Rechtsprechung
LSG Niedersachsen-Bremen, 02.07.2020 - L 8 AY 37/20 B ER |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Sozialhilfe
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 3 AsylbLG; § 86b Abs. 2 S. 2 SGG
Zuweisung einer neuen Unterkunft als Leistung nach dem AsylbLG; Notwendigkeit eines Umzuges aus medizinischen Gründen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Lüneburg, 30.03.2020 - S 26 AY 18/19
- LSG Niedersachsen-Bremen, 02.07.2020 - L 8 AY 37/20 B ER
Wird zitiert von ... (2)
- LSG Niedersachsen-Bremen, 29.04.2021 - L 8 AY 21/18
Streitigkeiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz / Kürzung - § 1a / Somalia- …
Bei der Ermessensentscheidung über die Gewährung von Sach- oder Geldleistungen für die Unterkunft nach § 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG aF bzw § 3 Abs. 3 Satz 3 AsylbLG sind die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die bisherige und voraussichtliche Aufenthaltsdauer des Ausländers in Deutschland (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen vom 02.07.2020 - L 8 AY 37/20 B ER - juris Rn. 11 ff.).Bei dieser Ermessensentscheidung über die Art und Weise der Bedarfsdeckung (vgl. dazu etwa Senatsbeschlüsse vom 2.7.2020 - L 8 AY 37/20 B ER - juris Rn. 11 ff. …und vom 2.10.2015 - L 8 AY 40/15 B ER - juris Rn. 11) wird der Beklagte die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen haben (…zu den möglichen Kriterien ausführlich Frerichs in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 3 Rn. 159 ff. m.w.N.), z.B. einerseits den bisherigen Aufenthalt des Klägers in Deutschland von mehr als drei Jahren (dazu auch gleich), andererseits aber die bei Wiedereinreise wegen der vorherigen Abschiebung und des verhängten Einreiseverbotes für den Kläger eher ungünstige Prognose für einen weiteren Aufenthalt.
- LSG Berlin-Brandenburg, 04.11.2022 - L 15 AY 13/22
Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung - …
Auch nach Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 2. Juli 2020, Az. L 8 AY 37/20 B ER, juris Rn. 14, ist eine (Auswahl-) Ermessensentscheidung über die Form der Leistungen für Unterkunft und Heizung von der Leistungsbehörde bei Leistungsberechtigten nach § 2 Abs. 1 AsylbLG jedenfalls dann zu treffen, wenn die betroffene Person die Zuweisung einer anderen Unterkunft begehrt.