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   LSG Sachsen, 29.04.2015 - L 8 AS 780/14   

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LSG Sachsen, 29.04.2015 - L 8 AS 780/14 (https://dejure.org/2015,23198)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 29.04.2015 - L 8 AS 780/14 (https://dejure.org/2015,23198)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 29. April 2015 - L 8 AS 780/14 (https://dejure.org/2015,23198)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente - atypischer Fall; Grundsicherung für Arbeitsuchende; intendiertes Ermessen; Rechtsschutzbedürfnis trotz Rentenantragstellung; Vermeidung unbilliger Härten; Verpflichtung zur Inanspruchnahme vorrangiger ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufforderung von Leistungsberechtigtem zur Beantragung vorrangiger Leistung bei anderem Leistungsträger als Ermessensentscheidung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (31)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2014 - L 7 AS 1775/14

    Verpflichtung zur Rentenbeantragung; Aufforderung zur Rentenbeantragung als

    Auszug aus LSG Sachsen, 29.04.2015 - L 8 AS 780/14
    Insbesondere vermögen die nachteiligeren Absetzbeträge bei geringfügiger Beschäftigung nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII (30 Prozent) im Vergleich zur Regelung nach § 11b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB II (100,00 EUR Grundfreibetrag und 20 Prozent des 100, 00 EUR übersteigenden Betrags) keinen atypischen Fall zu begründen (vgl. aber LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2014 - L 7 AS 545/14 B ER - juris RdNr. 25; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.12.2014 - L 7 AS 1775/14 - juris RdNr. 30; siehe auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.06.2012 - L 2 AS 573/12 - juris RdNr. 2, 7 und 19).

    Die in den Ausgangsbescheiden vom 29.07.2013 und 21.10.2013 ausgebliebene Ermessensentscheidung konnte aber im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden (vgl. BSG, Urteil vom 22.08.2000 - B 2 U 33/99 R - juris RdNr. 17; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.12.2014 - L 7 AS 1775/14 - juris RdNr. 31; Sächsisches LSG, Urteil vom 16.10.2014 - L 2 U 59/11 - juris RdNr. 56; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.04.2014 - 3 A 309/12 - juris RdNr. 12; zur Rechtsgrundlage Schütze in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., § 41 RdNr. 11).

    Dahinstehen kann, ob ein Ermessensfehler vorliegt, wenn der Leistungsträger vor einer Antragstellung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II keine Vermittlungsbemühungen im Sinne des § 3 Abs. 2a SGB II für Leistungsberechtigte ab Vollendung des 58. Lebensjahrs durchgeführt hat (so wohl Luthe, Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/2014, § 5 RdNr. 158; ders., a.a.O., Stand 11/2013, § 3 RdNr. 101; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.12.2014 - L 7 AS 1775/14 - juris RdNr. 26).

    Diese darf der Gesetzgeber zur Entlastung der von der Allgemeinheit aufzubringenden Mittel darauf verweisen, vorrangig die ihrem Eigentum zugehörigen Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen, d.h. insoweit den Nachrang steuerfinanzierter Fürsorgeleistungen anordnen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.12.2014 - L 7 AS 1775/14 - juris RdNr. 34 f.).

    Die Absicht des Gesetzgebers, dem Grundsatz des Nachrangs steuerfinanzierter Fürsorgeleistungen zur Geltung zu verhelfen, ist auch ein sachlicher Grund, der die Beschränkung der nach Art. 14 Abs. 1 GG eigentumsrechtlich geschützten Rentenansprüche rechtfertigt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 04.12.2014 - L 7 AS 1775/14 - juris RdNr. 38; zu den allgemeinen Anforderungen BVerfG, Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 u.a. - juris RdNr. 79), wobei durch die Eröffnung des Ermessens wiederum eine unverhältnismäßige Inanspruchnahme vermieden wird (siehe oben 2c und 2d).

    Soweit die der Klägerin zu gewährende vorzeitige Altersrente gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI mit Abschlägen versehen ist, trifft - unabhängig davon, ob die Verfassungsmäßigkeit dieser Abschläge in dem vorliegenden Rechtsstreit überhaupt geprüft werden könnte - die Auffassung des SG zu, dass zum einen Rentenversicherte, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, gleichermaßen wie andere Rentenversicherte diese Abschläge hinzunehmen haben, wenn eine Altersrente vorzeitig bewilligt wird, und zum anderen die Kürzung der Rentenleistung das eigentumsähnlich geschützte Äquivalenzprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung nicht verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 u.a. - juris RdNr. 75 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.12.2014 - L 7 AS 1775/14 - juris RdNr. 40).

    Dass die Klägerin in ihrer Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG berührt sein könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich (dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.12.2014 - L 7 AS 1775/14 - juris RdNr. 36).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.11.2014 - L 10 AS 2254/14

    Aufforderung - Rentenantrag - vorzeitige Altersrente - Abschläge -

    Auszug aus LSG Sachsen, 29.04.2015 - L 8 AS 780/14
    Von daher muss auch im Regelungszusammenhang der § 5 Abs. 3, § 12a Satz 1 SGB II - ähnlich wie für das übrige Vermögen in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II bestimmt - generell eine Möglichkeit bestehen, besonderen, nicht von der UnbilligkeitsV und § 12a Satz 2 Nr. 1 SGB II erfassten Härtefällen Rechnung zu tragen, was nur durch die Eröffnung von Ermessen erreicht werden kann (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2014 - L 10 AS 2254/14 B ER - juris RdNr. 15).

    c) Das nach vorstehenden Erwägungen bei einer Aufforderung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II vom Leistungsträger auszuübende Ermessen ist nach dem gesetzlichen Regelungszusammenhang und -zweck ein intendiertes Ermessen (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2014 - L 10 AS 2254/14 B ER - juris RdNr. 16; Thüringer LSG, Beschluss vom 08.04.2015 - L 4 AS 263/15 B ER - juris RdNr. 21).

    Eine die Interessen des Leistungsberechtigten mit dem öffentlichen Interesse im Einzelnen abwägende Ermessensentscheidung ist im Rahmen des § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II deshalb nur in atypischen Fällen und insbesondere dann erforderlich, wenn die erzwungene Inanspruchnahme der anderen Sozialleistung mit einem außergewöhnlichen Nachteil für den Leistungsberechtigten verbunden wäre, der eine unangemessene ("unbillige") Härte begründen könnte (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2014 - L 10 AS 2254/14 B ER - juris RdNr. 16; Thüringer LSG, Beschluss vom 08.04.2015 - L 4 AS 263/15 B ER - juris RdNr. 21; Luthe in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/2014, § 5 RdNr. 158; ähnlich LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.10.2014 - L 7 AS 886/14 RdNr. 32; anderer Ansicht LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.12.2014 - L 2 AS 520/14 B ER - juris RdNr. 24 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2015 - L 19 AS 2211/14 B ER - juris RdNr. 14 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.01.2015 - L 19 AS 1969/14 B ER - juris RdNr. 22).

    Ein atypischer Fall liegt ferner nicht schon dann vor, wenn die vorzeitige Altersrente des Leistungsberechtigten, die nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Var. 2 SGB II ergänzende Leistungen nach dem SGB II ausschließt, nicht bedarfsdeckend sein würde und er daher Leistungen nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff. SGB XII, nach Erreichen der Altersgrenze Grundsicherung im Alter nach §§ 41 ff. SGB XII), ggf. alternativ Wohngeld in Anspruch nehmen müsste (ausführlich dazu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2014 - L 10 AS 2254/14 B ER - juris RdNr. 17; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.10.2014 - L 7 AS 886/14 - juris RdNr. 32; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.2013 - L 7 AS 525/13 B ER u.a. - juris RdNr. 22).

    Von daher ist es generell nicht Aufgabe des Leistungsträgers, im Rahmen der Ermessensausübung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II den Versuch einer Schätzung zu unternehmen, ob die - ggf. erst nach Jahren zu zahlende - abschlagsfreie Altersrente voraussichtlich bedarfsdeckend sein würde (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2014 - L 10 AS 2254/14 B ER - juris RdNr. 17 f.).

  • LSG Thüringen, 08.04.2015 - L 4 AS 263/15

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufforderung zur Beantragung einer

    Auszug aus LSG Sachsen, 29.04.2015 - L 8 AS 780/14
    Soweit des Weiteren § 1 UnbilligkeitsV bestimmt, dass "Hilfebedürftige nach Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet [sind], eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, wenn die Inanspruchnahme unbillig wäre", ist dies nicht dahingehend zu verstehen, dass hiermit durch Rechtsverordnung die Unbilligkeit - im Sinne eines unbestimmten Rechtsbegriffs - als negative Voraussetzung für die von Gesetzes wegen nach § 12a Satz 1 SGB II bestehende Pflicht zur Inanspruchnahme einer Altersrente statuiert werden soll (ebenso Thüringer LSG, Beschluss vom 08.04.2015 - L 4 AS 263/15 B ER - juris RdNr. 18; anders wohl Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: 1/2013, § 12a RdNr. 80, der die §§ 2 bis 5 UnbilligkeitsV als Regelbeispiele des § 1 UnbilligkeitsV auffasst).

    c) Das nach vorstehenden Erwägungen bei einer Aufforderung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II vom Leistungsträger auszuübende Ermessen ist nach dem gesetzlichen Regelungszusammenhang und -zweck ein intendiertes Ermessen (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2014 - L 10 AS 2254/14 B ER - juris RdNr. 16; Thüringer LSG, Beschluss vom 08.04.2015 - L 4 AS 263/15 B ER - juris RdNr. 21).

    Eine die Interessen des Leistungsberechtigten mit dem öffentlichen Interesse im Einzelnen abwägende Ermessensentscheidung ist im Rahmen des § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II deshalb nur in atypischen Fällen und insbesondere dann erforderlich, wenn die erzwungene Inanspruchnahme der anderen Sozialleistung mit einem außergewöhnlichen Nachteil für den Leistungsberechtigten verbunden wäre, der eine unangemessene ("unbillige") Härte begründen könnte (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2014 - L 10 AS 2254/14 B ER - juris RdNr. 16; Thüringer LSG, Beschluss vom 08.04.2015 - L 4 AS 263/15 B ER - juris RdNr. 21; Luthe in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/2014, § 5 RdNr. 158; ähnlich LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.10.2014 - L 7 AS 886/14 RdNr. 32; anderer Ansicht LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.12.2014 - L 2 AS 520/14 B ER - juris RdNr. 24 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2015 - L 19 AS 2211/14 B ER - juris RdNr. 14 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.01.2015 - L 19 AS 1969/14 B ER - juris RdNr. 22).

    Der Gesetzgeber geht im SGB II grundsätzlich davon aus, dass es bei der Pflicht zur Vermögensverwertung nicht auf den Schutz einer erarbeiteten Vermögensposition ankommen soll (BSG, Urteil vom 23.05.2012 - B 14 AS 100/11 R - juris RdNr. 24), und hat diesen Ansatz mit der Pflicht zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente gemäß § 12a Satz 1 SGB II konsequent fortgeführt (Thüringer LSG, Beschluss vom 08.04.2015 - L 4 AS 263/15 B ER - juris RdNr. 23).

    Ebenso wenig leuchtet aber ein, weshalb für diejenigen Leistungsempfänger, die eine voraussichtlich bedarfsdeckende abschlagsfreie Altersrente beziehen könnten, jedoch bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente weitere Sozialleistungen beantragen müssten - die also zwischen der erstgenannten Fallgruppe mit einer bedarfsdeckenden vorzeitigen Altersrente und der zweitgenannten Fallgruppe einer nicht bedarfsdeckenden abschlagsfreien Altersrente liegen - grundsätzlich etwas anderes gelten sollte (ebenso Thüringer LSG, Beschluss vom 08.04.2015 - L 4 AS 263/15 B ER - juris RdNr. 25).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2014 - L 7 AS 886/14

    Aufforderung zur Stellung eines Rentenantrags nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II

    Auszug aus LSG Sachsen, 29.04.2015 - L 8 AS 780/14
    Dies ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass ihnen lediglich eine Befugnis zur Antragstellung eingeräumt wird (sog. "Kompetenz-Kann", vgl. dazu BSG, Urteil vom 08.02.2007 - B 7a AL 36/06 R - juris RdNr. 14), sondern dahingehend, dass ihnen auch ein Ermessen hinsichtlich der Frage zustehen soll, ob sie für an sich nach § 12a Satz 1 SGB II zur Antragstellung verpflichtete Leistungsberechtigte ersatzweise Anträge stellen (sog. "Ermessens-Kann"; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.10.2014 - L 7 AS 886/14 - juris RdNr. 31; Sächsisches LSG, Beschluss vom 28.08.2014 - L 7 AS 836/14 B ER - juris RdNr. 24; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2013 - L 19 AS 291/13 B ER - juris RdNr. 19).

    Eine die Interessen des Leistungsberechtigten mit dem öffentlichen Interesse im Einzelnen abwägende Ermessensentscheidung ist im Rahmen des § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II deshalb nur in atypischen Fällen und insbesondere dann erforderlich, wenn die erzwungene Inanspruchnahme der anderen Sozialleistung mit einem außergewöhnlichen Nachteil für den Leistungsberechtigten verbunden wäre, der eine unangemessene ("unbillige") Härte begründen könnte (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2014 - L 10 AS 2254/14 B ER - juris RdNr. 16; Thüringer LSG, Beschluss vom 08.04.2015 - L 4 AS 263/15 B ER - juris RdNr. 21; Luthe in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/2014, § 5 RdNr. 158; ähnlich LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.10.2014 - L 7 AS 886/14 RdNr. 32; anderer Ansicht LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.12.2014 - L 2 AS 520/14 B ER - juris RdNr. 24 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2015 - L 19 AS 2211/14 B ER - juris RdNr. 14 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.01.2015 - L 19 AS 1969/14 B ER - juris RdNr. 22).

    Denn nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers, wie es in § 12a Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB II zum Ausdruck gekommen ist, soll eine mögliche vorzeitige Altersrente ab dem 63. Lebensjahr regelmäßig in Anspruch genommen werden - und dies obwohl damit gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in jedem Fall die Rechtsfolge verbunden ist, dass die Rente lebenslang mit Abschlägen versehen ist (vgl. BT-Drucks. 16/7460, S. 12: "Damit wird einheitlich für alle Hilfebedürftigen ein Alter festgelegt, ab dem sie eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen haben"; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2014 - L 7 AS 886/14 - juris RdNr. 30).

    Ein atypischer Fall liegt ferner nicht schon dann vor, wenn die vorzeitige Altersrente des Leistungsberechtigten, die nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Var. 2 SGB II ergänzende Leistungen nach dem SGB II ausschließt, nicht bedarfsdeckend sein würde und er daher Leistungen nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff. SGB XII, nach Erreichen der Altersgrenze Grundsicherung im Alter nach §§ 41 ff. SGB XII), ggf. alternativ Wohngeld in Anspruch nehmen müsste (ausführlich dazu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2014 - L 10 AS 2254/14 B ER - juris RdNr. 17; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.10.2014 - L 7 AS 886/14 - juris RdNr. 32; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.2013 - L 7 AS 525/13 B ER u.a. - juris RdNr. 22).

  • LSG Sachsen, 28.08.2014 - L 7 AS 836/14
    Auszug aus LSG Sachsen, 29.04.2015 - L 8 AS 780/14
    Die vor Erlass des Bescheids vom 29.07.2013 zunächst unterbliebene Anhörung (§ 24 Abs. 1 SGB X) ist dadurch nachgeholt worden, dass die Klägerin schon vor Erlass des erneuten Bescheids vom 21.10.2013 ausreichend Gelegenheit, sich zu der Aufforderung zur Rentenantragstellung zu äußern (vgl. auch Sächsisches LSG, Beschluss vom 28.08.2014 - L 7 AS 836/14 B ER - juris RdNr. 23 m.w.N.).

    Dies ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass ihnen lediglich eine Befugnis zur Antragstellung eingeräumt wird (sog. "Kompetenz-Kann", vgl. dazu BSG, Urteil vom 08.02.2007 - B 7a AL 36/06 R - juris RdNr. 14), sondern dahingehend, dass ihnen auch ein Ermessen hinsichtlich der Frage zustehen soll, ob sie für an sich nach § 12a Satz 1 SGB II zur Antragstellung verpflichtete Leistungsberechtigte ersatzweise Anträge stellen (sog. "Ermessens-Kann"; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.10.2014 - L 7 AS 886/14 - juris RdNr. 31; Sächsisches LSG, Beschluss vom 28.08.2014 - L 7 AS 836/14 B ER - juris RdNr. 24; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2013 - L 19 AS 291/13 B ER - juris RdNr. 19).

    Dies gilt erst recht, wenn sogar im Falle der Gewährung einer abschlagsfreien Altersrente voraussichtlich ein Leistungsbezug nach dem SGB XII erforderlich würde (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.04.2015 - L 4 AS 63/15 B ER - juris RdNr. 24; Sächsisches LSG, Beschluss vom 28.08.2014 - L 7 AS 836/14 B ER - juris RdNr. 38; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.2013 - L 7 AS 525/13 B ER u.a. - RdNr. 22 f.).

    Mithin gilt - wie das SG zu Recht betont hat - für gesetzliche Rentenansprüche generell nichts anderes als nach § 12 SGB II für sonstiges Vermögen (vgl. auch Sächsisches LSG, Beschluss vom 28.08.2014 - L 7 AS 836/14 B ER - juris RdNr. 50).

  • BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von

    Auszug aus LSG Sachsen, 29.04.2015 - L 8 AS 780/14
    Dies muss jedenfalls dann gelten, soweit sich die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach § 5 Abs. 3, § 12a Satz 1 SGB II als eine Verwertung von Vermögen zur Minderung bedarfsabhängiger Sozialleistungen darstellt, die insbesondere, wenn es sich wie bei der Altersrente nach SGB VI um eigentumsrechtlich geschützte Positionen handelt (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 u.a. - juris RdNr. 76), aus Verfassungsgründen nicht unverhältnismäßig sein darf (vgl. Knickrehm, Soziale Sicherheit, 2008, 192, 195; allgemein zum Rentenrecht BVerfG, a.a.O., juris RdNr. 79).

    Die Absicht des Gesetzgebers, dem Grundsatz des Nachrangs steuerfinanzierter Fürsorgeleistungen zur Geltung zu verhelfen, ist auch ein sachlicher Grund, der die Beschränkung der nach Art. 14 Abs. 1 GG eigentumsrechtlich geschützten Rentenansprüche rechtfertigt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 04.12.2014 - L 7 AS 1775/14 - juris RdNr. 38; zu den allgemeinen Anforderungen BVerfG, Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 u.a. - juris RdNr. 79), wobei durch die Eröffnung des Ermessens wiederum eine unverhältnismäßige Inanspruchnahme vermieden wird (siehe oben 2c und 2d).

    Soweit die der Klägerin zu gewährende vorzeitige Altersrente gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI mit Abschlägen versehen ist, trifft - unabhängig davon, ob die Verfassungsmäßigkeit dieser Abschläge in dem vorliegenden Rechtsstreit überhaupt geprüft werden könnte - die Auffassung des SG zu, dass zum einen Rentenversicherte, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, gleichermaßen wie andere Rentenversicherte diese Abschläge hinzunehmen haben, wenn eine Altersrente vorzeitig bewilligt wird, und zum anderen die Kürzung der Rentenleistung das eigentumsähnlich geschützte Äquivalenzprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung nicht verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 u.a. - juris RdNr. 75 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.12.2014 - L 7 AS 1775/14 - juris RdNr. 40).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2013 - L 19 AS 291/13
    Auszug aus LSG Sachsen, 29.04.2015 - L 8 AS 780/14
    a) Die Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II setzt eine Pflicht des Leistungsberechtigten voraus, einen Antrag auf mögliche Sozialleistungen eines anderen Trägers zu stellen (vgl. z.B. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2013 - L 19 AS 291/13 B ER - juris RdNr. 20).

    Denn § 13 Abs. 2 SGB II ermächtigt den Verordnungsgeber nur zu bestimmen, "unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer" die Inanspruchnahme der Altersrente unbillig ist, d.h. er darf lediglich "eng umgrenzte Fälle" der Unbilligkeit definieren (BT-Drucks. 16/7460, S. 12; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2013 - L 19 AS 291/13 B ER - juris RdNr. 22).

    Dies ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass ihnen lediglich eine Befugnis zur Antragstellung eingeräumt wird (sog. "Kompetenz-Kann", vgl. dazu BSG, Urteil vom 08.02.2007 - B 7a AL 36/06 R - juris RdNr. 14), sondern dahingehend, dass ihnen auch ein Ermessen hinsichtlich der Frage zustehen soll, ob sie für an sich nach § 12a Satz 1 SGB II zur Antragstellung verpflichtete Leistungsberechtigte ersatzweise Anträge stellen (sog. "Ermessens-Kann"; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.10.2014 - L 7 AS 886/14 - juris RdNr. 31; Sächsisches LSG, Beschluss vom 28.08.2014 - L 7 AS 836/14 B ER - juris RdNr. 24; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2013 - L 19 AS 291/13 B ER - juris RdNr. 19).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2013 - L 7 AS 525/13
    Auszug aus LSG Sachsen, 29.04.2015 - L 8 AS 780/14
    Ein atypischer Fall liegt ferner nicht schon dann vor, wenn die vorzeitige Altersrente des Leistungsberechtigten, die nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Var. 2 SGB II ergänzende Leistungen nach dem SGB II ausschließt, nicht bedarfsdeckend sein würde und er daher Leistungen nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff. SGB XII, nach Erreichen der Altersgrenze Grundsicherung im Alter nach §§ 41 ff. SGB XII), ggf. alternativ Wohngeld in Anspruch nehmen müsste (ausführlich dazu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2014 - L 10 AS 2254/14 B ER - juris RdNr. 17; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.10.2014 - L 7 AS 886/14 - juris RdNr. 32; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.2013 - L 7 AS 525/13 B ER u.a. - juris RdNr. 22).

    Dies gilt erst recht, wenn sogar im Falle der Gewährung einer abschlagsfreien Altersrente voraussichtlich ein Leistungsbezug nach dem SGB XII erforderlich würde (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.04.2015 - L 4 AS 63/15 B ER - juris RdNr. 24; Sächsisches LSG, Beschluss vom 28.08.2014 - L 7 AS 836/14 B ER - juris RdNr. 38; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.2013 - L 7 AS 525/13 B ER u.a. - RdNr. 22 f.).

  • BSG, 23.05.2012 - B 14 AS 100/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - Münzsammlung -

    Auszug aus LSG Sachsen, 29.04.2015 - L 8 AS 780/14
    Der Gesetzgeber geht im SGB II grundsätzlich davon aus, dass es bei der Pflicht zur Vermögensverwertung nicht auf den Schutz einer erarbeiteten Vermögensposition ankommen soll (BSG, Urteil vom 23.05.2012 - B 14 AS 100/11 R - juris RdNr. 24), und hat diesen Ansatz mit der Pflicht zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente gemäß § 12a Satz 1 SGB II konsequent fortgeführt (Thüringer LSG, Beschluss vom 08.04.2015 - L 4 AS 263/15 B ER - juris RdNr. 23).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2014 - L 25 AS 2731/14

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufforderung zur Rentenantragstellung -

    Auszug aus LSG Sachsen, 29.04.2015 - L 8 AS 780/14
    Insbesondere bestehen weder Anhaltspunkte dafür noch ist behauptet worden, dass weitere Versuche zur Eingliederung der Klägerin in den Arbeitsmarkt noch erfolgversprechend sein könnten (vgl. auch die Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.11.2014 - L 25 AS 2731/14 B ER - juris RdNr. 9).
  • BVerfG, 15.01.2007 - 1 BvR 2971/06
  • LSG Sachsen-Anhalt, 28.04.2015 - L 4 AS 63/15

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Verpflichtung zur Inanspruchnahme vorrangiger

  • BVerwG, 23.05.1996 - 3 C 13.94

    Recht der Landwirtschaft: Referenzmengenübergang bei Übertragung von

  • LSG Baden-Württemberg, 13.06.2012 - L 2 AS 573/12
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2015 - L 19 AS 2211/14

    Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

  • LSG Sachsen-Anhalt, 10.12.2014 - L 2 AS 520/14

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2015 - L 19 AS 1969/14

    Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Rentenantragstellung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2014 - L 7 AS 545/14
  • BSG, 22.08.2000 - B 2 U 33/99 R

    Begründung von Ermessensentscheidungen

  • OVG Sachsen, 29.04.2014 - 3 A 309/12

    Zulassung einer isolierten Anfechtungsklage, Darlegungserfordernis für

  • LSG Sachsen, 16.10.2014 - L 2 U 59/11

    Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Aufrechnung und teilweisen Einbehaltung einer

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 19.08.2014 - L 4 AS 159/14

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufforderung zur Beantragung vorrangiger

  • BVerfG, 07.07.2010 - 1 BvR 2556/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Anrechnung von BAföG-Leistungen auf

  • BSG, 12.06.2013 - B 14 AS 225/12 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage -

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvL 6/92

    Krankengeld

  • LSG Sachsen, 03.11.2010 - L 7 AS 677/10

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für

  • BSG, 16.12.2011 - B 14 AS 138/11 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

  • BSG, 08.02.2007 - B 7a AL 36/06 R

    Zulassung einer verspäteten Antragstellung auf Entgeltsicherung für ältere

  • LSG Sachsen, 19.02.2015 - L 8 AS 1232/14
  • LSG Sachsen, 19.02.2015 - L 8 AS 1232/14

    Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente - atypischer Fall;

    Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (L 8 AS 780/14) wird abgelehnt.

    Gegen den Gerichtsbescheid vom 13.05.2014 hat die Antragstellerin am 13.06.2014 Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt (L 8 AS 780/14), über die noch nicht entschieden ist.

    Daraufhin hat die Antragstellerin am 10.10.2014 beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage (L 8 AS 780/14) gegen die Bescheide vom 29.07.2013 und 21.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.12.2013 anzuordnen.

  • LSG Sachsen, 19.02.2015 - 8 AS 1232/14
    Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (L 8 AS 780/14) wird abgelehnt.

    Gegen den Gerichtsbescheid vom 13.05.2014 hat die Antragstellerin am 13.06.2014 Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt (L 8 AS 780/14), über die noch nicht entschieden ist.

    Daraufhin hat die Antragstellerin am 10.10.2014 beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage (L 8 AS 780/14) gegen die Bescheide vom 29.07.2013 und 21.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.12.2013 anzuordnen.

  • LSG Sachsen, 22.05.2015 - L 8 AS 125/15

    Weitergewährung von SGB II -Leistungen bei möglichem Rentenbezug - fiktives

    Dies gilt nach vorstehenden Ausführungen ungeachtet dessen, dass die Antragstellerin gemäß § 12a Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB II verpflichtet war, ab Vollendung des 63. Lebensjahrs eine vorzeitige Altersrente zu beantragen (so das Urteil des Senats vom 29.04.2014 - L 8 AS 780/14), diese Rente nach zumutbarer Mitwirkung zeitnah bewilligt werden könnte und dies zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit führen würde (anders Nr. 5.11 FH-BA unter Verweis auf Nr. 9.7a FH-BA; kritisch zu diesem Hinweis auch Armborst in: Münder, SGB 11, 5. Aufl., § 5 RdNr. 47).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.08.2016 - L 15 AS 160/16
    Dies gilt unabhängig davon, ob die abschlagsfreie Rente bedarfsdeckend wäre oder nicht (Senatsbeschluss vom 28. Mai 2015, Az. L 15 AS 85/15 B ER; Sächsisches Landessozialgericht - LSG -, Urteil vom 29. April 2015, Az. L 8 AS 780/14, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Juli 2015, Az. L 5 AS 486/15 B ER, alle bei juris).
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