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   LSG Hessen, 10.09.2009 - L 8 P 41/08   

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LSG Hessen, 10.09.2009 - L 8 P 41/08 (https://dejure.org/2009,18593)
LSG Hessen, Entscheidung vom 10.09.2009 - L 8 P 41/08 (https://dejure.org/2009,18593)
LSG Hessen, Entscheidung vom 10. September 2009 - L 8 P 41/08 (https://dejure.org/2009,18593)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Pflegeversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 178b Abs 4 VVG, § 23 Abs 1 S 2 SGB 11, § 23 Abs 1 S 3 SGB 11, § 40 Abs 1 S 1 SGB 11, § 78 Abs 2 S 2 SGB 11
    Private Pflegeversicherung - Pflegehilfsmitteleigenschaft eines elektrischen Multipositionsrollstuhls - Abgrenzung der Leistungspflicht von Pflegeversicherung und Krankenversicherung - Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung privat Krankenversicherter zum Abschluss und ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Versorgung im Rahmen der privaten Pflegeversicherung mit einem fremdbedienbaren Stehübungsgerät X. Multiposition - Abgrenzung Hilfsmittel zur Pflege von Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch einer an Multipler Sklerose mit progredientem Krankheitsverlauf erkrankten Person gegen eine private Pflegeversicherung auf einen Multifunktionsrollstuhl; Einordnung der häuslichen Pflegeleistungen als Sachleistungen; Überantwortung des Risikos der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 06.09.2007 - B 3 P 3/06 R

    Hilfsmitteleigenschaft eines Stehtrainer - Rechtsweg in Verfahren über Ansprüche

    Auszug aus LSG Hessen, 10.09.2009 - L 8 P 41/08
    Die rechtliche Vorgabe ist dabei, dass von einem Pflegehilfsmittel dann ausgegangen werden kann, wenn das streitgegenständliche Hilfsmittel im konkreten Fall allein oder jedenfalls schwerpunktmäßig der Erleichterung der Pflege dient und wenn dieser Zweck im Einzelfall ganz überwiegend verfolgt wird (vgl. jüngst Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. November 2007, B 3 A 1/07 R; das Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. September 2007, B 3 P 3/06 R, in dem eine Einstandspflicht der privaten Pflegepflichtversicherung für einen reinen Stehtrainer verneint wurde, dürfte hier nur bedingt einschlägig sein).

    Um ein reines Pflegehilfsmittel, das der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zugerechnet werden kann, handelt es sich nur dann, wenn es im konkreten Fall allein oder jedenfalls schwerpunktmäßig der Erleichterung der Pflege dient (vgl. neben dem Urteil des BSG vom 10. November 2005, die diese Sichtweise bestätigenden Urteile vom 6. September 2007 - B 3 P 3/06 R - und 15. November 2007 - B 3 A 1/07 R).

    Wie das Bundessozialgericht bereits in seinem den Kläger betreffenden Urteil vom 10. November 2005 entschieden und in dem Urteil vom 6. September 2007 (B 3 P 3/06 R) bekräftigt hat, gilt diese Abgrenzung auch dann, wenn die Krankenversicherung - etwa wegen des Fehlens eines privaten Versicherungsschutzes - im konkreten Fall nicht einzutreten hätte.

    Ein gesetzliches Gleichwertigkeitsgebot zwischen privatem und öffentlich-rechtlichem Versicherungsschutz gibt es nur bei der Pflegeversicherung (§ 23 Abs. 1 SGB XI), nicht aber bei der Krankenversicherung (BSG, Urteil vom 10.11.2005 - B 3 P 10/04 R - SozR 4-3300 § 40 Nr. 2; Urteil vom 06.09.2007 - B 3 P 3/06 R - SozR 4-3300 § 40 Nr. 6; Urteil vom 15.11.2007 - B 3 A 1/07 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 16).

    Für Rechtsstreitigkeiten aus der privaten Krankenversicherung besteht eine vergleichbare Regelung indessen nicht (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 3 P 3/06 R sowie die Ausführungen des Senats in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil vom 24. April 2008, L 8 P 8/07 - Übungsgerät S.).

  • BSG, 10.11.2005 - B 3 P 10/04 R

    Klageart für Leistungen der privaten Pflegeversicherung - Abgrenzung der

    Auszug aus LSG Hessen, 10.09.2009 - L 8 P 41/08
    Die hiergegen vom Kläger eingelegte Revision hatte das Bundessozialgericht durch Urteil vom 10. November 2005 (Az.: B 3 P 10/04 R) zurückgewiesen.

    Die Kammer folge uneingeschränkt der die identischen Beteiligten betreffenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes in dessen Urteil vom 10. November 2005 (Az.: B 3 P 10/04 R, SozR 4-3300 § 40 Nr. 2) im vorausgegangenen Verfahren um die Versorgung des Klägers mit einem Elektrorollstuhl.

    Wie das Bundessozialgericht bereits in dem zwischen den Beteiligten zum 1. Elektrorollstuhlverfahren ergangenen Urteil vom 10. November 2005 (B 3 P 10/04 R) überzeugend dargelegt habe, bedeute diese Gesetzesfassung nicht, dass zwischen der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung ein Vorrang-Nachrang-Verhältnis in der Weise bestehe, dass ein Überschneidungsbereich bestünde, in dem grundsätzlich beide Leistungsträger für Hilfsmittel zuständig seien, wobei die Leistungspflicht der Pflegekasse vergleichbar der Sozialhilfe subsidiär eintrete, wenn im Einzelfall kein vorrangiger Versicherungsschutz bestehe.

    In Bezug auf die Mobilität sind, was das Bundessozialgericht bereits in seinem den Kläger betreffenden Urteil vom 10. November 2005 (B 3 P 10/04 R) hervorgehoben hat, lediglich fremdbedienbare Elektrorollstühle (Ziff. 1.4.2) und ansonsten Zimmerrollstühle (Ziff. 1.3.1) und schließlich Schieberollstühle (Ziff. 1.4.1) ausgewiesen.

    Ein gesetzliches Gleichwertigkeitsgebot zwischen privatem und öffentlich-rechtlichem Versicherungsschutz gibt es nur bei der Pflegeversicherung (§ 23 Abs. 1 SGB XI), nicht aber bei der Krankenversicherung (BSG, Urteil vom 10.11.2005 - B 3 P 10/04 R - SozR 4-3300 § 40 Nr. 2; Urteil vom 06.09.2007 - B 3 P 3/06 R - SozR 4-3300 § 40 Nr. 6; Urteil vom 15.11.2007 - B 3 A 1/07 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 16).

  • BSG, 15.11.2007 - B 3 A 1/07 R

    Aufsichtsbehörde - formelle und materielle Anforderungen an

    Auszug aus LSG Hessen, 10.09.2009 - L 8 P 41/08
    Die rechtliche Vorgabe ist dabei, dass von einem Pflegehilfsmittel dann ausgegangen werden kann, wenn das streitgegenständliche Hilfsmittel im konkreten Fall allein oder jedenfalls schwerpunktmäßig der Erleichterung der Pflege dient und wenn dieser Zweck im Einzelfall ganz überwiegend verfolgt wird (vgl. jüngst Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. November 2007, B 3 A 1/07 R; das Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. September 2007, B 3 P 3/06 R, in dem eine Einstandspflicht der privaten Pflegepflichtversicherung für einen reinen Stehtrainer verneint wurde, dürfte hier nur bedingt einschlägig sein).

    Um ein reines Pflegehilfsmittel, das der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zugerechnet werden kann, handelt es sich nur dann, wenn es im konkreten Fall allein oder jedenfalls schwerpunktmäßig der Erleichterung der Pflege dient (vgl. neben dem Urteil des BSG vom 10. November 2005, die diese Sichtweise bestätigenden Urteile vom 6. September 2007 - B 3 P 3/06 R - und 15. November 2007 - B 3 A 1/07 R).

    Die Leistungspflicht der Pflegekassen sollte lediglich ergänzend dort einsetzen, wo das Recht der Krankenversicherung für bestimmte Hilfsmittel keine Leistungspflicht vorsah, wie z. B. beim Pflegebett (vgl. die Nachweise in dem Urteil des BSG vom 15. November 2007, B 3 A 1/07 R).

    Ein gesetzliches Gleichwertigkeitsgebot zwischen privatem und öffentlich-rechtlichem Versicherungsschutz gibt es nur bei der Pflegeversicherung (§ 23 Abs. 1 SGB XI), nicht aber bei der Krankenversicherung (BSG, Urteil vom 10.11.2005 - B 3 P 10/04 R - SozR 4-3300 § 40 Nr. 2; Urteil vom 06.09.2007 - B 3 P 3/06 R - SozR 4-3300 § 40 Nr. 6; Urteil vom 15.11.2007 - B 3 A 1/07 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 16).

  • BSG, 20.11.2008 - B 3 P 19/08 B

    Zuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung für die Hilfsmittelversorgung

    Auszug aus LSG Hessen, 10.09.2009 - L 8 P 41/08
    Diese Rechtsprechung habe das Bundessozialgericht auch in den die Beteiligten betreffenden Verfahren über Revisionsnichtzulassungsbeschwerden gegen die Urteile des 8. Senats des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. April 2008 (L 8 P 7/07 - Rollstuhllifter zum Transport eines Elektrorollstuhls mit dem Pkw; L 8 P 8/07 - Trainingsgerät I.; L 8 P 9/07 - Industrie-Plattformlift zur Überwindung der Höhendifferenz zwischen Hauseingang und Straße unter Benutzung des Rollstuhls) mit aktuellen Beschlüssen vom 20. November 2008 (Az.: B 3 P 18/08 B, B 3 P 19/08 B und B 3 P 20/08 B) nochmals bestätigt.

    Diese vom Senat bereits in seinen zwischen den Beteiligten ergangenen Urteilen vom 24. April 2008 (L 8 P 7/07, L 8 P 8/07 und L 8 P 9/07) dargelegte Rechtslage hat auch das Bundessozialgericht in den die Revisionsnichtzulassungsbeschwerden des Klägers verwerfenden Beschlüssen vom 20. November 2008 (B 3 P 19/08 B zu L 8 P 8/07) und 2. Dezember 2008 (B 3 P 18/08 B zu L 8 P 7/07; B 3 P 20/08 B zu L 8 P 9/07) zu Grunde gelegt.

  • BSG, 02.12.2008 - B 3 P 18/08 B
    Auszug aus LSG Hessen, 10.09.2009 - L 8 P 41/08
    Diese Rechtsprechung habe das Bundessozialgericht auch in den die Beteiligten betreffenden Verfahren über Revisionsnichtzulassungsbeschwerden gegen die Urteile des 8. Senats des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. April 2008 (L 8 P 7/07 - Rollstuhllifter zum Transport eines Elektrorollstuhls mit dem Pkw; L 8 P 8/07 - Trainingsgerät I.; L 8 P 9/07 - Industrie-Plattformlift zur Überwindung der Höhendifferenz zwischen Hauseingang und Straße unter Benutzung des Rollstuhls) mit aktuellen Beschlüssen vom 20. November 2008 (Az.: B 3 P 18/08 B, B 3 P 19/08 B und B 3 P 20/08 B) nochmals bestätigt.

    Diese vom Senat bereits in seinen zwischen den Beteiligten ergangenen Urteilen vom 24. April 2008 (L 8 P 7/07, L 8 P 8/07 und L 8 P 9/07) dargelegte Rechtslage hat auch das Bundessozialgericht in den die Revisionsnichtzulassungsbeschwerden des Klägers verwerfenden Beschlüssen vom 20. November 2008 (B 3 P 19/08 B zu L 8 P 8/07) und 2. Dezember 2008 (B 3 P 18/08 B zu L 8 P 7/07; B 3 P 20/08 B zu L 8 P 9/07) zu Grunde gelegt.

  • BSG, 02.12.2008 - B 3 P 20/08 B
    Auszug aus LSG Hessen, 10.09.2009 - L 8 P 41/08
    Diese Rechtsprechung habe das Bundessozialgericht auch in den die Beteiligten betreffenden Verfahren über Revisionsnichtzulassungsbeschwerden gegen die Urteile des 8. Senats des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. April 2008 (L 8 P 7/07 - Rollstuhllifter zum Transport eines Elektrorollstuhls mit dem Pkw; L 8 P 8/07 - Trainingsgerät I.; L 8 P 9/07 - Industrie-Plattformlift zur Überwindung der Höhendifferenz zwischen Hauseingang und Straße unter Benutzung des Rollstuhls) mit aktuellen Beschlüssen vom 20. November 2008 (Az.: B 3 P 18/08 B, B 3 P 19/08 B und B 3 P 20/08 B) nochmals bestätigt.

    Diese vom Senat bereits in seinen zwischen den Beteiligten ergangenen Urteilen vom 24. April 2008 (L 8 P 7/07, L 8 P 8/07 und L 8 P 9/07) dargelegte Rechtslage hat auch das Bundessozialgericht in den die Revisionsnichtzulassungsbeschwerden des Klägers verwerfenden Beschlüssen vom 20. November 2008 (B 3 P 19/08 B zu L 8 P 8/07) und 2. Dezember 2008 (B 3 P 18/08 B zu L 8 P 7/07; B 3 P 20/08 B zu L 8 P 9/07) zu Grunde gelegt.

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

    Auszug aus LSG Hessen, 10.09.2009 - L 8 P 41/08
    Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juni 2008 im Verfahren "Reform der gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen" (Verfahren 1 BvR 706/08; 1 BvR 814/08; 1 BvR 819/08; 1 BvR 832/08; 1 BvR 837/08) mit dem die Verfassungsbeschwerden von Unternehmen der privaten Krankenversicherung und privat krankenversicherter Personen gegen Vorschriften des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26. März 2007 (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) und gegen Normen des Gesetzes zur Reform des Vertragsversicherungsgesetzes vom 23. November 2007 zurückgewiesen worden sind, nichts anderes.
  • LSG Hessen, 19.08.2004 - L 14 P 1091/02

    Private Pflegeversicherung - Anspruch auf Elektrofahrstuhl

    Auszug aus LSG Hessen, 10.09.2009 - L 8 P 41/08
    Auf die Berufung des Beklagten hatte das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 19. August 2004 (Az.: L 14 P 1091/02) die Vorentscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen.
  • BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

    Auszug aus LSG Hessen, 10.09.2009 - L 8 P 41/08
    Je schwerer die Belastungen des Betroffenen liegen, die mit der Versagung des vorläufigen Rechtschutzes verbunden sind, um so weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (vgl. die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes vom 22. November 2002, NJW 2003, S. 1236 f.; vom 19. März 2004, NJW 2004, S. 310 und vom 6.Dezember 2005 - 1 BvR 347/98).
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Hessen, 10.09.2009 - L 8 P 41/08
    Je schwerer die Belastungen des Betroffenen liegen, die mit der Versagung des vorläufigen Rechtschutzes verbunden sind, um so weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (vgl. die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes vom 22. November 2002, NJW 2003, S. 1236 f.; vom 19. März 2004, NJW 2004, S. 310 und vom 6.Dezember 2005 - 1 BvR 347/98).
  • BSG, 09.02.2010 - B 3 P 1/10 C

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit - Formwirksamkeit - Anhörungsrüge -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2015 - L 30 P 99/12

    Private Pflegeversicherung - keine Kostenerstattung für die Anschaffung eines

    Ein gesetzliches Gleichwertigkeitsgebot zwischen privatem und öffentlich-rechtlichem Versicherungsschutz gibt es folglich nur bei der Pflegeversicherung, nicht aber bei der Krankenversicherung (vgl. BSG, Urteil vom 10. November 2005, a.a.O.;Urteil vom 06. September 2007, B 3 P 3/06 R in SozR 4-3300 § 40 Nr. 6; Urteil vom 15. November 2007, B 3 A 1/07 R in SozR 4-2500 § 33 Nr. 16; s. dazu auch ausführlich Hessisches LSG, Urteil vom 10. September 2009, L 8 P 41/08, zitiert nach juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2017 - L 5 P 75/16

    Pflegeversicherung; Ansprüche aus einer privaten Krankenversicherung;

    An der Auffassung, dass die Feststellungsklage nach § 55 SGG in diesen Fällen statthafte Klageart sei (so noch BSG, Urteil vom 10.11.2005 - B 3 P 10/04 R) hat das BSG nicht festgehalten (Urteil vom 6.9.2007 - B 3 P 3/06 R und vom 15.11.2007 - B 3 P 9/06 R; die Leistungsklage für statthaft erachtend auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.3.2015 - L 30 P 99/12, LSG Bayern, Urteil vom 7.11.2012 - L 2 P 66/11, LSG NRW, Urteil vom 23.5.2012 - L 10 P 1/11 und Hessisches LSG, Urteil vom 10.9.2009 - L 8 P 41/08).
  • BSG, 30.11.2009 - B 3 P 27/09 B
    Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. September 2009 - L 8 P 41/08 - wird als unzulässig verworfen.
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