Rechtsprechung
   LSG Baden-Württemberg, 28.02.2014 - L 8 AL 501/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,4141
LSG Baden-Württemberg, 28.02.2014 - L 8 AL 501/13 (https://dejure.org/2014,4141)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.02.2014 - L 8 AL 501/13 (https://dejure.org/2014,4141)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. Februar 2014 - L 8 AL 501/13 (https://dejure.org/2014,4141)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,4141) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Schwerbehindertenrecht - Gleichstellung - Ungeeignetheit des Arbeitsplatzes - gesundheitsschädigende Einwirkungen - behinderungsbedingte Arbeitsplatzgefährdung - körperliche Beeinträchtigung - geringes Arbeitstempo - Möglichkeit anderer Ursachen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach dem SGB IX; Ungeeignet eines konkreten Arbeitsplatzes

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 2 Abs 3 SGB 9, § 73 SGB 9, § 81 Abs 4 S 1 Nr 5 SGB 9
    Schwerbehindertenrecht - Gleichstellung - Ungeeignetheit des Arbeitsplatzes - gesundheitsschädigende Einwirkungen - behinderungsbedingte Arbeitsplatzgefährdung - körperliche Beeinträchtigung - geringes Arbeitstempo - Möglichkeit anderer Ursachen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB IX § 2 Abs. 3; SGB IX § 73
    Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach dem SGB IX; Ungeeignet eines konkreten Arbeitsplatzes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erforderliche Geeignetheit von Arbeitsplatz bestimmt sich nach Leistungspotential des behinderten Menschen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 02.03.2000 - B 7 AL 46/99 R

    Gleichstellung von Behinderten zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes auch

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.02.2014 - L 8 AL 501/13
    Die erforderliche Geeignetheit des Arbeitsplatzes bestimmt sich damit individuell nach dem Eignungs- und Leistungspotential des Klägers als behinderter Mensch (BSG 02.03.2000 - B 7 AL 46/99 R - , juris, dort RdNr. 16, BSGE 86, 10 = SozR 3-3870 § 2 Nr. 1) unter Berücksichtigung der dem Arbeitgeber und den Rehabilitationsträgern obliegenden Verpflichtungen.

    Fehlt das Tatbestandsmerkmal des geeigneten - derzeit innehabenden - Arbeitsplatzes, besteht kein Anspruch auf Gleichstellung; ggf. wäre dann zu prüfen, ob eine Gleichstellung zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes vorzunehmen ist (vgl. BSG 02.03.2000, a.a.O., RdNr.19, 20).

    Weist der Kläger damit am konkreten Arbeitsplatz wegen seiner Behinderung gegenüber nichtbehinderten Arbeitnehmern keine Leistungsbeeinträchtigungen auf, so ist auch im Sinne der vom BSG als ausreichend angesehenen abstrakten Arbeitsplatzgefährdung durch eine Behinderung (BSG 02.03.2000 - B 7 AL 46/99 R - BSGE 86, 10 = SozR 3-3870 § 2 Nr. 1; ebenso LSG 09.08.2013 - L 12 AL 238/12 - n.v.; a.A. LSG 18.01.2011 - L 13 AL 3853/10 - juris; Schleswig-Holsteinisches LSG 14.12.2012 - L 3 AL 36/11 - juris; LSG Nordrhein-Westphalen 12.04.2010 - L 19 AL 21/09 - juris) vorliegend jedenfalls die vorhandene Behinderung nicht wesentliche Ursache einer ungünstigen Konkurrenzsituation gegenüber nicht behinderten Kollegen und damit einer Arbeitsplatzgefährdung, weshalb eine Gleichstellung nicht zu beanspruchen ist.

    Nämlich nur dann, wenn der Kläger auf seinem Arbeitsplatz gegenüber Nichtbehinderten nicht mehr konkurrenzfähig wäre, würde diese ungünstige Konkurrenzsituation durch eine Gleichstellung verbessert und somit der Arbeitsplatz sicherer gemacht (BSG 02.03.2000 - B 7 AL 46/99 R - BSGE 86, 10 = SozR 3-3870 § 2 Nr. 1).

  • LSG Baden-Württemberg, 09.08.2013 - L 12 AL 238/12
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.02.2014 - L 8 AL 501/13
    Bei der Prüfung der Geeignetheit des Arbeitsplatzes sind die besonderen Verpflichtungen aller Versicherungsträger zur Rehabilitation sowie die aus § 81 Abs. 3 und 4 SGB IX folgenden Verpflichtungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen (LSG 09.08.2013 - L 12 AL 238/12 - n.v.; Christians in GK-SGB IX, § 2 RdNr. 143 ff.).

    Weist der Kläger damit am konkreten Arbeitsplatz wegen seiner Behinderung gegenüber nichtbehinderten Arbeitnehmern keine Leistungsbeeinträchtigungen auf, so ist auch im Sinne der vom BSG als ausreichend angesehenen abstrakten Arbeitsplatzgefährdung durch eine Behinderung (BSG 02.03.2000 - B 7 AL 46/99 R - BSGE 86, 10 = SozR 3-3870 § 2 Nr. 1; ebenso LSG 09.08.2013 - L 12 AL 238/12 - n.v.; a.A. LSG 18.01.2011 - L 13 AL 3853/10 - juris; Schleswig-Holsteinisches LSG 14.12.2012 - L 3 AL 36/11 - juris; LSG Nordrhein-Westphalen 12.04.2010 - L 19 AL 21/09 - juris) vorliegend jedenfalls die vorhandene Behinderung nicht wesentliche Ursache einer ungünstigen Konkurrenzsituation gegenüber nicht behinderten Kollegen und damit einer Arbeitsplatzgefährdung, weshalb eine Gleichstellung nicht zu beanspruchen ist.

  • BSG, 01.03.2011 - B 7 AL 6/10 R

    Beamter - Beamtenverhältnis - Gleichstellung - Schwerbehinderter - Behinderung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.02.2014 - L 8 AL 501/13
    Die beiden Tatbestandsalternativen können kumulativ oder auch nur alternativ vorliegen (BSG 01.03.2011 - B 7 AL 6/10 R - BSGE 108, 4 = SozR 4-3250 § 2 Nr. 4).

    Zweck der Gleichstellung ist es, die ungünstige Konkurrenz-/Wettbewerbssituation des Behinderten am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern und somit den Arbeitsplatz sicherer zu machen oder seine Vermittlungschancen zu erhöhen (BSG 01.03.2011 - B 7 AL 6/10 R - BSGE 108, 4).

  • LSG Baden-Württemberg, 18.01.2011 - L 13 AL 3853/10

    Schwerbehindertenrecht - Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.02.2014 - L 8 AL 501/13
    Weist der Kläger damit am konkreten Arbeitsplatz wegen seiner Behinderung gegenüber nichtbehinderten Arbeitnehmern keine Leistungsbeeinträchtigungen auf, so ist auch im Sinne der vom BSG als ausreichend angesehenen abstrakten Arbeitsplatzgefährdung durch eine Behinderung (BSG 02.03.2000 - B 7 AL 46/99 R - BSGE 86, 10 = SozR 3-3870 § 2 Nr. 1; ebenso LSG 09.08.2013 - L 12 AL 238/12 - n.v.; a.A. LSG 18.01.2011 - L 13 AL 3853/10 - juris; Schleswig-Holsteinisches LSG 14.12.2012 - L 3 AL 36/11 - juris; LSG Nordrhein-Westphalen 12.04.2010 - L 19 AL 21/09 - juris) vorliegend jedenfalls die vorhandene Behinderung nicht wesentliche Ursache einer ungünstigen Konkurrenzsituation gegenüber nicht behinderten Kollegen und damit einer Arbeitsplatzgefährdung, weshalb eine Gleichstellung nicht zu beanspruchen ist.
  • LSG Schleswig-Holstein, 14.12.2012 - L 3 AL 36/11

    Schwerbehindertenrecht - Gleichstellung - Arbeitsplatzgefährdung - Prognose -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.02.2014 - L 8 AL 501/13
    Weist der Kläger damit am konkreten Arbeitsplatz wegen seiner Behinderung gegenüber nichtbehinderten Arbeitnehmern keine Leistungsbeeinträchtigungen auf, so ist auch im Sinne der vom BSG als ausreichend angesehenen abstrakten Arbeitsplatzgefährdung durch eine Behinderung (BSG 02.03.2000 - B 7 AL 46/99 R - BSGE 86, 10 = SozR 3-3870 § 2 Nr. 1; ebenso LSG 09.08.2013 - L 12 AL 238/12 - n.v.; a.A. LSG 18.01.2011 - L 13 AL 3853/10 - juris; Schleswig-Holsteinisches LSG 14.12.2012 - L 3 AL 36/11 - juris; LSG Nordrhein-Westphalen 12.04.2010 - L 19 AL 21/09 - juris) vorliegend jedenfalls die vorhandene Behinderung nicht wesentliche Ursache einer ungünstigen Konkurrenzsituation gegenüber nicht behinderten Kollegen und damit einer Arbeitsplatzgefährdung, weshalb eine Gleichstellung nicht zu beanspruchen ist.
  • LSG Baden-Württemberg, 23.10.2015 - L 8 AL 4146/14

    Schwerbehindertenrecht - Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer

    Vielmehr ist die Geeignetheit des Arbeitsplatzes von der Behörde und den Gerichten für den jeweiligen Einzelfall konkret zu prüfen (konkrete Betrachtungsweise vgl. BSG Urt. v. 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris; Fortführung der Senatsrechtsprechung Urt. v. 28.02.2014 - L 8 AL 501/13 - juris).

    Der behinderte Mensch darf grundsätzlich durch die geschuldete Arbeitsleistung nicht gesundheitlich überfordert werden (dazu vgl. auch Senatsurteil vom 28.02.2014 - L 8 AL 501/13 - juris Rdnr. 38, 39).

    Die Geeignetheit des Arbeitsplatzes bestimmt sich individuell-konkret nach dem Eignungs- und Leistungspotential des behinderten Menschen (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris RdNr. 19; BSG 02.03.2000 - B 7 AL 46/99 R - BSGE 86, 10 = SozR 3-3870 § 2 Nr. 1 = juris RdNr. 16; Senatsurteil vom 28.02.2014 - L 8 AL 501/13 - juris Rdnr. 38).

    Ungeeignet für einen konkreten Arbeitsplatz ist somit derjenige, der behinderungsbedingt nicht in der Lage ist, unverzichtbare Tätigkeiten an seinem Arbeitsplatz auszuüben oder diese nur unter Inkaufnahme sofort oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der Zukunft deswegen auftretender gesundheitsschädlicher Folgen noch verrichten kann (Senatsurteil vom 28.02.2014 - L 8 AL 501/13 - juris RdNr. 38).

    Dagegen ist der Arbeitsplatz nicht schon deshalb ungeeignet, weil Behandlungsbedürftigkeit oder gesundheitlich bedingte Fehlzeiten aufgetreten sind, solange darin ohne Mitwirkung der Arbeitsplatzbelastung nur die Erscheinungsform der Behinderung zum Ausdruck kommt oder trotz Mitwirkung der Arbeitsplatzbelastung keine substanzielle Verschlechterung der Erkrankung oder Ausweitung des Behinderungszustandes zu erwarten ist (vgl. Senatsurteil vom 28.02.2014 a.a.O).

    Fehlt das Tatbestandsmerkmal des geeigneten - derzeit innegehaltenen - Arbeitsplatzes, besteht kein Anspruch auf Gleichstellung (Senatsurteil vom 28.02.2014 - L 8 AL 501/13 - juris Rdnr. 38); ggf. wäre dann zu prüfen, ob eine Gleichstellung zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes vorzunehmen ist (vgl. BSG 02.03.2000, a.a.O., RdNr.19, 20).

  • LSG Baden-Württemberg, 23.03.2018 - L 8 AL 1573/15
    Ein Anspruch auf Gleichstellung besteht nicht, wenn das Tatbestandsmerkmal des geeigneten, derzeit innegehaltenen, Arbeitsplatzes fehlt (vgl. Senatsurteile vom 28.02.2014 - L 8 AL 501/13 und vom 23.10.2015 - L 8 AL 4146/14, beide veröffentlicht in juris und sozialgerichtsbarkeit.de).

    Ungeeignet für einen konkreten Arbeitsplatz ist somit derjenige, der behinderungsbedingt nicht in der Lage ist, unverzichtbare Tätigkeiten an seinem Arbeitsplatz auszuüben oder diese nur unter Inkaufnahme sofort oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der Zukunft deswegen auftretender gesundheitsschädlicher Folgen noch verrichten kann (vgl. auch Senatsurteile vom 28.02.2014 - L 8 AL 501/13 - und vom 23.10.2015 - L 8 AL 4146/14 -, jeweils juris und www.sozialgerichtsbarkeit.de).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.11.2016 - L 8 AL 1406/14
    Die Geeignetheit des Arbeitsplatzes bestimmt sich individuell konkret nach dem Eignungs- und Leistungspotential des behinderten Menschen (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R -, SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris RdNr. 19; BSG 02.03.2000 - B 7 AL 46/99 R -, BSGE 86, 10 = SozR 3-3870 § 2 Nr. 1 = juris RdNr. 16; Senatsurteil vom 28.02.2014 - L 8 AL 501/13 -, juris RdNr. 38).

    Ungeeignet für einen konkreten Arbeitsplatz ist somit derjenige, der behinderungsbedingt nicht in der Lage ist, unverzichtbare Tätigkeiten an seinem Arbeitsplatz auszuüben oder diese nur unter Inkaufnahme sofort oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der Zukunft deswegen auftretender gesundheitsschädlicher Folgen noch verrichten kann (vgl. auch Senatsurteile vom 28.02.2014 - L 8 AL 501/13 - und vom 23.10.2015 - L 8 AL 4146/14 -, jeweils juris und www.sozialgerichts-barkeit.de).

  • LSG Hamburg, 02.09.2020 - L 2 AL 5/20
    Fehlt das Tatbestandsmerkmal des geeigneten - derzeit innehabenden - Arbeitsplatzes, besteht kein Anspruch auf Gleichstellung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.2.2014 - L 8 AL 501/13, Juris und Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 6.8.2014 - B 11 AL 16/13 R, Juris).
  • LSG Hamburg, 02.09.2020 - L 2 AL 6/20
    Fehlt das Tatbestandsmerkmal des geeigneten - derzeit innehabenden - Arbeitsplatzes, besteht kein Anspruch auf Gleichstellung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.2.2014 - L 8 AL 501/13, Juris und Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 6.8.2014 - B 11 AL 16/13 R, Juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 12.06.2018 - L 13 AL 314/17
    Der behinderte Mensch darf grundsätzlich durch die geschuldete Arbeitsleistung nicht gesundheitlich überfordert werden (LSG Stuttgart, Urteil vom 28. Februar 2014 - L 8 AL 501/13 - juris Rn. 38, 39).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht