie bereits in seiner Senatsentscheidung vom 30.09.2016 (a.a.O.) ausgeführt -, dass der wichtige Grund nicht nur isoliert beim Abschluss des Altersteilzeitvertrages vorliegt, sondern darüber hinaus bestehen bleibt; mithin hat der Senat gefordert, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung, erst später in Rente zu gehen, noch immer ein wichtiger Grund vorliegt (was - soweit erkennbar - auch Schmitz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 159 SGB III, RdNr. 32.7 anmahnt, auch wenn er die Rechtsprechung des Senats mit der des LSG Rheinland-Pfalz 09.06.2016 - L 1 AL 48/15 - juris verwechselt haben dürfte).

    Denn das Ziel des Altersteilzeitgesetzes ist es, eine Nahtlosigkeit zwischen Altersteilzeitbeschäftigung und Rentenbeginn zu erreichen und einen Zwischenschritt über die Arbeitslosigkeit und den Leistungsbezug bei der Beklagten gerade zu vermeiden (BSG, Urteil vom 21.07.2009 a.a.O. unter Verweis auf BR-Drucks. 208/96, S. 1, 22, 27; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2014 - L 13 AL 283/12 - juris, sozialgerichtsbarkeit.de; vgl. auch Senatsurteil vom 30.09.2016 - L 8 AL 1777/16 - juris) um so einerseits älteren Beschäftigten den Ausstieg aus dem Erwerbsleben, andererseits jungen Menschen den Einstieg in das Erwerbsleben zu ermöglichen.

    Diese Feststellung einer inneren, subjektiven Tatsache, wie die konkrete Willensrichtung, von der die nach außen erkennbaren Handlungen einer Person getragen sind, kann grundsätzlich auch auf der Grundlage glaubhafter Angaben der handelnden Person zur vollen richterlichen Überzeugung getroffen werden (vgl. Urteil des Senats vom 29.01.2016 - L 8 AL 2766/13, juris; vgl. auch Senatsurteil vom 30.09.2016 - L 8 AL 1777/16 - juris).

    Trotz des Vorliegens eines wichtigen Grundes zum Zeitpunkt des Abschlusses der Altersteilzeitvereinbarung hat sich die Klägerin ohne wichtigen Grund versicherungswidrig verhalten, indem sie nicht entsprechend der früheren Absicht ab 01.06.2016 Altersrente in Anspruch genommen, sondern sich zum 01.06.2016 arbeitslos gemeldet hat (so auch schon Senatsurteil vom 30.09.2016 - L 8 AL 1777/16 - juris).

    So hat der Senat in einem vergleichbaren Fall ( Senatsurteil vom 30.09.2016 - L 8 AL 1777/16, juris, www.sozialgerichtsbarkeit.de) bereits entschieden, dass das Tatbestandsmerkmal der Kausalität des Verhaltens für die Arbeitslosigkeit (Karmanski in Brand, SGB 111, 7. Aufl., § 159 Rn. 39; Lüdtke in Banafsche u.a, LPK-SGB 111, 2. Aufl., § 159 Rn. 5) für die Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III gegeben ist, als in der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses als versicherungswidriges Verhalten die Ursache einer vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführten Arbeitslosigkeit liegt.

    Diese aber allein dem Willen der Klägerin unterliegenden Umstände haben für den Eintritt der Arbeitslosigkeit zwar den letzten Ursachenfaktor gesetzt, jedoch war der Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung unverzichtbarer Mitwirkungsfaktor für den Eintritt der Arbeitslosigkeit (vgl. Senatsurteil vom 30.09.2016 a.a.O.).

    Dass sich die Klägerin nachvollziehbar gegen die abschlagsbehaftete Rente ab 01.06.2016 und für eine Rente ohne Abschläge entschieden hat, ist nicht geeignet, einen wichtigen Grund für das Abweichen von ihrer früheren Absicht zu begründen und damit insgesamt den für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses wichtigen Grund aufrechtzuerhalten (so auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.06.2016 - L 1 AL 48/15 -, juris; vgl. auch Senatsurteil vom 30.09.2016 - L 8 AL 1777/16 - juris; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.11.2016 - L 18 AL 96/16 - juris) - zumal die Klägerin entsprechend ihren Ausführungen erst zum 01.10.2017 und damit erst in abschlagsfreie Rente gehen will nach Zurücklegung einer 15-monatigen Zwischenzeit, für die sie Leistungen der Versichertengemeinschaft begehrt, die sie aber entsprechend der ursprünglichen Planung gerade nicht in Anspruch nehmen wollte.

    Damit konnte der Senat feststellen, dass der Klägerin für ihr versicherungswidriges Verhalten durch Aufgabe der ursprünglichen Absicht, ab 01.06.2016 abschlagsbehaftete Altersrente in Anspruch zu nehmen, kein wichtiger Grund zur Verfügung gestanden hatte (vgl ebenso Senatsurteil vom 30.09.2016 a.a.O,; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.06.2016 - L 1 AL 48/15 - juris; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.11.2016 - L 18 AL 96/16 - juris).

    Auch die Klägerin hatte sich noch nicht von ihrer Arbeitgeberin insgesamt gelöst (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18.04.1991 - 7 RAr 106/90, BSGE 68, 236, 240, SozR 3-4100 § 104 Nr. 6, juris, Rn. 24; vgl. auch Senatsurteil vom 30.09.2016 - L 8 AL 1777/16 - juris).

    Zeiten fehlender tatsächlicher Beschäftigung bei Altersteilzeit mit Blockfreistellungen führen somit sperrzeitrechtlich nicht zur Beschäftigungslosigkeit (vgl. dazu BSG, Urteil vom 21.07.2009, m.w.N.; vgl. auch Senatsurteil vom 30.09.2016 - L 8 AL 1777/16 - juris).

    Anders als ansonsten im Leistungsrecht des SGB III - etwa bei der Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld bei rechtlichem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses trotz Freistellung von der Arbeit, aber fehlender Entgeltzahlung - ist ausschlaggebend nicht die vom SGB III gerade gewollte Absicherung des Arbeitnehmers, sondern die Risikoverteilung zwischen dem Arbeitslosen und der Solidargemeinschaft (vgl. auch Senatsurteil vom 30.09.2016 - L 8 AL 1777/16 - juris).

    Die Mitwirkung des Arbeitnehmers an der Herbeiführung des Versicherungsfalls realisiert sich in Fällen der Altersteilzeit im Blockmodell, solange beide Vertragsparteien an der vertraglichen Regelung festhalten, erst mit dem Ende der Altersteilzeit, also vorliegend der Freistellungsphase (BSG a.a.O., m.w.N.; vgl. auch Senatsurteil vom 30.09.2016 - L 8 AL 1777/16 - juris).

    Jedoch handelt es sich anders als in dem bereits vom Senat (dort Verschiebung um 3 Monate) entschiedenen Fall (vgl. Senatsurteil vom 30.09.2016 - L 8 AL 1777/16 - juris) nicht lediglich um eine kurze Übergangszeit, in der jeder billig, gerecht und wirtschaftlich denkende Versicherte ein Hinausschieben des Rentenbeginns als erwägenswert erachtet.

    Insoweit zeigt auch der Vergleich mit den in § 159 Abs. 3 Nr. 1 und 2 lit. a) SGB III geregelten Tatbeständen, dass eine unbillige Härte anzunehmen ist, wenn in zeitlichem Zusammenhang mit dem tatsächlichen Ende der Beschäftigung das Arbeitsverhältnis auch ohne die sperrzeitbegründenden Ereignisse geendet hätte (vgl. auch Senatsurteil vom 30.09.2016 - L 8 AL 1777/16 - juris); das ist in den Fällen der vorliegenden Art der Beginn der Altersrente.

    Insoweit hatte der Senat (vgl. auch Senatsurteil vom 30.09.2016 - L 8 AL 1777/16 - juris) bereits darauf hingewiesen, dass eine unbillige Härte allenfalls dann angenommen werden kann, wenn das Hinausschieben des Rentenbeginns einen Zeitraum betrifft, der sich an den Zeiträumen des § 159 Abs. 3 Nr. 1 und 2 lit a) SGB III orientiert.

    Der Tag des Ereignisses, das die Sperrzeit begründet, ist dabei nicht der Tag des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages, sondern der Tag des Eintrittes der Beschäftigungslosigkeit (vgl. auch BSG, Urteil vom 21.07.2009, a.a.O., m.w.N.; vgl. auch Senatsurteil vom 30.09.2016 - L 8 AL 1777/16 - juris).

  • BSG, 21.07.2009 - B 7 AL 6/08 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 24.02.2017 - L 8 AL 3805/16
    Dadurch ist sie nach Ende der Freistellungsphase beschäftigungs- und arbeitslos geworden (BSG, Urteil vom 21.07.2009 - B 7 AL 6/08 R).

    Weder die Alg-Antragstellung noch die Arbeitslosmeldung seien Voraussetzung für die Annahme einer Arbeitslosigkeit i.S.d. Sperrzeitrechts (im Sinne des Verständnisses von "Arbeitslosigkeit" als "Beschäftigungslosigkeit" auch BSG, Urteil vom 21.07.2009 - B 7 AL 6/08 R - BSGE 104, 90-94 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 18 = juris RdNr. 11).

    Im Hinblick auf Sinn und Zweck des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) ist grundsätzlich ein wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe gegeben, wenn ein Arbeitnehmer bei Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung beabsichtigt hatte, nahtlos von der Altersteilzeit in den Rentenbezug zu wechseln und davon auch prognostisch auszugehen war (BSG, Urteil vom 21.07.2009 -B 7 AL 6/08 R - BSGE 104, 90-94 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 18 = juris).

    Denn das Ziel des Altersteilzeitgesetzes ist es, eine Nahtlosigkeit zwischen Altersteilzeitbeschäftigung und Rentenbeginn zu erreichen und einen Zwischenschritt über die Arbeitslosigkeit und den Leistungsbezug bei der Beklagten gerade zu vermeiden (BSG, Urteil vom 21.07.2009 a.a.O. unter Verweis auf BR-Drucks. 208/96, S. 1, 22, 27; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2014 - L 13 AL 283/12 - juris, sozialgerichtsbarkeit.de; vgl. auch Senatsurteil vom 30.09.2016 - L 8 AL 1777/16 - juris) um so einerseits älteren Beschäftigten den Ausstieg aus dem Erwerbsleben, andererseits jungen Menschen den Einstieg in das Erwerbsleben zu ermöglichen.

    Der Tag des Ereignisses, das die Sperrzeit begründet, ist dabei nicht der Tag des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages, sondern der Tag des Eintrittes der Beschäftigungslosigkeit (vgl. auch BSG, Urteil vom 21.07.2009, a.a.O., m.w.N.; vgl. auch Senatsurteil vom 30.09.2016 - L 8 AL 1777/16 - juris).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 09.06.2016 - L 1 AL 48/15
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 24.02.2017 - L 8 AL 3805/16
    Vielmehr stellt der Senat hinsichtlich des Vorliegens eines wichtigen Grundes zwar zunächst auf den Zeitpunkt des Abschlusses eines Altersteilzeitvertrages ab, verlangt aber - wie bereits in seiner Senatsentscheidung vom 30.09.2016 (a.a.O.) ausgeführt -, dass der wichtige Grund nicht nur isoliert beim Abschluss des Altersteilzeitvertrages vorliegt, sondern darüber hinaus bestehen bleibt; mithin hat der Senat gefordert, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung, erst später in Rente zu gehen, noch immer ein wichtiger Grund vorliegt (was - soweit erkennbar - auch Schmitz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 159 SGB III, RdNr. 32.7 anmahnt, auch wenn er die Rechtsprechung des Senats mit der des LSG Rheinland-Pfalz 09.06.2016 - L 1 AL 48/15 - juris verwechselt haben dürfte).

    Dass sich die Klägerin nachvollziehbar gegen die abschlagsbehaftete Rente ab 01.06.2016 und für eine Rente ohne Abschläge entschieden hat, ist nicht geeignet, einen wichtigen Grund für das Abweichen von ihrer früheren Absicht zu begründen und damit insgesamt den für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses wichtigen Grund aufrechtzuerhalten (so auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.06.2016 - L 1 AL 48/15 -, juris; vgl. auch Senatsurteil vom 30.09.2016 - L 8 AL 1777/16 - juris; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.11.2016 - L 18 AL 96/16 - juris) - zumal die Klägerin entsprechend ihren Ausführungen erst zum 01.10.2017 und damit erst in abschlagsfreie Rente gehen will nach Zurücklegung einer 15-monatigen Zwischenzeit, für die sie Leistungen der Versichertengemeinschaft begehrt, die sie aber entsprechend der ursprünglichen Planung gerade nicht in Anspruch nehmen wollte.

    Damit konnte der Senat feststellen, dass der Klägerin für ihr versicherungswidriges Verhalten durch Aufgabe der ursprünglichen Absicht, ab 01.06.2016 abschlagsbehaftete Altersrente in Anspruch zu nehmen, kein wichtiger Grund zur Verfügung gestanden hatte (vgl ebenso Senatsurteil vom 30.09.2016 a.a.O,; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.06.2016 - L 1 AL 48/15 - juris; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.11.2016 - L 18 AL 96/16 - juris).

  • BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 14/99 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Vorverlegung des Endzeitpunktes eines

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 24.02.2017 - L 8 AL 3805/16
    Mit Abschluss des Altersteilzeitvertrages am 28.11.2006 hat sie sich bewusst mit Wirkung zum 01.06.2016 von ihrem Beschäftigungsverhältnis gelöst und dabei Kenntnis davon gehabt, dass sie kein Anschlussarbeitsverhältnis hat und auch keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, ein solches Anschlussarbeitsverhältnis aufnehmen zu können (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 05.08.1999 - B 7 AL 14/99 R - BSGE 84, 225-235 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 17 = juris; BSG Urteil vom 25.04.2001 - B 11 AL 65/01 R - BSGE 89, 243-250 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8 = juris; vgl. auch Senatsurteil vom 30.09.2016 - L 8 AL 1777/16 - juris).

    Das BSG hat hierzu in seiner Entscheidung vom 05.08.1999 (B 7 AL 14/99 R - BSGE 84, 225-235 SozR 3-4100 § 119 Nr. 17 = juris) darauf hingewiesen, dass es für die Herbeiführung von Arbeitslosigkeit und den Eintritt einer Sperrzeit nicht darauf ankomme, ob jemand für die Zeit nach Ende der Beschäftigung Alg begehre, einen Alg-Antrag wirksam zurückgenommen habe oder eine "Rückgängigmachung" der Arbeitslosmeldung erfolgt und rechtlich möglich sei.

    Vielmehr zeigt § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III mit seinem Hinweis auf die verschuldete bloße Herbeiführung der Arbeitslosigkeit und gerade nicht die verschuldete Verursachung eines Leistungsbezugs oder einer Leistungspflicht der Beklagten, dass es für den Eintritt der Sperrzeit nicht darauf ankommt, ob Leistungen bezogen bzw. begehrt werden (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 05.08.1999 - B 7 AL 14/99 R - BSGE 84, 225-235 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 17 = juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.11.2016 - L 18 AL 96/16

    Ausschluss des Eintritts einer Sperrzeit bei Vereinbarung von Altersteilzeit

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 24.02.2017 - L 8 AL 3805/16
    Dass sich die Klägerin nachvollziehbar gegen die abschlagsbehaftete Rente ab 01.06.2016 und für eine Rente ohne Abschläge entschieden hat, ist nicht geeignet, einen wichtigen Grund für das Abweichen von ihrer früheren Absicht zu begründen und damit insgesamt den für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses wichtigen Grund aufrechtzuerhalten (so auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.06.2016 - L 1 AL 48/15 -, juris; vgl. auch Senatsurteil vom 30.09.2016 - L 8 AL 1777/16 - juris; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.11.2016 - L 18 AL 96/16 - juris) - zumal die Klägerin entsprechend ihren Ausführungen erst zum 01.10.2017 und damit erst in abschlagsfreie Rente gehen will nach Zurücklegung einer 15-monatigen Zwischenzeit, für die sie Leistungen der Versichertengemeinschaft begehrt, die sie aber entsprechend der ursprünglichen Planung gerade nicht in Anspruch nehmen wollte.

    Damit konnte der Senat feststellen, dass der Klägerin für ihr versicherungswidriges Verhalten durch Aufgabe der ursprünglichen Absicht, ab 01.06.2016 abschlagsbehaftete Altersrente in Anspruch zu nehmen, kein wichtiger Grund zur Verfügung gestanden hatte (vgl ebenso Senatsurteil vom 30.09.2016 a.a.O,; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.06.2016 - L 1 AL 48/15 - juris; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.11.2016 - L 18 AL 96/16 - juris).

  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Beginn - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 24.02.2017 - L 8 AL 3805/16
    Mit Abschluss des Altersteilzeitvertrages am 28.11.2006 hat sie sich bewusst mit Wirkung zum 01.06.2016 von ihrem Beschäftigungsverhältnis gelöst und dabei Kenntnis davon gehabt, dass sie kein Anschlussarbeitsverhältnis hat und auch keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, ein solches Anschlussarbeitsverhältnis aufnehmen zu können (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 05.08.1999 - B 7 AL 14/99 R - BSGE 84, 225-235 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 17 = juris; BSG Urteil vom 25.04.2001 - B 11 AL 65/01 R - BSGE 89, 243-250 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8 = juris; vgl. auch Senatsurteil vom 30.09.2016 - L 8 AL 1777/16 - juris).

    Dieses Ereignis ist der Eintritt der Beschäftigungslosigkeit (BSGE 89, 243, 249 = SozR 3 4300 § 144 Nr. 8 S. 18).

  • BSG, 18.04.1991 - 7 RAr 106/90

    Ende einer die Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit begründenden

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 24.02.2017 - L 8 AL 3805/16
    Auch die Klägerin hatte sich noch nicht von ihrer Arbeitgeberin insgesamt gelöst (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18.04.1991 - 7 RAr 106/90, BSGE 68, 236, 240, SozR 3-4100 § 104 Nr. 6, juris, Rn. 24; vgl. auch Senatsurteil vom 30.09.2016 - L 8 AL 1777/16 - juris).
  • BSG, 20.04.1977 - 7 RAr 112/75

    Ruhen eines Arbeitslosengeldanspruchs wegen einer Sperrzeit - Herstellung der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 24.02.2017 - L 8 AL 3805/16
    Denn insofern wäre zu verlangen gewesen, dass die Klägerin, sobald sie ein Abweichen von ihrer früheren Absicht ernsthaft ins Auge gefasst hat, alle zumutbaren Anstrengungen unternimmt, um den Eintritt des Versicherungsfalles der Arbeitslosigkeit zu vermeiden (in diesem Sinne bereits BSG, Urteil vom 20.04.1977 - 7 RAr 112/75 - juris, RdNr. 16; so auch Bienert a.a.O. Seite 20).
  • BSG, 26.03.1998 - B 11 AL 49/97 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - wichtiger Grund - Vermeidung von Arbeitslosigkeit

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 24.02.2017 - L 8 AL 3805/16
    Maßgebende Tatsachen für die Annahme einer unbilligen Härte sind solche, die mit dem Eintritt der Sperrzeit in einem ursächlichen Zusammenhang stehen (BSG, Urteil vom 26.03.1998 - B 11 AL 49/97 R).
  • BSG, 23.06.1982 - 7 RAr 89/81

    Verhängung einer Sperrzeit bei Ablehnung eines Arbeitsangebots aus

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 24.02.2017 - L 8 AL 3805/16
    Hierzu können auch Umstände persönlicher und wirtschaftlicher Art gehören, die zwar von ihrem Gewicht her nicht den Eintritt einer Sperrzeit hindern, jedoch aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls eine Sperrzeit von einer Regeldauer als besonders hart erscheinen lassen (BSG, Urteil vom 23.06.1982 - 7 RAr 89/81).
  • LSG Baden-Württemberg, 29.01.2016 - L 8 AL 2766/13

    Arbeitslosengeldanspruch - Arbeitslosigkeit - mehrere Arbeitslosmeldungen -

  • BSG, 26.10.2004 - B 7 AL 98/03 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Lösung des unbefristeten

  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2014 - L 13 AL 283/12

    Ruhen des Arbeitslosengelds - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Abschluss eines

  • BSG, 02.05.2012 - B 11 AL 6/11 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund - drohende

  • BSG, 17.10.2007 - B 11a AL 51/06 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Lösung des

  • BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag - wichtiger

  • BSG, 14.09.2010 - B 7 AL 33/09 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Arbeitnehmerkündigung - wichtiger

  • LSG Baden-Württemberg, 28.09.2018 - L 8 AL 2497/18

    Überprüfungsverfahren - BSG-Entscheidungen - Entstehung einer neuen ständigen

    Aus den Entscheidungen des Senats vom 30.09.2016 (L 8 AL 1777/16) und vom 24.02.2017 (L 8 AL 3805/16) ergibt sich nichts Anderes.
  • SG Karlsruhe, 03.07.2017 - S 5 AL 894/17

    Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Abschluss eines

    Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer später entsprechend seiner ursprünglichen Absicht tatsächlich Altersrente beantragt oder ob er seine Pläne für den Ruhestand ändert, z.B. wegen einer neuen Rechtslage (entgegen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.2.2017, L 8 AL 3805/16).

    Verhält er sich hingegen rein passiv, tritt keine Sperrzeit ein (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.2.2017, L 8 AL 3805/16, Rdnr. 43 - nach Juris ; Karmanski in: Brand , SGB 111, 7. Aufl., § 159 Rdnr. 37; Scholz in: NK-SGB 111, 6. Aufl., § 159 Rdnr. 19).

    Nicht zu folgen vermag die Kammer daher der Ansicht des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg, ein bei Abschluss des Altersteilzeitvertrags vorliegender wichtiger Grund müsse bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses bestehen bleiben (Urteil vom 24.2.2017, L 8 AL 3805/16, Rdnr. 38 - nach Juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2017 - L 9 AL 54/15

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

    Abzustellen ist insoweit alleine auf das Eintreten von Beschäftigungslosigkeit, nicht auf Arbeitslosigkeit im Sinne des § 138 SGB III, so dass es auf die Frage der Verfügbarkeit nicht ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 21.07.2009 B 7 AL 6/08 R - juris Rn.11; offen gelassen in LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2017 - L 8 AL 3805/16 - juris Rn. 29).
  • LSG Baden-Württemberg, 18.05.2018 - L 8 AL 4663/17
    Hierzu können auch Umstände persönlicher und wirtschaftlicher Art gehören, die zwar von ihrem Gewicht her nicht den Eintritt einer Sperrzeit hindern, jedoch aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls eine Sperrzeit von einer Regeldauer als besonders hart erscheinen lassen (Senatsurteil vom 08.09.2016 - L 8 AL 3805/16, sozialgerichtsbarkeit.de unter Verweis auf BSG, Urteil vom 26.03.1998 - B 11 AL 49/97 R und BSG, Urteil vom 230.6.1982 - 7 Rar 89/81).
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