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   LSG Mecklenburg-Vorpommern, 07.05.2009 - L 8 AS 48/08   

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https://dejure.org/2009,34321
LSG Mecklenburg-Vorpommern, 07.05.2009 - L 8 AS 48/08 (https://dejure.org/2009,34321)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 07.05.2009 - L 8 AS 48/08 (https://dejure.org/2009,34321)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 07. Mai 2009 - L 8 AS 48/08 (https://dejure.org/2009,34321)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Umstellung auf Fortsetzungsfeststellungsklage - Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Zusicherung - Erforderlichkeit des Umzugs - Erhöhung des Wohnraumbedarfs durch Geburt eines Kindes - Gewährleistung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2008 - L 8 B 299/08

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Erforderlichkeit eines Umzugs -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 07.05.2009 - L 8 AS 48/08
    Nach Hinweis des Senats auf seinen Beschluss vom 28. Oktober 2008 (L 8 B 299/08) hat die Beklagte ergänzend ausgeführt, die Erforderlichkeit eines Umzuges könne sich zwar aus der Unterschreitung des Wohnraumbedarfs ergeben, was jedoch grundsätzlich individuell zu prüfen und nicht bereits - wie vom Senat angenommen - generalisierend festzustellen sei.

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 28. Oktober 2008, L 8 B 299/08) ergibt sich für die Auslegung des Begriffs der Erforderlichkeit in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ebenso wie in § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II vielmehr Folgendes:.

  • OLG Hamm, 13.06.2008 - 11 W 85/07

    Amtshaftungsansprüche wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen - Zelle mit

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 07.05.2009 - L 8 AS 48/08
    Bei Mehrfachbelegung einer Zelle soll jedenfalls eine Grundfläche von 5 m² pro Gefangenem nicht unterschritten werden (OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2008, 11 W 85/07, m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2002, 2 BvR 553/01, wonach es einen Verstoß gegen die Menschenwürde darstelle, wenn zwei Gefangene in einem Raum von 7, 6 m² untergebracht werden).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.05.2008 - L 26 AS 421/07

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Feststellungsinteresse

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 07.05.2009 - L 8 AS 48/08
    Der angefochtene, die Erteilung der Zusicherung ablehnende Bescheid vom 15. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. September 2006 hat sich jedoch spätestens durch den Umzug der Kläger in die neue Wohnung im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise erledigt, da nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II der Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung einholen soll und nach Satz 2 der Vorschrift der Grundsicherungsträger zur Erteilung einer Zusicherung nur verpflichtet ist, wenn der Umzug erforderlich ist, was voraussetzt, dass der Hilfebedürftige noch in der bisherigen Wohnung wohnt, vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2008, L 26 AS 421/07; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22. Juli 2008, L 10 B 203/08.
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 22.07.2008 - L 10 B 203/08

    Arbeitslosengeld II - einstweiliges Rechtsschutzverfahren - Ermöglichung des

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 07.05.2009 - L 8 AS 48/08
    Der angefochtene, die Erteilung der Zusicherung ablehnende Bescheid vom 15. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. September 2006 hat sich jedoch spätestens durch den Umzug der Kläger in die neue Wohnung im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise erledigt, da nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II der Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung einholen soll und nach Satz 2 der Vorschrift der Grundsicherungsträger zur Erteilung einer Zusicherung nur verpflichtet ist, wenn der Umzug erforderlich ist, was voraussetzt, dass der Hilfebedürftige noch in der bisherigen Wohnung wohnt, vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2008, L 26 AS 421/07; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22. Juli 2008, L 10 B 203/08.
  • BVerfG, 27.02.2002 - 2 BvR 553/01

    Effektiver Rechtsschutz für Strafgefangene

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 07.05.2009 - L 8 AS 48/08
    Bei Mehrfachbelegung einer Zelle soll jedenfalls eine Grundfläche von 5 m² pro Gefangenem nicht unterschritten werden (OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2008, 11 W 85/07, m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2002, 2 BvR 553/01, wonach es einen Verstoß gegen die Menschenwürde darstelle, wenn zwei Gefangene in einem Raum von 7, 6 m² untergebracht werden).
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 07.05.2009 - L 8 AS 48/08
    Sie lässt außer Betracht, dass im Rahmen des SGB II lediglich eine einfache, grundlegenden Bedürfnissen genügende Wohnraumversorgung gefordert werden kann (BSG, Urteil vom 07. November 2006, B 7b AS 18/06 R), während der durchschnittliche "Nichthilfeempfänger" derartigen Einschränkungen nicht unterliegt, was sich hinsichtlich der Fläche nach Angaben des Statistischen Bundesamtes dadurch ausdrückt, dass sich bundesweit durchschnittlich 2, 1 Personen eine 93, 9 m² große Wohnung teilen (Angaben für 2006).
  • SG Duisburg, 29.06.2018 - S 49 AS 2087/17

    Erteilung einer Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen

    (1) Sofern vereinzelt für den - hier nicht vorliegenden - Sonderfall, dass die Zusicherungserteilung sich gerade durch den Einzug des Leistungsberechtigten selbst in die streitige Wohnung erledigt, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bejaht worden ist (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 07.05.2009 - L 8 AS 48/08, juris, Rn. 39), ist diese Ausnahmesituation nicht auf den hier vorliegenden Fall einer anderweitigen Vermietung an einen Dritten nicht übertragbar.
  • LSG Baden-Württemberg, 26.03.2014 - L 2 AS 3878/11

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit der

    Nachdem die Notwendigkeit des Auszugs aus der alten Wohnung durch die ARGE F. bestätigt und der Umzug damit erforderlich war, ist es im Hinblick auf die Schwangerschaft der Klägerin zu 1. und die baldige Erhöhung des Wohnraumbedarfs durch Hinzutreten einer weiteren Person bereits auch ca. 3 Monate vor der Geburt der Klägerin zu 3. angemessen, von dem Wohnbedarf für 4 Personen auszugehen (vgl. zur Zusicherung zum Umzug bei Schwangerschaft: Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.05.2009 - L 8 AS 48/08 -, juris ).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 07.05.2009 - L 8 AS 87/08

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Zusicherung -

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 28. Oktober 2008, L 8 B 299/08; Urteil vom 07. Mai 2009, L 8 AS 48/08) ergibt sich für die Auslegung des Begriffs der Erforderlichkeit in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ebenso wie in § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II vielmehr Folgendes:.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.10.2019 - L 15 AS 167/19
    Ab diesem Stadium der Schwangerschaft ist wegen der zu vermeidenden gesundheitlichen Risiken für Mutter und Kind leistungsberechtigten schwangeren Frauen und ihren der Bedarfsgemeinschaft angehörenden Familienmitgliedern ein Wohnungsumzug nicht mehr zumutbar (so LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. Mai 2009 - L 8 AS 48/08 -, juris Rn. 51 [Zusicherung zum Umzug ab dem 4. Schwangerschaftsmonat]).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.12.2016 - L 13 AS 302/16
    Diesen Zweck kann eine Zusicherung naturgemäß nicht mehr erfüllen, wenn der Betroffene seine Pläne, auf die sich die Zusicherung bezieht, bereits in die Tat umgesetzt hat (Landessozialgericht - LSG - Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. Mai 2009 - L 8 AS 48/08 - juris Rn. 35).
  • SG Hildesheim, 10.05.2010 - S 54 AS 324/10
    Wirksamen Rechtsschutz gegen die Versagung der Zusicherung können sie jedoch nicht mit den hier formulierten Anfechtungs- und Leistungsanträgen erlangen, sondern allenfalls mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2008 - L 26 AS 421/07 -, juris Rn. 17; für den Fall der Erledigung nach Klageerhebung: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.05.2009 - L 8 AS 48/08 -, juris Rn. 39).
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