Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2014 - L 8 AY 98/13 B ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,5441
LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2014 - L 8 AY 98/13 B ER (https://dejure.org/2014,5441)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 20.02.2014 - L 8 AY 98/13 B ER (https://dejure.org/2014,5441)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 20. Februar 2014 - L 8 AY 98/13 B ER (https://dejure.org/2014,5441)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,5441) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Asylbewerberleistungen; Zuständiger Leistungsträger bei Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung; Leistungsumfang zur kompletten Bedarfsdeckung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylbLG § 11 Abs. 2, AsylbLG § 11a Abs. 1
    Räumliche Beschränkung, tatsächlicher Aufenthaltsort, Wohnsitzauflage, Verstoß gegen räumliche Beschränkung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Asylbewerberleistungsgesetz, örtliche Zuständigkeit, Wirksamkeit, Wirksamkeit der ausländerrechtlichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Asylbewerberleistungen

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (15)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.05.2011 - L 8 AY 31/11

    Asylbewerberleistung - örtliche Zuständigkeit nach Abschluss des Asylverfahrens -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2014 - L 8 AY 98/13
    Dazu gehören in der Regel die notwendigen Reisekosten sowie dringend erforderliche Verpflegungskosten für die Hilfegewährung "vor Ort" (vgl. Beschluss des Senats vom 27. Mai 2011 - L 8 AY 31/11 B ER - juris Rn. 10 m.w.N.; Hohm, a.a.O., § 11 Rn. 46).

    Vom Gesetzgeber unausgesprochen bezweckt § 11 Abs. 2 AsylbLG aber auch die schnelle, unbürokratische Hilfe der Behörde vor Ort (in diese Richtung bereits Beschluss des Senats vom 27. Mai 2011 - L 8 AY 31/11 B ER - juris Rn. 10 m.w.N.; VG Magdeburg, Urteil vom 13. Februar 2002 - 6 A 489/01 MD - juris Rn. 20 f.).

    Nur wenn Gründe vorliegen, die einen Verbleib am Ort des tatsächlichen Aufenthalts zwingend erfordern oder eine Rückkehr in das Gebiet der räumlichen Beschränkung unzumutbar erscheinen lassen, kann die unabweisbar gebotene Hilfe auch weitergehende Leistungen umfassen, die bis zu den regulären Leistungen reichen können (Beschluss des Senats vom 27. Mai 2011 - L 8 AY 31/11 B ER - juris Rn. 10 m.w.N.).

  • VG Magdeburg, 13.02.2002 - 6 A 489/01
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2014 - L 8 AY 98/13
    Demgegenüber wird jedenfalls in den Fällen des Zuwiderhandelns gegen eine asyl- oder ausländerrechtliche räumliche Beschränkung (§ 11 Abs. 2 AsylbLG) vertreten, dass für die Erbringung der Leistungen nach § 11 Abs. 2 AsylbLG stets die Behörde des tatsächlichen Aufenthalts des Ausländers nach § 11 Abs. 2 AsylbLG i.V.m. § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG örtlich zuständig ist (VG Gießen, Urteil vom 28. März 2000 - 6 E 1592/98 - juris Rn. 15; SG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2009 - S 88 AY 32/08 - juris Rn. 20; VG Magdeburg, Urteil vom 13. Februar 2002 - 6 A 489/01 MD - juris Rn. 20; so wohl Hohm, a.a.O., § 11 Rn. 38) oder aber eine ggf. nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG bestehende örtliche Zuständigkeit der Behörde des Zuweisungsbereichs bis zur Rückkehr des Ausländers verdrängt wird bzw. "ruht" und die Behörde des tatsächlichen Aufenthalts des Ausländers nach § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG örtlich zuständig ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2012 - L 20 AY 7/12 B ER - juris Rn. 34; Groth in jurisPK-SGB XII, 1. Auflage, § 11 AsylbLG Rn. 30 f.).

    Vom Gesetzgeber unausgesprochen bezweckt § 11 Abs. 2 AsylbLG aber auch die schnelle, unbürokratische Hilfe der Behörde vor Ort (in diese Richtung bereits Beschluss des Senats vom 27. Mai 2011 - L 8 AY 31/11 B ER - juris Rn. 10 m.w.N.; VG Magdeburg, Urteil vom 13. Februar 2002 - 6 A 489/01 MD - juris Rn. 20 f.).

  • SG Berlin, 21.01.2009 - S 88 AY 32/08

    Asylbewerberleistung - Kostenerstattung - örtlich zuständiger Leistungsträger -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2014 - L 8 AY 98/13
    Demgegenüber wird jedenfalls in den Fällen des Zuwiderhandelns gegen eine asyl- oder ausländerrechtliche räumliche Beschränkung (§ 11 Abs. 2 AsylbLG) vertreten, dass für die Erbringung der Leistungen nach § 11 Abs. 2 AsylbLG stets die Behörde des tatsächlichen Aufenthalts des Ausländers nach § 11 Abs. 2 AsylbLG i.V.m. § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG örtlich zuständig ist (VG Gießen, Urteil vom 28. März 2000 - 6 E 1592/98 - juris Rn. 15; SG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2009 - S 88 AY 32/08 - juris Rn. 20; VG Magdeburg, Urteil vom 13. Februar 2002 - 6 A 489/01 MD - juris Rn. 20; so wohl Hohm, a.a.O., § 11 Rn. 38) oder aber eine ggf. nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG bestehende örtliche Zuständigkeit der Behörde des Zuweisungsbereichs bis zur Rückkehr des Ausländers verdrängt wird bzw. "ruht" und die Behörde des tatsächlichen Aufenthalts des Ausländers nach § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG örtlich zuständig ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2012 - L 20 AY 7/12 B ER - juris Rn. 34; Groth in jurisPK-SGB XII, 1. Auflage, § 11 AsylbLG Rn. 30 f.).

    Da die speziellen Erstattungsansprüche nach § 10b AsylbLG nur auf die örtliche Zuständigkeit nach § 10a Abs. 2 AsylbLG Bezug nehmen, kommt als mögliche Rechtsgrundlage einerseits § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. § 105 SGB X in Betracht, nach dem der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig sein kann, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat (vgl. zu dieser möglichen Rechtsgrundlage im AsylbLG etwa VG Gießen, Urteil vom 28. März 2000 - 6 E 1592/98 - juris Rn. 15 f.; SG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2009 - S 88 AY 32/08 - juris Rn. 15 ff.).

  • VG Gießen, 28.03.2000 - 6 E 1592/98

    D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Räumliche Beschränkung, Örtliche

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2014 - L 8 AY 98/13
    Demgegenüber wird jedenfalls in den Fällen des Zuwiderhandelns gegen eine asyl- oder ausländerrechtliche räumliche Beschränkung (§ 11 Abs. 2 AsylbLG) vertreten, dass für die Erbringung der Leistungen nach § 11 Abs. 2 AsylbLG stets die Behörde des tatsächlichen Aufenthalts des Ausländers nach § 11 Abs. 2 AsylbLG i.V.m. § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG örtlich zuständig ist (VG Gießen, Urteil vom 28. März 2000 - 6 E 1592/98 - juris Rn. 15; SG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2009 - S 88 AY 32/08 - juris Rn. 20; VG Magdeburg, Urteil vom 13. Februar 2002 - 6 A 489/01 MD - juris Rn. 20; so wohl Hohm, a.a.O., § 11 Rn. 38) oder aber eine ggf. nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG bestehende örtliche Zuständigkeit der Behörde des Zuweisungsbereichs bis zur Rückkehr des Ausländers verdrängt wird bzw. "ruht" und die Behörde des tatsächlichen Aufenthalts des Ausländers nach § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG örtlich zuständig ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2012 - L 20 AY 7/12 B ER - juris Rn. 34; Groth in jurisPK-SGB XII, 1. Auflage, § 11 AsylbLG Rn. 30 f.).

    Da die speziellen Erstattungsansprüche nach § 10b AsylbLG nur auf die örtliche Zuständigkeit nach § 10a Abs. 2 AsylbLG Bezug nehmen, kommt als mögliche Rechtsgrundlage einerseits § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. § 105 SGB X in Betracht, nach dem der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig sein kann, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat (vgl. zu dieser möglichen Rechtsgrundlage im AsylbLG etwa VG Gießen, Urteil vom 28. März 2000 - 6 E 1592/98 - juris Rn. 15 f.; SG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2009 - S 88 AY 32/08 - juris Rn. 15 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2000 - 7 S 313/00

    Regelung der örtlichen Zuständigkeit im AsylbLG

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2014 - L 8 AY 98/13
    Nach der wohl h.M. enthält § 11 Abs. 2 AsylbLG keine Regelung, die - abweichend von § 10a Abs. 1 AsylbLG - eine originäre Zuständigkeit der Behörde des tatsächlichen Aufenthalts des Ausländers begründet; die Norm schränke lediglich den Umfang der von der für den Ort des tatsächlichen Aufenthalts zuständigen Behörde zu gewährenden Leistungen ein (Nds. OVG, Urteil vom 11. August 1998 - 4 M 3575/98 - juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. April 2000 - 7 S 313/00 - juris Rn. 4; Hohm in Hohm, AsylbLG, Stand Dezember 2013, § 11 Rn. 39; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Auflage 2012, § 11 AsylbLG Rn. 3).

    Vor diesem Hintergrund liegt es einerseits nahe, dass durch § 10a AsylbLG eine abschließende Regelung der örtlichen Zuständigkeit der Leistungsbehörde eingeführt worden ist (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. April 2000 - 7 S 313/00 - juris Rn. 4; Hohm, a.a.O, § 11 Rn. 37).

  • OVG Niedersachsen, 11.08.1998 - 4 M 3575/98

    örtliche Zuständigkeit eines Leistungsträgers

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2014 - L 8 AY 98/13
    Nach der wohl h.M. enthält § 11 Abs. 2 AsylbLG keine Regelung, die - abweichend von § 10a Abs. 1 AsylbLG - eine originäre Zuständigkeit der Behörde des tatsächlichen Aufenthalts des Ausländers begründet; die Norm schränke lediglich den Umfang der von der für den Ort des tatsächlichen Aufenthalts zuständigen Behörde zu gewährenden Leistungen ein (Nds. OVG, Urteil vom 11. August 1998 - 4 M 3575/98 - juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. April 2000 - 7 S 313/00 - juris Rn. 4; Hohm in Hohm, AsylbLG, Stand Dezember 2013, § 11 Rn. 39; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Auflage 2012, § 11 AsylbLG Rn. 3).

    Aus dieser Formulierung wird zwar geschlossen, dass § 11 Abs. 2 AsylbLG lediglich den Umfang der von der für den Ort des tatsächlichen Aufenthalts zuständigen Behörde i.S.d. § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG zu gewährenden Leistungen einschränkt (so Nds. OVG, Urteil vom 11. August 1998 - 4 M 3575/98 - juris Rn. 16; Hohm, a.a.O., § 11 Rn. 39).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2012 - L 20 AY 7/12

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2014 - L 8 AY 98/13
    Im Rahmen des § 11 Abs. 2 AsylbLG ist allein die Wirksamkeit der ausländerrechtlichen Beschränkung - hier der Anordnung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG - mit Bekanntgabe der Verfügung maßgeblich, nicht aber deren Unanfechtbarkeit (sog. Tatbestandswirkung, vgl. etwa LSG Nordrhein-Westfalen vom 23. März 2013 - L 20 AY 7/12 B ER - juris, Rn. 40; Groth in juris-PK-SGB XII, 1. Aufl., § 10a AsylbLG Rn. 17).

    Demgegenüber wird jedenfalls in den Fällen des Zuwiderhandelns gegen eine asyl- oder ausländerrechtliche räumliche Beschränkung (§ 11 Abs. 2 AsylbLG) vertreten, dass für die Erbringung der Leistungen nach § 11 Abs. 2 AsylbLG stets die Behörde des tatsächlichen Aufenthalts des Ausländers nach § 11 Abs. 2 AsylbLG i.V.m. § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG örtlich zuständig ist (VG Gießen, Urteil vom 28. März 2000 - 6 E 1592/98 - juris Rn. 15; SG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2009 - S 88 AY 32/08 - juris Rn. 20; VG Magdeburg, Urteil vom 13. Februar 2002 - 6 A 489/01 MD - juris Rn. 20; so wohl Hohm, a.a.O., § 11 Rn. 38) oder aber eine ggf. nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG bestehende örtliche Zuständigkeit der Behörde des Zuweisungsbereichs bis zur Rückkehr des Ausländers verdrängt wird bzw. "ruht" und die Behörde des tatsächlichen Aufenthalts des Ausländers nach § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG örtlich zuständig ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2012 - L 20 AY 7/12 B ER - juris Rn. 34; Groth in jurisPK-SGB XII, 1. Auflage, § 11 AsylbLG Rn. 30 f.).

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2014 - L 8 AY 98/13
    Die Höhe dieser laufenden Leistungen orientiert sich an dem Leistungsniveau aus § 3 AsylbLG nach der Übergangsregelung des BVerfG vom 18. Juli 2012 (- 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -), weil sie - ohne Einschränkung - den regulären Lebensunterhalt des Antragstellers sicherstellen sollen.
  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 14/13 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anspruch auf

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2014 - L 8 AY 98/13
    Ob eine Leistungsbemessung nach der Regelbedarfsstufe 3 im Allgemeinen und im Leistungssystem nach dem AsylbLG im Besonderen den Maßgaben der Rechtsprechung des BVerfG entspricht (vgl. SG Detmold, Urteil vom 23. Mai 2013 - S 16 SO 27/13 - juris, Revision anhängig - B 8 SO 14/13 R -), bleibt der Klärung in einem ggf. folgenden Hauptsacheverfahren vorbehalten.
  • SG Detmold, 23.05.2013 - S 16 SO 27/13

    Begehren höherer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2014 - L 8 AY 98/13
    Ob eine Leistungsbemessung nach der Regelbedarfsstufe 3 im Allgemeinen und im Leistungssystem nach dem AsylbLG im Besonderen den Maßgaben der Rechtsprechung des BVerfG entspricht (vgl. SG Detmold, Urteil vom 23. Mai 2013 - S 16 SO 27/13 - juris, Revision anhängig - B 8 SO 14/13 R -), bleibt der Klärung in einem ggf. folgenden Hauptsacheverfahren vorbehalten.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.06.2008 - L 11 AY 47/08

    Gewährung von Krankenbehandlungsscheinen gem. § 4 Asylbewerberleistungsgesetz

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

  • BVerwG, 02.09.1996 - 5 B 53.96

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.10.2013 - L 8 SO 241/13

    Übernahme der Kosten einer ambulanten Autismus-Therapie im Wege der

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 36/08 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren,

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2019 - L 8 AY 39/19

    Vorläufige Leistungen nach dem AsylbLG; Zuständigkeit eines Leistungsträgers;

    § 11 Abs. 2 AsylbLG enthält in den Fällen des Zuwiderhandelns gegen eine ausländerrechtliche räumliche Beschränkung eine Leistungspflicht der Behörde des tatsächlichen Aufenthaltsorts (Fortführung von LSG Celle-Bremen vom 20.02.2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris RdNr 26).

    Die Leistungspflicht der Behörde des tatsächlichen Aufenthalts umfasst sämtliche Leistungen der faktischen Bedarfsdeckung (Fortführung von LSG Celle-Bremen vom 20.02.2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris RdNr 27).

    Nach der Rechtsprechung des Senats enthält § 11 Abs. 2 AsylbLG in den Fällen des Zuwiderhandelns gegen eine ausländerrechtliche räumliche Beschränkung - ungeachtet der Frage der örtlichen Zuständigkeit nach § 10a AsylbLG - jedenfalls gegenüber dem Ausländer (im Außenverhältnis) eine Leistungspflicht der Behörde seines tatsächlichen Aufenthaltsorts (umstritten, vgl. ausführlich Senatsbeschluss vom 20.2.2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris Rn. 26 ff.; einen Überblick über die insoweit vertretenen Auffassungen bietet Cantzler, AsylbLG, 1. Aufl. 2019, § 11 Rn. 33 bis 35 m.w.N.), so dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, diesem - im Außenverhältnis - die nach den Umständen unabweisbar gebotenen Leistungen zu gewähren.

    Nur wenn Gründe vorliegen, die einen Verbleib am Ort des tatsächlichen Aufenthalts zwingend erfordern oder eine Rückkehr in das Gebiet der räumlichen Beschränkung unzumutbar erscheinen lassen, kann die unabweisbar gebotene Hilfe auch weitergehende Leistungen umfassen, die bis zu den regulären Leistungen reichen können (Senatsbeschlüsse vom 27.5.2011 - L 8 AY 31/11 B ER - juris Rn. 10 m.w.N. und 20.2.2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris Rn. 37).

    § 11 Abs. 2 AsylbLG kann damit in bestimmten Fällen in ähnlicher Weise wie § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I, der im Asylbewerberleistungsrecht mangels Verweises in § 9 Abs. 3 bis 5 AsylbLG nicht anwendbar ist, zu einer Leistungspflicht bei einem Zuständigkeitsstreit unter Leistungsträgern führen (in diese Richtung bereits Senatsbeschluss vom 20.2.2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris Rn. 35).

    Der Senat hat insoweit bereits darauf hingewiesen (Senatsbeschluss vom 20.2.2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris Rn. 37), dass die nach § 11 Abs. 2 AsylbLG an sich unzuständige Behörde - hier die Antragsgegnerin - die einhergehenden Kosten gegenüber der nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zuständigen - hier wohl dem Beigeladenen - im Rahmen eines Erstattungsverfahrens geltend machen können dürfte.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.06.2015 - L 8 AY 8/15
    Insoweit ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, welche Behörde Adressatin der Leistungspflicht nach § 11 Abs. 2 AsylbLG ist (vgl. hierzu ausführlich Senatsbeschluss vom 20. Februar 2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris Rn. 25 m.w.N.).

    Abweichend von der herrschenden Meinung hat der Senat aber bereits zu erkennen gegeben, dass er den Begriff der Zuständigkeit in § 11 Abs. 2 AsylbLG nicht in einem verfahrensrechtlichen Sinn (i.S. des § 10a AsylbLG) versteht (Senatsbeschluss vom 20. Februar 2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris Rn. 26 ff., 30, 32).

    § 11 Abs. 2 AsylbLG regelt in erster Linie eine (faktische) "Eintrittspflicht" der ortsnahen Behörde in Notlagen (vgl. ausführlich hierzu Senatsbeschluss vom 20. Februar 2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris Rn. 26 ff. m.w.N.), die in diesen Fällen nur die unabweisbar gebotene Hilfe leisten "darf".

    § 11 Abs. 2 AsylbLG nimmt gegenüber dem allgemeinen Leistungsrecht nach §§ 3 bis 7 AsylbLG bzw. § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. dem SGB XII eine Sonderstellung für eine eigenständige Hilfegewährung durch die ortsnahe Behörde ein, die losgelöst von einer Zuständigkeit in einem verfahrensrechtlichen Sinn besteht und eine Leistungsgewährung durch die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zuständige Behörde nicht ausschließt (in diese Richtung bereits Senatsbeschluss vom 20. Februar 2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris Rn. 31 f. m.w.N.).

    Diese Auslegung entspricht schließlich Sinn und Zweck der §§ 10a, 11 Abs. 2 AsylbLG, die einer gleichmäßigen Lastenverteilung unter den Ländern und Gemeinden bei Bedürftigkeit von in ihrem Zuständigkeitsbereich sich aufhaltenden Ausländern dienen und - wie bereits zu § 10a AsylbLG dargelegt - die Frage der Kostentragung zwischen den Behörden (im Innenverhältnis) beantworten sollen, dies zu Lasten der nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zuständigen Behörde (vgl. BT-Drs. 13/2746, S. 18) mit der möglichen Folge, dass die an sich unzuständige Behörde des tatsächlichen Aufenthaltsorts die mit einer Leistungsgewährung nach § 11 Abs. 2 AsylbLG einhergehenden Kosten gegenüber der nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zuständigen im Rahmen eines Erstattungsverfahrens nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG (in der ab 1. März 2015 geltenden Fassung vom 10. Dezember 2014, BGBl. I 2187) i.V.m. §§ 102 ff. SGB X (§ 104 SGB X, ggf. in analoger Anwendung) geltend machen kann, allerdings nur in dem nach § 11 Abs. 2 AsylbLG begrenzten Umfang der unabweisbar gebotenen Hilfe (in diese Richtung bereits Senatsbeschluss vom 20. Februar 2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris Rn. 34 m.w.N.).

    Der Leistungsberechtigte hat grundsätzlich nur einen Anspruch auf die notwendigen Reisekosten sowie dringend erforderliche Verpflegungskosten, damit er den durch die asyl- bzw. ausländerrechtliche Beschränkung bestimmten Aufenthaltsort erreichen kann (zum Umfang der Leistungen nach § 11 Abs. 2 AsylbLG vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris Rn. 37 m.w.N.).

    Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 11 Abs. 2 AsylbLG, eine unerlaubte Binnenwanderung von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG dadurch zu verhindern, dass ein fortbestehender Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung durch eine uneingeschränkte Leistungsgewährung nicht erst ermöglicht wird (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris Rn. 23; vgl. allg. auch Hohm, a.a.O., § 11 Rn. 7, 41).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.11.2018 - L 8 AY 37/18
    Eine Verletzung dieser grundrechtlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (BVerfG, ebenda, vgl. auch die Senatsentscheidungen vom 2. April 2008 - L 8 SO 11/08 ER -, vom 13. Mai 2008 - L 8 SO 36/08 ER -, vom 22. Oktober 2013 - L 8 SO 241/13 B ER - und vom 20. Februar 2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris Rn. 14).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 20. Februar 2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris) enthält § 11 Abs. 2 AsylbLG in den Fällen des Zuwiderhandelns gegen eine ausländerrechtliche räumliche Beschränkung eine Leistungspflicht der Behörde des tatsächlichen Aufenthaltsorts, die sich in der Regel auf die notwendigen Reisekosten sowie dringend erforderliche Verpflegungskosten erstreckt, damit der Ausländer den durch die asyl- bzw. ausländerrechtliche Beschränkung bestimmten Aufenthaltsort erreichen kann.

    Wenn allerdings Gründe vorliegen, die einen Verbleib am Ort des tatsächlichen Aufenthalts zwingend erfordern oder eine Rückkehr in das Gebiet der räumlichen Beschränkung unzumutbar erscheinen lassen, kann die unabweisbar gebotene Hilfe auch weitergehende Leistungen umfassen, die bis zu den regulären Leistungen reichen können (Senatsbeschluss vom 20. Februar 2014, a.a.O., Rn. 37).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. insb. vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris Rn. 24 ff.) verpflichtet diese Vorschrift - ungeachtet der Frage, welcher Leistungsträger nach § 10a AsylbLG an sich örtlich zuständig ist - jedenfalls im Außenverhältnis die Behörde des tatsächlichen Aufenthalts des Ausländers zur Hilfegewährung nach § 11 Abs. 2 AsylbLG.

    Nur wenn Gründe vorliegen, die einen Verbleib am Ort des tatsächlichen Aufenthalts zwingend erfordern oder eine Rückkehr in das Gebiet der räumlichen Beschränkung unzumutbar erscheinen lassen, kann die unabweisbar gebotene Hilfe auch weitergehende Leistungen umfassen, die bis zu den regulären Leistungen reichen können (Senatsbeschluss vom 27. Mai 2011 - L 8 AY 31/11 B ER - juris Rn. 10 m.w.N. und vom 20. Februar 2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris Rn. 37).

    Die Frage der Kostenerstattung zwischen den Behörden muss hier aber nicht abschließend beantwortet werden (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 20. Februar 2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris Rn. 34).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2016 - L 20 AY 38/16

    Anspruch auf Asylbewerberleistungen bei der Unterbringung in einem Frauenhaus;

    Auch handelt es sich bei § 11 Abs. 2 AsylbLG in der bis zum 23.10.2015 geltenden Fassung nach ganz h.M. um eine Vorschrift zur Bestimmung des Leistungsumfangs bei unerlaubtem Aufenthalt, nicht hingegen um eine eigene Zuständigkeitsregelung (vgl. u.a. LSG NRW vom 27.10.2006 - L 20 B 52/06 AY ER; ferner LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.02.2014 - L 8 AY 98/13 B ER Rn. 25 mit zahlreichen Nachweisen; a.A. wohl Groth, a.a.O., § 11 AsylbLG Rn. 29 ff. zumindest für den Fall, in dem die leistungsberechtigte Person einer wirksamen asylrechtlichen Verteilung oder Zuweisung zuwiderhandelt).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.09.2016 - L 8 AY 29/16
    Eine Verletzung dieser grundrechtlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (BVerfG, ebenda, vgl. auch die Senatsentscheidungen vom 2. April 2008 - L 8 SO 11/08 ER -, vom 13. Mai 2008 - L 8 SO 36/08 ER -, vom 22. Oktober 2013 - L 8 SO 241/13 B ER - und vom 20. Februar 2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris Rn. 14).

    Im Rahmen des § 11 Abs. 2 AsylbLG ist allein die Wirksamkeit der ausländerrechtlichen Beschränkung - hier der Anordnung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG - mit Bekanntgabe der Verfügung maßgeblich, nicht aber deren Unanfechtbarkeit (sog. Tatbestandswirkung, vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris Rn. 22; so auch LSG Nordrhein-Westfalen vom 23. März 2013 - L 20 AY 7/12 B ER - juris, Rn. 40; Groth in juris-PK-SGB XII, 1. Aufl., § 10a AsylbLG Rn. 18).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. insb. vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris Rn. 24 ff.) verpflichtet diese Vorschrift - ungeachtet der Frage, welcher Leistungsträger nach § 10a AsylbLG an sich örtlich zuständig ist - jedenfalls im Außenverhältnis die Behörde des tatsächlichen Aufenthalts des Ausländers zur Hilfegewährung nach § 11 Abs. 2 AsylbLG.

    Nur wenn Gründe vorliegen, die einen Verbleib am Ort des tatsächlichen Aufenthalts zwingend erfordern oder eine Rückkehr in das Gebiet der räumlichen Beschränkung unzumutbar erscheinen lassen, kann die unabweisbar gebotene Hilfe auch weitergehende Leistungen umfassen, die bis zu den regulären Leistungen reichen können (Senatsbeschluss vom 27. Mai 2011 - L 8 AY 31/11 B ER - juris Rn. 10 m.w.N. und vom 20. Februar 2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris Rn. 37).

    Die Frage der Kostenerstattung zwischen den Behörden muss hier aber nicht abschließend beantwortet werden (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 20. Februar 2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris Rn. 34).

  • OVG Bremen, 09.03.2023 - 2 B 277/22

    Verweisung von unerlaubt eingereisten Ausländer*innen aus der

    Zwar geht mit der Zuweisung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz grundsätzlich auf die Behörde über, in deren Bereich die Aufnahmeeinrichtung liegt, der die oder der Leistungsberechtigte zugewiesen wurde (§ 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG; vgl. auch LSG NW, Beschl. v. 23.03.2012 - L 20 AY 7/12, B ER, juris Rn. 39 f.; LSG Nds.-Bremen, Beschl. v. 20.02.2014 - L 8 AY 98/13 B ER, juris Rn. 21 ff.).

    Auch inhaltlich gelten für einen Ausnahmefall, in dem sich die Leistungsansprüche am tatsächlichen Aufenthaltsort nicht auf den Bedarf für die Reise zum zugewiesenen Wohnort beschränken (vgl. § 11 Abs. 2 AsylbLG), andere Maßstäbe als für Verteilungs- oder Vollstreckungshindernisse im Rahmen von § 15a AufenthG (vgl. LSG Nds.-Bremen, Beschl. v. 20.02.2014 - L 8 AY 98/13 B ER, juris Rn. 40; LSG NW, Beschl. v. 23.03.2012 - L 20 AY 7/12, B ER, juris Rn. 45).

    Zwar geht mit der Zuweisung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz grundsätzlich auf die Behörde über, in deren Bereich die Aufnahmeeinrichtung liegt, der die oder der Leistungsberechtigte zugewiesen wurde (§ 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG; vgl. auch LSG NW, Beschl. v. 23.03.2012 - L 20 AY 7/12, B ER, juris Rn. 39 f.; LSG Nds.-Bremen, Beschl. v. 20.02.2014 - L 8 AY 98/13 B ER, juris Rn. 21 ff.).

    Auch inhaltlich gelten für einen Ausnahmefall, in dem sich die Leistungsansprüche am tatsächlichen Aufenthaltsort nicht auf den Bedarf für die Reise zum zugewiesenen Wohnort beschränken (vgl. § 11 Abs. 2 AsylbLG), andere Maßstäbe als für Verteilungs- oder Vollstreckungshindernisse im Rahmen von § 15a AufenthG (vgl. LSG Nds.-Bremen, Beschl. v. 20.02.2014 - L 8 AY 98/13 B ER, juris Rn. 40; LSG NW, Beschl. v. 23.03.2012 - L 20 AY 7/12, B ER, juris Rn. 45).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.02.2015 - L 8 AY 69/14
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 20. Februar 2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris) enthält § 11 Abs. 2 AsylbLG in den Fällen des Zuwiderhandelns gegen eine ausländerrechtliche räumliche Beschränkung eine Leistungspflicht der Behörde des tatsächlichen Aufenthaltsorts, die sich in der Regel auf die notwendigen Reisekosten sowie dringend erforderliche Verpflegungskosten erstreckt, damit der Ausländer den durch die asyl- bzw. ausländerrechtliche Beschränkung bestimmten Aufenthaltsort erreichen kann.

    Nur wenn Gründe vorliegen, die einen Verbleib am Ort des tatsächlichen Aufenthalts zwingend erfordern oder eine Rückkehr in das Gebiet der räumlichen Beschränkung unzumutbar erscheinen lassen, kann die unabweisbar gebotene Hilfe auch weitergehende Leistungen umfassen, die bis zu den regulären Leistungen reichen können (Senatsbeschluss vom 20. Februar 2014, a.a.O., Rn. 37).

    Der Senat weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass bei der Beurteilung der leistungsrechtlichen Frage der Hilfegewährung nach § 11 Abs. 2 AsylbLG im sozialgerichtlichen Eilverfahren andere Maßstäbe gelten als bei der ordnungsrechtlichen des erlaubten Aufenthalts (vgl. auch Senatsbeschluss vom 20. Februar 2014, a.a.O., Rn. 40).

    Dieser Aspekt verliert aber an Bedeutung, soweit die Antragstellerin die einhergehenden Kosten von dem möglicherweise nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG örtlich zuständigen Landkreis Borken im Rahmen eines Erstattungsverfahrens nach § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. § 105 SGB X bzw. § 104 SGB X verlangen kann (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20. Februar 2014, a.a.O., Rn. 42).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.08.2023 - L 8 AY 20/23

    Duldung; gewöhnlicher Aufenthalt; Kirchenasyl; örtliche Zuständigkeit; räumliche

    Ob bei der - wie hier, dazu gleich - Anwendbarkeit von § 11 Abs. 2 AsylbLG die Leistungspflicht der nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zuständigen Behörde aufgehoben ist und ihr gegenüber solange kein Leistungsanspruch besteht, bis die leistungsberechtigte Person an den Zuweisungs-, Verteilungs- oder Wohnsitzauflagenort zurückgekehrt ist (so LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.3.2012 - L 20 AY 7/12 R - juris Rn. 34; Groth in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 11 AsylbLG Rn. 56) kann dahinstehen (zum Meinungsstand vgl. Senatsbeschluss vom 20.2.2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris Rn. 25 sowie vom 25.1.2016 - L 8 AY 59/15 B ER).

    Maßgeblich für diese Auslegung über den Wortlaut der Norm hinaus (im Wege der teleologischen Extension, vgl. dazu allg. BSG, Urteil vom 3.11.2021 - B 11 AL 2/21 R - juris Rn. 23) sind nicht zuletzt Sinn und Zweck des § 11 Abs. 2 AsylbLG, eine unerlaubte Binnenwanderung von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG dadurch zu verhindern, dass ein fortbestehender Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung durch eine uneingeschränkte Leistungsgewährung nicht erst ermöglicht wird (vgl. Senatsbeschluss vom 20.2.2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris Rn. 23).

    Nur wenn Gründe vorliegen, die einen Verbleib am Ort des tatsächlichen Aufenthalts zwingend erfordern oder eine Rückkehr in das Gebiet der räumlichen Beschränkung oder zu dem auferlegten Wohnsitz unzumutbar erscheinen lassen, kann die unabweisbar gebotene Hilfe auch weitergehende Leistungen umfassen, die bis zu den regulären Leistungen reichen können (zum Umfang der Leistungen nach § 11 Abs. 2 AsylbLG vgl. Senatsbeschluss vom 20.2.2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris Rn. 37 m.w.N. ).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2015 - L 20 AY 2/15

    Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG

    Die Vorschrift kann zum einen vorliegend nur dann zur Anwendung kommen, wenn die in den (zuletzt bis Januar 2011 erteilten, befristeten) Duldungen des Klägers verfügte Wohnsitzbeschränkung auf das Gebiet der Stadt W als räumliche Beschränkung im Sinne des § 11 Abs. 2 AsylbLG zu qualifizieren sein sollte (vgl. zum Charakter der Norm nach der ganz h.M. als Bestimmung des Leistungsumfangs bei unerlaubtem Aufenthalt, nicht jedoch als eigene Zuständigkeitsregelung u.a. LSG NRW vom 27.10.2006 - L 20 B 52/06 AY ER; ferner LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.02.2014 - L 8 AY 98/13 B ER Rn. 25 mit zahlreichen Nachweisen; a.A. wohl Groth in jurisPK-SGB XII, § 11 AsylbLG Rn. 29 ff. zumindest für den Fall, in dem die leistungsberechtigte Person einer wirksamen asylrechtlichen Verteilung oder Zuweisung zuwiderhandelt); der Kläger hatte zwar eine Wohnsitzauflage für W erhalten, durfte sich allerdings zugleich in ganz Nordrhein-Westfalen aufhalten.

    Zum anderen mag zur Bemessung dessen, was als Hilfe unabweisbar geboten ist, zwar bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10 und 2/11) in Literatur und Rechtsprechung weitgehend Einigkeit darüber bestanden haben, dass sich die Hilfe nach § 11 Abs. 2 AsylbLG auf das beschränkt, was nötig ist, um es dem Leistungsberechtigten zu ermöglichen, so schnell wie möglich an den rechtmäßigen Aufenthaltsort zurückzukehren; dazu gehörten primär die notwendigen Reisekosten sowie dringend erforderliche Verpflegungskosten, jedoch nur ausnahmsweise weitergehende (im Einzelfall bis an den regulären Umfang heranreichende) Leistungen (vgl. hierzu u.a. den Beschlüsse des Senats vom 02.04.2012 - L 20 AY 24/12 B ER und L 20 AY 25/12; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 27.05.2011 - L 8 AY 31/11 B ER und vom 20.02.2014 - L 8 AY 98/13 B ER).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2023 - L 8 AY 23/23

    Gewöhnlicher Aufenthalt; Kirchenasyl; örtliche Zuständigkeit; räumliche

    Ob bei der - wie hier, dazu gleich - Anwendbarkeit von § 11 Abs. 2 AsylbLG die Leistungspflicht der nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zuständigen Behörde aufgehoben ist und ihr gegenüber solange kein Leistungsanspruch besteht, bis die leistungsberechtigte Person an den Zuweisungs-, Verteilungs- oder Wohnsitzauflagenort zurückgekehrt ist (so LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.3.2012 - L 20 AY 7/12 R - juris Rn. 34; Groth in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 11 AsylbLG Rn. 56) kann dahinstehen (zum Meinungsstand vgl. Senatsbeschluss vom 20.2.2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris Rn. 25 sowie vom 25.1.2016 - L 8 AY 59/15 B ER).

    Maßgeblich für diese Auslegung über den Wortlaut der Norm hinaus (im Wege der teleologischen Extension, vgl. dazu allg. BSG, Urteil vom 3.11.2021 - B 11 AL 2/21 R - juris Rn. 23) sind nicht zuletzt Sinn und Zweck des § 11 Abs. 2 AsylbLG, eine unerlaubte Binnenwanderung von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG dadurch zu verhindern, dass ein fortbestehender Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung oder Wohnsitzauflage durch eine uneingeschränkte Leistungsgewährung nicht erst ermöglicht wird (vgl. Senatsbeschluss vom 20.2.2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris Rn. 23).

    Nur wenn Gründe vorliegen, die einen Verbleib am Ort des tatsächlichen Aufenthalts zwingend erfordern oder eine Rückkehr in das Gebiet der räumlichen Beschränkung oder zu dem auferlegten Wohnsitz unzumutbar erscheinen lassen, kann die unabweisbar gebotene Hilfe auch weitergehende Leistungen umfassen, die bis zu den regulären Leistungen reichen können (zum Umfang der Leistungen nach § 11 Abs. 2 AsylbLG vgl. Senatsbeschluss vom 20.2.2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris Rn. 37 m.w.N. ).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2015 - L 8 SO 241/15

    Beantragung der Gewährung existenzsichernder Leistungen im Wege des einstweiligen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.05.2020 - L 8 AY 12/20
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2020 - L 8 AY 70/20
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2022 - L 8 AY 47/18

    Analogleistungen; Asylbewerberleistung; Auffangversicherung; Einfärbungslehre;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.04.2020 - L 8 AY 13/20
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.01.2016 - L 8 AY 59/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.01.2017 - L 8 SO 266/16
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2016 - L 20 AY 43/16

    Leistungen nach dem AsylbLG ; Kosten für die Unterbringung in einem Frauenhaus;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.04.2014 - L 8 AY 57/13

    Leistungskürzung, Leistungseinschränkung, Verfassungsmäßigkeit,

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.07.2019 - L 8 AY 7/19
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.08.2014 - L 8 AY 58/14
  • SG Aachen, 03.09.2014 - S 19 AY 8/14

    Rechtliche Ausgestaltung der "unabweisbar gebotenen Hilfe" nach dem AsylbLG

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.06.2019 - L 8 AY 17/19
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.04.2019 - L 8 AY 6/19
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.03.2016 - L 8 AY 53/15

    Örtliche Zuständigkeit, Sozialleistungen, tatsächlicher Aufenthaltsort,

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht