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   LSG Berlin-Brandenburg, 03.12.2015 - L 8 R 1033/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,45903
LSG Berlin-Brandenburg, 03.12.2015 - L 8 R 1033/14 (https://dejure.org/2015,45903)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03.12.2015 - L 8 R 1033/14 (https://dejure.org/2015,45903)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03. Dezember 2015 - L 8 R 1033/14 (https://dejure.org/2015,45903)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 9 Abs 1 SGB 6, § 9 Abs 2 SGB 6, § 10 SGB 6, § 11 SGB 6, § 16 SGB 6, § 14 SGB 9, § 33 SGB 9
    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Bezugsberuf - Arbeitslosigkeit - erster Arbeitsmarkt

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Rentenversicherung - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Bezugsberuf - Arbeitslosigkeit - erster Arbeitsmarkt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Bestimmung des Bezugsberufs nach längerer Arbeitslosigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rentenversicherung - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Bezugsberuf; Arbeitslosigkeit; erster Arbeitsmarkt

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bezugsberuf maßgeblich für Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • SG Stralsund, 20.03.2014 - S 1 R 342/13

    Rentenversicherung - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Bezugsberuf nach

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.12.2015 - L 8 R 1033/14
    Das Sozialgericht verwies auf den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stralsund vom 20. März 2014, Aktenzeichen S 1 R 342/13, dem es sich anschloss.

    Der Senat geht damit mit dem Sozialgericht Stralsund in dem Gerichtsbescheid vom 20. März 2014 in dem Verfahren S 1 R 342/13, auf den das Sozialgericht Berlin in dem hier zu entscheidenden Fall verwiesen hat, davon aus, dass eine längere Zeit der Arbeitslosigkeit nicht dazu führt, dass kein Berufsbezug mehr gegeben ist und immer (sämtliche) Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes als "Bezugsberuf" gelten.

  • BSG, 29.03.2006 - B 13 RJ 37/05 R

    Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation - persönliche Voraussetzungen -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.12.2015 - L 8 R 1033/14
    Dies entspreche nicht der Intention des Bundessozialgerichtes (BSG) bei der Bezugsberufsfestlegung (Hinweis auf das Urteil des BSG vom 29. März 2006, Aktenzeichen B 13 RJ 37/05 R).

    Das BSG hat zwar in dem Urteil vom 29. März 2006, Az. B 13 RJ 37/05 R, juris Rdnr. 19 = SozR 4-2600 § 10 Nr. 1), auf den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten abgestellt.

  • LSG Sachsen, 07.01.2014 - L 5 R 626/12

    Rentenversicherung; Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Bezugsberuf nach

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.12.2015 - L 8 R 1033/14
    Die Beklagte hat sich auf das Urteil des Sächsischen LSG vom 7. Januar 2014, Aktenzeichen L 5 R 626/12, berufen.

    Der Senat folgt auch nicht der Auffassung des Sächsischen LSG in seinem Urteil vom 7. Januar 2014, Az. L 5 R 626/12, juris Rdnr. 19, wenn es ausführt, dass nach einer derart langen Dauer der Arbeitslosigkeit Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf regelmäßig auf dem Verlust von Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnissen beruhen, die zwangsläufig mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsprozess und der Arbeitsentwöhnung als solcher verbunden sind.

  • BSG, 31.01.1980 - 11 RA 8/79

    Förderung einer beruflichen Umschulung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.12.2015 - L 8 R 1033/14
    Die Beklagte interpretiert die Ausführungen des BSG in dem Urteil vom 31. Januar 1980, Az. 11 RA 8/79, juris Rdnr. 20 = SozR-2200 § 1237a Nr. 10, wonach "die beruflichen Tätigkeiten in den letzten Jahren, wenn auch nicht aus allzu lange zurückliegender Zeit, in die Betrachtung einzubeziehen" sind, nach Auffassung des Senats anders, als sie vom BSG gemeint waren.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.03.2016 - L 2 R 712/15

    Bezugsberuf - Arbeitslosigkeit - berufliche Rehabilitation - Leistungen zur

    Weiter verweist die Klägerin auf ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Dezember 2015 (Aktenzeichen L 8 R 1033/14, zitiert nach juris).

    Insbesondere führt eine längere Zeit der Arbeitslosigkeit nicht dazu, dass kein Berufsbezug mehr gegeben ist und immer sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes als "Bezugsberuf" gelten (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2015, Az. L 8 R 1033/14, SG Stralsund, Gerichtsbescheid vom 20. März 2014, Az. S 1 R 342/13).

    Dies stützt die im vorliegenden Fall vertretene Auffassung der Beklagten gerade nicht, die für die Frage des Bezugsberufes nur - relativ - zeitnahe Tätigkeiten berücksichtigen will (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2015, a.a.O., Rdnr. 40).

  • LSG Bayern, 19.05.2021 - L 19 R 197/17

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur bei Gefährdung oder Minderung der

    Es könne dabei dahinstehen, ob eine "Verfallsfrist" nach 10-jähriger Arbeitslosigkeit dergestalt bestehe (gesetzlich nicht - ausdrücklich - normiert), dass Anknüpfungspunkt nach solch langer Arbeitslosigkeit nicht mehr die letzte Tätigkeit darstelle, sondern auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zurückzugreifen sei (unter Bezugnahme auf das Sächsische LSG, Urteil vom 07.01.2014, Az.: L 5 R 626/12; anderer Ansicht z. B. Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2013, Az.: S 16 R 3178/13; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.12.2015, Az.: L 8 R 1033/14; jeweils zitiert nach juris).
  • SG Dresden, 09.10.2019 - S 35 R 112/18

    Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers für Leistungen zur Teilhabe am

    Im weiteren Verlauf verweist der Kläger auf die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 10.03.2016 (Az. L 2 R 712/15) und vom 03.12.2015 (Az. L 8 R 1033/14), wonach eine längere Zeit der Arbeitslosigkeit nicht dazu führt, dass sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes als "Bezugsberufe" gelten.
  • SG Nürnberg, 30.05.2016 - S 16 R 345/15

    Rentenversicherung

    Es kann dabei dahinstehen, ob eine "Verfallfrist" nach 10-jähriger Arbeitslosigkeit dergestalt besteht (gesetzlich nicht -ausdrücklichnormiert), dass Anknüpfungspunkt nach solch langer Arbeitslosigkeit nicht mehr die letzte Tätigkeit darstellt, sondern auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zurückzugreifen ist (vgl. hierzu: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 07.01.2014, Az.: L 5 R 626/12; a.A.: z.B. SG Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2013, Az.: S 16 R 3178/13; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.12.2015, Az.: L 8 R 1033/14 - jeweils zitiert nach Juris).
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