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   LSG Bayern, 27.10.2020 - L 8 AY 105/20 B ER   

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https://dejure.org/2020,34451
LSG Bayern, 27.10.2020 - L 8 AY 105/20 B ER (https://dejure.org/2020,34451)
LSG Bayern, Entscheidung vom 27.10.2020 - L 8 AY 105/20 B ER (https://dejure.org/2020,34451)
LSG Bayern, Entscheidung vom 27. Oktober 2020 - L 8 AY 105/20 B ER (https://dejure.org/2020,34451)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylbLG § 2; SGG § 86
    Asylbewerberleistungsgestz: Rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer durch fehlende Mitwirkung an der Beschaffung von Identitätspapieren.

  • rewis.io

    Asylbewerberleistungsgestz: Rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer durch fehlende Mitwirkung an der Beschaffung von Identitätspapieren.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung -

    Auszug aus LSG Bayern, 27.10.2020 - L 8 AY 105/20
    Da es sich hinsichtlich der Höhe der Leistungen nach dem AsylbLG um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt, unabhängig davon, auf welche Rechtgrundlage das Begehren nach weiteren Leistungen gestützt wird, ist - jedenfalls regelmäßig im Wege der Auslegung nach dem Meistbegünstigungsprinzip - die Leistungshöhe unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R und Urteil vom 26.06.2013 - B 7 AY 6/11 R - alle nach juris).

    Mangels abschnittsweiser Leistungsbewilligung - mit dem Bescheid vom 27.04.2017 wurden Leistungen nach § 2 AsylbLG i.V.m. dem 3. Kapitel des SGB XII ab März 2017 bis auf Weiteres, also zukunftsoffen, bewilligt, zumal auch nicht erkennbar ist, dass die Bewilligung für die Monate nach März 2017 durch separate Verwaltungsakte auf sonstige Weise, v.a. durch bloße Auszahlung erfolgen sollte - sind - anders als dies offenbar die Widerspruchsbehörde gesehen hat - auch alle bislang ergangenen Bewilligungsbescheide gemäß § 86 SGG verfahrensgegenständlich geworden bzw. würden dies zukünftige Bescheide gemäß § 96 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - juris).

    Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Umstände des missbilligten Fehlverhaltens beziehen und auf den "typisierten" Kausalzusammenhang gleichermaßen, d.h. die Leistungsberechtigten müssen in voller Kenntnis des ihnen vorgeworfenen Verhaltens handeln und dieses Fehlverhalten auch wollen; sie müssen sich auch über den aufenthaltsverlängernden typisierten Charakter ihres Fehlverhaltens bewusst sein und dieses ebenfalls wollen (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - juris; Oppermann/Filges in jurisPK-SGB XII, Stand: 17.08.2020, § 2 AsylbLG Rn. 73 ff.).

  • BVerfG, 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz gegen die sofortige

    Auszug aus LSG Bayern, 27.10.2020 - L 8 AY 105/20
    Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen und deshalb eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in den Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, droht, ist eine Versagung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur dann möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13); eine lediglich summarische Prüfung genügt nicht.

    Für eine Entscheidung aufgrund einer sorgfältigen und hinreichend substantiierten Folgenabwägung ist nur dann Raum, wenn eine - nach vorstehenden Maßstäben durchzuführende - Rechtmäßigkeitsprüfung auch unter Berücksichtigung der Kürze der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig zur Verfügung stehenden Zeit nicht verwirklicht werden kann, was vom zur Entscheidung berufenen Gericht erkennbar darzulegen ist (vgl. zum Ganzen auch: BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13; Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Breith 2005, 803; weniger eindeutig: BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12).

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Bayern, 27.10.2020 - L 8 AY 105/20
    An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage in dem vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Breith 2005, 803) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist.

    Für eine Entscheidung aufgrund einer sorgfältigen und hinreichend substantiierten Folgenabwägung ist nur dann Raum, wenn eine - nach vorstehenden Maßstäben durchzuführende - Rechtmäßigkeitsprüfung auch unter Berücksichtigung der Kürze der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig zur Verfügung stehenden Zeit nicht verwirklicht werden kann, was vom zur Entscheidung berufenen Gericht erkennbar darzulegen ist (vgl. zum Ganzen auch: BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13; Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Breith 2005, 803; weniger eindeutig: BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.05.2020 - L 15 AY 14/20

    Asylbewerberleistung - Grundleistung - Bedarfssatz - Unterbringung in einer

    Auszug aus LSG Bayern, 27.10.2020 - L 8 AY 105/20
    Außerdem erscheint es fraglich, ob im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eine dem Wortlaut des Gesetzes nicht entsprechende Anwendung möglich bzw. geboten ist (vgl. dazu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.07.2020 - L 8 AY 52/20 B ER und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.05.2020 - L 15 AY 14/20 B ER, L 15 AY 15/20 B ER PKH - alle nach juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.07.2020 - L 8 AY 52/20

    Vorläufige Gewährung höherer Leistungen nach dem AsylbLG; Rechtsmissbräuchliches

    Auszug aus LSG Bayern, 27.10.2020 - L 8 AY 105/20
    Außerdem erscheint es fraglich, ob im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eine dem Wortlaut des Gesetzes nicht entsprechende Anwendung möglich bzw. geboten ist (vgl. dazu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.07.2020 - L 8 AY 52/20 B ER und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.05.2020 - L 15 AY 14/20 B ER, L 15 AY 15/20 B ER PKH - alle nach juris).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.06.2020 - L 9 AY 22/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

    Auszug aus LSG Bayern, 27.10.2020 - L 8 AY 105/20
    Soweit in diesem Zusammenhang Bedenken bestehen (vgl. etwa LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.06.2020 - L 9 AY 22/19 B ER - juris), beziehen sich diese vornehmlich auf die in § 3a Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b AsylbLG vorgesehene Bedarfsstufe für erwachsene Leistungsberechtigte ohne Partner.
  • BSG, 26.06.2013 - B 7 AY 6/11 R

    Asylbewerberleistung - Grundleistung oder Analogleistung - Einkommenseinsatz -

    Auszug aus LSG Bayern, 27.10.2020 - L 8 AY 105/20
    Da es sich hinsichtlich der Höhe der Leistungen nach dem AsylbLG um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt, unabhängig davon, auf welche Rechtgrundlage das Begehren nach weiteren Leistungen gestützt wird, ist - jedenfalls regelmäßig im Wege der Auslegung nach dem Meistbegünstigungsprinzip - die Leistungshöhe unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R und Urteil vom 26.06.2013 - B 7 AY 6/11 R - alle nach juris).
  • BVerfG, 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12

    Nichtannahmebeschluss: Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit im

    Auszug aus LSG Bayern, 27.10.2020 - L 8 AY 105/20
    Für eine Entscheidung aufgrund einer sorgfältigen und hinreichend substantiierten Folgenabwägung ist nur dann Raum, wenn eine - nach vorstehenden Maßstäben durchzuführende - Rechtmäßigkeitsprüfung auch unter Berücksichtigung der Kürze der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig zur Verfügung stehenden Zeit nicht verwirklicht werden kann, was vom zur Entscheidung berufenen Gericht erkennbar darzulegen ist (vgl. zum Ganzen auch: BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13; Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Breith 2005, 803; weniger eindeutig: BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12).
  • LSG Bayern, 20.12.2023 - L 8 AY 45/23

    Anspruchseinschränkung bei unbegründeter Ablehnung einer Arbeitsgelegenheit

    Zu ergänzen ist, dass für das aktuelle Verfahren ohne Belang ist, ob der ASt im Jahr 2020 bereits die Übernahme der Kosten eines Reisepasses bei der Ag beantragt hat, denn seither ist dies nicht wieder thematisiert worden und damit der zeitliche Abstand zu groß (vgl. Beschluss des Senats vom 27.10.2020 - L 8 AY 105/20 B ER - juris).
  • LSG Bayern, 20.12.2022 - L 8 AY 131/22

    Asylbewerberleistungen: Eilrechtsschutz und Voraussetzungen für eine wirksame

    Soweit man in der vorliegenden Situation, dass noch keine bestandskräftige Leistungsbewilligung vorlag, dies überhaupt verlangt, kann man dem Begehren nach Grundleistungen nicht entgegenhalten, dass sich die ASt vor Stellung ihres Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz mit diesem Begehren nicht an den Ag gewandt haben (vgl. Beschluss des Senats vom 27.10.2020 - L 8 AY 105/20 B ER - juris).
  • LSG Bayern, 06.09.2022 - L 8 AY 73/22

    Asylbewerberleistungsrecht: Einstweiliger Rechtsschutz gegen

    Es fehlt an einer vorherigen Befassung der Behörde und damit am Rechtsschutzbedürfnis (Beschlüsse des Senats vom 27.10.2020 - L 8 AY 105/20 B ER - juris Rn. 31 und vom 11.04.2022 - L 8 AY 34/22 B ER - juris Rn. 25; LSG Baden-Württemberg vom 24.06.2019 - L 7 AS 1916/19 ER-B - juris Rn. 6 m.w.N.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 86b Rn. 26b).
  • LSG Bayern, 11.05.2022 - L 8 AY 27/22

    Asylbewerberleitungsrecht: Fortgesetzte Anspruchseinschränkung bei Verstoß gegen

    Dieses beinhaltet für den Fall einer einstweiligen Anordnung, dass der jeweilige Antragsteller sich zuvor an die zuständige Behörde gewandt hat (vgl. Beschluss des Senats vom 27.10.2020 - L 8 AY 105/20 B ER - juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 86b Rn. 26b).
  • LSG Bayern, 11.04.2022 - L 8 AY 34/22

    Anspruchseinschränkung gem. § 1a Abs. 7 AsylbLG nur nach Belehrung über Pflicht

    Eine Befassung der zuständigen Behörde vor der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes bei Gericht ist Zulässigkeitsvoraussetzung, andernfalls ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht zu bejahen (vgl. Beschluss des Senats vom 27.10.2020 - L 8 AY 105/20 B ER - juris).
  • LSG Bayern, 28.10.2022 - L 8 AY 66/22

    Asylbewerberleistungen: Anspruchseinschränkung wegen pflichtwidrigen Verhaltens

    Eine Befassung der zuständigen Behörde vor der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes bei Gericht ist Zulässigkeitsvoraussetzung, andernfalls ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht zu bejahen (vgl. Beschluss des Senats vom 27.10.2020 - L 8 AY 105/20 B ER - juris; Keller, a.a.O., § 86b Rn. 26b).
  • LSG Bayern, 15.03.2022 - L 8 AY 7/22

    Asylbewerbungsleistungsgesetz: Anspruchseinschränkung nur bei vorwerfbarem

    Es fehlt an einer vorherigen Befassung der Behörde und damit am Rechtsschutzbedürfnis (Beschluss des Senats vom 27.10.2020 - L 8 AY 105/20 B ER - juris Rn. 31; LSG Baden-Württemberg vom 24.06.2019 - L 7 AS 1916/19 ER-B - juris Rn. 6 m.w.N.; Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 86b Rn. 26b).
  • LSG Bayern, 18.01.2022 - L 8 AY 103/21

    Asylbewerberleistungsgesetz: Vorwerfbares Nichtkennen der Ausreisepflicht als

    Am Rechtsschutzbedürfnis fehlt es nämlich grundsätzlich, wenn der Rechtsschutzsuchende sich nicht zuvor an die Behörde gewandt hat (Beschluss des Senats vom 27.10.2020 - L 8 AY 105/20 B ER - juris Rn. 31; LSG Baden-Württemberg vom 24.06.2019 - L 7 AS 1916/19 ER-B - juris Rn. 6 m.w.N.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 86b Rn. 26b).
  • LSG Bayern, 24.10.2022 - L 8 AY 106/22

    Aufenthaltsrechtliche Mitwirkungspflichten bei psychischer Erkrankung

    Soweit man in der vorliegenden Situation, dass noch keine bestandskräftige Leistungsbewilligung vorlag, dies überhaupt verlangen kann, kann man dem Begehren nach Grundleistungen der Bedarfsstufe 1 anstatt 2 nicht entgegenhalten, dass sich der ASt vor Stellung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz mit seinem Begehren nicht an den Ag gewandt hat (vgl. Beschluss des Senats vom 27.10.2020 - L 8 AY 105/20 B ER - juris).
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   LSG Bayern, 20.10.2020 - L 8 AY 105/20 B ER   

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https://dejure.org/2020,34236
LSG Bayern, 20.10.2020 - L 8 AY 105/20 B ER (https://dejure.org/2020,34236)
LSG Bayern, Entscheidung vom 20.10.2020 - L 8 AY 105/20 B ER (https://dejure.org/2020,34236)
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  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    Leistungen, Beschwerde, Bescheid, Ausreise, Anordnungsgrund, Abschiebung, Asyl, Sozialhilfe, Leistungsbewilligung, Anordnungsanspruch, Geburtsurkunde, Pass, Anordnung, Auskunft, einstweiligen Anordnung, einstweilige Anordnung, einstweiligen Rechtsschutz

  • rewis.io

    Leistungen, Beschwerde, Bescheid, Ausreise, Anordnungsgrund, Abschiebung, Asyl, Sozialhilfe, Leistungsbewilligung, Anordnungsanspruch, Geburtsurkunde, Pass, Anordnung, Auskunft, einstweiligen Anordnung, einstweilige Anordnung, einstweiligen Rechtsschutz

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung -

    Auszug aus LSG Bayern, 20.10.2020 - L 8 AY 105/20
    Da es sich hinsichtlich der Höhe der Leistungen nach dem AsylbLG um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt, unabhängig davon, auf welche Rechtgrundlage das Begehren nach weiteren Leistungen gestützt wird, ist - jedenfalls regelmäßig im Wege der Auslegung nach dem Meistbegünstigungsprinzip - die Leistungshöhe unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R und Urteil vom 26.06.2013 - B 7 AY 6/11 R - alle nach juris).

    Mangels abschnittsweiser Leistungsbewilligung - mit dem Bescheid vom 27.04.2017 wurden Leistungen nach § 2 AsylbLG i.V.m. dem 3. Kapitel des SGB XII ab März 2017 bis auf Weiteres, also zukunftsoffen, bewilligt, zumal auch nicht erkennbar ist, dass die Bewilligung für die Monate nach März 2017 durch separate Verwaltungsakte auf sonstige Weise, v.a. durch bloße Auszahlung erfolgen sollte - sind - anders als dies offenbar die Widerspruchsbehörde gesehen hat - auch alle bislang ergangenen Bewilligungsbescheide gemäß § 86 SGG verfahrensgegenständlich geworden bzw. würden dies zukünftige Bescheide gemäß § 96 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - juris).

    Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Umstände des missbilligten Fehlverhaltens beziehen und auf den "typisierten" Kausalzusammenhang gleichermaßen, d.h. die Leistungsberechtigten müssen in voller Kenntnis des ihnen vorgeworfenen Verhaltens handeln und dieses Fehlverhalten auch wollen; sie müssen sich auch über den aufenthaltsverlängernden typisierten Charakter ihres Fehlverhaltens bewusst sein und dieses ebenfalls wollen (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - juris; Oppermann/Filges in jurisPK-SGB XII, Stand: 17.08.2020, § 2 AsylbLG Rn. 73 ff.).

  • BVerfG, 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz gegen die sofortige

    Auszug aus LSG Bayern, 20.10.2020 - L 8 AY 105/20
    Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen und deshalb eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in den Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, droht, ist eine Versagung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur dann möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13); eine lediglich summarische Prüfung genügt nicht.

    Für eine Entscheidung aufgrund einer sorgfältigen und hinreichend substantiierten Folgenabwägung ist nur dann Raum, wenn eine - nach vorstehenden Maßstäben durchzuführende - Rechtmäßigkeitsprüfung auch unter Berücksichtigung der Kürze der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig zur Verfügung stehenden Zeit nicht verwirklicht werden kann, was vom zur Entscheidung berufenen Gericht erkennbar darzulegen ist (vgl. zum Ganzen auch: BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13; Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Breith 2005, 803; weniger eindeutig: BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12).

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Bayern, 20.10.2020 - L 8 AY 105/20
    An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage in dem vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Breith 2005, 803) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist.

    Für eine Entscheidung aufgrund einer sorgfältigen und hinreichend substantiierten Folgenabwägung ist nur dann Raum, wenn eine - nach vorstehenden Maßstäben durchzuführende - Rechtmäßigkeitsprüfung auch unter Berücksichtigung der Kürze der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig zur Verfügung stehenden Zeit nicht verwirklicht werden kann, was vom zur Entscheidung berufenen Gericht erkennbar darzulegen ist (vgl. zum Ganzen auch: BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13; Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Breith 2005, 803; weniger eindeutig: BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12).

  • BVerfG, 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12

    Nichtannahmebeschluss: Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit im

    Auszug aus LSG Bayern, 20.10.2020 - L 8 AY 105/20
    Für eine Entscheidung aufgrund einer sorgfältigen und hinreichend substantiierten Folgenabwägung ist nur dann Raum, wenn eine - nach vorstehenden Maßstäben durchzuführende - Rechtmäßigkeitsprüfung auch unter Berücksichtigung der Kürze der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig zur Verfügung stehenden Zeit nicht verwirklicht werden kann, was vom zur Entscheidung berufenen Gericht erkennbar darzulegen ist (vgl. zum Ganzen auch: BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13; Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Breith 2005, 803; weniger eindeutig: BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.06.2020 - L 9 AY 22/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

    Auszug aus LSG Bayern, 20.10.2020 - L 8 AY 105/20
    Soweit in diesem Zusammenhang Bedenken bestehen (vgl. etwa LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.06.2020 - L 9 AY 22/19 B ER - juris), beziehen sich diese vornehmlich auf die in § 3a Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b AsylbLG vorgesehene Bedarfsstufe für erwachsene Leistungsberechtigte ohne Partner.
  • BSG, 26.06.2013 - B 7 AY 6/11 R

    Asylbewerberleistung - Grundleistung oder Analogleistung - Einkommenseinsatz -

    Auszug aus LSG Bayern, 20.10.2020 - L 8 AY 105/20
    Da es sich hinsichtlich der Höhe der Leistungen nach dem AsylbLG um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt, unabhängig davon, auf welche Rechtgrundlage das Begehren nach weiteren Leistungen gestützt wird, ist - jedenfalls regelmäßig im Wege der Auslegung nach dem Meistbegünstigungsprinzip - die Leistungshöhe unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R und Urteil vom 26.06.2013 - B 7 AY 6/11 R - alle nach juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.07.2020 - L 8 AY 52/20

    Vorläufige Gewährung höherer Leistungen nach dem AsylbLG; Rechtsmissbräuchliches

    Auszug aus LSG Bayern, 20.10.2020 - L 8 AY 105/20
    Außerdem erscheint es fraglich, ob im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eine dem Wortlaut des Gesetzes nicht entsprechende Anwendung möglich bzw. geboten ist (vgl. dazu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.07.2020 - L 8 AY 52/20 B ER und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.05.2020 - L 15 AY 14/20 B ER, L 15 AY 15/20 B ER PKH - alle nach juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.05.2020 - L 15 AY 14/20

    Asylbewerberleistung - Grundleistung - Bedarfssatz - Unterbringung in einer

    Auszug aus LSG Bayern, 20.10.2020 - L 8 AY 105/20
    Außerdem erscheint es fraglich, ob im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eine dem Wortlaut des Gesetzes nicht entsprechende Anwendung möglich bzw. geboten ist (vgl. dazu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.07.2020 - L 8 AY 52/20 B ER und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.05.2020 - L 15 AY 14/20 B ER, L 15 AY 15/20 B ER PKH - alle nach juris).
  • LSG Bayern, 30.10.2023 - L 8 AY 33/23

    Asylbewerberleistungsgesetz: Angabe eines falschen Geburtsdatums als

    Der Senat hat außerdem keine durchgreifenden Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Gewährung von existenzsichernden Leistungen auf dem Niveau von Grundleistungen nach den §§ 3 f. AsylbLG (vgl. schon Beschluss des Senats vom 20.10.2020 - L 8 AY 105/20 B ER - juris).
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