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   LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2015 - L 8 AY 56/15 B ER   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2015 - L 8 AY 56/15 B ER (https://dejure.org/2015,50772)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 14.12.2015 - L 8 AY 56/15 B ER (https://dejure.org/2015,50772)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 14. Dezember 2015 - L 8 AY 56/15 B ER (https://dejure.org/2015,50772)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 14/13 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anspruch auf

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2015 - L 8 AY 56/15
    Er sei alleinstehend i. S. der Definition des BSG im Urteil vom 23. Juli 2014 B 8 SO 14/13 R.

    Ob an dieser Auffassung unter Berücksichtigung der (bei Erlass des o.g. Beschlusses vom 23. Dezember 2014 noch nicht im vollständigen Wortlaut bekannten) BSG-Urteile vom 23. Juli 2014 (insbesondere B 8 SO 14/13 R) und vom 24. März 2015 (insbesondere B 8 SO 5/14 R) sowie der Änderungen des SGB XII und des AsylbLG zum 1.Januar 2011 und zum 1. März 2015 auch für den Personenkreis der Leistungsberechtigten nach § 3 AsylbLG festzuhalten ist, bedarf der Prüfung in einem Hauptsacheverfahren.

    Bei seinen Entscheidungen hat das BSG im Wesentlichen darauf abgestellt, dass es dem Zusammenleben in Haushaltsgemeinschaften nach § 39 Satz 1 SGB XII, die durch das gemeinsame Wirtschaften aus einem Topf gekennzeichnet sind, im Grundsatz fremd ist, dass ein bestimmtes, nach generell-abstrakten Kriterien umschriebenes Mitglied (etwa das erwerbsfähige oder körperlich und/oder geistig nicht eingeschränkte Mitglied oder ein Elternteil) von vornherein einen höheren Beitrag zur Führung des Haushalts erbringt oder zu erbringen hätte, wie es der Begriff des "Haushaltsvorstands" voraussetzt (B 8 SO 14/13 R, Rn. 22); der Regelbedarf einer erwachsenen, leistungsberechtigten Person richte sich nach der RBS 1 auch dann, wenn sie mit einer anderen Person, die nicht ihr Partner im Sinne der RBS 2 ist, in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebt (B 8 SO 5/14 R, Rn. 15).

    Gegen eine Übernahme der Rechtsprechung des BSG bei der Interpretation der Leistungsvoraussetzungen in § 3 Abs. 1 Satz 5 (seit dem 24. Oktober 2015: Satz 8) Nrn. 1, 3 AsylbLG bzw. § 3 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1, 3 AsylbLG) spricht insbesondere, dass die Entscheidungen des BSG entweder behinderte mit ihren Eltern oder einem Elternteil zusammenlebende über 25 Jahre alte Personen betrafen (B 8 SO 31/12 R, 12/13 R, 5/14 R und 9/14 R) oder - in dem Verfahren B 8 SO 14/13 R eine schwerbehinderte 90-jährige Hilfebedürftige, die mit einer Freundin zusammenlebte und von ihr die notwendige Pflege erhielt.

    Die Prüfung einer eigenständigen Haushaltsführung erfolgte vom BSG ausdrücklich unter Berücksichtigung des Benachteiligungsverbots nach Art. 3 Abs. 2 GG i.V. mit der UN Behindertenrechts-konvention und mit dem Hinweis, dass eine maßgeblich auf die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit des Leistungsberechtigten für die Zuordnung zur RBS 3 abstellende und damit an die Auswirkungen einer Behinderung anknüpfende Auslegung verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt wäre (B 8 SO 5/14 R, Rn. 16; B 8 SO 14/13 R, Rn. 25).

    Hinzu kommt, dass die Bezugnahme des BSG auf § 39 Satz 1 1. Halbsatz SGB XII und die dort definierte Haushaltsgemeinschaft (B 8 SO 14/13 R, a.a.O. Rn. 16) als Argument gegen den herkömmlichen Haushaltsbegriff und die Definition einer Haushaltsgemeinschaft als Zusammenleben eines Haushaltsvorstandes mit weiteren erwachsenen Haushaltsangehörigen, von denen der zuerst genannte die haushaltsgebundenen Kosten alleine trägt, im Regelungssystem des AsylbLG nicht zielführend sein muss.

    Damit ist das gesetzliche Leitbild eines gemeinsamen Haushalts im SGB XII (hierzu B 8 SO 14/13 R, a.a.O. Rn. 16) und der dortigen Rechtsfolge (Vermutung des Erhalts von Leistungen zum Lebensunterhalt durch andere Personen) nicht mit dem im AsylbLG vergleichbar.

    Vielmehr hat dieser lediglich vortragen lassen, 287, 00 EUR monatlich zuzüglich Kosten der Unterkunft seien zu wenig, und sich im Übrigen auf rechtliche Erwägungen zu den Auswirkungen der Entscheidung des BSG vom 23. Juli 2014 B 8 SO 14/13 R beschränkt.

  • BSG, 24.03.2015 - B 8 SO 5/14 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anspruch auf

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2015 - L 8 AY 56/15
    Ob an dieser Auffassung unter Berücksichtigung der (bei Erlass des o.g. Beschlusses vom 23. Dezember 2014 noch nicht im vollständigen Wortlaut bekannten) BSG-Urteile vom 23. Juli 2014 (insbesondere B 8 SO 14/13 R) und vom 24. März 2015 (insbesondere B 8 SO 5/14 R) sowie der Änderungen des SGB XII und des AsylbLG zum 1.Januar 2011 und zum 1. März 2015 auch für den Personenkreis der Leistungsberechtigten nach § 3 AsylbLG festzuhalten ist, bedarf der Prüfung in einem Hauptsacheverfahren.

    Die unbestimmten Rechtsbegriffe "eigener Haushalt" und "einen Haushalt führen" seien, so das BSG, der Auslegung bedürftig und fähig, es fehlten gesetzlich ausformulierte Kriterien dafür, wann jemand in einem Mehrpersonenhaushalt einen eigenen Haushalt hat und diesen führt (B 8 SO 5/14 R, Rn. 15).

    Bei seinen Entscheidungen hat das BSG im Wesentlichen darauf abgestellt, dass es dem Zusammenleben in Haushaltsgemeinschaften nach § 39 Satz 1 SGB XII, die durch das gemeinsame Wirtschaften aus einem Topf gekennzeichnet sind, im Grundsatz fremd ist, dass ein bestimmtes, nach generell-abstrakten Kriterien umschriebenes Mitglied (etwa das erwerbsfähige oder körperlich und/oder geistig nicht eingeschränkte Mitglied oder ein Elternteil) von vornherein einen höheren Beitrag zur Führung des Haushalts erbringt oder zu erbringen hätte, wie es der Begriff des "Haushaltsvorstands" voraussetzt (B 8 SO 14/13 R, Rn. 22); der Regelbedarf einer erwachsenen, leistungsberechtigten Person richte sich nach der RBS 1 auch dann, wenn sie mit einer anderen Person, die nicht ihr Partner im Sinne der RBS 2 ist, in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebt (B 8 SO 5/14 R, Rn. 15).

    Die Prüfung einer eigenständigen Haushaltsführung erfolgte vom BSG ausdrücklich unter Berücksichtigung des Benachteiligungsverbots nach Art. 3 Abs. 2 GG i.V. mit der UN Behindertenrechts-konvention und mit dem Hinweis, dass eine maßgeblich auf die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit des Leistungsberechtigten für die Zuordnung zur RBS 3 abstellende und damit an die Auswirkungen einer Behinderung anknüpfende Auslegung verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt wäre (B 8 SO 5/14 R, Rn. 16; B 8 SO 14/13 R, Rn. 25).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.10.2008 - L 8 SO 70/08

    Erbringung von Leistungen durch einen Dauer-Verwaltungsakt; Anspruch auf

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2015 - L 8 AY 56/15
    Die allerdings nicht dokumentierten Auszahlungen für die Monate April bis September enthalten keine eigenständigen mit Widerspruch anfechtbaren Regelungen (zu einer konkludenten Leistungsbewilligung durch Überweisung oder Auszahlung s. BSG Urteil 17. Juni 2008 B 8/9b AY 1/07 R, juris Rn. 11; Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2008 L 8 SO 70/08 ER, juris Rn. 14).

    Sie erfolgten vielmehr auf der Grundlage des Bescheides vom 6. März 2015, der ausweislich seines Verfügungssatzes ( erhalten Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetzes nach § 3 ab dem 03.03.2015) nicht nur den Bezug von Leistungen für den Monat März 2015 regelte, sondern ohne zeitliche Beschränkung auch darüber hinaus (zur Beurteilung der Reichweite von Bewilligungsbescheiden s. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2008 a.a.O. sowie Beschluss des Bayerischen LSG vom 16. Mai 2014 L 18 AY 8/14 B PKH, juris Rn.12).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.07.2014 - L 8 AY 36/14

    Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Alleinerziehendenmehrbedarf,

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2015 - L 8 AY 56/15
    Allerdings hat es der Senat für geboten erachtet, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG auch diesem Personenkreis sowie den Analogleistungsberechtigten nach § 2 AsylbLG für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens im vorläufigen Rechtsschutz (PKH-Beschluss vom 29. Juli 2014 L 8 AY 36/14 B ER) oder eines Hauptsacheverfahrens (Beschluss vom 16. Ok-tober 2014 L 8 AY 70/14 ) jedenfalls PKH zu bewilligen.
  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2015 - L 8 AY 56/15
    Der Antragsteller erhält im Wesentlichen (zur verfassungsmäßig zulässigen Leistungsbeschränkung bei Grundleistungen nach § 3 AsylbLG s. BVerfG Urteil vom 18. Juli 2012 1 BvL 10/10 juris Rn. 129 ff.) diejenigen Leistungen, die ein nach Alter und Wohnstatus vergleichbarer Leistungsberechtigter nach dem Existenzsicherungssystem des SGB II erhalten würde.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2013 - L 19 AS 638/13
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2015 - L 8 AY 56/15
    Es ist erforderlich, dass massive Eingriffe in die soziale und wirtschaftliche Existenz mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse dargelegt werden (zum Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X vgl. LSG NRW Beschluss vom 27. Mai 2013 L 19 AS 638/13 B ER, juris Rn. 12 m. w. N.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.09.2012 - L 20 AS 2047/12

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anspruch auf

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2015 - L 8 AY 56/15
    Wenn ohne die im vorläufigen Rechtsschutz begehrten Leistungen der Lebensunterhalt nicht in zumutbarer Weise sichergestellt werden kann, bedarf es regelmäßig keiner näheren Ausführungen zum Anordnungsgrund (zur Möglichkeit, nur reduzierte lebensunterhaltssichernde Leistungen zuzusprechen vgl. jedoch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012, L 20 AS 2047/12 B ER - juris Rn. 43 (80% des Regelsatzes) sowie die Diskussion zu einer Bagatellgrenze von 10% bei Keller, a.a.O., § 86b Rn. 29a).
  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 31/12 R

    Sozialleistung - Rechtssreit - Entziehungsbescheid - Rückerstattung - Kondiktion

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2015 - L 8 AY 56/15
    Gegen eine Übernahme der Rechtsprechung des BSG bei der Interpretation der Leistungsvoraussetzungen in § 3 Abs. 1 Satz 5 (seit dem 24. Oktober 2015: Satz 8) Nrn. 1, 3 AsylbLG bzw. § 3 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1, 3 AsylbLG) spricht insbesondere, dass die Entscheidungen des BSG entweder behinderte mit ihren Eltern oder einem Elternteil zusammenlebende über 25 Jahre alte Personen betrafen (B 8 SO 31/12 R, 12/13 R, 5/14 R und 9/14 R) oder - in dem Verfahren B 8 SO 14/13 R eine schwerbehinderte 90-jährige Hilfebedürftige, die mit einer Freundin zusammenlebte und von ihr die notwendige Pflege erhielt.
  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 12/13 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anspruch auf

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2015 - L 8 AY 56/15
    Der erkennende Senat hat (vgl. u.a. Beschluss vom 23. Dezember 2014 L 8 AY 84/14 B ER im Falle einer gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Geschwistern und ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Person) keine Veranlassung gesehen, in Kenntnis der Urteile des BSG zur Anwendbarkeit der RBS 3 im Leistungsrecht nach dem SGB XII vom 23. Juli 2014 (- B 8 SO 12/13 R u.a. -) von der o.g. Auffassung abzuweichen.
  • LSG Hessen, 13.08.2013 - L 1 KR 229/13

    Krankenversicherung - altersbedingte Makuladegeneration - Vorliegen einer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2015 - L 8 AY 56/15
    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich ist, hat das Gericht im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist (Hess. LSG, Beschluss vom 13. August 2013 L 1 KR 229/13 B ER, juris Rn. 17).
  • LSG Bayern, 16.05.2014 - L 18 AY 8/14

    Prozesskostenhilfe

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2015 - L 8 AY 57/15

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für ausländische

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2015 - L 8 AY 55/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.12.2014 - L 8 AY 84/14

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

  • BSG, 09.03.1988 - 9a RV 24/85
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2019 - L 8 AY 70/15

    Akzessorische Anspruchseinschränkung; Anspruchseinschränkung nach § 1a Nr 2

    Ob dies auch für die Rechtslage im Asylbewerberleistungsrecht ab dem 1.3.2015 gilt (dazu kritisch Senatsbeschluss vom 14.12.15 - L 8 AY 55/15 B ER, L 8 AY 56/15 B ER, L 8 AY 57/15 B ER - juris Rn. 21 ff.), muss hier nicht entschieden werden.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2015 - L 8 AY 55/15

    Vorläufige Leistungen nach § 3 AsylbLG; Bedarfsstufen 1 und 3; Im Haushalt der

    Seine Geschwister (die Antragsteller in den Parallelverfahren L 8 AY 56/15 B ER und L 8 AY 57/15 B ER) beziehen ebenso wie der Antragsteller Leistungen des Antragsgegners nach § 3 AsylbLG für weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Hausstand (§ 3 Abs. 1 Satz 8 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AsylbLG; im Folgenden: Bedarfsstufe 3), seine Eltern Leistungen nach § 3 AsylbLG jeweils als Partner eines anderen erwachsenen Leistungsberechtigten, die einen gemeinsamen Haushalt führen (§ 3 Abs. 1 Satz 8 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AsylbLG; im Folgenden: Bedarfsstufe 2).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2016 - L 8 AY 27/16
    Ein insoweit am 23. September 2015 beim Sozialgericht (SG) Stade gestellter Antrag auf Eilrechtsschutz blieb ohne Erfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2015 - L 8 AY 56/15 B ER -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2015 - L 8 AY 57/15
    Ihre Geschwister (die Antragsteller in den Parallelverfahren L 8 AY 55/15 B ER und L 8 AY 56/15 B ER) beziehen ebenso wie die Antragstellerin Leistungen des Antragsgegners nach § 3 AsylbLG für weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Hausstand (§ 3 Abs. 1 Satz 8 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AsylbLG; im Folgenden: Bedarfsstufe 3), ihre Eltern Leistungen nach § 3 AsylbLG jeweils als Partner eines anderen erwachsenen Leistungsberechtigten, die einen gemeinsamen Haushalt führen (§ 3 Abs. 1 Satz 8 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AsylbLG; im Folgenden: Bedarfsstufe 2).
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