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   LSG Berlin-Brandenburg, 28.07.2011 - L 8 R 437/05   

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LSG Berlin-Brandenburg, 28.07.2011 - L 8 R 437/05 (https://dejure.org/2011,3281)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.07.2011 - L 8 R 437/05 (https://dejure.org/2011,3281)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. Juli 2011 - L 8 R 437/05 (https://dejure.org/2011,3281)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 5 Abs 1 EntschRG, § 5 Abs 2 EntschRG, § 5 Abs 3 EntschRG, § 2 VersRuhG, Art 1 GG
    Aberkennung der Entschädigungsrente - Beitrittsgebiet - Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit - stellvertretender Minister und Leiter der Hauptabteilung Aufklärung des Ministeriums für Staatssicherheit

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 5 EntschRG, § 2 VersRuhG, Art 3 GG, Art 14 GG, Art 20 GG
    Aberkennung der Entschädigungsrente wegen Verstoßes gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit; stellvertretender Minister und Leiter der Hauptabteilung Aufklärung des Ministeriums für Staatssicherheit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aberkennung der Entschädigungsrente wegen Verstoßes gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit; stellvertretender Minister und Leiter der Hauptabteilung Aufklärung des Ministeriums für Staatssicherheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Entschädigungsrente für Markus Wolf

  • abendblatt.de (Pressebericht, 15.08.2011)

    Keine Entschädigungs-Rente für DDR-Geheimdienstchef Wolf

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Entschädigungsrente für Markus Wolf - Aberkennung der "Ehrenpension für Kämpfer gegen den Faschismus" für ehemaligen Leiter der Hauptverwaltung Aufklärung der Staatssicherheit zulässig

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2011, 865
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 78/96 R

    Aberkennung von Entschädigungsrente wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.07.2011 - L 8 R 437/05
    Ein Unrechts- und Willkürsystem gibt sich gerade dadurch zu erkennen, dass es diese elementaren Grundsätze anderen - z. B. ideologischen - Zielsetzungen, etwa dem Sieg im "Rassen- oder Klassenkampf", unterordnet, nach dem Motto, der Zweck "heilige" die Mittel (Urteil des BSG vom 24. März 1998 - B 4 RA 78/96 R - in SozR 3-8850 § 5 Nr. 3 mit weiteren Nachweisen).

    Er behauptet auch nicht einmal, die Beschlüsse nicht mitgetragen, sondern dagegen protestiert oder wenigstens sich der Stimme enthalten oder eine sich persönlich distanzierende Haltung eingenommen zu haben (vgl. dazu die bereits zitierten Urteile des BSG vom 30. Januar 1997 - B 4 RA 99/95, Rz. 75 sowie vom 24. März 1998 - B 4 RA 78/96 R, Rz. 48), obwohl es nach den Äußerungen bei seiner erstinstanzlichen Anhörung "sicher" möglich war, Widerspruch zu erheben.

    Es entspricht einer allgemein bekannten zeitgeschichtlichen Tatsache, dass in der DDR selbst keine Möglichkeit bestand, sich gegen eine Maßnahme des MfS effektiv zur Wehr zu setzen und eine ideologisch begründete "Bespitzelung" aufzudecken oder zu beenden bzw. dann, wenn kein Einverständnis mit den gesellschaftlichen Verhältnissen dort bestand, das Land legal zu verlassen (s. zum Aspekt der "Alternativlosigkeit" Urteil des BSG vom 24. März 1998 - B 4 RA 78/96 R - in SozR 3-8850 § 5 Nr. 3; zur grundrechtlichen Absicherung der Ausreisefreiheit ergänzend BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1957 - 1 BvR 253/56 - BVerfGE 6, 32).

    Erforderlich aber auch ausreichend ist für einen solchen Vorwurf, dass der Betreffende Kenntnis der Tatsachen hat, aus denen sich das unmenschliche und rechtsstaatswidrige Verhalten ergibt und ihm die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit bewusst war oder bei zumutbarer Gewissensanspannung hätte bewusst sein müssen (vgl. Urteile des BSG vom 24. März 1998 - B 4 RA 78/96 R, Rz. 52 sowie vom 24. November 2005 - B 9a/9 V 8/03 R, Rz. 64 ff).

    Soweit der Kläger zu den Sitzungen und seinem Stimmverhalten eine konkrete Erinnerung verneint und eine denkbare geistige oder körperliche Abwesenheit in den Raum gestellt hat (vgl. dazu den entsprechenden Vortrag im bereits zitierten Verfahren des BSG - B 4 RA 78/96 R: Dort waren die hiesigen Prozessbevollmächtigten jedenfalls zweitinstanzlich ebenfalls Prozessvertreter), handelt es sich um Spekulationen, die aus den vorliegenden Protokollen nicht ansatzweise herleitbar sind.

    Ob über diese dem Kläger gemäß § 5 Abs. 1 ERG vorwerfbaren Verstöße hinaus auch bezüglich der im angefochtenen Bescheid von der Beklagten angeführten Mitwirkung des Klägers an dem in der Kollegiumssitzung vom 25. April 1966 gefassten Beschlusses 4/66 betreffend "Maßnahmen zur Verstärkung der operativen Sicherung der Staatsgrenze" ein entsprechender Vorwurf gemacht werden kann (ein solcher Vorwurf ist zweifelsfrei aufgrund der Beschlüsse zum pionier- und signaltechnischen Ausbau der innerdeutschen Grenze vom 6. Juli 1971 und 23. Januar 1973 gerechtfertigt: Urteil des BSG vom 24. März 1998 - B 4 RA 78/96 R), könnte angesichts der eher beim Politbüro und beim Nationalen Verteidigungsrat (NVR) angesiedelten Entscheidungsbefugnis (vgl. dazu Urteil des BSG vom 24. März 1998 - B 4 RA 78/96 R) sowie der nicht näher erörterten genauen Verhältnisse an der innerdeutschen Grenze zu diesem Zeitpunkt und der geplanten Maßnahmen zweifelhaft sein; diese Frage kann im Ergebnis im Hinblick auf die zuvor angeführten erheblichen Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit aber dahinstehen.

    Das SG hat zu dieser Prüfung, bei der der Beklagten kein Ermessensspielraum eingeräumt ist (Urteil des BSG vom 24. März 1998 - B 4 RA 78/96 R a.a.O. Rz. 54), zutreffend auf die dazu zuletzt zusammenfassend im Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. Oktober 2003 (B 4 RA 52/02, zitiert nach juris) dargelegten Grundsätze verwiesen.

    Die Kürzung oder Aberkennung der Entschädigungsrente ist keine Strafe, sondern Korrektur eines ansonsten bestehenden Wertungswiderspruches (vgl. Urteil des BSG vom 24. März 1998 - B 4 RA 78/96 R, a.a.O. Rz. 76).

    Die Ermächtigungsgrundlage des § 5 Abs. 1 ERG ist entgegen der klägerischen Auffassung auch mit dem Grundgesetz und dem Völkerrecht vereinbar (BSG, zuletzt Urteil vom 23. Oktober 2003 unter Bezugnahme auf die oben zitierten ausführlichen Urteile vom 30. Januar 1997 - 4 RA 99/95 - und vom 24. März 1998 - B 4 RA 78/96 R - dies aufgreifend Urteil vom 24. November 2005 - B 9a/9 V 8/03 R ).

    Da die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nur bundesrechtlich begründete Eigentumspositionen erfasst, gilt sie für in der DDR begründete Rechtspositionen nicht (vgl. zu Vorstehendem Urteil des BSG vom 24. März 1998 - B 4 RA 78/96 R a.a.O.).

  • EuGH, 13.07.1966 - 4/66

    Hagenbeek / Raad van Arbeid

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.07.2011 - L 8 R 437/05
    In dieser Sitzung habe das Kollegium im Beschluss 4/66 unter Ziffer 1 "die Vorlagen über Maßnahmen zur Verstärkung der operativen Sicherung der Staatsgrenze grundsätzlich bestätigt".

    Auf der Grundlage des Beschlusses 5/66 sei am 15. Mai 1966 die Dienstanweisung (DA) 4/66 "zur Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen in der DDR" ergangen.

    Auf der Kollegiumssitzung am 11. November 1966 sei unter Ziffer 4 des Beschlusses 9/66 festgelegt worden, dass die DA 4/66 "hinsichtlich ihrer Erfüllung und konsequenten Durchsetzung zur überprüfen" sei.

    Zum Beschluss 4/66 hat der Kläger unter anderem ausgeführt, dass allein die Grenztruppen der DDR und nicht das MfS für die Sicherung der Staatsgrenze zuständig gewesen seien.

    Zum Beschluss 5/66 hat er ausgeführt, dass die Dienstanweisung 4/66 von Minister Mielke 28 Seiten umfasst habe.

    - die Zustimmung des Klägers zu dem Beschluss 9/66 in der Sitzung des Kollegiums des MfS am 11. November 1966 (Ziffer 4: "... die DA 4/66 über die operativen Maßnahmen zur Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen der DDR ..., sind hinsichtlich ihrer Erfüllung und konsequenten Durchsetzung zu überprüfen").

    Das Kollegium und damit der Kläger persönlich hätten "den Vorlagen über Maßnahmen zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen grundsätzlich zugestimmt." Auf der Grundlage dieses Beschlusses habe der Minister des MfS Erich Mielke am 15. Mai 1966 die Dienstanweisung (DA) 4/66 "zur Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen in der DDR" erlassen.

    Daher habe er ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise des Ministeriums für Staatssicherheit besessen, um sich vor Augen führen zu können, dass die Dienstanweisung 4/66 in der oben festgestellten Weise gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen habe.

    Ob über diese dem Kläger gemäß § 5 Abs. 1 ERG vorwerfbaren Verstöße hinaus auch bezüglich der im angefochtenen Bescheid von der Beklagten angeführten Mitwirkung des Klägers an dem in der Kollegiumssitzung vom 25. April 1966 gefassten Beschlusses 4/66 betreffend "Maßnahmen zur Verstärkung der operativen Sicherung der Staatsgrenze" ein entsprechender Vorwurf gemacht werden kann (ein solcher Vorwurf ist zweifelsfrei aufgrund der Beschlüsse zum pionier- und signaltechnischen Ausbau der innerdeutschen Grenze vom 6. Juli 1971 und 23. Januar 1973 gerechtfertigt: Urteil des BSG vom 24. März 1998 - B 4 RA 78/96 R), könnte angesichts der eher beim Politbüro und beim Nationalen Verteidigungsrat (NVR) angesiedelten Entscheidungsbefugnis (vgl. dazu Urteil des BSG vom 24. März 1998 - B 4 RA 78/96 R) sowie der nicht näher erörterten genauen Verhältnisse an der innerdeutschen Grenze zu diesem Zeitpunkt und der geplanten Maßnahmen zweifelhaft sein; diese Frage kann im Ergebnis im Hinblick auf die zuvor angeführten erheblichen Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit aber dahinstehen.

  • BSG, 30.01.1997 - 4 RA 23/96

    Voraussetzungen für die Aberkennung oder Kürzung eines Rechts auf

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.07.2011 - L 8 R 437/05
    Mit Beschluss vom 22. Februar 1999 wurde das Verfahren bezüglich der vorläufigen Aberkennung der Entschädigungsrente zur gesonderten Entscheidung abgetrennt (S 35 RA 3631/92 W 97-1); mit Urteil vom 16. September 1999 entsprach das SG dem klägerischen Begehren und hob unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. Januar 1997 (4 RA 23/96, in Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR] 3-8850 § 5 Nr. 1) die "vorläufige" Aberkennung der Entschädigungsrente auf.

    Der insoweit erforderliche Tatbestand (Hinweis auf Urteil des BSG vom 30. Januar 1997 - B 4 RA 23/96 - in SozR 3-8850 § 5 Nr. 1) sei vorliegend gegeben.

    Schließlich verstoße § 5 Abs. 1 ERG, wenigstens in der Auslegung des Bundessozialgerichts(Hinweis auf Urteil vom 30. Januar 1997 - 4 RA 23/96 - in SozR 3-8850 § 5 Nr. 1), gegen Art. 3, 14 und 20 des Grundgesetzes (GG) und gegen Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie gegen Art. 14 EMRK.

    Umstände, die bei natürlicher Betrachtung in keinem Zusammenhang mit den von der Beklagten angeführten Eingriffstatbeständen stehen, sind im Gerichtsverfahren weder von Amts wegen noch aufgrund eines Nachschiebens von Gründen beachtlich (Urteil des BSG vom 23. Oktober 2003 - B 4 RA 52/02 R, zitiert nach juris, unter Hinweis auf Urteil vom 30. Januar 1997 - 4 RA 23/96, zitiert nach juris).

    Dieser ist ihm insbesondere dann zuzurechnen, wenn er den Befehl hierzu gegeben oder einen ihm erteilten Befehl näher ausgeformt oder wenn er Anordnungen zu Verstößen gegen diese Grundsätze mitbeschlossen oder öffentlich unterstützt hat (so ausdrücklich BSG im Urteil vom 30. Januar 1997 - 4 RA 23/96, a.a.O. Rz. 50).

    Die Verletzung der Rechtsgüter der betroffenen vier Personen im Wege der Freiheitsberaubung durch Entführung bzw. Inhaftierung, in zwei Fällen verbunden mit vorsätzlicher Körperverletzung, hat der Kläger mit seinem Vorbringen im Grunde auch eingeräumt, indem er zur Rechtfertigung (vgl. Urteil des BSG vom 30. Januar 1997 - 4 RA 23/96, Rz. 55, wonach nur im Licht der grundgesetzlichen Ordnung anerkannte Gründe, nicht aber der durch Vorschriften der DDR oder durch Anordnungen der diese beherrschenden marxistisch-leninistischen Partei gedeckte Verstoß rechtfertigend wirken) auf die damalige Interessenlage der DDR und die seinerzeitigen Gegebenheiten des Kalten Krieges verwiesen hat.

    Mit dem 3. Oktober 1990 war das Recht auf Ehrenpension durch den EV von vornherein unter den Vorbehalt der Angleichung an die im bisherigen Bundesgebiet gültige Rechtslage gestellt, also gerade nicht in seiner besonderen DDR-ideologischen, u. a. (angebliche) Widerstandskämpfer honorierenden Ausgestaltung für dauerhaft erklärt worden (Urteil des BSG vom 30. Januar 1997 - 4 RA 23/96, Rz. 41).

    Denn die Unwürdigkeitsklausel stellt gerade die Gleichheit zwischen allen NS-Opfern in Deutschland wieder her, indem im Ergebnis diejenigen von einer Wiedergutmachung des ihnen durch die Nationalsozialisten zugefügten Unrechts ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, die selbst, als ihnen die Macht hierfür übertragen oder eingeräumt wurde, die elementaren Rechte anderer verletzt haben (Urteil des BSG vom 30. Januar 1997 - 4 RA 23/96, Rz. 42 m. w. N.).

  • BSG, 23.10.2003 - B 4 RA 52/02 R

    Aberkennung einer Entschädigungsrente - Beitrittsgebiet - Verstoß gegen die

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.07.2011 - L 8 R 437/05
    Es reiche aus, wenn er einen derartigen konkret festgestellten Verstoß anderer durch Rat und Tat oder durch sonstige Handlungen im Rahmen der ihm eingeräumten Gewalt oder seiner Dienstleistung gefördert habe (Hinweis auf Urteil des BSG vom 23. Oktober 2003 - B 4 RA 52/02 R - in SozR 4-8850 § 5 Nr. 1).

    Denn Beurteilungsmaßstäbe seien einerseits das objektive Ausmaß an Verantwortlichkeit und Gestaltungsmöglichkeiten des Berechtigten im staatlichen System der DDR und andererseits die Schwere des ihn persönlich treffenden Schuldvorwurfs (Hinweis auf Urteil des BSG vom 23. Oktober 2003 - B 4 RA 52/02 R - in SozR 4-8850 § 5 Nr. 1).

    Die Aberkennung "mit sofortiger Wirkung" durch den Bescheid vom 7. Januar 2003 konnte erst mit Ablauf des Monats Januar 2003 Rechtswirkungen erzeugen (vgl. dazu Urteil des BSG vom 23. Oktober 2003 - B 4 RA 52/02 R - in SozR 4-8850 § 5 Nr. 1); dem entspricht auch die Zahlung der Entschädigungsrente durch die Beigeladene zu 2) bis einschließlich Januar 2003.

    Umstände, die bei natürlicher Betrachtung in keinem Zusammenhang mit den von der Beklagten angeführten Eingriffstatbeständen stehen, sind im Gerichtsverfahren weder von Amts wegen noch aufgrund eines Nachschiebens von Gründen beachtlich (Urteil des BSG vom 23. Oktober 2003 - B 4 RA 52/02 R, zitiert nach juris, unter Hinweis auf Urteil vom 30. Januar 1997 - 4 RA 23/96, zitiert nach juris).

    Dabei ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (u. a. Urteil vom 23. Oktober 2003 - B 4 RA 52/02 R, a.a.O. m. w. N.) die Anwendung der Ermächtigungsnorm des § 5 ERG den Nachweis (mindestens) einer konkreten Handlung erfordert, durch die in Ausübung staatlicher oder staatlich verliehener Macht unmittelbar oder mittelbar in den Kerngehalt eines die Menschenwürde schützenden Menschenrechts eingegriffen wird oder durch die elementare Rechtsstaatsprinzipien verletzt worden sind.

    Das SG hat zu dieser Prüfung, bei der der Beklagten kein Ermessensspielraum eingeräumt ist (Urteil des BSG vom 24. März 1998 - B 4 RA 78/96 R a.a.O. Rz. 54), zutreffend auf die dazu zuletzt zusammenfassend im Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. Oktober 2003 (B 4 RA 52/02, zitiert nach juris) dargelegten Grundsätze verwiesen.

  • EuGH, 15.03.1967 - 9/66
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.07.2011 - L 8 R 437/05
    Auf der Kollegiumssitzung am 11. November 1966 sei unter Ziffer 4 des Beschlusses 9/66 festgelegt worden, dass die DA 4/66 "hinsichtlich ihrer Erfüllung und konsequenten Durchsetzung zur überprüfen" sei.

    - die Zustimmung des Klägers zu dem Beschluss 9/66 in der Sitzung des Kollegiums des MfS am 11. November 1966 (Ziffer 4: "... die DA 4/66 über die operativen Maßnahmen zur Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen der DDR ..., sind hinsichtlich ihrer Erfüllung und konsequenten Durchsetzung zu überprüfen").

    Mit der Zustimmung zu den Beschlüssen 5/66 und 9/66 habe der Kläger gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen.

    Mit der Zustimmung zu den Beschlüssen 5/66 und 9/66 habe der Kläger in Ausübung ihm übertragener und eingeräumter Gewalt gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen.

    Dem genüge die Zustimmung des Klägers zu den Beschlüssen 5/66 und 9/66 als Mitglied des MfS-Kollegiums.

    Die Zustimmung des Klägers zu den Beschlüssen 5/66 und 9/66 sei nicht mit der rechtlichen Ambivalenz behaftet gewesen, wie sie vom Bundesverfassungsgericht zu Spionagetätigkeiten beschrieben worden sei.

  • BSG, 30.01.1997 - 4 RA 99/95

    Aberkennung von Entschädigungsrenten bei Verstößen gegen die Grundsätze der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.07.2011 - L 8 R 437/05
    Der Ermächtigungstatbestand des Verstoßes gegen die Menschlichkeit oder gegen die Rechtsstaatlichkeit, auf den die Beklagte ihren Eingriffsakt gestützt hat, ist erfüllt, wenn der Inhaber eines Rechts auf Entschädigungsrente nach dem ERG durch sein Verhalten (Handeln oder Unterlassen) in Ausübung ihm übertragener oder eingeräumter Gewalt den Unrechtserfolg des Verstoßes gegen einen der genannten Grundsätze herbeigeführt oder einen nicht unerheblichen Beitrag dazu geleistet hat, dass andere diesen Erfolg herbeiführen; ferner muss er zurechnungsfähig (im Sinne von §§ 104 Nr. 2, 827 des Bürgerlichen Gesetzbuches) gewesen sein und die Tatsachen gekannt haben, aus denen sich die Unvereinbarkeit seines Verhaltens mit den Grundsätzen der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit ergab (so u. a. Urteil des BSG vom 30. Januar 1997 - 4 RA 99/95, Rz.60, zitiert nach juris).

    Er behauptet auch nicht einmal, die Beschlüsse nicht mitgetragen, sondern dagegen protestiert oder wenigstens sich der Stimme enthalten oder eine sich persönlich distanzierende Haltung eingenommen zu haben (vgl. dazu die bereits zitierten Urteile des BSG vom 30. Januar 1997 - B 4 RA 99/95, Rz. 75 sowie vom 24. März 1998 - B 4 RA 78/96 R, Rz. 48), obwohl es nach den Äußerungen bei seiner erstinstanzlichen Anhörung "sicher" möglich war, Widerspruch zu erheben.

    Die Ermächtigungsgrundlage des § 5 Abs. 1 ERG ist entgegen der klägerischen Auffassung auch mit dem Grundgesetz und dem Völkerrecht vereinbar (BSG, zuletzt Urteil vom 23. Oktober 2003 unter Bezugnahme auf die oben zitierten ausführlichen Urteile vom 30. Januar 1997 - 4 RA 99/95 - und vom 24. März 1998 - B 4 RA 78/96 R - dies aufgreifend Urteil vom 24. November 2005 - B 9a/9 V 8/03 R ).

  • BSG, 31.10.2002 - B 4 RA 43/01 R

    Aberkennung einer Entschädigungsrente - Beitrittsgebiet - Anhörung durch das

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.07.2011 - L 8 R 437/05
    Die Beklagte sei damit von der Rechtslage ausgegangen, wie sie vom Bundessozialgericht im Urteil vom 31. Oktober 2002 (B 4 RA 43/01 R, zitiert nach juris) festgestellt worden sei.

    Das Bundesversicherungsamt darf zwar über deren Vorschlag nicht zu Lasten des Betroffenen hinausgehen (keine Verböserung); es muss aber die Bundesrechtskonformität des Vorschlags der Kommission prüfen und darf - aber nur - aus besonderen Gründen, insbesondere wenn dies auf Grund besonderer Umstände des Einzelfallesgeboten ist, auch dem Vorschlag nicht folgen oder einen minderschweren Eingriff vornehmen (Urteil des BSG vom 31.Oktober 2002 - B 4 RA 43/01 R Rz. 19, zitiert nach juris).

    Das SG hat dazu zutreffend dargelegt, dass die Beklagte damit auch nach dem Maßstab der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil des BSG vom 31. Oktober 2002 - B 4 RA 43/01 R, zitiert nach juris) die ihr eingeräumte Entscheidungsbefugnis in der gebotenen Weise wahrgenommen hat.

  • BSG, 24.11.2005 - B 9a/9 V 8/03 R

    Verstoß - Grundsätze - Menschlichkeit - Rechtsstaatlichkeit - Unwürdigkeit -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.07.2011 - L 8 R 437/05
    Mit diesem Verständnis des Begriffes eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit wie es auch in vergleichbaren Normen in anderen Rechtsgebieten und der dazu ergangenen Rechtsprechung zum Ausdruck kommt (vgl. dazu ausführlich Urteil des BSG vom 24. November 2005 - B 9a/9 V 8/03 R - in SozR 4-3100 § 1 a Nr. 1), wird auch dem Bestimmtheitsgebot genügt, so dass unter dem Gesichtspunkt der Rechtsstaatlichkeit nicht zu beanstanden ist, dass dieser Begriff auch Eingang in den Ermächtigungstatbestand des § 5 ERG gefunden hat (ständige Rechtsprechung des BSG, siehe etwa Urteil vom 24.März 1998 a.a.O. m. w. N.).

    Erforderlich aber auch ausreichend ist für einen solchen Vorwurf, dass der Betreffende Kenntnis der Tatsachen hat, aus denen sich das unmenschliche und rechtsstaatswidrige Verhalten ergibt und ihm die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit bewusst war oder bei zumutbarer Gewissensanspannung hätte bewusst sein müssen (vgl. Urteile des BSG vom 24. März 1998 - B 4 RA 78/96 R, Rz. 52 sowie vom 24. November 2005 - B 9a/9 V 8/03 R, Rz. 64 ff).

    Die Ermächtigungsgrundlage des § 5 Abs. 1 ERG ist entgegen der klägerischen Auffassung auch mit dem Grundgesetz und dem Völkerrecht vereinbar (BSG, zuletzt Urteil vom 23. Oktober 2003 unter Bezugnahme auf die oben zitierten ausführlichen Urteile vom 30. Januar 1997 - 4 RA 99/95 - und vom 24. März 1998 - B 4 RA 78/96 R - dies aufgreifend Urteil vom 24. November 2005 - B 9a/9 V 8/03 R ).

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.07.2011 - L 8 R 437/05
    Hinsichtlich des dargelegten Vorwurfs greife auch nicht das sogenannte "Spionageprivileg", wie es vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner Entscheidung vom 15. Mai 1995 (2 BvL 19/91 u. a. in Amtlicher Entscheidungssammlung [BVerfGE] 92, 277) dargelegt worden sei, denn andere aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Spionagetätigkeit verwirklichte eigenständige Straftatbestände blieben unberührt.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem diesbezüglichen Beschluss vom 15. Mai 1995 (2 BvL 19/91 u. a., NJW 1995, 1811, 1815) eine eingeschränkte Strafverfolgung der nachrichtendienstlichen Tätigkeit von Staatsbürgern der DDR für die Tatbestände des Landesverrats und der geheimdienstlichen Agententätigkeit bei DDR-Spionage angenommen, im übrigen aber ausdrücklich klargestellt, dass andere aus Anlass oder in Zusammenhang mit der Spionagetätigkeit verwirklichte Straftatbestände hiervon unberührt bleiben(vgl. dazu das instruktive, in Auswertung des Beschlusses des BVerfG vom 15. Mai 1995 ergangene und den Kläger betreffende Urteil des BGH vom 18. Oktober 1995 - 3 StR 324/94 - in BGHSt 41, 292ff).

  • BSG, 31.10.2002 - B 4 RA 15/01 R

    Aberkennung einer Entschädigungsrente - Beitrittsgebiet - Anhörung durch das

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.07.2011 - L 8 R 437/05
    Die Beklagte sei damit den vom Bundessozialgericht formulierten Anforderungen gerecht geworden (Hinweis auf Urteil vom 31. Oktober 2002 - B 4 RA 15/01 - in SozR 3-1300 § 24 Nr. 22).

    Die aus der Sicht der Beklagten erheblichen Tatsachen sind dem Klägerin ausreichendem Maße mitgeteilt worden (vgl. zur Anhörung, wenn das Bundesversicherungsamt auf derselben Tatsachengrundlage entscheiden will, die die Kommission ihrem Beschluss zugrunde gelegt hat, Urteil des BSG vom 31. Oktober 2002 - B 4 RA 15/01 R, Rz. 32 f, zitiert nach juris), und das klägerische Schreiben vom 17. Dezember 2002 hat ausweislich des angegriffenen Bescheides Eingang in die Entscheidung der Beklagten gefunden, ohne allerdings nach deren Auffassung eine von der Empfehlung abweichende Beurteilung bewirken zu können.

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

  • BGH, 18.10.1995 - 3 StR 324/94

    Verfolgbarkeit von Mitarbeitern des MfS der DDR nach der Wiedervereinigung für

  • BVerfG, 12.12.1967 - 2 BvL 14/62

    Verfassungsmäßigkeit der Versorgungsregelungen des G 131

  • SG Berlin, 21.03.2005 - S 35 RA 3631/92

    Aberkennung einer Entschädigungsrente eines ehemaligen Mitarbeiters des

  • AG Ansbach, 27.04.1993 - C 41/93
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