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   LSG Mecklenburg-Vorpommern, 18.12.2008 - L 8 AS 60/08   

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https://dejure.org/2008,46521
LSG Mecklenburg-Vorpommern, 18.12.2008 - L 8 AS 60/08 (https://dejure.org/2008,46521)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 18.12.2008 - L 8 AS 60/08 (https://dejure.org/2008,46521)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 18. Dezember 2008 - L 8 AS 60/08 (https://dejure.org/2008,46521)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Anwendung des § 11 Abs 4 SGB 2 auf Tagespflege - Erziehungsbeitrag bzw Pflegegeld nach § 39 SGB 8 - Anwendungsausschluss des § 11 Abs 1 bis 3 SGB 2

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 29.03.2007 - B 7b AS 12/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Nichtberücksichtigung des Erziehungsbeitrages

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 18.12.2008 - L 8 AS 60/08
    Die Beklagte hat insoweit auf die Ausführungen des BSG in seinem Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 12/06 R -, in dem über das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII entschieden worden sei, verwiesen.

    Etwas anderes folge auch nicht aus der von der Beklagten angeführten Entscheidung des BSG vom 29. März 2007 - B 7b AS 12/06 R - veröffentlicht in Juris.

    Gegen die Anwendung der Regelung des § 11 Abs. 4 SGB II spricht auch nicht die von der Beklagten ins Feld geführte Entscheidung des BSG vom 29. März 2007 - B 7b AS 12/06 R - veröffentlicht in Juris.

  • RG, 26.04.1906 - IV 19/06

    Kann nach Scheidung der Ehe der Ehegatte, dem nach § 1635 B.G.B. die Sorge für

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 18.12.2008 - L 8 AS 60/08
    Die Beträge zur Kindertagespflege seien insoweit ebenfalls zweckbestimmt im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 1a SGB II, als sie neben den oben angeführten Aufwendungen für die Unfallversicherung und Altersversorgung einen Betrag von 20 bis 30 % für den mit der Tagespflege verbundenen Sachaufwand enthielten (vgl. im Einzelnen Begründung zum Beschluss Nr. IV 19/2006 des Kreistages Güstrow - Jugendhilfeausschuss -, Leistungsakte Bl. 535-537).

    Gestützt werde diese Auffassung dadurch, dass in dem Beschluss Nr. IV 19/2006 vom 29. März 2006 des Kreistages Güstrow - Jugendhilfeausschuss - (vgl. Bl. 535-537 der Verwaltungsvorgänge), bei welchem zwischen angemessenem Sachaufwand und angemessenem Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung unterschieden werde, mithin der Wortlaut des § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII übernommen worden sei.

  • BSG, 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunfts- und Heizungskosten - Abzug für

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 18.12.2008 - L 8 AS 60/08
    Da die Heizkosten die Kosten der Warmwasseraufbereitung enthielten, die durch die Regelleistungen bereits abgedeckt würden, seien die Heizkosen weiter um die in der Regelleistung insoweit vorgesehenen Pauschbeträge zu mindern (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R - veröffentlicht bei Juris).
  • BSG, 23.05.2012 - B 14 AS 148/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Pflegegeld für

    Während die Revisionsbegründung auf das Datum des Betreuungsvertrages abstellen will (ebenso ohne weitere Begründung: Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 6/2010, K § 11 RdNr 732), will das von der Revision angeführte LSG Mecklenburg-Vorpommern den Betreuungsbeginn zum Maßstab machen (Urteil vom 18.12.2008 - L 8 AS 60/08 - RdNr 84) .

    Dies ist entgegen der Auffassung der Revision und des von ihr angeführten Urteils des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 18.12.2008 (L 8 AS 60/08) nicht nur eine Zufälligkeit wie bei Stichtagsregelungen, sondern ein systematisches Problem von unterschiedlichen Grenzen bei der Gerechtfertigkeitsprüfung trotz sonst vergleichbarer Lage.

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 11.11.2010 - L 8 AS 51/07

    Berücksichtigung des Erziehungsbeitrags für ein Pflegekind als Einkommen des

    Der Verweis des § 11 Abs. 4 SGB II, dass die Regelung abweichend von den Abs. 1 bis 3 gelte, führte dazu, dass neben der pauschalen Absetzung aus § 11 Abs. 4 SGB II eine Anwendung insbesondere auch des § 11 Abs. 2 Nr. 5 und 6 bzw. § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II ausgeschlossen ist (so bereits der Senat in seinem Urteil vom 18. Dezember 2008 - L 8 AS 60/08 -).
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