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   LSG Niedersachsen-Bremen, 13.02.2018 - L 8 AY 1/18 B ER   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 13.02.2018 - L 8 AY 1/18 B ER (https://dejure.org/2018,3373)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 13.02.2018 - L 8 AY 1/18 B ER (https://dejure.org/2018,3373)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 13. Februar 2018 - L 8 AY 1/18 B ER (https://dejure.org/2018,3373)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2018, 588
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • LSG Schleswig-Holstein, 24.11.2017 - L 9 AY 156/17

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - Hilfe zum Lebensunterhalt -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.02.2018 - L 8 AY 1/18
    Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 51, 57 und 58 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII (zur entsprechenden Anwendung nach § 2 Abs. 1 AsylbLG siehe etwa LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. November 2017 - L 9 AY 156/17 B ER - juris Rn. 17; ebenso Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Auflage 2015, § 2 AsylbLG; Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 2 AsylbLG, Stand: 28. Februar 2017, Rn. 125 ff.).

    Für die Parallelvorschrift § 22 SGB XII dürfte nichts anderes gelten (a.A.: LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. November 2017 - L 9 AY 156/17 B ER- juris Rn. 30).

  • BSG, 07.11.1990 - 9b/7 RAr 112/89

    Zeiten der Unterbrechung einer beitragspflichtigen Beschäftigung in der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.02.2018 - L 8 AY 1/18
    Die Tatsache, dass der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 7 Abs. 5 SGB II keine Ausführungen dazu zu entnehmen sind, spricht eher für das Vorliegen eines redaktionellen Versehens mit der Folge einer unbewussten Regelungslücke als dagegen (zum zulässigen Analogieschluss, wenn sich als mutmaßlicher Wille des Gesetzgebers ermitteln lässt, dass er den abweichenden, nicht geregelten Lebenssachverhalt in gleicher Weise behandeln würde wie den geregelten, BSG, Urteil vom 7. November 1990 - 9b/7 RAr 112/89 - juris Rn. 15).
  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 36/08 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren,

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.02.2018 - L 8 AY 1/18
    Eine Verletzung dieser grundrechtlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (BVerfG, ebenda, vgl. auch die Senatsentscheidungen vom 2. April 2008 - L 8 SO 11/08 ER - und 13. Mai 2008 - L 8 SO 36/08 ER - sowie jüngst vom 13. Januar 2017 - L 8 SO 266/16 ER -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.01.2017 - L 8 SO 266/16
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.02.2018 - L 8 AY 1/18
    Eine Verletzung dieser grundrechtlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (BVerfG, ebenda, vgl. auch die Senatsentscheidungen vom 2. April 2008 - L 8 SO 11/08 ER - und 13. Mai 2008 - L 8 SO 36/08 ER - sowie jüngst vom 13. Januar 2017 - L 8 SO 266/16 ER -).
  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 4/69

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 29 WoGG

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.02.2018 - L 8 AY 1/18
    Darüber hinaus müssen diese Gesichtspunkte dort, wo der Staat Leistungen gewährt, um soziale Härten auszugleichen, den Anforderungen der erstrebten sozialen Gerechtigkeit genügen (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969, 1 BvL 4/69, Rn. 19).
  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende bei

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.02.2018 - L 8 AY 1/18
    Soweit jemand eine Ausbildung betreiben wolle, obwohl er dadurch seinen Lebensunterhalt nicht vollumfänglich sichern kann, handele es sich um eine vom Auszubildenden selbst zu verantwortende Entscheidung (so BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 28/06 R- juris, zum Leistungsausschluss in § 7 Abs. 5 SGB II a. F.).
  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R

    Kein Arbeitslosengeld II für Studenten

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.02.2018 - L 8 AY 1/18
    Wenn nun der Gesetzgeber einen ergänzenden Leistungsanspruch für Auszubildende im SGB II schafft - wie mit der Änderung des § 7 Abs. 5 durch das 9. SGB II-ÄndG geschehen - spricht vieles dafür, dass die Schnittstellen zu den Fürsorgeleistungen insgesamt entschärft werden sollten und damit auch im Verhältnis zu den Fürsorgeleistungen nach dem SGB XII. Der Gesetzgeber hat zwar den ursprünglich sehr weitreichenden Ausschluss bereits mit der Neufassung des SGB II ab dem 1. April 2011 relativiert, indem er die vom BSG (Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7 b AS 36/06 R -) für das SGB II fortgeführte ständige Rechtsprechung des BVerwG zum ausbildungsbedingten Bedarf in Gestalt von § 27 SGB II zu wesentlichen Teilen in das geschriebene Recht aufgenommen hat (so Thie in Bieritz-Harder/Conradis/Thie, LPK-SGB XII Sozialhilfe, 10. Auflage 2015, § 22 Rn. 2).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2021 - L 20 AY 28/19

    Anspruch auf Asylbewerberleistungen; Recht- und Verfassungsmäßigkeit des

    a) Die in § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. angeordnete entsprechende Anwendung des SGB XII bezieht sich auch auf den Leistungsausschluss nach § 22 SGB XII (vgl. den Beschluss des erkennenden Senats vom 19.02.2018 - L 20 AY 4/18 B ER Rn. 27 ff.; Sächsisches LSG vom 17.09.2019 - L 3 AL 19/19 B ER; LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 20.03.2019 - L 9 AY 7/18; LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.02.2018 - L 8 AY 1/18 B ER; LSG Schleswig-Holstein vom 24.11.2017 - L 9 AY 156/17 B ER; LSG Baden-Württemberg vom 17.01.2017 - L 7 AY 18/17 ER-B Rn. 7; LSG Berlin-Brandenburg vom 15.01.2010 - L 23 AY 1/07 Rn. 31; LSG Berlin-Brandenburg vom 15.11.2005 - L 23 B 008/05 AY ER Rn. 19; SG Hamburg vom 17.01.2017 - S 10 AY 92/16 ER Rn. 14; SG Hamburg vom 15.04.2016 - S 10 AY 25/16 ER Rn. 5; SG Hamburg vom 07.09.2016 - S 28 AY 56/16 ER Rn. 5; Sozialgericht Berlin vom 14.03.2005 - S 38 AY 13/05 ER Rn. 5; Oppermann/Filges in jurisPK-SGB XII, 3. Auflage 2020, § 2 AsylbLG Rn. 156 ff.; Voelzke in jurisPK-SGB XII, § 22 Rn. 12).

    Dies gilt - abweichend von der Auffassung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 13.02.2018 - L 8 AY 1/18 B ER Rn. 41 ff.) - auch vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber seine Prioritäten inzwischen geändert haben mag und dafür Sorge tragen will, dass hilfebedürftige junge Menschen vorrangig eine Berufsausbildung aufnehmen bzw. beenden sollen, auch wenn sie infolge dessen unter Umständen für mehrere Jahre auf staatliche Hilfe angewiesen sind (vgl. BT-Drucks. 18/8041 S. 29 zu § 3 Abs. 2 SGB II).

    Den Ausnahmecharakter der Härtefallvorschrift verkennt im Übrigen auch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in seinem Beschluss vom 13.02.2018 - L 8 AY 1/18 B ER, wenn es gestützt auf eine Ungleichbehandlung zwischen Leistungsberechtigten nach dem SGB II und SGB XII einen Härtefall i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sogar für sämtliche Analogleistungsberechtigten annimmt, die eine nach dem BAföG oder SGB III förderungsfähige Ausbildung absolvieren, und den Ausnahmefall auf diese Weise gesetzeskorrigierend zum Regelfall macht.

    Denn hat sich der Gesetzgeber bewusst für unterschiedliche Leistungsmodalitäten im SGB II und SGB XII (und damit letztlich auch im AsylbLG) entschieden, so kann allein aus diesem Umstand und ohne, dass weitere Umstände hinzutreten, eine besondere Härte, die den Kläger übermäßig und unzumutbar belastet, gerade nicht abgeleitet werden (vgl. insoweit die Senatsentscheidung vom 28.06.2018 - L 20 AY 9/18 B ER; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.02.2018 - L 8 AY 1/18 B ER).

    Abweichend von der Auffassung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 13.02.2018 - L 8 AY 1/18 B ER Rn. 39) kommt es insofern bei Analogleistungsberechtigten - wie dem Kläger - nicht auf einen Vergleich zwischen Leistungsberechtigten nach dem SGB XII und SGB II, sondern nach dem AsylbLG und dem SGB II an.

    Politisch verfolgt der Gesetzgeber damit das Ziel, die Integration von geduldeten Ausländern stärker zu fördern und gleichzeitig dem Interesse der Wirtschaft an zusätzlichen Fachkräften Rechnung zu tragen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 13.02.2018 - L 8 AY 1/18 B ER Rn. 46 unter Hinweis auf Kluth in BeckOK, Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 16. Edition, Stand: 01.11.2017, § 60a AufenthG Rn. 26).

    Auch dies spricht dafür, dass der Gesetzgeber durch Änderung allein des § 7 Abs. 5 SGB II a.F. keinesfalls versehentlich (planwidrig), sondern bewusst § 22 SGB XII unangetastet gelassen hat (so auch Landessozialgericht Schleswig-Holstein vom 24.11.2017 - L 9 AY 156/17 B ER; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.02.2018 - L 8 AY 1/18 B ER).

    Von einem "eher" redaktionellen Versehen des Gesetzgebers kann daher abweichend von der Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Niedersachsen (Beschluss vom 13.02.2018, a.a.O. Rn. 39) spätestens seit Inkrafttreten des § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 AsylbLG nicht mehr ausgegangen werden.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2021 - L 20 AY 29/19

    Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG in der bis zum 31.08.2019 geltenden Fassung

    Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG in der bis zum 31.08.2019 geltenden Fassung waren auch bei Absolvierung einer mit Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III geförderten Berufsausbildung von (aufstockenden) Leistungen nach dem AsylbLG ausgeschlossen (Abweichung von LSG Celle, Beschluss vom 13.02.2018 - L 8 AY 1/18 B).

    Dies gilt - abweichend von der Auffassung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 13.02.2018 - L 8 AY 1/18 B ER Rn. 41 ff.) - auch vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber seine Prioritäten inzwischen geändert haben mag und dafür Sorge tragen will, dass hilfebedürftige junge Menschen vorrangig eine Berufsausbildung aufnehmen bzw. beenden sollen, auch wenn sie infolge dessen unter Umständen für mehrere Jahre auf staatliche Hilfe angewiesen sind (vgl. BT-Drs. 18/8041 S. 29 zu § 3 Abs. 2 SGB II).

    Den Ausnahmecharakter der Härtefallvorschrift verkennt im Übrigen auch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in seinem Beschluss vom 13.02.2018 - L 8 AY 1/18 B ER, wenn es gestützt auf eine Ungleichbehandlung zwischen Leistungsberechtigten nach dem SGB II und SGB XII einen Härtefall i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sogar für sämtliche Analogleistungsberechtigten annimmt, die eine nach dem BAföG oder SGB III förderungsfähige Ausbildung absolvieren, und den Ausnahmefall auf diese Weise - nach Ansicht des Senats unzulässig - gesetzeskorrigierend zum Regelfall macht.

    Von einem "eher" redaktionellen Versehen des Gesetzgebers kann daher - abweichend von der Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Niedersachsen (Beschluss vom 13.02.2018, a.a.O. Rn. 39) - nicht ausgegangen werden.

    Politisch verfolgt der Gesetzgeber damit das Ziel, die Integration von geduldeten Ausländern stärker zu fördern und gleichzeitig dem Interesse der Wirtschaft an zusätzlichen Fachkräften Rechnung zu tragen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2018 - L 8 AY 1/18 B ER Rn. 46, unter Hinweis auf Kluth in BeckOK, Ausländerrecht, Kluth/Heusch 16. Edition, Stand: 01.11.2017, § 60a AufenthG Rn. 26).

    Abweichend von der Auffassung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 13.02.2018 - L 8 AY 1/18 B ER Rn. 39) kommt es insofern bei Analogleistungsberechtigten - wie dem Kläger - nicht auf einen Vergleich zwischen Leistungsberechtigten nach dem SGB XII und SGB II, sondern nach dem AsylbLG und dem SGB II an.

  • LSG Bayern, 08.04.2019 - L 10 AL 23/19

    Wegen einstweiliger Anordnung, Asylverfahren

    Allenfalls wäre denkbar, dass in solchen Fällen - insbesondere auch im Hinblick auf die Gefahr eines Ausbildungsabbruchs und dem Setzen falscher Anreize sowie der in Diskussion stehenden Neuregelung des § 2 AsylbLG - das Vorliegen eines besonderen Härtefalls nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII geprüft werden könnte, bei dessen Annahme Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden können (vgl dazu auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.02.2018 - L 8 AY 1/18 B ER - juris; dagegen aber LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.02.2018 - L 20 AY 4/18 B ER - juris).

    Hier wäre jedoch darauf hinzuweisen, dass die ASt - wie oben ausgeführt - ggf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG iVm dem SGB XII erhalten kann, sofern in ihrem Fall eine besondere Härte angenommen werden könnte (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII - vgl dazu auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.02.2018 - L 8 AY 1/18 B ER - juris; dagegen aber LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.02.2018 - L 20 AY 4/18 B ER - juris).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.04.2018 - L 8 AY 8/18
    Zur Begründung verweist er auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 13. Februar 2018 (L 8 AY 1/18 B ER).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass bei der Anwendung der Härteregelung die erhebliche Entschärfung der Parallelvorschrift im SGB II, nämlich § 7 Abs. 5 und 6, durch das Neunte Gesetzes zur Änderung des SGB II - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016 (BGBl I 2016, 1824) zu berücksichtigen ist (vgl. dazu umfassend Senatsbeschluss vom 13. Februar 2018 - L 8 AY 1/18 B ER).

  • LSG Sachsen, 17.09.2019 - L 3 AL 19/19

    Anspruch auf vorläufige Leistungen für den Lebensunterhalt nach § 2 AsylbLG unter

    Nach dem Beschluss des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen vom 13. Februar 2018 bedürfe es seit der Änderung des § 7 Abs. 5 SGB II zum 1. August 2016 der näheren Prüfung der Reichweite des seit 2005 unveränderten Leistungsausschlusses für Auszubildende nach § 22 Abs. 1 SGB XII (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2018 - L 8 AY 1/18 B ER - ZFSH/SGB 2018, 278 ff. = juris Rdnr. 29 ff.).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 20.03.2019 - L 9 AY 7/18

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - Leistungsausschluss für Auszubildende -

    Wendete man die bisherige enge instanzgerichtliche Auslegung des Härtefallbegriffs an (neben der o.g. Entscheidung des LSG NRW weitere Eilrechtsentscheidungen des LSG Baden-Württemberg vom 17.01.2017 - L 7 AY 18/17 ER-B; LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.02.2018 - L 8 AY 1/18 B ER; Schleswig-Holsteinisches LSG vom 24.11.2017 - L 9 AY 156/17 B ER; Hauptsacheentscheidungen sind - soweit ersichtlich - nicht veröffentlicht) und folgte man der Argumentation der Beklagten und des Sozialgerichts, würden in Ausbildung befindliche, gestattete Ausländer nach Ablauf der 15-monatigen Frist des § 2 AsylbLG letztlich vor die Wahl gestellt, entweder ihre bereits im Zeitraum der Grundleistungsgewährung begonnene Ausbildung wieder abzubrechen oder ihren Asylantrag bzw. ihre Klage vor dem Verwaltungsgericht zurückzunehmen, um eine Duldung zu erhalten, mithin auf verfassungsrechtlich (Art. 16a Abs. 1, 19 Abs. 4 Grundgesetz) garantierte Grundrechte zu verzichten.
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