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   LSG Niedersachsen-Bremen, 05.04.2019 - L 8 AY 6/19 B ER   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 05.04.2019 - L 8 AY 6/19 B ER (https://dejure.org/2019,85578)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 05.04.2019 - L 8 AY 6/19 B ER (https://dejure.org/2019,85578)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 05. April 2019 - L 8 AY 6/19 B ER (https://dejure.org/2019,85578)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.06.2015 - L 8 AY 8/15
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.04.2019 - L 8 AY 6/19
    Der Senat hat bereits entschieden, dass auch die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG an sich zuständige Leistungsbehörde - hier der Antragsgegner - bei einem Verstoß gegen eine asyl- oder aufenthaltsrechtliche Beschränkung nur zu einer eingeschränkten Hilfegewährung verpflichtet ist, die im Regelfall dem Leistungsumfang des § 11 Abs. 2 AsylbLG entspricht (Senatsbeschluss vom 2. Juni 2015 - L 8 AY 8/15 B ER - so bereits LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. Juni 2008 - L 11 AY 47/08 ER - juris Rn. 17 f.).

    Die damit einhergehende Einschränkung der Lebensunterhaltssicherung in dem der Person ordnungsrechtlich zugewiesenen Gebiet begegnet gemessen an dem Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. hierzu grundlegend Regelsatzurteil des BVerfG vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - juris) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Senatsbeschluss vom 2. Juni 2015 - L 8 AY 8/15 B ER -).

  • LSG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - L 9 AY 3/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.04.2019 - L 8 AY 6/19
    Das SG hat die rechtlichen Vorgaben für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG und eine damit verbundene Leistungsgewährung nach § 11 Abs. 2 AsylbLG bei einem Verstoß gegen eine asyl- und ausländerrechtliche räumliche Beschränkung (hier gegen die mit der Verteilung in die ZUE C. am 8. September 2017 verfügte bzw. die bei nicht gesichertem Lebensunterhalt kraft Gesetz nach § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG geltende Wohnsitzauflage; vgl. zur Wohnsitzauflage als Beschränkung i.S.d. § 11 Abs. 2 AsylbLG etwa Senatsbeschlüsse vom 1. November 2018 - L 8 AY 37/18 B ER -, 1. März 2016 - L 8 AY 53/15 B ER - und 25. Januar 2016 - L 8 AY 59/15 B ER - jüngst auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 30. Januar 2019 - L 9 AY 3/19 B ER - juris Rn. 7; a.A. Dollinger in Siefert, AsylbLG, 1. Aufl. 2018, § 11 Rn. 25) seiner Entscheidung zu Grunde gelegt und eine Leistungsverpflichtung des - ortsnahen - beigeladenen Landkreises mit zutreffenden Gründen abgelehnt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2014 - L 8 AY 98/13

    Anspruch auf Asylbewerberleistungen; Zuständiger Leistungsträger bei Verstoß

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.04.2019 - L 8 AY 6/19
    Der Leistungsberechtigte hat bei einem Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung i.S. des § 11 Abs. 2 AsylbLG - so oder so - grundsätzlich nur einen Anspruch auf die notwendigen Reisekosten sowie dringend erforderliche Verpflegungskosten, damit er den durch die asyl- bzw. ausländerrechtliche Beschränkung bestimmten Aufenthaltsort erreichen kann (zum Umfang der Leistungen nach § 11 Abs. 2 AsylbLG vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris Rn. 37 m.w.N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.06.2008 - L 11 AY 47/08

    Gewährung von Krankenbehandlungsscheinen gem. § 4 Asylbewerberleistungsgesetz

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.04.2019 - L 8 AY 6/19
    Der Senat hat bereits entschieden, dass auch die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG an sich zuständige Leistungsbehörde - hier der Antragsgegner - bei einem Verstoß gegen eine asyl- oder aufenthaltsrechtliche Beschränkung nur zu einer eingeschränkten Hilfegewährung verpflichtet ist, die im Regelfall dem Leistungsumfang des § 11 Abs. 2 AsylbLG entspricht (Senatsbeschluss vom 2. Juni 2015 - L 8 AY 8/15 B ER - so bereits LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. Juni 2008 - L 11 AY 47/08 ER - juris Rn. 17 f.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.03.2016 - L 8 AY 53/15

    Örtliche Zuständigkeit, Sozialleistungen, tatsächlicher Aufenthaltsort,

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.04.2019 - L 8 AY 6/19
    Das SG hat die rechtlichen Vorgaben für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG und eine damit verbundene Leistungsgewährung nach § 11 Abs. 2 AsylbLG bei einem Verstoß gegen eine asyl- und ausländerrechtliche räumliche Beschränkung (hier gegen die mit der Verteilung in die ZUE C. am 8. September 2017 verfügte bzw. die bei nicht gesichertem Lebensunterhalt kraft Gesetz nach § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG geltende Wohnsitzauflage; vgl. zur Wohnsitzauflage als Beschränkung i.S.d. § 11 Abs. 2 AsylbLG etwa Senatsbeschlüsse vom 1. November 2018 - L 8 AY 37/18 B ER -, 1. März 2016 - L 8 AY 53/15 B ER - und 25. Januar 2016 - L 8 AY 59/15 B ER - jüngst auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 30. Januar 2019 - L 9 AY 3/19 B ER - juris Rn. 7; a.A. Dollinger in Siefert, AsylbLG, 1. Aufl. 2018, § 11 Rn. 25) seiner Entscheidung zu Grunde gelegt und eine Leistungsverpflichtung des - ortsnahen - beigeladenen Landkreises mit zutreffenden Gründen abgelehnt.
  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.04.2019 - L 8 AY 6/19
    Die damit einhergehende Einschränkung der Lebensunterhaltssicherung in dem der Person ordnungsrechtlich zugewiesenen Gebiet begegnet gemessen an dem Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. hierzu grundlegend Regelsatzurteil des BVerfG vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - juris) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Senatsbeschluss vom 2. Juni 2015 - L 8 AY 8/15 B ER -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.01.2016 - L 8 AY 59/15
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.04.2019 - L 8 AY 6/19
    Das SG hat die rechtlichen Vorgaben für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG und eine damit verbundene Leistungsgewährung nach § 11 Abs. 2 AsylbLG bei einem Verstoß gegen eine asyl- und ausländerrechtliche räumliche Beschränkung (hier gegen die mit der Verteilung in die ZUE C. am 8. September 2017 verfügte bzw. die bei nicht gesichertem Lebensunterhalt kraft Gesetz nach § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG geltende Wohnsitzauflage; vgl. zur Wohnsitzauflage als Beschränkung i.S.d. § 11 Abs. 2 AsylbLG etwa Senatsbeschlüsse vom 1. November 2018 - L 8 AY 37/18 B ER -, 1. März 2016 - L 8 AY 53/15 B ER - und 25. Januar 2016 - L 8 AY 59/15 B ER - jüngst auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 30. Januar 2019 - L 9 AY 3/19 B ER - juris Rn. 7; a.A. Dollinger in Siefert, AsylbLG, 1. Aufl. 2018, § 11 Rn. 25) seiner Entscheidung zu Grunde gelegt und eine Leistungsverpflichtung des - ortsnahen - beigeladenen Landkreises mit zutreffenden Gründen abgelehnt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.11.2018 - L 8 AY 37/18
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.04.2019 - L 8 AY 6/19
    Das SG hat die rechtlichen Vorgaben für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG und eine damit verbundene Leistungsgewährung nach § 11 Abs. 2 AsylbLG bei einem Verstoß gegen eine asyl- und ausländerrechtliche räumliche Beschränkung (hier gegen die mit der Verteilung in die ZUE C. am 8. September 2017 verfügte bzw. die bei nicht gesichertem Lebensunterhalt kraft Gesetz nach § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG geltende Wohnsitzauflage; vgl. zur Wohnsitzauflage als Beschränkung i.S.d. § 11 Abs. 2 AsylbLG etwa Senatsbeschlüsse vom 1. November 2018 - L 8 AY 37/18 B ER -, 1. März 2016 - L 8 AY 53/15 B ER - und 25. Januar 2016 - L 8 AY 59/15 B ER - jüngst auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 30. Januar 2019 - L 9 AY 3/19 B ER - juris Rn. 7; a.A. Dollinger in Siefert, AsylbLG, 1. Aufl. 2018, § 11 Rn. 25) seiner Entscheidung zu Grunde gelegt und eine Leistungsverpflichtung des - ortsnahen - beigeladenen Landkreises mit zutreffenden Gründen abgelehnt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.08.2023 - L 8 AY 20/23

    Duldung; gewöhnlicher Aufenthalt; Kirchenasyl; örtliche Zuständigkeit; räumliche

    Der Senat hat nämlich bereits entschieden, dass auch die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG an sich zuständige Leistungsbehörde - hier der Antragsgegner - bei einem Verstoß gegen eine asyl- oder aufenthaltsrechtliche Beschränkung nur zu einer eingeschränkten Hilfegewährung verpflichtet ist, die im Regelfall dem Leistungsumfang des § 11 Abs. 2 AsylbLG entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 2.6.2015 - L 8 AY 8/15 B ER - und vom 5.4.2019 - L 8 AY 6/19 B ER; so bereits LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.6.2008 - L 11 AY 47/08 ER - juris Rn. 17 f.).

    Die damit einhergehende Einschränkung der Lebensunterhaltssicherung in dem der Person ordnungsrechtlich zugewiesenen Gebiet begegnet gemessen an dem Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. hierzu grundlegend Regelsatzurteil des BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - juris) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Senatsbeschluss vom 2.6.2015 - L 8 AY 8/15 B ER - und vom 5.4.2019 - L 8 AY 6/19 B ER).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2019 - L 8 AY 39/19

    Vorläufige Leistungen nach dem AsylbLG; Zuständigkeit eines Leistungsträgers;

    Mit dem zum 21.8.2019 in Kraft getretenen neuen Satz 2 des § 11 Abs. 2 AsylbLG (BGBl. I 2019, 1294) hat der Gesetzgeber klargestellt, dass eine entsprechende Rechtsfolge auch bei einem Verstoß gegen eine Wohnsitzauflage eintritt (so bereits nach altem Recht Senatsbeschlüsse vom 5.4.2019 - L 8 AY 6/19 B ER -, 1.11.2018 - L 8 AY 37/18 B ER - und vom 1.3.2016 - L 8 AY 53/15 B ER - sowie vom 25.1.2016 - L 8 AY 59/15 B ER - vgl. auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 30.1.2019 - L 9 AY 3/19 B ER - juris Rn. 7; a.A. Dollinger in Siefert, AsylbLG, 1. Aufl. 2018, § 11 Rn. 25 und Cantzler, AsylbLG, 1. Aufl. 2019, § 11 Rn. 26).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2023 - L 8 AY 23/23

    Gewöhnlicher Aufenthalt; Kirchenasyl; örtliche Zuständigkeit; räumliche

    Der Senat hat nämlich bereits entschieden, dass auch die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG an sich zuständige Leistungsbehörde - hier der Antragsgegner - bei einem Verstoß gegen eine asyl- oder aufenthaltsrechtliche Beschränkung nur zu einer eingeschränkten Hilfegewährung verpflichtet ist, die im Regelfall dem Leistungsumfang des § 11 Abs. 2 AsylbLG entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 2.6.2015 - L 8 AY 8/15 B ER - und vom 5.4.2019 - L 8 AY 6/19 B ER; so bereits LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.6.2008 - L 11 AY 47/08 ER - juris Rn. 17 f.; jüngst Senatsbeschluss vom 18.8.2023 - L 8 AY 20/23 B ER).

    Die damit einhergehende Einschränkung der Lebensunterhaltssicherung in dem der Person ordnungsrechtlich zugewiesenen Gebiet begegnet gemessen an dem Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. hierzu grundlegend Regelsatzurteil des BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - juris) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Senatsbeschluss vom 2.6.2015 - L 8 AY 8/15 B ER - und vom 5.4.2019 - L 8 AY 6/19 B ER).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2022 - L 8 AY 47/18

    Analogleistungen; Asylbewerberleistung; Auffangversicherung; Einfärbungslehre;

    Nach der Rechtsprechung des Senates fällt unter diesen Tatbestand seit jeher auch ein Verstoß gegen eine asyl- oder aufenthaltsrechtliche Wohnsitzauflage (Senatsbeschlüsse vom 5.4.2019 - L 8 AY 6/19 B ER -, 1.11.2018 - L 8 AY 37/18 B ER - und vom 1.3.2016 - L 8 AY 53/15 B ER - sowie vom 25.1.2016 - L 8 AY 59/15 B ER - vgl. auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 30.1.2019 - L 9 AY 3/19 B ER - juris Rn. 7; a.A. Dollinger in Siefert, AsylbLG, 1. Aufl. 2018, § 11 Rn. 25 und Cantzler, AsylbLG, 1. Aufl. 2019, § 11 Rn. 26); diesen Anwendungsbereich der Vorschrift hat der Gesetzgeber mit dem zum 21.8.2019 in Kraft getretenen neuen Satz 2 des § 11 Abs. 2 AsylbLG (BGBl. I 2019, 1294) klargestellt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.06.2020 - L 8 AY 35/20
    Ob die Antragstellerin zu 1 durch ihren Aufenthalt bei ihren Eltern in Bremen (und nicht in der Wohnung entsprechend ihrer damaligen Meldeadresse in Berlin) Ende 2015 und Anfang 2016 Abschiebungsversuche vorwerfbar vereitelt und dadurch ihre Aufenthaltsdauer in Deutschland rechtsmissbräuchlich beeinflusst hat (grundlegend dazu BSG, Urteil vom 17.6.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - juris Rn. 32 ff.), kann der Überprüfung im anhängigen Widerspruchsverfahren überlassen bleiben, ebenso die Beantwortung der Frage, ob eine für Berlin bestehende Wohnsitzauflage Auswirkungen auf die Höhe der den Antragstellerinnen zustehenden Leistungen hat (vgl. nun § 11 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG in der seit 1.9.2019 geltenden Fassung vom 15.8.2019, BGBl. I 1294; zur alten Rechtslage vgl. Senatsbeschlüsse vom 5.4.2019 - L 8 AY 6/19 B ER -, 1.11.2018 - L 8 AY 37/18 B ER - und vom 1.3.2016 - L 8 AY 53/15 B ER - sowie vom 25.1.2016 - L 8 AY 59/15 B ER - vgl. auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 30.1.2019 - L 9 AY 3/19 B ER - juris Rn. 7).
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